Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101251/8/Fra/Ka

Linz, 06.09.1993

VwSen - 101251/8/Fra/Ka Linz, am 6.September 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des J M, U Tstraße, G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L vom 13. April 1993, AZ.St.10.223/92-Hu, betreffend Übertretung des § 38 StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion L hat mit Straferkenntnis vom 13. April 1993, AZ.St.10.223/92-Hu, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des Fahrrades (Sportrad, 10 Gang) am 22. März 1992, um 14.35 Uhr in L Blstraße-Hstraße in Richtung Bplatz bei rotem Licht der Verkehrsampel das Fahrzeug nicht vor der Kreuzung angehalten hat.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung des Beschuldigten.

Die Erstbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen. Sie legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Unabhängig von den vorgebrachten Argumenten des Berufungswerbers sowie von dem Umstand, daß der Einspruch gegen die vorausgegangene Strafverfügung der belangten Behörde allenfalls verspätet eingebracht wurde oder diese Strafverfügung möglicherweise überhaupt nicht als erlassen gilt, (wenn der Berufungswerber - wie er behauptet tatsächlich ortsabwesend war und erst nach Ablauf der Ablauffrist an die Abgabestelle zurückgekehrt ist) war das angefochtene Straferkenntnis aus folgenden Gründen zu beheben:

Dem Tatort kommt bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a VStG eine besondere Bedeutung zu. Beispielsweise wird dem § 44a VStG auch dann nicht entsprochen, wenn der Tatort unrichtig bzw ungenau bezeichnet wird (VwGH 30.4.1982, 81/02/0019). Wird in einem Straferkenntnis wegen Begehung von Übertretungen nach der StVO 1960 im Spruch als Tatort nur eine ausgedehnte Strecke einer Straße angeführt, so steht das Straferkenntnis mit der Regelung des § 44a Z1 VStG im Widerspruch, wenn sich im Hinblick auf die im angeführten Sinn nur zusammenfassend und pauschal vorgenommene Bezeichnung des Tatortes keine Individualisierung und Konkretisierung der Verwaltungsübertretung, derentwegen die Verurteilung erfolgt ist, ergibt (VwGH 30.9.1979, 1055/78).

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht den oben aufgezeigten Kriterien. Es ist jedoch zu bedenken, daß im von der Erstbehörde durchgeführten Verfahren während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Die noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassene Strafverfügung der Erstbehörde vom 19. August 1992 führt als Tatort eine ausgedehnte Fahrtstrecke, nämlich "L, Bstraße-Hstraße in Richtung Bplatz bis Nr." an. Diese Umschreibung ist nicht geeignet, eine entsprechende Individualisierung und Konkretisierung des dem Beschuldigten zur Last gelegten deliktischen Verhaltens zu bewirken, zumal (theoretisch) nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich auf dieser Strecke zur Tatzeit noch eine Verkehrslichtsignalanlage (ev. Baustelle) befunden hat. Festzustellen ist weiters, daß sich aus der Anzeige der Tatort zweifelsfrei ableiten läßt, doch diese Anzeige wurde dem Berufungswerber während der Verfolgungsverjährungsfrist nicht zur Kenntnis gebracht (diese Vorgangsweise würde ebenfalls als taugliche Verfolgungshandlung zu werten sein).

Da somit aufgrund der aufgezeigten Umstände Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war von einer weiteren Verfolgung des in Rede stehenden Tatbestandes abzusehen und spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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