Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401213/4/MB/JO

Linz, 17.09.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des X, geb. X, StA von Georgien, derzeit angehalten im PAZ X, wegen Anhaltung in Schubhaft seit dem 31. August 2012 durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

II.        Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 31. August 2012, GZ.: Sich40-2401-2012, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf der Basis des § 76 Abs. 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG idgF die Schubhaft angeordnet und im PAZ X vollzogen. Der Bf befindet sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates weiterhin im Stande der Schubhaft.

 

Die belangte Behörde spricht dazu wie folgt ab:

"Gemäß § 76 Abs. 2 Ziffer 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wird gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung

•        des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG)

•        der Abschiebung (§ 46 FPG)

angeordnet."

 

Als Rechtsgrundlagen führt die belangten Behörde an:

"§ 76 Abs. 2 Ziffer 1 i.V.m. § 80 Abs. 5 FPG. 2005 i.d.g.F i.V.m. § 57 AVG 1991."

 

Begründend bringt die belangte Behörde vor:

"Gemäß § 76 Abs. 2 FPG 2005 kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn gemäß Ziffer 1 gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde.

 

Gemäß § 80 Abs. 5 FPG 2005 kann in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 oder 2a verhängt wurde, diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Ziffer 1 bis Ziffer 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von zehn Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus :

Sie wurden am 02.07.2012, gegen 22:15 Uhr, von Beamten der PI Rohrbach, im Stadtgebiet von X, beim Feuerwehrhaus X, im Beisein eines georgischen Landsmannes von Ihnen, einer Personenkontrolle unterzogen. Im Rahmen dieser Kontrolle waren Sie nicht im Stande den Besitz eines Nationalreisedokumentes oder eines anderweitigen Identitätsdokumentes nachzuweisen. Ebenso waren Sie auch nicht im Stande den Besitz eines Einreise- oder Aufenthaltstitels für Österreich oder einen anderen Schengenstaat nachzuweisen. In Ihrem Besitz konnte lediglich eine Ausreiseaufforderung der Behörden in der Republik Tschechien aufgefunden werden. Unmittelbar nach Ihrer Anhaltung wurden Sie noch an Ort und Stelle von den einschreitenden Polizeibeamten nach den Bestimmungen des FPG. vorläufig festgenommen.

 

Im Rahmen Ihrer weiteren fremdenpolizeilichen Behandlung äußerten Sie am 03.07.2012, um 01:00 Uhr, gegenüber den Beamten der PI Rohrbach unter den von Ihnen genannten Personalien: "X, geb. X, StA. v. Georgien" einen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz (Asyl) in Österreich.

 

Im Zuge Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung zu Ihrem Asylantrag führten Sie gegenüber Beamten der PI Rohrbach am 03.07.2012 – unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Georgisch – an, dass Sie "X" heißen, am 07.04.1972 geboren, Staatsangehöriger von Georgien, der Religion der Orthodoxen zugehörig und verheiratet sind. Sie seien Ihrer Muttersprache Georgisch mächtig und hätten ansonsten noch Kenntnis der Sprache Russisch. Auf Befragen führten Sie weiters an, dass Sie keine Beschwerden oder Krankheiten hätten, die Sie an der Einvernahme hindern oder die das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Sie führten an, dass Sie Hepatitis C und leichte Bauchschmerzen haben. Auf Befragen führten Sie in weiterer Folge an, dass Sie, nachdem Sie Mitte Juni 2012 den Entschluss gefasst hätten Ihren Herkunftsstaat Georgien zu verlassen, am 20. oder 21.06.2012 über den Flughafen X am Luftweg via dem Flughafen Minsk in Weißrussland eingereist seien. Per Autostopp hätten Sie Ihre Reisebewegung zunächst bis nach Brest fortgesetzt, ehe Sie – so Ihre weiteren Ausführungen – zwischen dem 22.06. und dem 25.06.2012 von Weißrussland kommend, zu Fuß, illegal nach Polen – und somit gleich gehend in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union – weiterreisten. Ihre Reisebewegung hätten Sie in Polen schließlich fortgesetzt und seien als Insasse eines Reisebusses illegal nach Deutschland eingereist. Von Deutschland kommend seien Sie sodann –Ihren Angaben zur Folge versehentlich- als Insasse eines Reisebusses bis in die Stadt Prag, in der Republik Tschechien, gefahren. Von der Stadt Prag kommend seien Sie schließlich per Bus wieder zurück illegal in die Bundesrepublik Deutschland gereist, ehe Sie von der deutschen Polizei im Rahmen einer Kontrolle festgenommen wurden. Von den deutschen Behörden seien Sie daraufhin nach Tschechien überstellt worden. Nachdem Sie die Absicht verfolgten in Richtung Frankreich zu reisen, seien Sie schließlich am 02.07.2012 von Tschechien kommend, zu Fuß, illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist. Die an Sie herangetragene Frage, ob Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht haben, wurde von Ihnen verneint. Auf die weiters an Sie gerichtete Frage, wo sich Ihr Reisepass befindet führten Sie an, dass Ihr Reisepass Ende Juni 2012 von der deutschen Polizei sichergestellt worden sei, weil eine halbe Seite gefehlt habe. Befragt warum Sie Ihren Herkunftsstaat Georgien verlassen haben führten Sie Ihre Hepatitis C Erkrankung an. Weiters haben Sie einer Person einen Kredit gegeben und diese Person bezahlt den Kredit nicht zurück. Es kam zu einer Klage und diese Person hatte Freunde bei der Justiz. Daher empfahl Ihnen Ihr Rechtsanwalt die Klage zurückzuziehen, was Sie jedoch nicht taten. Von einem Unbekannten wurden Sie telefonisch bedroht. Am 03.01.2012 wurde Ihr Sohn von einem Unbekannten gestoßen und brach sich den Fuß. Das Verfahren wurde dann zu Gunsten Ihres Gegners entschieden. Sie haben nicht dagegen berufen. Sie hörten, dass man sich über Korruption bei einem Büro beschweren kann und Sie suchten dieses Büro auf. Einen Tag später kam ein schwarzer Jeep mit 4 Personen, welche Sie entführten. Es wurde Ihnen gesagt, dass es für Sie besser wäre das Land zu verlassen.

 

Auf die weiters an Sie gerichtete Frage zu Angaben über Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen EU-Staat führten Sie an, dass Sie weder zu Österreich noch zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen familiären Bezug haben. In Frankreich hätten Sie jedoch Bekannte. Ihre nahesten Angehörigen (Kernfamilie), dass seien Ihre Ehefrau und Ihre beiden minderjährigen Kinder, leben alle –so Ihre eigenen Angaben- in Ihrem Herkunftsstaat Georgien. Auf die weiters an Sie herangetragene Frage, ob Sie über Barmittel oder andere Unterstützung verfügen führten Sie an, dass Sie abgesehen eines in Ihrem Besitz stehenden Bargeldbetrages in der Höhe von Euro 25,-- und US-Dollar 30,-- völlig mittellos seien. In Österreich hätten Sie –so Ihre weiteren Ausführungen – keine Unterstützung, in Frankreich befinden sich jedoch Personen, welche Sie unterstützen würden.

 

Das von Seiten der österr. Asylbehörden zu Ihrer Person eingeleitete Konsultationsverfahren mit den EU-Ländern Polen und Tschechien führte zum Ergebnis, dass die polnischen Behörden mitgeteilt haben, dass Sie in Polen völlig unbekannt sind. Die Republik Tschechien lehnte eine Zuständigkeit gemäß den Bestimmungen des Dubliner Abkommens begründend darauf, dass Sie bereits aus dem EU-Raum kommend illegal in die Republik Tschechien eingereist sind, ab.

 

Von Seiten der bescheiderlassenden Behörde wird an dieser Stelle festgehalten, dass gegen Sie ein gültiges Einreise- und Aufenthaltsverbot im Gebiet der Schengen-Staaten, erlassen von der Republik Tschechien, vorliegt.

 

Im Rahmen Ihrer ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren am 09.08.2012 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle X, wurden unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch, weitere Fragen an Sie herangetragen.

 

Nachfolgend nun eine auszugsweise Abschrift Ihrer niederschriftlichen Anhörung im Asylverfahren am 09.08.2012:

 

'F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja.

 

F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten oder nehmen Sie Medikamente ein?

A: Ich leide an Hepatitis C. Und 5 Mal hatte ich eine Gehirnerschütterung. Das letzte Mal vor meiner Ausreise. Daher habe ich oft Kopfschmerzen. Manchmal bin ich auch depressiv. Das ist kein Dauerzustand, wiederholt sich jedoch. Ich habe hier vom Arzt Beruhigungsmittel und Schlaftabletten bekommen. Ich weiß jedoch nicht wie die heißen. Tropfen habe ich auch bekommen, namens Novalgin. Ich habe auf der rechten Bauchseite nämlich Schmerzen, daher bekomme ich diese Tropfen.

 

F: Seit wann leiden Sie an den angeführten Krankheiten?

A: Im Jahr 1995 hatte ich die Gelbsucht und ungefähr vor 5 Jahren wurde Hepatitis C diagnostiziert. Aber ich vermute, dass die Krankheit viel älter ist. Im Jahr 1999 wurde ich überfallen und ich erhielt 16 Messerstiche. 4 Minuten lang war ich klinisch tot. Seitdem habe ich Kopfschmerzen. Depressiv bin ich seit, ja, so kann man sagen, seit 1999, manchmal habe ich gute Tage, manchmal nicht so gute Tage. Jetzt weiß ich nicht was meine Familie macht. Die Bauchschmerzen habe ich seit ungefähr 7 oder 8 Monaten.

 

F: Waren Sie in Österreich bereits bei einem Arzt, Spezialisten oder im Krankenhaus?

A: Ich war nur hier in der Betreuungsstelle beim Arzt. Es wurde auch Blut abgenommen. Die Blutprobe zeigte, dass ich an Hepatitis C leiden würde. Gegen die Schmerzen hat mir hier der Arzt in der Betreuungsstelle die Novalgintropfen verschrieben. Sonst war ich noch bei keinem Arzt.

 

F: Sie sind georgischer Staatsbürger, gehören der georgischen Volksgruppe an, sind orthodoxen Glaubens, sind nach Ihrem Glauben verheiratet, nicht jedoch standesamtlich, haben zwei Kinder und eine Schwester. Ist das so richtig?

A: Ja.

 

F: Sind Ihre bisherigen Angaben richtig?

A: Ja.

 

F: Sind Ihre Angaben die Sie bei der Erstbefragung am 03.07.2012 bei der Polizeiinspektion X AGM gemacht haben richtig?

A: Ja.

 

F: Wollen Sie zu der durchgeführten Erstbefragung Ergänzungen oder Berichtigungen angeben?

A: Nein.

 

F: Besitzen Sie hier, zu Hause oder sonst irgendwo Dokumente, welche Ihre Identität bestätigen?

A: Mein Reisepass wurde mir in Deutschland abgenommen. Er befindet sich in Deutschland. Aber eine Kopie des Reisepasses befindet sich auch in Tschechien. In Tschechien wurde für mich ein vorläufiges, befristetes Heimreisezertifikat, gültig für 60 Tage, ausgestellt.

 

F: Wann und wo wurde Ihr Reisepass ausgestellt?

A: In X, im Jahr 2006.

 

F: Gab es Probleme bei der Ausstellung des Reisepasses?

A: Nein.

 

F: Warum fehlte in Ihrem Reisepass die Seite 31/32 (Kriminaltechnischer Prüfbericht der BPOLD X vom 09.07.2012, Zahl: 204/2012-SG)

A: Aus Angst, dass die Behörden feststellen könnten, dass ich auch von X nach Weißrussland gereist bin, habe ich bewusst diese beiden Seiten rausgerissen.

 

F: Wann und wo wurde Ihr Führerschein ausgestellt?

A: In X, im Jahr 1990.

 

F: Gab es Probleme bei der Ausstellung des Führerscheins?

A: Nein.

 

F: Wo ist Ihr Führerschein jetzt?

A: In Georgien, bei mir zu Hause.

 

F: Wann und wo ist Ihr Personalausweis ausgestellt worden?

A: Im Jahr 2006, in X, nach Ablauf des Gültigkeitsdatums habe ich einen neuen Antrag gestellt und einen Personalausweis bekommen.

 

F: Gab es Probleme bei der Ausstellung des Personalausweises?

A: Nein.

 

F: Wo ist Ihr Personalausweis jetzt?

A: Auch in X.

 

F: Wie haben Sie sich im Herkunftsstaat den Lebensunterhalt finanzieren können, damit meine ich Miete, Kleidung, Lebensmittel, usw.?

A: Wir hatten den Familienbetrieb. Meine Eltern haben ebenfalls gearbeitet, meine Mutter in einem Geschäft, mein Vater auf einer Baustelle. Meine Schwester ist Lehrerin. Meine Lebensgefährtin ist Juristin. So hatten wir ein gutes Einkommen.

 

F: Woher hatten Sie das Geld für die Reise nach Österreich?

A: Es war kein Problem. Wir haben sogar anderen Personen Geld geliehen, Kredite verliehen.

 

F: Welches Land war Ihr Reiseziel?

A: Frankreich.

 

F: Warum wollten Sie unbedingt nach Frankreich?

A: Ich habe die Information gehabt, dass es in Frankreich möglich ist ärztliche Hilfe zu bekommen. Mir wurde gesagt, dass ich in Frankreich, ohne dass ich einen Asylantrag stellen muss, medizinische Hilfe bekommen kann.

 

F: Geben Sie bitte alle Ihre Wohnadressen, beginnend mit Ihrer Geburt bis zur Einreise nach Österreich, mit von bis Angaben an.

A: Von Geburt an lebte ich in X, X, dort lebte ich bis 1990. Es ist auch die aktuelle Wohnadresse meiner Schwester. Und von 1990 bis zur Ausreise an der bereits angeführten Adresse in X.

 

F: Haben Sie im Bereich der EU, Norwegen oder Island, Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein.

 

F: Haben Sie Verwandte oder Bekannte in Österreich?

A: Nein.

 

F: Welche weitere Verwandte haben Sie im Herkunftsstaat?

A: Die Familienmitglieder, außerdem noch Tanten, Onkel, Cousins, Cousinen.

 

F: Wo sind diese Verwandten im Herkunftsstaat aufhältig?

A: Manche in X. Mein Onkel, der Bruder des Vaters, in X. Die Brüder meiner Mutter, die anderen Onkel, wohnen in X.

 

F: Haben Ihre Verwandten im Herkunftsstaat irgendwelche Probleme?

A: So viel ich weiß nicht.

 

F: Stellten Sie je in Österreich oder einem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz?

A: In Deutschland und in Tschechien. Aber sie haben den Asylantrag abgelehnt, beide Länder.

 

F: Haben Sie jemals ein Visum für ein EU-Land beantragt oder beantragen lassen?

A: Nein.

 

F: Geben Sie mir bitte nochmals Ihre Reiseroute, beginnend mit dem Verlassen des Wohnsitzes im  Herkunftsstaat bis zur jetzigen Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich bekannt, unter Anführung der Grenzübergänge, durchreisten Länder, verwendete Transportmittel, Aufenthaltszeiten, usw.

A: Am 21. Juni 2012 habe ich X mit dem Flugzeug verlassen und bin nach Weißrussland geflogen. Gleich am Flughafen habe ich jemanden angesprochen und gesagt, dass ich nach Brest reisen möchte. Er hat mir mitgenommen und irgendwo auf der Straße aussteigen lassen. Dann begann es zu regnen. In der Nähe sah ich einen Wald und ich ging dorthin. Ich ging zu Fuß weiter, verirrte mich, lief 24 Stunden durch. Zum Schluss kam ich zu einer Tankstelle und dort sagte ich den Menschen, dass ich nach Frankreich möchte. Wir redeten auf Russisch, aber es waren keine Russen. Dann bin ich dort in einen Bus eingestiegen und bin in Nürnberg gelandet. Zwischenzeitlich bin ich mehrmals umgestiegen. In Nürnberg erwischte ich einen Bus und darauf stand Marseille – Prag. Ich dachte, er würde nach Frankreich fahren, daher stieg ich ein. Aber ich stellte fest, dass ich in Prag gelandet bin. Am 27. Juni 2012 bin ich von Prag mit einem Bus nach Frankreich eingestiegen und in Deutschland wurde ich angehalten. Ich stellte am gleichen Tag einen Asylantrag. Ich wurde erkennungsdienstlich behandelt und befragt. Die deutschen Personen sagten, dass Deutschland nicht zuständig sei und am nächsten Tag  kamen tschechische Polizisten und diese nahmen mich nach Tschechien mit. In Tschechien stellte ich auch einen Asylantrag, aber am 29. Juni 2012 bekam ich schon die Ablehnung und ich musste in 60 Tagen das Land verlassen. Am 01. Juli 2012 stieg ich in den Zug ein. Ich bin irgendwo ausgestiegen, ich weiß nicht wo, ging zu Fuß, Richtung Süden. Ich wollte über Österreich nach Frankreich gehen. Am 02. Juli 2012 kam ich zur österreichischen Grenze, überschritt diese. Ich versuchte ein Fahrzeug anzuhalten und so weiterzureisen. Ein Fahrzeug hielt an, es war die österreichische Polizei.

 

F: Durch welche Länder von Weißrussland bis nach Deutschland durchreisten Sie?

A: Ich kann es nicht klar sagen, denn ich weiß es nicht. Ich weiß nicht ob ich in Polen war oder nicht. Ich habe unterwegs 8 Kilo verloren, war krank. Ich habe die meiste Zeit im Bus geschlafen. Als ich nach Nürnberg kam, habe ich das gelesen.

 

F: Wo stiegen Sie um, wo kauften Sie Bustickets, mit welcher Währung zahlten Sie?

A: Ich weiß nicht wo ich umgestiegen bin. Die Kassen waren immer zu, da es nachts war. Die Tickets kaufte ich bei den Busfahrern. Ich hatte Euro und US-Dollar mit.

 

F: In welcher Währung haben Sie das Wechselgeld bekommen?

A: Einmal habe ich Euro 10,-- zurückbekommen.

 

F: Ein Bus ist mit Fensterscheiben umgeben. Haben Sie länderspezifische Merkmale gesehen, oder Ortstafeln, Wegweiser, Autokennzeichen, Grenzen, …?

A: Ich habe einen langen, anstrengenden Weg hinter mir. Ich habe vieles gesehen, kenne jedoch keine andren Sprachen, außer Russisch und Georgisch.

 

F: Wie konnten Sie dann „Nürnberg“ lesen?

A: Es gibt Städte, wie Straßburg, Genf, Nürnberg. Und diese lernt man in der Geschichte, zB der Nürnberger Prozess.

 

F: Haben Sie bezüglich Ihrer angeführten Antragstellungen auf internationalen Schutz irgendwelche Schriftstücke oder andere Unterlagen?

A: Ich habe alle tschechischen Unterlagen irgendwo liegen gelassen. Die deutschen Papiere habe ich. Das tschechische Visum wurde mir in Österreich abgenommen.

 

F: Laut Eurodacergebnis stellten Sie weder in Deutschland, noch in Tschechien einen Antrag auf internationalen Schutz. Wie erklären Sie sich dazu?

A: Ich habe in den beiden Ländern Asylanträge gestellt. Sonst wäre ich verhaftet und abgeschoben worden.

 

F: Gab es bei Ihrer Reise vom Herkunftsstaat nach Österreich irgendwelche gesundheitliche, finanzielle oder organisatorische Probleme?

A: Ich hatte Fieber und habe gehustet.

 

V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Georgien zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen.

 

F: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

A: Mir droht in Georgien Lebensgefahr.

 

Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht nachkommen und die Betreuungsstelle verlassen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren eingestellt wird.

 

F: Wollen Sie noch etwas angeben?

A: Nein.

 

F: Es gibt die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat. Was sagen Sie dazu?

A: Hätte ich mich sicher in Georgien gefühlt, dann wäre ich nicht geflohen. Ich habe meine Familie in Georgien zurück gelassen. Daher kommt das nicht in Frage.'

 

Ihr Asylantrag vom 03.07.2012 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle X, AIS-Zl.: 12 08.155, vom 29.08.2012 gemäß § 3 AsylG. 2005 abgewiesen und gleichzeitig wurde festgestellt, dass Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 AsylG. 2005 nicht zuerkannt wird. Mit gleichen Bescheid wurden Sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG. 2005 aus dem österr. Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Einer allfällig gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde gemäß § 38 Abs. 1 Ziffer 5 AsylG. 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Dieser zitierte Bescheid wurde Ihnen am 31.08.2012 in der Erstaufnahmestelle X in X persönlich ausgefolgt.

 

Am 31.08.2012, um 07:40 Uhr – und demzufolge im unmittelbaren Anschluss nachdem Ihnen seitens des BAA X der zurückweisende Asylbescheid ausgefolgt worden ist – wurden Sie von Beamten der Polizeiinspektion X in der Erstaufnahmestelle X, X., im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Erlassung der Schubhaft nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgenommen.

 

Seitens der BH Vöcklabruck wird festgehalten, dass Sie sich gegenwärtig – nachdem Sie nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechtes für Österreich sind, Sie in Ihrem Asylverfahren durchsetzbar aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen wurden und zudem ein gültiges Einreise- und Aufenthaltsverbot im Gebiet der Schengener Staaten gegen sie vorliegt – unberechtigt im Bundesgebiet aufhalten.

 

Eine am 31.08.2012 zu Ihrer Person durchgeführte Überprüfung im bundesweiten zentralen Melderegister hat ergeben, dass Sie – abseits der Ihnen im Rahmen Ihres Asylzulassungsverfahrens aus öffentlichen Mitteln finanzierten Unterkunft in der Erstaufnahmestelle X – über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich verfügen.

 

Weiters wird seitens der bescheiderlassenden Behörde festgehalten, dass Sie – abgesehen eines in Ihrem Besitz stehenden Bargeldbetrages in der Höhe von Euro 140,-- – völlig mittellos sind.

 

Nicht nur alleine Ihr Verhalten in Österreich (Mangelnde Bereitschaft freiwillig in Ihren Herkunftsstaat zurückzukehren) zeigt auf, dass Sie keinesfalls gewillt sind, sich der Abschiebung nach Georgien zu stellen. Auch der Umgang mit den Behörden in der Republik Tschechien weist in diese Richtung. Anstelle sich zur Verfügung der Behörden zu halten, allenfalls einen Asylantrag einzubringen und die rechtsstaatliche Entscheidung über diesen in Tschechien abzuwarten, oder aber legal Tschechien zu verlassen, haben Sie es vorgezogen illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich einzureisen. Ähnlich auch Ihr vorausgehendes Verhalten in den Gastländern Polen und Deutschland. Anstelle sich den Behörden zu stellen, allenfalls einen Asylantrag einzubringen oder aber diese Gastländer legal zu verlassen, gaben Sie jeweils einer (unrechtmäßigen) Weiterreise in ein benachbartes EU-Land den Vorzug.

 

Folgt man Ihren Äußerungen in Ihren niederschriftlichen Anhörungen im Rahmen Ihres Asylverfahrens in Österreich, so ist es offensichtlich, dass Sie sowohl vom angestrebten Erreichen Ihres tatsächlichen Reiseziellandes Frankreich, als auch damit bedingt von der nachhaltigen Vereitelung der Gefahr einer behördlichen Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Georgien, zu Ihren unrechtmäßigen Reisebewegungen bzw. zu Ihrem Gesamtverhalten während Ihrer Aufenthalte in mehreren Gastländern innerhalb der Europäischen Union motiviert wurden. Ihre Asylantragstellung in Österreich erfolgte während Ihrer Reisebewegung in Richtung Frankreich und war demzufolge aus Ihrer Sicht ebenso nicht planmäßig sondern lediglich bedingt durch Ihre polizeiliche Festnahme und der Ihnen in der Folge drohenden Gefahr einer Abschiebung nach Georgien.

 

Ihr Gesamtverhalten, insbesondere aber Ihr jeweils nur sehr kurzfristig andauernder Gastaufenthalt  in Polen, in Deutschland und in Tschechien erweckt konkret den Eindruck, dass es Ihnen jedenfalls auf die Erlangung des Verbleibs in einem aus Ihrem Blickwinkel betrachtet für Sie sowohl wirtschaftlich als auch die medizinische Versorgung betreffend interessanten Land der Europäischen Union – völlig losgelöst von einer asylrelevanten Bedrohungssituation – ankommt.

 

Nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde ist dem von Ihnen praktizierten 'Asylantragstourismus' mit aller Entschiedenheit entgegen zu treten um für ein geordnetes Fremdenwesen zu sorgen.

 

Infolge der Ihnen drohenden behördlichen Abschiebung von Österreich nach Georgien laufen Sie zudem Gefahr den Einsatz der von Ihnen aufgewendeten finanziellen Mittel für Ihre Reisebewegung von Georgien bis in die Europäische Union als ertraglose Aufwendung abschreiben zu müssen. Dieser Umstand trägt ebenso zur Feststellung eines in der Gesamtheit eminenten und akuten Sicherungsbedarfes nach den Bestimmungen des FPG. bei.

 

Ferner haben Sie auch an der Mitwirkung der Feststellung des im Asylverfahren in Österreich relevanten Sachverhaltes nur bedingt mitgewirkt.

 

Diesbezüglich ist anzuführen, dass Sie, befragt ob Sie in einem anderen Land einen Asylantrag eingebracht haben, völlig unterschiedliche Aussagen tätigten. Im Rahmen Ihrer Erstbefragung verneinten Sie diese an Sie herangetragene Frage, im Rahmen Ihrer weiteren Anhörung vor dem Bundesasylamt behaupten Sie, dass Sie sowohl im Rahmen Ihres Gastaufenthaltes in Deutschland als auch im Rahmen Ihres Gastaufenthaltes in Tschechien einen Asylantrag eingebracht haben. Ähnlich verhält es sich zum Gastaufenthalt in Polen. Im Rahmen Ihrer Erstbefragung schilderten Sie –relativ konkret- Ihre Reisebewegung von Weißrussland nach Polen, ehe Sie im Rahmen ihrer weiteren Anhörung vor dem Bundesasylamt anführen, dass Sie sich nicht erinnern könnten, ob Sie in Polen waren oder nicht.

 

Schriftstücke bzw. allfällig Dokumente zu ihren angeblichen Asylgesuchen in Deutschland und/oder in Tschechien –welche ebenso wichtige Beweismittel darstellen- haben Sie im Rahmen Ihres Asylverfahrens den österr. Behörden nicht in Vorlage bringen können.

Ebenso haben Sie auch ein wichtiges Dokument zur Feststellung Ihrer tatsächlichen Identität, sowie zur Feststellung allfällig vorhandener Visa und zur Rekonstruktion Ihrer Reisebewegungen –nämlich Ihren Nationalreisepass von Georgien- durch die vollständige Entfernung der Seiten 31 und 32 sowie durch die Teilentfernung der Seiten 2 und 3, durch vorsätzliche Manipulation für den internationalen Rechtsverkehr unbrauchbar gemacht und allfällig darin befindliche wichtige Beweismittel vollkommen vernichtet. Weitere Identitätsdokumente von Ihnen, und zwar Ihren georgischen Personalausweis und Ihren georgischen Führerschein, haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat Georgien zurückgelassen und somit ebenfalls den österr. Behörden vorenthalten.

 

Bei der Bewertung der Wahl der Mittel (Sie nehmen mehrfache unrechtmäßige Grenzübertritte innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ganz bewusst in Kauf, welche sich jedoch –objektiv betrachtet- keinesfalls mit einer allfälligen Bedrohung oder Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat Georgien rechtfertigen lassen; Verschleierung Ihrer Reiseroute bzw. Verschleierung der tatsächlichen Umstände Ihrer Gastaufenthalte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union; Manipulation Ihres Nationalreisepasses; Vernichtung (Vorenthaltung) wichtiger Beweismittel;) zur Erreichung Ihrer Ziele (Aufenthalt im Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, vorzugsweise in Frankreich, wenngleich auch unrechtmäßig, mittellos und unstet) ist im vorliegenden Fall von einem besonders hohen Sicherungsbedarf auszugehen und zu attestieren, dass Sie sich – auf freien Fuß belassen – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem weiteren Zugriff der Behörden entziehen werden um eine Außerlandesbringung von Österreich in Ihren Herkunftsstaat Georgien (weiterhin) mit Erfolg zur Gänze zu vereiteln oder diese Maßnahmen zumindest temporär wesentlich zu verzögern und zu erschweren.

 

Ebenso kommt bei der Wahl der Mittel zur Sicherung fremdenpolizeilicher Maßnahmen dem Grad der Bereitschaft des Fremden an der Mitwirkung zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes hohe Bedeutung zu.

 

Familiäre und/oder soziale Bezugspunkte zu Österreich haben Sie auf Befragen nicht ins Treffen gebracht. Demzufolge sind Sie im Bundesgebiet auch in keiner Art und Weise an eine Örtlichkeit gebunden. Sie sind, wie Sie im Rahmen Ihrer unrechtmäßigen Reisebewegungen innerhalb der Europäischen Union bereits unter Beweis gestellt haben, äußerst flexibel in Ihrer Lebensgestaltung, und haben keine familiäre oder soziale Verpflichtung in Österreich zu erfüllen.

 

Durch die von Ihnen im Rahmen Ihres Asylverfahrens in Österreich ins Treffen gebrachten Bekannten in Frankreich, von welchen Sie sich –Ihren Angaben zur Folge- eine Unterstützung erwarten, ist der Hintergrund erkennbar, warum Sie Frankreich als Ihr eigentliches Zielland in der Europäischen Union auserkoren haben. Diese Tatsache und die individuelle Gesamtheit des geschilderten Sachverhaltes lassen erkennen, dass Sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer unrechtmäßigen Weiterreise von Österreich in Richtung Frankreich den Vorzug gegenüber einer Rückkehr bzw. der Ihnen drohenden behördlichen Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Georgien geben.

 

Die bisher von Ihnen gewählte Verhaltensweise, in Verbindung mit Ihrer kategorischen Ablehnung einer Rückkehr nach Georgien lässt erkennen, dass Sie – unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass Ihnen die österr. Asylbehörde in dem von Ihnen begehrten Asylverfahren keine entsprechende Hoffnung auf eine Legalisierung Ihres illegalen Aufenthaltes machten konnte und Sie bereits durchsetzbar aus dem österr. Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen wurden – auch in Österreich (ebenso wie vorausgehend bereits in mehreren Gastländern der Europäischen Union) nicht gewillt sein werden sich zur Verfügung der Fremdenpolizeibehörde zu halten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck kommt nach genauer Abwägung im Rahmen einer Einzelfallprüfung des vorliegenden Sachverhaltes zum Ergebnis, dass die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung Ihrer Außerlandesbringung von Österreich nach Georgien verhältnismäßig ist, denn Ihrem Recht als Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das in diesem Fall überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.

 

In diesem Einzelfall ist eine Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung bis zum Eintritt der Durchführbarkeit sowie eine Sicherung Ihrer Außerlandesbringung durch die Anordnung eines Gelinderen Mittels nicht ausreichend, da mit dieser Maßnahme dass der Sicherung zugrunde liegende Endziel – nämlich die behördliche Außerlandesbringung von Österreich nach Georgien – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden kann. Um die im Interesse des Staates gebotenen Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in Ihr Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig und demzufolge war von der Alternative der Anordnung eines Gelinderen Mittels Abstand zu nehmen und ein konkreter und akuter Sicherungsbedarf  - welchem in der gegenständlich vorliegenden Sachverhaltskonstellation ausschließlich durch die Anordnung einer Schubhaft Folge getragen werden kann - zu bejahen."

 

1.2. Gegen die Festnahme, die Anordnung sowie die Anhaltung in Schubhaft erhob der Bf mit Schriftsatz vom 3. September 2012 Schubhaftbeschwerde an den Oö. Verwaltungssenat.

 

Der Bf führt darin wie folgt aus:

"Sachverhalt:

Die Erstbehörde hat über mich die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG iVm § 10 AsylG und § 46 FPG verhängt. Zusammenfassend stellte die Erstbehörde im oben bezeichneten Schubhaftbescheid vom 31.08.2012 folgenden Sachverhalt fest:

 

Am 02.07.2012 gegen 22:15 wurde ich von Beamten der PI Rohrbach, im Stadtgebiet von X einer Personenkontrolle unterzogen. Im Rahmen dieser Kontrolle war ich nicht im Stande den Besitz eines Nationalreisedokumentes oder eines anderweitigen Identitätsdokumentes nachzuweisen. Ebenso war ich nicht im Stande den Besitz eines Einreiseoder Aufenthaltstitels für Österreich oder einen anderen Schengen-Staat nachzuweisen, in meinem Besitz konnte lediglich eine Ausreiseaufforderung der Behörden in der Republik Tschechien aufgefunden werden. Unmittelbar nach meiner Anhaltung wurde ich vorläufig festgenommen. Am 03.07.2012 habe ich einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich gestellt. Ein zu meiner Person eingeleitetes Konsultationsverfahren hat ergeben, dass ich in Polen völlig unbekannt sei, und dass Tschechien die Zuständigkeit gemäß die Bestimmungen des Dubliner Abkommens ablehnte, da ich bereits aus dem EU-Raum kommend illegal in die Republik Tschechien eingereist bin. Es besteht gegen mich ein gültiges Einreise- und Aufenthaltsverbot im gesamten Schengen-Raum, welches von der Republik X, AIS: 12 08.155 vom 29.08.2012 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass mir der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 AsylG nicht zuerkannt wird, und dass ich aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werde. Einer allfällig gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde gemäß § 38 Abs 1 Ziffer 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde mir am 31.08.2012 in der Erstaufnahmestelle X persönlich ausgefolgt. Daraufhin wurde ich von Beamten der PI X im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Erlassung der Schubhaft festgenommen.

 

Die belangte Behörde hat festgestellt, dass ich mich gegenwärtig - nachdem ich nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechtes für Österreich bin, ich in meinem Asylverfahren durchsetzbar aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen wurde und zudem ein gültiges Einreise- und Aufenthaltsverbot im Gebiet der Schengen Staaten gegen mich vorliegt, unberechtigt im Bundesgebiet aufhalte.

 

Abseits der mir im Rahmen meines Asylzulassungsverfahrens aus öffentlichen Mitteln finanzierten Unterkunft in der EAST X - verfüge ich über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz in Österreich.

 

Abgesehen eines in meinem Besitz stehenden Bargeldbetrages in der Höhe von  Euro 140,- sei ich völlig mittellos.

 

Die Erstbehörde geht davon aus, dass nicht nur alleine mein Verhalten in Österreich (mangelnde Bereitschaft freiwillig nach Georgien zurückzukehren) aufzeige, dass ich keinesfalls gewillt bin, mich der Abschiebung nach Georgien zu stellen. Sie stützt sich dabei auf mein vorausgehendes Verhalten in Tschechien, Polen-und Deutschland.

 

Weiters wurde festgestellt, dass mein Gesamtverhalten, insbesondere aber mein jeweils sehr kurzfristig andauernder Gastaufenthalt in Polen, in Deutschland und in Tschechien konkret den Eindruck erwecke, dass es mir jedenfalls auf die Erlangung des Verbleibs in einem aus meinem Blickwinkel betrachtet für ich sowohl wirtschaftlich als auch die medizinische Versorgung betreffend interessanten Land der EU - völlig losgelöst von einer asylrelevanten Bedrohungssituation - ankäme.

 

Die Erstbehörde geht bei mir von einem eminenten und akuten Sicherungsbedarf aus.

 

Es wurde mir angelastet, dass ich an der Mitwirkung des im Asylverfahren in Österreich relevanten Sachverhaltes nur bedingt mitgewirkt habe.

 

Weiters wurde mir angelastet, dass ich meinen Nationalreisepass von Georgien durch die vollständige Entfernung der Seiten 31 und 32 sowie durch die Teilentfernung der Seiten 2 und 3, durch vorsätzliche Manipulation für den internationalen Rechtsverkehr unbrauchbar gemacht habe und allfällig darin befindliche wichtige Beweismittel vollkommen vernichtet habe.

 

Die Erstbehörde vertritt die Meinung, dass in meinem konkreten Fall ein besonders hoher Sicherungsbedarf gegeben ist, und dass ich mich - auf freiem Fuß belassen - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem weiteren Zugriff der Behörden entziehen würde um eine Außerlandesbringung von Österreich nach Georgien mit Erfolg zu vereiteln oder diese Maßnahmen zumindest temporär wesentlich zu verzögern und zu erschweren.

 

Familiäre und/oder soziale Bezugspunkte zu Österreich seien bei mir nicht vorhanden. Außerdem habe ich bewiesen, dass ich äußerst flexibel in meiner Lebensgestaltung sei.

 

Die belangte Behörde nimmt -an, dass ich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine unrechtmäßige Weiterreise von Österreich in Richtung Frankreich, vor einer Rückkehr bzw. einer Abschiebung nach Georgien, bevorzugen würde.

 

Es wurde festgehalten, dass ich nicht gewillt wäre, mich zur Verfügung der Fremdenpolizeibehörde zu halten.

 

Die Anordnung der Schubhaft sei verhältnismäßig. Es überwiege das Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenswesen gegenüber meinem Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit.

 

Sicherung meiner Außerlandesbringung, durch die Anordnung des gelinderen Mittels sei nicht ausreichend, dass ein konkreter und akuter Sicherheitsbedarf zu bejahen sei.

 

Seit der Schubhaftverhängung befinde ich mich in Schubhaft. Dagegen richtet sich die eingebrachte Beschwerde.

 

Sowohl die Schubhaftverhängung als auch die Anhaltung in Schubhaft sind rechtswidrig.

 

 

Begründung:

§ 76 FPG idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011) lautet:

'Schubhaft

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im

Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2)     Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1.gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2.gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3.gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4.auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1.gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß §12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2.eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asyiwerber die Meldeverpflichtung gemäß §15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat; 4.der Asylwerber,   gegen   den   nach  den   Bestimmungen   des  Asylgesetzes  2005  ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß §15 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist;

5.der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6.sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2Z1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß §10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3)     Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

(4)     Hat der Fremde einen Zusteilungsbevollmächtigten, so gilt die Zustellung des Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

(5)     Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6)     Stellt ein Fremder während der Anhaitung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7)     Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden."

 

Der Spruch des angefochtenen Bescheides enthält einen Teil, der als nicht gesetzeskonform zu werten ist. Es handelt sich um folgenden Teil:

 

'wird gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur

Erlassung einer Ausweisung (§10 AsylG) angeordnet.'

 

Der Mangel liegt darin, dass die belangte Behörde im Spruch verkennt, dass bereits im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides, eine erstinstanzliche Ausweisung in meinem Asylverfahren, existiert hat.

Es liegt daher auf der Hand, dass die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung nicht verhängt werden durfte.

 

Der Bescheid der belangten Behörde ist rechtswidrig, da er mit einem schwerwiegenden Verfahrensmangel belastet ist.

1. Unverhältnismäßigkeit der Haft

Art. 1 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit lautet:

'(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

(2)     Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

(3)     Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

(4)     Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit

möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen

werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung

am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.'

 

Art 1 Abs 3 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit sieht demnach vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist. Im konkreten Fall stützt sich die Schubhaft auf §76 Abs 2 Ziffer 1 FPG.

 

§ 76 Abs 2 FPG spricht von 'kann' dies bedeutet, dass nicht automatisch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs 2 Z 1 FPG, Schubhaft zu verhängen ist, sondern eine individuelle Prüfung stattzufinden hat.  Eine individuelle Prüfung hat die belangte Behörde in meinem konkreten Fall nicht im hinreichenden Ausmaß vorgenommen.

 

Bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des § 76 FPG im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 9.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gehofft der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist

 

Die Anordnung von Schubhaft erweist sich nur dann als zulässig, wenn sie notwendig und verhältnismäßig im Sinne einer ultima ratio ist.

 

Von der Behörde ist daher bei der Anwendung des § 76 Abs 2 Ziffer 1 FPG zu prüfen, ob die Schubhaft notwendig ist, um die Abschiebung eines Fremden zu sichern.

 

Über mich wurde ohne ausreichende Begründung die Schubhaft angeordnet. Mit meiner konkreten Situation hat sich die Erstbehörde im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend auseinander gesetzt.

 

In meinem konkreten Fall ist die Schubhaft überhaupt nicht notwendig und nicht verhältnismäßig um meine allfällige Abschiebung zu sichern!

 

Ich hin nach Österreich gekommen - um hier Schutz vor asylrelevanten Verfolgung, die mir in meinem Heimatland droht, zu finden. Aus diesem Grund habe ich am 03.07.2012 einen Asylantrag in Österreich gestellt. Es liegt in meinem persönlichen Interesse, den endgültigen Ausgang meines Asylverfahrens in Österreich abzuwarten

 

Die Erstbehörde irrt sich völlig, wenn sie vermeint, dass ich aus wirtschaftlichen Gründen und wegen medizinischer Versorgung an einem Verbleib  in Österreich interessiert bin. Dem wird vehement widersprochen!!! Es wird darauf hingewiesen, dass ich mich bis zu meiner Festnahme ordnungsgemäß in der Erstaufnahmestelle X aufgehalten habe. Meine Ladungstermine habe ich immer entsprechend wahrgenommen und meiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht bin ich immer nachgekommen.

 

In dieser Zeit (beinahe 2 Monate) habe ich eindeutig bewiesen, dass ich die österreichische Rechtsordnung akzeptiere und im Stande und gewillt bin mich gesetzkonform zu verhalten kann.

 

Es ist für mich nicht nachvollziehbar, warum die Erstbehörde die Meinung vertritt, dass ich nicht gewillt sein werde - mich zur Verfügung der Fremdenpolizeibehörde zu halten, und dass in meinem Fall ein eminenter akuter und besonders hoher Sicherungsbedarf besteht.

 

Am 07.09.2012 habe ich gegen meinen negativen „Asylbescheid" womit auch meine Ausweisung erlassen wurde, eine Beschwerde und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde eingereicht.

 

Ich hoffe sehr, dass meinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung meiner Beschwerde stattgegeben wird und ich das Recht bekomme - die 2.instanzliche Entscheidung in Österreich abzuwarten.

 

Ich bin ein Asylwerber und habe ein Recht drauf - die Entscheidung der 1. Instanz über meinen Asylantrag - durch die 2. Instanz überprüfen zu lassen. Die   Entscheidung der 2.lnstanz - des Asylgerichtshofes werde ich respektieren.

 

Einer allfälligen Abschiebung würde ich mich keinesfalls durch Untertauchen entziehen um die Außerlandesbringung von Österreich nach Georgien zu vereiteln. Ich würde diese auch nicht verzögern bzw. erschweren. Bloß allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte, können nicht genügen, um die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit eines Freiheitsentzuges im Einzelfall zu begründen (VfGH 28.09.2004, B 292/04 unter Hinweis auf VfSlg.14.981/1997).

 

Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falls Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311), jedoch muss die konkrete Situation des Betroffenen geprüft werden - sogar wenn der Fremde vorher in einem sicheren Drittstaat einen Asylantrag gestellt hat (VfGH 29.09.2004, B 292/04). In einem solchen Fall ist auch der Grund für eine allfällige Weiterreise nach Österreich nach Stellung eines Asylantrags in einem anderen Staat und die dabei eingeschlagene Vorgangsweise zu berücksichtigen (VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051).

 

Insbesondere kann die dem Bf angelastete Ausreiseunwilligkeit alleine nicht das Sicherungserfordernis begründen (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311). Der VwGH hat in seiner ständigen Judikatur die Frforderlichkeit der Prüfung jedes individuellen Fin7elfalles hervorgehoben (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045). In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft besteht die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen; Schubhaft kann immer nur als ultima ratio verstanden werden (VfGH 15.06.2007, B 1330/06).

 

Schubhaft ist hingegen nicht als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern anzuwenden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239).

 

Das erforderliche Sicherungsbedürfnis, welches die Anordnung von Schubhaft rechtfertigen könnte, liegt bei mir nicht vor.

 

Ich möchte auch darauf hinweisen, dass die Erstbehörde, bei der Verhängung der Schubhaft, Festnahme und andauernden Anhaitung in der Schubhaft, keine Rücksicht auf meinen schlechten gesundheitlichen Zustand genommen hat Ich leide an Hepatitis C und an depressive Zustände, habe oft starke Kopf- und Bauchschmerzen. Es ist unmenschlich - mich in diesem gesundheitlichen Zustand in die Schubhaft zu nehmen. Allein aus diesem Grund ist die Schubhaft unverhältnismäßig und daher unzulässig!

 

Vor dem Hintergrund der oben genannten Argumente sind die Schubhaftverhängung und die weitere Anhaltung in Schubhaft sind rechtswidrig.

 

2. Nichtanwendung des gelinderen Mittels

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 18.05.2001, ZI. 2001/02/0048 ausgesprochen und in ständiger Judikatur bekräftig hat, hat die schubhaftverhängende Behörde die Anwendung des gelinderen Mittels zu prüfen. Dies wurde im konkreten Fall nicht ordentlich getan.

 

Nunmehr wurde auch die Rechtslage an die Entscheidungspraxis des VwGH angepasst. Das gelindere Mittel hat nach der neuen Regelung des § 77 Abs 1 FPG an die Stelle der Schubhaft zu treten, wenn die Gründe des § 76 vorliegen.

 

Gemäß § 77 Abs 1 FPG hat die Behörde hei Vorliegen der in § 7fi FPG

genannten     Gründe,        gelindere      Mittel  anzuordnen,  wenn  sie  Grund  zur

Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

 

Mangels ausreichender Auseinandersetzung mit meiner tatsächlichen Situation, hat die Erstbehörde auch nicht hinreichend begründet, weswegen in meinem Faii der nach Ansicht der Erstbehörde gegebene Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels nicht erreicht werden könnte.

 

Die Schubhaft ist daher rechtswidrig.

 

Zum Zweck der Sicherung einer allfälligen Abschiebung hätte, wenn doch ein Sicherungsbedürfnis als rechtmäßig erkannt werden sollte, auch ohne weiteres das gelindere Mittel (z.B. sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden bzw. ) angewandt werden können.

 

Ich habe nie ein unkooperatives Verhalten gegenüber der belangten Behörde gesetzt und wirke vorbildlich im fremdenpolizeilichen Verfahren mit. Einer allfälligen Meldeverpflichtung bzw. einer anderen Art des gelinderen Mittels würde ich jedenfalls nachkommen.

 

3. Verstoß gegen die RL 2008/115/EG

Die Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger („Rückführungsrichtlinie") sieht bestimmte Rechtsschutzgarantien in Zusammenhang mit der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vor. Die Richtlinie war von den Mitgliedstaaten spätestens bis zum 24.12.2010 umzusetzen. Art 15 der Rückführungsrichtlinie regelt die Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung. Dort ist vorgesehen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme gerichtlich zu überprüfen ist (vgl. Abs 2 lit.b).

 

Da die Umsetzungsfrist für die Richtlinie bereits abgelaufen ist, sind die den Einzelnen betreffenden begünstigenden Richtlinienbestimmungen unmittelbar anwendbar und verdrängen ihnen widersprechende nationale Bestimmungen.

Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist im vorliegenden Fall zweifellos gegeben, da es sich auch bei asylrechtlichen Ausweisungen um Rückkehrentscheidungen im Sinne der Richtlinie handelt; Rückkehrentscheidung ist gemäß Art 3 Abs 4 der Richtlinie jede behördliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird.

 

Dass auch im Anwendungsbereich des Art 15 der Richtlinie die Entscheidung durch ein Tribunal erforderlich ist, bestätigt die einschlägige Literatur.

 

'The term Judicial authority' is to be interpreted in conformity with the case-law of the ECtHR, i.e. it does not necessarity have to be a judge or a court as long as the relevant body has similar features - independence, impartiality - and guarantees an adversary procedure" (Schieffer, CHAPTER V. TERMINATION OF RESIDENCE, Directive 200S/115/EC of the European Parliament and of the Council of 16 December 200S on common Standards and procedures in Member States for returning illegally staying third-country nationals, in: Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law - Commentary on EU Regulations and Directives [2010], 1543, Rz 7)'.

 

Wenn die Haft durch eine 'administrative authority' angeordnet wurde, haben die Mitgliedstaaten sicher zu stellen, dass die Anhaltung einer raschen richterlichen Überprüfung ('speedy judiciai review by a court') unterzogen wird, (vgl Schieffer, aaO 1543, Rz 8)

 

Dies ist im österreichischen Gesetz nicht vorgesehen, da eine amtswegige Überprüfung nur durch die Verwaltungsbehörde selbst und eine Überprüfung durch ein unabhängiges Tribunal überhaupt erst nach vier Monaten vorgesehen ist.

 

Der angefochtene Bescheid verstößt daher gegen das Unionsrecht.

 

4. Widerspruch zur UNHCR-Richtlinie

Die Richtlinie vom Februar 1999 über anwendbare Kriterien und Standards betreffend die Haft von Asylsuchenden von UNHCR legt folgende Kriterien fest:

'Es sollte die (rechtliche) Vermutung gegen eine Inhaftierung sprechen. Sofern andere Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Haft zur Verfügung stehen (etwa Meldepflicht oder Bürgen [siehe Richtlinie 4]), sollten diese zuerst Anwendung finden, es sei denn, es gibt Anhaltspunkte für die Vermutung, dass eine solche Alternative im betreffenden Fall nicht wirksam wäre. Zur Haft sollte es daher erst kommen, wenn alle möglichen Alternativen ausgeschöpft wurden oder wenn sich gezeigt hat, dass Überwachungsmaßnahmen nicht den gesetzmäßigen, legitimen Zweck erreicht haben. Bei der Beurteilung, ob die Inhaftierung eines Asylsuchenden notwendig ist, sollte geprüft werden, ob die Haft angemessen ist und ob sie verhältnismäßig ist gegenüber dem angestrebten Ziel.'1 [...]

„Angesichts der negativen Auswirkungen der Haft auf die psychische Verfassung der Inhaftierten sollte aktiv nach Alternativen zur Haft gesucht werden, bevor gegen Asylsuchende folgender besonders schutzbedürftiger Personenkategorien ein Haftbefehl erlassen wird: Unbegleitete ältere Personen, Opfer von Folter oder Trauma, Personen mit geistiger oder körperlicher Behinderung.'

 

All dies wurde im meinem Fall unterlassen. Auch aus diesem Grund sind die Anordnung der Schubhaft, die Festnahme und die Aufrechterhaltung der Schubhaft inhaltlich rechtswidrig."

 

Beantragt wird vom Bf daher:

1. den Schubhaftbescheid,

2. die Festnahme und

3. die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, in eventu die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG zu verfügen, sowie

4. die Verfahrenskosten zu ersetzen.

 

2. Mit Schreiben vom 11. September 2012 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat.

 

2.1. In der Gegenschrift führt die belangte Behörde wie folgt aus:

"Unter Bezugnahme auf die vom obgenannten Fremden mit Schriftsatz vom 03.09.2012 (bei der belangten Behörde am 11.09.2012, um 06:46 Uhr, via UVS . per e-mail eingelangt) eingebrachte Beschwerde wegen rechtswidriger Anhaltung in Schubhaft, wird in der Anlage der Bezug habende Fremdenpolizeiakt von Herrn X zur Entscheidung vorgelegt.

 

Zum Sachverhalt wird seitens der BH Vöcklabruck wie folgt Stellung bezogen:

Eingangs sowie im Besonderen wird seitens der belangten Behörde auf den im Schubhaftbescheid vom 31.08.2012 umfassend dokumentierten Sachverhalt sowie auf den Inhalt des in Vorlage gebrachten Verwaltungsaktes verwiesen. Der Beschwerdeführer verkennt in seiner Beschwerdeschrift, dass sich die belangte Behörde bei der Beurteilung der Frage der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft sehr wohl mit der konkreten und individuellen Situation und Verhaltensweise des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und sich auch bei dessen Begründung nicht auf allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte gestützt hat. Die näheren Umstände, welche die belangte Behörde zu der Entscheidung veranlasst hat, dass mit der Anordnung eines Gelinderen Mittels zur Sicherung der geplanten behördlichen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Georgien nicht das Auslangen gefunden werden kann, werden (nochmals) in kurzer Form zusammengefasst:

§         Herr X hat ein wichtiges Dokument zur Feststellung seiner tatsächlichen Identität, sowie zur Feststellung allfällig vorhandener Visa und zur Rekonstruktion seiner Reisebewegungen - nämlich seinen Nationalreisepass von Georgien - durch die vollständige Entfernung der Seiten 31 und 32 sowie durch die Teilentfernung der Seiten 2 und 3, durch vorsätzliche Manipulation für den internationalen Rechtsverkehr unbrauchbar gemacht und allfällig darin befindliche wichtige Beweismittel vollkommen vernichtet. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer auch zur Last zu legen, dass er an der Mitwirkung des im Asylverfahren in Österreich relevanten Sachverhaltes auch nur bedingt mitgewirkt hat.

§         Herr X setzte seine unrechtmäßige Reisebewegung innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, trotz dessen, dass er im Vorfeld bereits von der Bundesrepublik Deutschland nach Tschechien zurückgeschoben wurde und von der Republik Tschechien gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Gebiet der Schengener Staaten erlassen wurde, fort. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer auch zur Last zu legen, dass ihm der Unrechtsgehalt seiner Verhaltensweise sowohl von den Behörden in Deutschland -durch die Zurückschiebung nach Tschechien- als auch von den Behörden in Tschechien -durch die Erlassung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes im Schengenraum- bereits vor Augen geführt wurde. Als Motivation für seinen weiteren unrechtmäßigen Grenzübertritt, diesmal von der Republik Tschechien kommend ins Bundesgebiet der Republik Österreich, diente ihm das Vorhaben sein Zielland Frankreich zu erreichen. Folgt man den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem österr. Bundesasylamt am 09.08.2012, so hatte er - vor der unfreiwilligen Unterbrechung seiner unrechtmäßigen Reisebewegung infolge der Festnahme durch die österr. Polizei - zu keinem Zeitpunkt die Absicht einen Asylantrag in Österreich einzubringen. Unmittelbar nach seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich versuchte der Beschwerdeführer ein Fahrzeug" anzuhalten und so via Österreich nach Frankreich weiterzureisen. Das Fahrzeug welches anhielt war jedoch -so die Ausführungen von Herrn X- die österreichische Polizei und verfügte über ihn die vorläufige Festnahme n. d. FPG.

§         Herr X äußerte sich kategorisch und nachhaltig negativ zu einer allfälligen Bereitschaft von Österreich in den Herkunftsstaat Georgien zurückzukehren.

§         Herr X ist völlig mittellos und weder sozial noch familiär in Österreich integriert.

§         Herr X verfügt jedoch gemäß seinen eigenen Ausführungen im Rahmen des Asylverfahrens zur Folge, über Verbindungen zu Personen (Bekannten) in Frankreich, welche ihn auch unterstützen würden. Dieser Umstand trägt wohl auch dazu bei, dass der Beschwerdeführer Frankreich als sein "Zielland" ausgewählt hat. Dies wiederum trägt zur eminenten Gefahr bei, dass der Beschwerdeführer, für den Fall dass er sich im Rahmen eines Gelinderen Mittels auf freien Fuß befinden würde, einem Abtauchen in Österreich und einer darauf folgenden unrechtmäßigen Reisebewegung in Richtung Frankreich, gegenüber einem zur weiteren Verfügung halten der österr. Behörden und einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Georgien, den Vorzug gibt.

 

Bezug nehmend auf die in der Beschwerdeschrift beinhaltete Vorhaltung, dass die belangte Behörde die gegenständliche Schubhaft nicht nur zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung, sondern auch zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG.) angeordnet hat, obwohl zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides bereits eine erstinstanzliche Ausweisung im Asylverfahren existiert hat, so wird seitens der BH Vöcklabruck festgehalten, dass diese Ausweisung zwar durchsetzbar ist, jedoch gemäß § 36 Abs. 4 AsylG. 2005 mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage, zuzuwarten ist. Nachdem zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft demzufolge eine Abschiebung aus rechtlichen Gründen noch nicht möglich war, wurde die Anordnung der gegenständlichen Schubhaft auch zum Zwecke der Erlassung einer Ausweisung, und zwar bis zum Eintritt der Durchführbarkeit (siehe dazu Seite 11 des bekämpften Schubhaftbescheides) begründet.

 

Insoweit Herr X im Rahmen seiner Schubhaftbeschwerde anführt, dass er nach Österreich gekommen sei um hier Schutz vor asylrelevanter Verfolgung, die ihm in seinem Heimatland droht, zu finden, so gilt es anzuführen, dass diese Behauptung zur Gänze seiner Ausführungen im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragungen im Asylverfahren (Erstbefragung vor der PI Rohrbach am 03.07.2012 sowie Einvernahme vor dem BAA X am 09.08.2012) widerspricht und demzufolge nach Ansicht der belangten Behörde als offenkundige "Schutzbehauptung" zu klassifizieren ist.

 

Ebenso verkennt der Beschwerdeführer auch die rechtliche Situation, wenn er behauptet es liege in seinem persönlichen Interesse, den endgültigen Ausgang seines Asylverfahrens in Österreich abwarten zu wollen. So gilt es vielmehr festzuhalten, dass er im Rahmen seines Asylverfahrens bereits durchsetzbar aus dem österr. Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat Georgien ausgewiesen wurde und ihm bereits in Kürze die faktische Abschiebung droht, soferne einer von ihm allfällig noch binnen offener Rechtsmittelfrist einzubringenden Beschwerde im Asyl- und Ausweisungsverfahren von Seiten des Asylgerichtshofes nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.

 

Nachdem der belangten Behörde - wie aus der Aktenlage ersichtlich - bereits ein am 06.09.2012 von der Botschaft der Republik Georgien in Wien ausgestelltes Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer vorliegt, besteht kein faktisches Hindernis, welches einer behördlichen Abschiebung in den Herkunftsstaat Georgien entgegenstehen würde. Demzufolge hat Herr X auch damit zu rechnen, dass er noch bevor über eine allfällig von ihm im Asyl- und Ausweisungsverfahren einzubringenden Beschwerde von Seiten des Asylgerichtshofes inhaltlich entschieden wurde, behördlich nach Georgien abgeschoben wird.

 

Insoweit sich Herr X in seiner Beschwerdeschrift auf seinen gesundheitlichen Zustand beruft, so wird seitens der belangten Behörde festgehalten, dass der genannte Fremde (so wie im Übrigen auch jeder andere in Österreich angehaltene Schubhäftling) im Stande der Schubhaft im Polizeilichen Anhaltezentrum X einer fortlaufenden ärztlichen Betreuung und medizinischen Versorgung unterliegt. Für den Fall, dass bei einem Schubhäftling keine medizinische Haftfähigkeit vorliegt bzw. eine Haftunfähigkeit aus medizinischen Gründen während der Anhaltung in Schubhaft eintritt, so wird dieser Umstand ohne jegliche Verzögerung von Seiten des Polizeiärztlichen Dienstes an jene Behörde, welche die Schubhaft angeordnet hat, mitgeteilt. Eine derartige Mitteilung des Polizeiärztlichen Dienstes des Polizeilichen Anhaltezentrums X liegt zu dem Beschwerdeführer definitiv nicht vor.

 

Im Hinblick auf den in der gegenständlichen Beschwerdeschrift gleichermaßen behaupteten Verstoß gegen die RL 2008/115/EG bzw. zum behaupteten Widerspruch zur UNHCR-Richtlinie darf von Seiten der belangten Behörde auf die ständige Judikatur des UVS . (zuletzt Erkenntnis, GZ: VwSen-401208/4/AB/Th, vom 31.08.2012, Dr. LUKAS) verwiesen werden.

 

Seitens der BH Vöcklabruck wird gebeten die gegenständliche Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen um so eine Sicherung der behördlich geplanten Außerlandesbringung des Beschwerdeführers von Österreich in den Herkunftsstaat Georgien - und zwar unmittelbar nach Eintritt der gesetzlichen Zulässigkeit der Durchführung - sicherzustellen.

 

Sofern sich aus der vorliegenden Sachlage ein noch fragwürdiges Gesamtbild ergibt, welches eine Abweisung der Beschwerde nicht zulässt, so wird hiermit der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

 

Abschließend wird die kostenpflichtige Abweisung der in Rede stehenden Beschwerde beantragt."

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und dieser zwischen den Verfahrensparteien auch in den wesentlichen Teilen nicht strittig ist, weshalb die bereits von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen auch dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde gelegt bzw. durch weitere Ausführungen in der Beschwerde und Gegenschrift ergänzt wurden und im Übrigen gemäß § 83 Abs. 2 Z. 1 FPG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht somit von dem unter Punkt 1.1., 1.2. und 2.1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.     wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.     wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.     wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des Bescheides des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 31. August 2012, GZ.: Sich40-2401-2012, seit dem 31. August 2012 bis laufend in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist. Daher hat der Oö. Verwaltungssenat auch eine umfassende Prüfung durchzuführen.

 

3.3. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

 

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung,

1.      in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2.      sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden      oder

3.      eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.

 

Gemäß § 80 Abs 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf gemäß § 80 Abs 2 FPG nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Mit Ausnahme der Fälle des § 80 Abs 3 und 4 FPG darf die Schubhaft nicht länger als 2 Monate dauern.

 

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn (Z 5) das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

 

Der Asylgerichtshof hat gem. § 38 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Kommt einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung durchsetzbar. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist gemäß § 36 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

 

3.4. Im vorliegenden Fall ist völlig unbestritten, dass der Bf im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung im Rechtsmittelverfahren betreffend seines am 3. Juli 2012 gestellten Asylantrages betreffend die Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG 2005, die Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG 2005 und die erfolgte Ausweisung gem. § 10 AsylG 2005 befindlich war – und nach wie vor auch ist. Zusätzlich dazu ist zu erkennen, dass das BAA in seiner Entscheidung vom 29. September 2012 eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Bf ausgeschlossen hat und der AGH bis dato diese auch nicht zuerkannte. Die belangte Behörde hat somit grundsätzlich zu Recht diese Bestimmung herangezogen. Dass, über die in diesem Stadium relevante Abschiebung hinaus (s. dazu im Grunde VwGH vom 25. April 2010, Zl. 2008/21/0617) die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung im Spruch der belangten Behörde mit genannt wurde, stellt keine relevante Rechtsverletzung dar. Vielmehr wurde eines der beiden Ziele bereits erreicht und somit konsumiert. Die Sicherung der Abschiebung bleibt vor diesem Hintergrund alleine übrig.

 

3.5. Aus der "Kann-Bestimmung" des § 76 Abs. 2 FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen sein, die erwarten ließen, dass er sich dem Verfahren gem. § 76 Abs. 1 FPG entziehen würde. Dabei sind diese Umstände nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht isoliert voneinander, sondern in Zusammenschau und unter Erstellung einer Einzelfallprüfung zu betrachten.

 

3.5.1. Zuvorderst ist festzuhalten, dass der Bf zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Verhängung der Schubhaft nicht in Strafhaft o.ä. befindlich war. Insofern hat die belangte Behörde rechtsrichtig einen Mandatsbescheid gem. § 57 AVG erlassen.

 

3.5.1.1. Im Zuge des fremdenpolizeilichen Verfahrens wurde von der belangten Behörde auch ein Heimreisezertifikat von Georgien erlangt. Dieses Heimreisezertifikat wurde von der georgischen Botschaft in Wien am 6. September 2012 ausgestellt. Insofern steht einer zeitnahen Abschiebung des Bf in sein Heimatland formell kein Hindernis entgegen.

 

3.5.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst – wie bereits ausgeführt – völlig unbestritten, dass der Bf zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft ein im Rechtsmittelstadium anhängiges Asylverfahren vorweisen kann. Überdies ist ebenso unstrittig, dass er in diesem Verfahrensstadium keine aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde ins Treffen führen kann. Die so vorliegende Ausweisung des Bf gem. § 10 AsylG ist somit durchsetzbar, da keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorhanden ist. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang die zeitnahe Erreichung der Durchführbarkeit zu erwarten. Hinzutritt, wie bereits unter Pkt. 3.5.1.1. ausgeführt, dass ein aktuelles "HRZ" vorhanden ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu erkennen, dass über den Bf von Tschechien ein aufrechtes Aufenthaltsverbot über den Bf verhängt wurde (gültig bis: 3. September 2013). In Summe zeigt dies den fortgeschrittenen Stand des Verfahrens.

 

3.6.1. Zur Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Schubhaft ist darzulegen, dass entgegen den Ausführungen des Bf in der Beschwerde die belangte Behörde das Sicherungsbedürfnis nicht alleine abstrakt geprüft hat. Vielmehr wurde von der belangten Behörde das gesamte vergangene Verhalten detailliert geschildert – insbesondere die Reisebewegungen und die Veränderung des Reisepasses des Bf – und daraus die Schlüsse gezogen.

 

3.6.2. In der Person des Bf konkret ist zu erkennen: Nach eigenen Angaben war der Bf am 2. Juli 2012 illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist. Der Reiseweg des Bf begann Mitte Juni 2012 – maW: ca. 3 Wochen vor Einreise nach Österreich – und führte den Bf innerhalb sehr kurzer Zeit von X aus per Flugzeug nach Minsk. Von Minsk aus reiste der Bf via Autostopp nach Brest und weiter zu Fuß über die weißrussisch-polnische Grenze nach Polen. Weiter reiste der Bf von Polen aus nach Deutschland und irrigerweise weiter nach Prag und sodann wieder retour nach Deutschland. Bei diesem Grenzübertritt wurde der Bf von deutschen Sicherheitswacheorganen kontrolliert und wieder nach Tschechien zurückgestellt. Daraufhin reiste der Bf zu Fuß nach Österreich, um seinem erklärten Reiseziel: Frankreich, näher zu kommen. Im Zuge dieser Reisebewegung wurde der Bf am 2. Juli 2012 gegen 22.15 Uhr von Beamten der PI Rohrbach einer Personenkontrolle unterzogen. Der Bf konnte sich nicht ausweisen und wurde daher festgenommen.

 

Hieraus ergibt sich, dass der Bf innerhalb seiner kurzen Reisezeit ein extrem hohes Maß an Reisebeweglichkeit aufweist. Vereinzelte "Rückschläge", wie z.B. die irrige Fahrt nach Prag oder die Zurückweisung durch deutsche Beamte, konnten den Bf nicht davon abbringen seinem erklärten Reiseziel: Frankreich (s. Seite 6 des BAA-Bescheides in wörtlicher Wiedergabe der Niederschrift zur Einvernahme am 9. August 2012) näher zu kommen.

 

Weiters ist in der Person des Bf zu bemerken, dass er auch entgegen bestehender rechtlicher Hindernisse seine Reise fortsetzt. So besteht gegenüber dem Bf ein aufrechtes Aufenthaltsverbot für den Schengenraum.

 

Diese Vehemenz der Zielerreichung (Zielland: Frankreich) wird dadurch unterstrichen, dass der Bf – seinen eigenen Angaben nach (s. Seite 5 des BAA-Bescheides in wörtlicher Wiedergabe der Niederschrift zur Einvernahme am 9. August 2012) – seinen Reiseweg von X nach Weißrussland verschleiern wollte.

 

Dass der Bf im Stande des Asylverfahrens entsprechend der Angaben in seiner Beschwerde immer seinen Ladungsterminen und seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, mag der Wahrheit entsprechen, doch steht dies im Lichte der drängend absehbaren Abschiebung auf einer anderen Grundlage. Blickt man auf die hohe Frequenz der Reisebewegungen, die Reiseroutenverschleierung und das bestehende Aufenthaltsverbot und bewertet man dies vor dem Hintergrund der Vehemenz der Zielverfolgung durch den Bf, welche trotz der Fehlfahrt und Zurückweisung an der tschechischen Grenze, nicht zum Erlahmen kam, so ergibt sich hieraus eindeutig, dass der Bf eine Abschiebung nach Georgien mit allen Mitteln zu verhindern versuchen wird, da ihn diese Abschiebung wiederum an den Beginn seiner Reiseroute – und somit seiner Bemühungen – werfen wird.

 

Hinzutritt, dass aus den Aussagen des Bf ableitbar (s. Seite 6 des BAA-Bescheides in wörtlicher Wiedergabe der Niederschrift zur Einvernahme am 9. August 2012:  er wolle nach Frankreich, da er dort auch ohne Asylantrag ärztliche Hilfe bekommen werde) er am Asylverfahren in Österreich kein gesteigertes Interesse hat. Diesen Schluss vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde (Seite 8 aE und 10 zu Beginn) nicht zu widerlegen, da der Bf nur Gegenteiliges behauptet und überdies entgegen dem Bescheid der belangten Behörde ausführt, dass diese annimmt, er sei an einem Verbleib in Österreich aufgrund der medizinischen Versorgung interessiert. Vielmehr ist Gegenteiliges der Fall. Der Bf ist interessiert ehest nach Frankreich zu reisen, um die dort erhoffte – asylantragslose – medizinische Versorgung zu erlangen.

 

Vor diesem Hintergrund ist somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erschließen, dass sich der Bf – ein weiteres Mal – von seinem erklärten Ziel: Frankreich, nicht abbringen lassen wird und im Lichte des fortgeschrittenen fremdenpolizeilichen Verfahrens, mit der Erlangung des HRZ's, eine Vereitelung der Abschiebung zu erwarten ist.

 

3.6.3. Der belangten Behörde folgend ist im vorliegenden Fall – in Zusammenschau all der eben beschriebenen Sachverhaltselemente - von einem besonders hohen sowie akuten Sicherungsbedarf auszugehen und zu attestieren, dass sich der Bf – auf freiem Fuß belassen – umgehend dem Zugriff der Behörde entzogen haben würde und seinen Weg nach Frankreich fortsetzen wird.

 

3.7. Mit dieser Begründung des Sicherungsbedarfes scheidet auch grundsätzlich die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf gemäß § 77 FPG konsequenter Weise aus. Eine allfällige tägliche Meldepflicht würde das Ziel der Schubhaft nicht haben gewährleisten können, ebenso nicht die Unterkunftnahme in einer behördlich bestimmten Räumlichkeit, zumal der Bf schon in der Vergangenheit kontinuierlich und vehement bewies, dass er nicht bereit ist, sich von seinem Ziel abbringen zu lassen.

 

3.8. Die Verhängung der Schubhaft ist demnach zweifellos auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses im vorliegenden Fall fraglos überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.

 

Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht schlagend in Anwendung gebracht werden, zumal der Bf über keine familiären Kontakte oder Verpflichtungen im Bundesgebiet verfügt. Solches wird auch von ihm selbst nicht behauptet. Nach den Ausführungen des Bf besteht lediglich in Frankreich ein Kontakt zu dort aufhältigen Personen. Seine ganze Familie weilt in Georgien.

 

3.8.1. Auch der vom Bf ins Treffen geführte gesundheitliche Zustand (Hepatitis C und Depressionen) gereicht nicht zum Erfolg. Entsprechend den – in der Beschwerde auch nicht widerlegten – Ausführungen wurde der Bf bereits jahrelang in seiner Heimat aufgrund dieser Erkrankungen behandelt und besteht überdies keine Indikation der akuten Lebensbedrohung oder gänzlichen Fehlens der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Georgien (s. Seiten 56 ff des Bescheides des BAA vom 29. August 2012).

 

3.9.1. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf solange aufrecht erhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

Gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaftdauer grundsätzlich

1.      zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2.      vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen   Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein         Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

 

3.9.2. Der Bf wird seit 18 Tagen in Schubhaft angehalten, weshalb die gesetzlich normierte Frist bei weitem noch nicht ausgeschöpft wurde. Es liegen auch keine Umstände vor, die erwarten ließen, dass die Anhaltung noch beträchtliche Zeit andauern werde, zumal die für eine Außerlandesbringung des Bf getroffenen Maßnahmen durch die belangte Behörde konsequent verfolgt werden und eine Finalisierung in naher Zukunft zu erwarten ist.

 

3.9.3. Es sind zudem keinerlei weitere Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft entgegenstehen würden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen war, dass auch die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

3.10. Abschließend soll noch auf die in der Beschwerde ganz allgemein behaupteten Verletzungen von Unionsrecht eingegangen werden:

 

3.10.1. Zunächst zum behaupteten Widerspruch zur Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 (Abl L 348/98 ff):

 

Richtig ist, dass nach dem die Haft für Zwecke der Abschiebung behandelnden Art. 15 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie im Fall der Inhaftnahme durch eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich eine gerichtliche Überprüfung vorgesehen wird. Dabei ist aber entgegen der Beschwerdedarstellung nicht bloß auf die amtswegige Überprüfung der Schubhaft nach vier Monaten abzustellen. Die RL überlässt es vielmehr dem Mitgliedstaat, die Rechtmäßigkeit entweder nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen zu lassen (Abs. 2 lit. a) oder dem Drittstaatsangehörigen das Recht einzuräumen, einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Haft innerhalb kurzer Frist zu stellen, worüber er auch zu belehren ist (Abs. 2 lit. b).

 

Die Regelung der §§ 82 f FPG mit dem Recht, die Prüfung der Schubhaft durch den unabhängigen Verwaltungssenat jederzeit zu beantragen, und die Entscheidungspflicht binnen einer Woche bei aufrechter Anhaltung entspricht daher den Vorgaben der Richtlinie. Eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung hat der Schubhaftbescheid in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten (vgl § 76 Abs. 3 FPG). Die behauptete Verletzung der Rückführungsrichtlinie ist demnach unzutreffend.

 

3.10.2. Was schließlich den behaupteten Widerspruch zur UNHCR-Richtlinie betrifft, ist auf die bereits dargelegten Ausführungen zur Prüfung der Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels weiter oben zu verweisen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Markus Brandstetter

 

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