Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523236/14/Br/Ai

Linz, 07.09.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufungen des Herrn Ing. x, geb. x, x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 20. Juli 2012, GZ: VerkR21-218-2012/Br,  nach der am 7. September 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird statt gegeben; der ausgesprochene Entzug der Lenkberechtigung wird, ebenso wie die in den Punkten II. bis VI. ausgesprochenen Verbote und Maßnahmen, ersatzlos behoben.

        

 

 

 Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011 – AVG, § 7 Abs.1 u. 3, § 24 Abs.3 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010; 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat in Bestätigung ihres Mandatsbescheides vom 27.4.2012 dem Berufungswerber – ausgehend von einer Alkofahrt mit einer Alkoholbeeinträchtigung von 0,68 mg/l Atemalkoholgehalt -  mit dem o.a. Bescheid dessen Lenkberechtigung der Klasse B auf die Dauer von vier Monaten entzogen, wobei einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Ebenfalls wurde während dieses Zeitraumes ein Verbot zum Lenken von nicht führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen ausgesprochen und eine Nachschulung angeordnet, wobei der Entzug nicht vor Befolgung der angeordneten Maßnahmen enden sollte.

 

 

 

2. Die Behörde erster Instanz stützt den Führerscheinentzug auf die von ihr als erwiesen erachteten Alkofahrt am 20.4.2012 um 21:41 Uhr auf einer Wegstrecke von etwa 300 m. Dies gestützt ausschließlich auf eine Privatanzeige, wobei der etwa nach mehr als einer Stunde nach dem Fahrende beim Berufungswerber festgestellte Atemalkoholgehalt mit 0,68 mg/l festgestellt wurde.

 

 

 

2.1. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner, neben dem  Straferkenntnis auch gegen den Entzugsbescheid fristgerecht eingebrachten Berufung. Darin bestritt er sowohl die ihm zur Last gelegte Fahrt auf der bezeichneten Wegstrecke und er wendete darüber hinaus den nach Fahrende einen Konsum von zwei Viertel Wein bei einer im gleichen Haus wohnhaften Bekannten ein.

 

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat den Verfahrensakt gemeinsam mit dem Führerscheinverfahren dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidungen wurden nicht erlassen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat  des Landes Oberösterreich ist sowohl im Verwaltungsstrafverfahren als auch im Führerscheinentzugsverfahren durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§§ 51c VStG und 67a Abs.1 AVG).

 

Aus verfahrensökonomischen Gründen wurde dieses Verfahren gemeinsam mit dem hier unter VwSen-167123/Br protokollierten Verwaltungsstrafverfahren verhandelt,  wobei die Entscheidung des Verwaltungsstrafverfahrens am Schluss der Verhandlung mit einer Behebung des Tatvorwurfes wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO 1960 verkündet wurde, sodass mit der für das gegenständliche Verfahren präjudizielle Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren die Rechtsgrundlage für den Entzug der Lenkberechtigung weggefallen war.  Die Behörde erster Instanz  hat folglich noch am Schluss der Berufungsverhandlung dem Berufungswerber den Führerschein bereits ausgefolgt.  

 

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung des von der Behörde erster Instanz vorgelgten Verwaltungsaktes.

In Vorbereitung der Berufungsverhandlung, insbesondere des Verwaltungsstrafverfahrens, wurde am 23.8.2012 um 21.30 Uhr nach Verständigung des Vertreters der Behörde erster Instanz und auch des Rechtsvertreters, bei vergleichbaren Licht- und Witterungsverhältnissen als zur Vorfallszeit, eine Augenscheinnahme der Vorfallsörtlichkeit vorgenommen.

Als Zeugen wurden einvernommen die beiden bei der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten GrInsp. x und Insp. x, sowie x,  x, x, die Anzeigerin x und x sowie des Berufungswerber als Beschuldigten. In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurde bereits eine auf der Wermut/Fous-Formel beruhende Berechnung des behaupteten Nachtrunks vorgenommen.

 

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Grundsätzlich ist hier auf die Feststellungen im Verwaltungsstrafverfahren zu verweisen, wobei dort im wesentlichen davon ausgegangen wurde, dass der Berufungswerber sich am Freitag den 20.4.2012 bis knapp nach 21:30 Uhr im Gasthof x in x aufhielt. Dort konsumierte er laut eigenen Angaben drei Bier, ehe er von Frau x angerufen wurde, er solle doch noch zu ihr kommen. Die etwa mit 300 m zu schätzende Wegstrecke legte er folglich mit dem Pkw in einer Zeitspanne von geschätzten zwei Minuten zurück.

Der Berufungswerber konsumierte bis zum Eintreffen der Polizei im Beisein der Zeuginnen x und x glaubhaft noch zwei Viertel Weißwein, was von diesen  Zeuginnen bestätigt wurde. Auch das deutliche höhere Messergebnis des Vortestes gegenüber der eine knappe ½ Stunde später  erfolgenden Alkomatuntersuchung spricht für einen Alkoholkonsum  unmittelbar vor dem Vortest.

Der Berufungswerber gab gegenüber GrInsp. x auch gleich einen Konsum von zwei Viertel Weißwein in der Wohnung von Frau x an. Dabei bestritt er aber auch die wenige hundert Meter weite Fahrtstrecke mit dem Pkw vom Gasthaus x  bis zur x mit dem Pkw an sich. Dem folgte der Unabhängige Verwaltungssenat  im Lichte der überzeugenden Angaben der Zeugin x  jedoch nicht.

Die um 22.23 Uhr durchgeführte Untersuchung der Atemluft mittels Alkomat führte zu einem Ergebnis von 0,68 mg/l. Unter Bedachtnahme auf den Nachtrunk betrug demnach die nachweisbare Alkoholkonzentration zum Lenkzeitpunkt jedoch weniger als 0,4 mg/l. Demnach entbehrt es der erwiesenen bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG.

Dem Berufungswerber wurde im Verwaltungsstrafverfahren jedoch eine Übertretung nach § 14 Abs.8 FSG zur Last gelegt und wider ihn eine Geldstrafe nach § 37a FSG in der Höhe von 365 Euro ausgesprochen.

Festgestellt sei an dieser Stelle noch, dass die Behörde erster Instanz in durchaus vertretbarer Beweiswürdigung der Nachtrunkbehauptung des Berufungswerbers nicht folgte. Durch die umfassenden Zeugenbefragungen anlässlich der Berufungsverhandlung erwies sich die Zeitdauer der Anwesenheit des Berufungswerbers in der Wohnung der Zeugin x als deutlich länger und demnach der behauptete Nachtrunk als glaubwürdig u. mit Blick auf die Differenz zum Atemluftvortestergebnis ein solcher an sich sogar als bewiesen.

 

Wegen des Wegfalls des Entzugsgrundes nach § 7 Abs.3 Z1 FSG war  demnach angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt ode reiner Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Für dieses Verfahren ist eine Gebühr von 14,30 Euro angefallen.

    

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 

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