Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523255/2/Kof/Eg

Linz, 24.09.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. August 2012, VerkR21-526-2012/LL, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ua., zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

-         die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

-         das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen  und

-         die Aberkennung des Rechts, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

auf zwölf Monate – vom 11. Juli 2012 bis einschließlich 11. Juli 2013 – herab- bzw. festgesetzt wird.

Im Übrigen wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 26 Abs.2 Z2, 32 Abs.1 Z1, 30 Abs.1 und 24 Abs.3 FSG,

 BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010

§ 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid der nunmehrigen Berufungswerberin (Bw) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

 

 

 

 

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B für den Zeitraum von 14 Monaten – beginnend am 11. Juli 2012 (= FS-Abnahme) – entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung
o das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen  

        sowie Invalidenkraftfahrzeugen verboten  und

o das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen

             Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer
o eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren
o ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum

         Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen          
     o eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG

die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben und die Herabsetzung der Entziehungs- bzw. Verbotsdauer beantragt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Die Bw lenkte am 1. Juli 2008 um 02:45 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz und verursachte einen Verkehrsunfall mit Sachschaden.

Anlässlich der Amtshandlung verweigerte die Bw die Vornahme des Alkotests.

 

Der UVS hat mit – im Instanzenzug ergangenem – Erkenntnis (Bescheid) vom 13. August 2008, VwSen-522042/2 der Bw die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten entzogen.

 

Die Bw lenkte am 10.07.2012 um 23.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach
näher bestimmten Pkw auf der A1 Westautobahn, Richtungsfahrbahn Salzburg, km 186,49 und verursachte dort einen Verkehrsunfall mit Sachschaden.

Anlässlich der Amtshandlung hat die Bw einen Alkotest mittels Alkomat vorgenommen, welcher einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert)
1,03 mg/l ergeben hat.

 

Die Bw hat somit folgende  Verwaltungsübertretungen begangen:

-         am 01.07.2008 nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO und

-         am 10.07.2012 nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO

 

Betreffend den Verkehrsunfall vom 10.07.2012 bringt die Bw vor, sie habe aufgrund eines Reifenplatzer die Kontrolle über ihren Pkw verloren.

 

Dass tatsächlich ein Reifenplatzer die Ursache des Verkehrsunfall war, ist – siehe das im erstinstanzlichen Verfahrensakt, ON 11-Bild 1, enthaltene Foto des rechten Vorderreifens – zumindest nicht ausgeschlossen.

Es kann daher im gegenständlichen Verwaltungsverfahren – ohne Präjudiz für ein allfälliges gerichtliches Verfahren betreffend diesen Verkehrsunfall – der Bw nicht mit letzter Sicherheit nachgewiesen werden, dass diese den Verkehrsunfall auch verschuldet hat;

vgl. VfGH vom 29.06.2000, G 206/98; OGH vom 28.03.2012, 2 Ob 9/12f.

 

Die Bw bringt in der Berufung vor, sie benötige die Lenkberechtigung insbesondere aus beruflichen Gründen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH v. 18.3.2003, 2002/11/0062; v. 22.11.2002, 2001/11/0108; v. 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

§ 26 Abs. 2 Z. 2 FSG lautet auszugsweise:

Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges

ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen, ist die Lenkberechtigung
auf mindestens zwölf Monate zu entziehen.

 

Es wird daher die Entziehungsdauer auf das gesetzliche Mindestmaß von

zwölf Monate herab- bzw. festgesetzt.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057 und vom 20.03.2012, 2012/11/0014.

 

Der Bw war somit für die nunmehr neu festgesetzte Entziehungsdauer

-         das Lenken von in § 32 Abs. 1 FSG genannten Kraftfahrzeugen

     zu verbieten  und

-         das Recht abzuerkennen, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Lenkt jemand ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
und beträgt der Atemluftalkoholgehalt 0,80 mg/l oder mehr, dann ist der/die Betreffende gemäß § 24 Abs. 3 FSG zu verpflichten

-         eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren,

-         ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung

     zum Lenken von Kraftzeugen beizubringen  und

-         eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Die belangte Behörde hat somit die Bw völlig zu Recht verpflichtet,

-         eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren sowie

-         ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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