Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252984/14/BMa/HK

Linz, 25.09.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des C W, vertreten durch Dr. T P, Rechtsanwalt in L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 24. August 2011, SV96-21-2011, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Zuge derer die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde, zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der anlässlich der mündlichen Verhandlung am 12. September 2012 auf die Strafhöhe eingeschränkten Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf 365 Euro herabgesetzt wird.

 

  II.      Der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ermäßigt sich auf 36,50 Euro. Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011

zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"Sie haben es als Arbeitgeber für das Catering der E-M verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass Sie als Dienstgeber Frau H S, geb. xxx, als Dienstnehmerin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (200,00 Euro pro Spiel) als Betreuung für das Catering zumindest von 12.09.2009 bis 6.4.2010 beschäftigt haben, ohne vor Arbeitsantritt (12.9.2010) eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der Oö. Gebietskrankenkasse mit Sitz in x, als zuständiger Sozialversicherungsträger zu erstatten.

Dieser Sachverhalt wurde von Organen des Finanzamtes Linz am 20.10.2010 um ca. 13.00 Uhr in 4020 Linz, Finanzamt Linz, im Zuge einer Niederschrift mit der oa. Person festgestellt.

Die Dienstnehmerin war nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen. Sie haben somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs.1 ASVG verstoßen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 33 i.V.m. § 111 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt

 

Geldstrafe von                         falls diese uneinbringlich ist                    Freiheits- Gemäß

                                               Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils                               strafe von               

 

730,00 Euro                        49 Stunden                                                                                         § 111 ASVG

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

 

Ferner haben sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes VStG zu zahlen:

73,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen)beträgt daher

803.00 Euro."

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung sei erfüllt. Bei der Strafbemessung wurde strafmildernd oder straferschwerend kein Umstand gewertet. Die belangte Behörde ist von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, keinem Vermögen und keine Sorgepflichten ausgegangen.

 

2. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 hat der Bezirkshauptmann von Linz-Land den bezughabenden Strafakt gemeinsam mit der Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte, weil keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und am
12. September 2012 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Berufungswerber in rechtsfreundlicher Vertretung und ein Vertreter der Organpartei gekommen sind. Als Zeugin wurde H S einvernommen.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde die Berufung vom Bw auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Weil sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Demnach ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

Die von der belangten Behörde unbestritten gebliebenen Feststellungen hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden auch diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

 

Als Grad des Verschuldens wird Fahrlässigkeit angenommen, war doch H S über Vermittlung eines Angestellten für die Einzelfirma "A" tätig und der Bw hat offenbar nicht daran gedacht, S rechtzeitig gem. ASVG zu melden.

In dem er dies aber unterlassen hat, hat der Bw fahrlässig gehandelt.

 

Als Strafmilderungsgrund ist zu werten, dass der Bw sich in der mündlichen Verhandlung doch noch geständig und einsichtig gezeigt hat. Weiters ist mildernd zu werten, dass seit Begehung der Tat ein langer Zeitraum, nämlich nahezu drei Jahre verstrichen ist und der Berufungswerber sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Darüber hinaus stellt die lange Verfahrensdauer selbst einen Milderungsgrund dar.

Straferschwerende Gründe sind nicht zu Tage getreten.

 

3.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

3.3. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Gemäß § 111 Abs.2 ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs.1 leg.cit. von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Behörde bei erstmaligen ordnungswidrigen Handeln nach Absatz 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber Erschwerungsgründen, konnten doch keine festgestellt werden, auszugehen. Die Mindeststrafe konnte daher bis zur Hälfte unterschritten werden.

 

3.4. Die Herabsetzung der Geldstrafe erfordert eine dementsprechende Anpassung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (§64 Abs. 1 und 2 VStG). Weil die Ersatzfreiheitsstrafe von der belangten Behörde bereits sehr milde bemessen wurde, konnte diese nicht weiter herabgesetzt werden. Aufgrund des Teilerfolges der Berufung fielen keine Kostenbeiträge für das Berufungsverfahren an (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

 

 

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