Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531256/14/Re/Th

Linz, 21.08.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von X und X, vom 10. März 2012 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Februar 2012, Ge20-227-70-2012, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung nach § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
14. Februar 2012, Ge20-227-70-2012, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 



Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem Bescheid vom 14. Februar 2012, Ge20-227-70-2012, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens über das Ansuchen der X KG, X, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden genehmigten Betriebsanlage im Standort X, durch Errichtung von zwei Produktionshallen, Aufstellung eines Härteofens zur Herstellung von Sicherheitsgläsern, Aufstellung von Glasbearbeitungsmaschinen, Errichtung eines Portallagers mit Glaszuschnitt, Errichtung eines Büro- und Sozialgebäudes, Änderung der Betriebszeiten (nur für die Härteofenhalle) von Montag 06.00 Uhr bis Samstag 15.00 Uhr sowie durch den Einbau eines Produktionsleiterbüros, die Aufstellung neuer Anlagen bzw. durch die Änderung von bestehenden Anlagen im Bereich der bestehenden Produktionshalle und die Aufstellung eines Sortierspeichers mit Fördereinrichtungen nach Maßgabe der eingereichten und bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen und im Genehmigungsbescheid im einzelnen zitierten Projektsunterlagen sowie der ausführlichen Anlagenbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die eingeholten Fachgutachten der gewerbe- bzw. lärmtechnischen und der medizinischen Amtssachverständigen hat ergeben, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten sei, dass durch die Errichtung der Anlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn X und X, X, mit Schriftsatz vom 10. März 2012, bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land persönlich abgegeben am 12. März 2012 und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Dies im wesentlichen mit dem Vorbringen, im Bescheid werde die Genehmigung erteilt, den Härteofen zu den Zeiten zwischen Montag, 06.00 Uhr und Samstag 15.00 Uhr zu betreiben. Dies stelle einen Eingriff auf das Recht der Bewohner auf Einhaltung der Nachtruhe bzw. Wochenendruhezeiten dar. Auch das Rasenmähen in X sei nur bis Samstag, 12.00 Uhr erlaubt. Die Notwendigkeit der Betriebszeiten sei im Bescheid nicht begründet worden und nicht gegeben. Ein Härteofen könne auch zu den bisher genehmigten Betriebszeiten wirtschaftlich betrieben werden. Sowohl schalltechnischer als auch medizinischer Sachverständiger nehme nur zum Regelbetrieb der maschinellen Einrichtung in der Nacht Stellung, nicht jedoch zu betriebsüblichen Lärmentwicklung durch Kommunikation sowie ankommende und abfahrende Beschäftigte, weiters allfällige Störungen wie Glasbruch und akustischer Alarm (bei Lüftungsausfall im Bescheid vorgeschrieben). Diese Betriebsfälle würden unberechenbare und unzumutbare Belastungen der Anwohner darstellen und seien, wenn sie vermehrt vorkommen, jedenfalls gesundheitsschädlich, da schlafraubend. Weiters sei im Bescheid angegeben, dass die Anlieferung und Abholung per Lkw zwar nicht vorgesehen sei, dass hieße jedoch, dass sie auch nicht dezidiert untersagt sei; diesbezüglich werde eine Klarstellung gefordert. Bezüglich der Schallmessungen nach Inbetriebnahme sei nicht spezifiziert worden, durch wen und wie lange eine Messung durchzuführen ist. Lediglich ein Messpunkt sei vorgeschrieben worden. Aufgrund geänderter Voraussetzungen durch bauliche Änderungen seien auch alle übrigen Messstellen einzubeziehen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-227-70-2012.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

4. Die Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde ergibt, dass die Konsenswerberin mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 bei der belangten Behörde um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung einer bestehenden genehmigten Betriebsanlage im Standort X, unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht hat. Dieses Ansuchen wurde im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens der eingereichten Unterlagen durch Ergänzungen konkretisiert und wurde über das geprüfte Projekt mit Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Jänner 2012 eine Augenscheinsverhandlung für den 13. Februar 2012 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. An dieser Augenscheinsverhandlung haben neben der Konsenswerberin auch die Berufungswerber, vertreten durch X, teilgenommen und wurden von der Gewerbebehörde erster Instanz ein gewerbetechnischer, ein lärmtechnischer, ein elektrotechnischer und eine medizinische Amtssachverständige beigezogen, weiters Vertreter der Brandverhütungsstelle und des Arbeitsinspektorates. Der Berufungswerber hat im Rahmen dieser Verhandlung Einwendungen in schriftlicher Form vom 13. Februar 2012 beim Verhandlungsleiter abgegeben und wurden diese als Beilage zur Niederschrift zum gewerbebehördlichen Akt genommen. In dieser Stellungnahme vom 13.02.2012 wird einerseits zur lärmtechnischen Beurteilung Stellung bezogen und angeführt, dass der aus dem Maschinenaufstellungsplan ersichtliche Schallpegel von 79 dB nicht nachvollziehbar erscheine und weiters sei im lärmtechnischen Gutachten zu Unrecht von Windstille ausgegangen worden und würde Lärm durch Westwindeinfluss in Richtung Wohnsiedlung getragen. Die angeführten 35 dB Durchschnittsimmission berücksichtige nicht, dass es sich um einen auf- und abschwellenden Pegel handle, es müssten daher Spitzenwerte bewertet werden. Zu befürchten sei, dass die Vorgabe, Tore nur im Fall einer Maschinenlieferung zu öffnen, nicht eingehalten werde und Mitarbeiter, die Öffnungen öfters zu Lüftungszwecken offen halten werden. Die lärmtechnische Berechnung sei auch aufgrund der angenommenen 16 Öffnungsvorgängen als unvollständig anzusehen. Mehrere sich lärmtechnisch auswirkende Ergänzungsmaßnahmen wurden abschließend gefordert.

 

Von den Vertretern der Konsenswerberin wird zu diesen Einwendungen der Nachbarn im wesentlichen ausgeführt, die Vorwürfe träfen nicht zu, bzw. würden bereits durch die der Verhandlung beigezogenen Amtssachverständigen entkräftet; verwiesen wird insbesondere auf die Ausführungen des lärmtechnischen und der medizinischen beigezogenen Vertreter des Amtssachverständigendienstes.

 

5. Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.      in vierfacher Ausfertigung

a)      eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)      die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)      ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.      Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.      eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.      eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.      organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.      eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.     in einfacher Ausfertigung

          a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technischen  Unterlagen  .......

 

Insbesondere aus § 353 GewO 1994 ergibt sich nach ständiger Judikatur zunächst, dass es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage bzw. für die Änderung einer bereits bestehenden genehmigten Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Diese Genehmigung darf grundsätzlich nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchens erfolgten. Der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache, über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186). Das Verfahren zur Genehmigung ist ein Projektsverfahren, in dem der Beurteilung die in § 353 GewO genannten Einreichunterlagen zu Grunde zu legen sind. Ausgehend von § 59 Abs.1 AVG sind der Genehmigung zu Grunde liegende Projektsbestandteile enthaltende Pläne und Beschreibungen im Spruch des Bescheides so eindeutig zu bezeichnen, dass eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches möglich ist. Gegenstand des behördlichen Verfahrens ist auch dann, wenn das Projekt im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides bereits errichtet worden sein sollte, ausschließlich das eingereichte Projekt.

 

Da sich die Berufungsinhalte im wesentlichen auf die lärmtechnische Beurteilung sowie auch auf die Projektsinhalte beziehen, wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Rahmen eines ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens zusätzlich zum bereits vorliegenden schalltechnischen Messbericht der X GmbH vom 22.04.2010, GZ 10-0076T, welcher bereits von der Konsenswerberin beigebracht wurde, sowie die vom Amtssachverständigen im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens abgegebene lärmtechnische Beurteilung eine ergänzende Äußerung des lärmtechnischen Amtssachverständigendienstes eingeholt. Die Konsenswerberin, vertreten durch die X & Partner Rechtsanwälte, X, stellt im Rahmen des Parteiengehörs zu den konkreten Berufungsvorbringen fest, dass die Gewerbeordnung einen Schutzanspruch eines "Rechtes auf Einhaltung der Nachtruhe- bzw. Wochenendruhezeiten" nicht einräume. Der Nachbarschutz sei im Sinne der §§ 74 und 75 GewO auf die Vermeidung einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit, des Eigentums und der dinglichen Rechte der Nachbarn sowie einer unzumutbaren Belästigung beschränkt. Auch aus gemeindespezifischen Normen (Bestimmungen über das Rasenmähen in einer Gemeinde) könne ein darüber hinausgehender Anspruch auf Schutz nicht abgeleitet werden. Auch steht Nachbarn ein Anspruch auf Durchführung einer Bedarfsprüfung ("Notwendigkeit der Betriebszeiten") nicht zu bzw. sei eine solche dem Betriebsanlagenrecht GewO 1994 fremd. Zum Berufungsvorbringen betreffend Kommunikation in der Anlage bzw. betriebsbedingte Zu- und Abfahrten wurde eine ergänzende schalltechnische Stellungnahme des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Büro X, X-GmbH, vom 10. April 2012, beigebracht. Nach dieser schalltechnischen Stellungnahme wird der Halleninnenpegel durch Lärmentwicklung durch Kommunikation in keiner Weise beeinflusst und ist diese Thematik aus schalltechnischer Sicht als irrelevant zu beurteilen. Die im Zusammenhang mit der Nachtschicht ankommenden und abfahrenden Beschäftigten fallen darüber hinaus nicht in den Nachtzeitraum, da die Zufahrten für die Nachtschicht vor 22.00 Uhr, vor Beginn der Nachtschicht und die Abfahrten nach 06.00 Uhr also nach Beendigung der Schicht erfolgen. Der Nachtzeitraum selbst ist von derartigen Zu- und Abfahrten nicht betroffen. Aufgrund der Entfernung der Liegenschaft der Berufungswerber von der Betriebsanlage ist gegenüber der nächstgelegenen Anrainer von einem um mindestens 6 dB niedrigeren betriebscausalen Immissionspegel auszugehen (verdoppelte Entfernung der Liegenschaft der Berufungswerber). Der Kontrollmesspunkt liege somit schalltechnisch richtig an der nächstgelegenen und schalltechnisch meist betroffenen Position. Die im Projekt vorgesehene Lärmschutzwand sei zur Verringerung von bodennahen Quellen hinsichtlich einzelner kurzzeitiger Spitzenpegel vorgesehen.

Hinsichtlich Glasbruch weisen die Vertreter der Konsenswerberin darauf hin, dass nach der ausdrücklichen Projektserklärung der Konsenswerberin in der mündlichen Verhandlung "die Befüllung des Glascontainers mit Bruchglas nur in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 19.00 Uhr stattfinden wird", dies sei auch im Bescheid auf Seite 5 festgehalten. Akustische Alarmsignale kämen bestimmungemäß nur im Störfall zum Einsatz und handle es sich dabei eben nicht um den Normalbetrieb, da solche weder regelmäßig noch vorhersehbar auftreten. Ein Lieferverkehr zur Nachtzeit (Anlieferung und Abholung per LKW) sei von der Konsenswerberin nicht beantragt und könne daher auch nicht Inhalt der Genehmigung sein; abgesehen davon, sei dies mehrfach im Bescheid festgehalten. Schließlich wird im Bezug auf den kritisierten Messpunkt für schalltechnische Kontrollmessungen auf die oben zitierte lärmtechnische Stellungnahme des Sachverständigenbüros verwiesen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat zur Beantwortung der von den Berufungswerbern aufgeworfenen Fragen eine ergänzende Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigendienstes eingeholt und hat dieser in seinem ergänzenden Gutachten vom 6. Juli 2012, US-570968/6-2012, zu den Berufungsvorbringen und den darin aufgeworfenen Fragen der Berufungswerber wie folgt festgestellt:

"1)    Es wird in der Berufung angeführt, dass in der Nacht nur der Regelbetrieb beurteilt            wurde. Die Lärmentwicklung der Kommunikation, der ankommenden und      abfahrenden Beschäftigten sowie allfällige Störungen wie Glasbruch oder akustischer          Alarm würden dabei nicht berücksichtigt worden sein.

 

Mit der Lärmentwicklung durch Kommunikation sind vermutlich die durch Gespräche von Personen in den Betriebshallen verursachten Immissionen gemeint. Es wurde im schalltechnischen Projekt von einem betrieblichen Innenpegel von LA,eq = 80 dB ausgegangen. Aus fachlicher Sicht ist es nicht erforderlich, bei Gesprächen von nebeneinander stehenden Personen, aber auch bei Telefonaten, die Stimme darüber hinaus anzuheben. Das menschliche Ohr ist in der Lage, auch niedrigere Schallpegel aufgrund der anderen Frequenzzusammensetzung der Stimme gegenüber den betrieblichen Immissionen eindeutig zu verstehen. Es ist die Stimme zwar gegenüber der üblichen Unterhaltung (die mit etwa 60 dB stattfindet), anzuheben, es wirkt sich diese Anhebung jedoch beim Gesamtschallpegel keinesfalls aus. Es ist für eine Kommunikation nicht erforderlich, die Stimme über den Maschinenlärm anzuheben. Um hier denkbare Auswirkungen bei den Nachbarn nachweisen zu können, müssten sich die Gesprächsteilnehmer über große Entfernungen (beispielsweise von einem Ende der Halle zum anderen) "unterhalten", weil dies dann nur mehr mit deutlich über dem Innenpegel erhobener Stimme erfolgen kann. Mit derartig erhobener Stimme ist es jedoch nicht möglich, über einen längeren Zeitraum zu kommunizieren, sodass sich dies auf kurze Warnrufe beschränken wird, die wiederum keine Auswirkungen auf den Gesamtschallpegel haben. Insgesamt wird durch die Kommunikation von Personen keine Änderung der zugrunde gelegten betrieblichen Immissionen verursacht.

 

Zu den ankommenden und abfahrenden Beschäftigten ist festzustellen, dass die Beschäftigten der Nachtschicht vor 22.00 Uhr ankommen müssen und erst nach 6.00 Uhr abfahren können, weil sie ansonst die Arbeitszeit nicht einhalten können. Es finden demnach durch den gegenständlichen Betrieb in der Nacht keine Fahrbewegungen von Mitarbeitern in diesem Zeitraum statt.

 

Die Immissionen von allfälligen Störungen wie Glasbruch oder akustischer Alarm wurden bei der schalltechnischen Beurteilung nicht berücksichtigt. Es handelt sich um einen glasbearbeitenden Betrieb, der im Eigeninteresse darauf Bedacht nimmt, keinen Glasbruch zu verursachen. Sollte dennoch eine Glasplatte bei der Manipulation in der Halle brechen, kommt es zu einer kurzzeitigen Pegelspitze, die jedoch durch die Dämmung der Außenfassade immissionsseitig von untergeordneter Bedeutung ist Eine Entsorgung in Glascontainer im Freien wird in der Nacht projektgemäß nicht durchgeführt.

Ein akustischer Alarm ist beispielsweise bei Ausfall einer Lüftungsanlage vorgesehen. Es handelt sich dabei um einen Störfall, der üblicherweise nicht vorkommen sollte. Der akustische Alarm wird zweckmäßigerweise auch dort installiert werden, wo er durch Mitarbeiter wahrgenommen werden kann, die dann den Fehler quittieren bzw. die Behebung vornehmen. Eine Situierung im Freien ist nicht zielführend, weil dadurch die Mitarbeiter, die grundsätzlich im Inneren beschäftigt sind, nicht informiert werden können. Die Beurteilung eines derartigen, nur selten zu erwartenden Alarmgeräusches wurde nicht vorgenommen, weil es sich dabei nicht um einen regelmäßigen Betriebszustand handelt und das Geräusch durch die Abschirmung der Betriebshalle jedenfalls geringere Schallpegel aufweist, als es beispielsweise eine Autoalarmanlage eines in der Nähe geparkten Pkw verursachen würde.

 

2)      Die Anlieferung und Abholung per Lkw ist in der Nacht nicht vorgesehen.

Dies ist in der Auflistung "Änderung der Verkehrssituation" im Einreichprojekt dargestellt. Es ist in einer Tabelle ersichtlich, dass in der Nacht zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr keine Lkw-Fahrbewegungen stattfinden. Dies wurde auch als Grundlage im schalltechnischen Projekt übernommen. Nachdem diese Festlegung im Projekt enthalten ist, war es aus fachlicher Sicht nicht erforderlich, eine zusätzliche Auflage diesbezüglich vorzuschlagen.

 

3)      Die Auflage hinsichtlich der Schallmessung nach Inbetriebnahme wäre nicht        spezifiziert und nur ein Messpunkt vorgeschrieben.

 

Dazu ist festzuhalten, dass die vorgeschriebene Messung ausschließlich der Kontrolle der berechneten Immissionspegel dient. Wenn diese Messung die prognostizierten Schallpegel im Bereich des Rechenpunktes RP6 bestätigt, wird damit die korrekte Abbildung des Rechenmodells (vor allem hinsichtlich der zu Grunde gelegten Emissionen) bestätigt, sodass dies dann auch bei allen anderen Rechenpunkten gegeben ist. Es ist aus technischer Sicht nicht erforderlich, auch andere Immissionspunkte messtechnisch zu erfassen. Sollten sich Abweichungen zum Rechenmodell (vor allem im Sinne einer Verschlechterung bei den Nachbarn) ergeben, sind ohnedies weitere Maßnahmen erforderlich und individuell gegebenenfalls auch andere Immissionspunkte zu überprüfen. Der Messpunkt wurde gewählt, weil dieser repräsentativ für den am meisten betroffenen Bereich ist. Für die Schallsituation des Berufungswerbers ist der Rechenpunkt RP5 repräsentativ. Dieser Rechenpunkt weist noch größere Entfernungen zur Betriebsanlage als der RP6 auf. Es ergeben sich damit jedenfalls auch geringere betriebliche Immissionen, wie es auch im schalltechnischen Projekt entnommen werden kann. Die "baulichen Änderungen am Gelände, (zB. Schallschutzwand) wirkt sich im Bereich der Berufungswerber nicht aus, weil sich diese Wand westlich der Betriebsanlage zum Schutz der westlich situierten Gebäude (Bereich RP6) befindet. Es ist aus fachlicher Sicht die Überprüfung der Schallsituation der betrieblichen Immissionen an einem Messpunkt jedenfalls ausreichend.

Die Messungen sind dem Stand der Technik entsprechend ohnedies normgerecht nach der ÖNORM S 5004 vorzunehmen, sodass zusätzliche Anforderungen an den Messtechniker, Messort, Messdauer oder ähnliches, nicht erforderlich sind."

 

Im Rahmen des daraufhin über diese ergänzenden Ermittlungsergebnisse wahrgenommenen Parteiengehörs haben die Berufungswerber zu den vom lärmtechnischen Amtssachverständigen angeführten Punkten 1. und 3. ergänzend Stellung bezogen, zum Punkt 2. keine weitere Stellungnahme abgegeben. Festgestellt wird aus Sicht der Berufungswerber ergänzend, dass Arbeitnehmer nicht nebeneinander Gespräche führen, sondern über größere Distanzen kommunizieren müssen. Weiters sei davon auszugehen, dass es im glasverarbeitenden Betrieb zu Glasbruch komme. Es werde davon ausgegangen, dass dies eher gegen Ende der Nachtschicht, verursacht durch Ermüdungserscheinungen, auftrete. Ein solches Ereignis würde den Schlaf der Anrainer empfindlich stören. Es sei nicht auszuschließen, dass dieses Ereignis häufiger auftrete und dadurch die Gesundheit gefährdet. Zum Punkt 3. wird ergänzt, dass der Messpunkt RP6 zukünftig durch eine Lärmschutzwand abgeschirmt werde, weshalb auch an anderen Punkten, wie zB. am Messpunkt RP5, Messungen vorzunehmen sein werden. Außerdem sollten Messungen über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden, um Auswirkungen wie Glasbruch oder Alarm zu erfassen.

 

Vom erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates wird zunächst auf das einleitende Berufungsvorbringen betreffend Einhaltung der Nachtruhe bzw. der Wochenendruhezeiten eingegangen und festgestellt, dass die betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen der Gewerbeordnung eine vollständige Nachtruhe bzw. Wochenendruhe nicht garantieren kann. Vielmehr ist von der Behörde sicher zu stellen, dass zB. im Bezug auf Lärmimmissionen Gesundheitsgefährdungen oder unzumutbare Belästigungen hintangehalten werden. Daran kann auch eine allfällige ortspolizeiliche Verordnung einer Stadtgemeinde, bezogen auf das Rasenmähen im Siedlungsgebiet, nichts ändern bzw. haben die Rechtswirkungen derartiger Verordnungen keinen Einfluss auf die Genehmigungsvoraussetzungen im gewerblichen Betriebsanlagenrecht nach §§ 74 ff GewO 1994.

Weiters ist im Grunde dieser Bestimmungen die Überprüfbarkeit der Notwendigkeit der Betriebszeiten nicht möglich. Diesbezüglich ist den Gegenäußerungen der Konsenswerberin beizupflichten, wonach der Gewerbebehörde keine Möglichkeit zusteht, eine Bedarfsprüfung im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchzuführen. Vielmehr handelt es sich im gegenständlichen Verfahren um ein antragsbezogenes Genehmigungsverfahren und kann die Gewerbebehörde lediglich über die Genehmigungsfähigkeit des eingereichten Projektsumfanges, der jedoch vom Konsenswerber bestimmt wird, entscheiden.

Soweit von den Berufungswerbern die Untersagung von Anlieferung und Abholung per Lkw gefordert wird, so wird im ergänzenden Ermittlungsverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass derartige Fahrbewegungen zur Nachtzeit nicht beantragt sind und daher auch nicht genehmigt werden können. Aus diesen Gründen ist eine weitere dezidierte Untersagung derartiger Fahrbewegungen nicht erforderlich, da solche mangels Antrag auch nicht genehmigt werden konnten (siehe zusätzlich u.a. S 25 und 27 des Bescheides).

Insgesamt ist im Bezug auf die lärmtechnische Beurteilung auf die umfangreich durchgeführten und vorliegenden lärmtechnischen Ermittlungsergebnisse, erstellt vom lärmtechnischen Amtssachverständigendienst zu verweisen. Die Aussagen des lärmtechnischen Amtssachverständigen sind schlüssig und in sich widerspruchsfrei und hegt das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates keine Zweifel, diese der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen. Von Seiten der Berufungswerber wird den gutächtlichen Äußerungen auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten. Vermutungen der Berufungswerber alleine, welchen teilweise auch eine schlüssige Begründung fehlt, können diese gutächtlichen Äußerungen des Amtssachverständigen nicht mit Erfolg bekämpfen. Hingewiesen wird auf die Ausführungen zum Thema Glasbruch, wonach die Entsorgung und somit das Geräusch von Glasbruch im Freien nicht zur Nachtzeit stattfindet. Diesbezüglich wird auf die Betriebsbeschreibung im bekämpften Bescheid auf Seite 5 hingewiesen.

Auf Spitzenpegel in der Nachtzeit wurde im übrigen bereits in der erstinstanzlichen lärmtechnischen Beurteilung Bezug genommen und treten solche ausschließlich durch die Produktion im Inneren der Hallen auf und wurden bei der lärmtechnischen Beurteilung berücksichtigt. Im übrigen wurde bereits im schalltechnischen Projekt von einem betrieblichen Innenpegel von LA, eq =80 dB ausgegangen. Unbegründet blieb das Berufungsvorbringen, warum Arbeitnehmer in der Halle nicht mit normaler Unterhaltung (50 dB) oder lauter Unterhaltung, (60 dB) kommunizieren und blieb nicht nachvollziehbar, warum derartige Gespräche letztlich von einem Hallenende zum anderen geführt werden sollen, dies auch aus dem Grund, als in Produktionshallen üblicherweise auch kein Sichtkontakt über diese Distanz besteht. Auch Glasbruch ist nicht zum normalen Betriebsgeschehen zu rechnen und wurde von den Berufungswerbern letztlich auch nicht begründet dargelegt, warum beim geplanten Betrieb der Anlage innerhalb der Halle mit derartigen, deutlich über 80 dB Spitzenpegel verursachenden Lärmereignissen zu rechnen sein soll. Im übrigen ist auch diesbezüglich auf die schlüssigen Aussagen des lärmtechnischen ASV zu verweisen.

Auch ein akustisches Alarmsignal für einen technischen Störfall stellt nicht ein übliches Betriebsgeräusch dar, welches dem normalen, genehmigungspflichtigen Betrieb der Anlage zuzuordnen ist.

Schließlich sei im Bezug auf die Berufungsvorbringen betreffend Kontrollmessungen und Messpunkt wiederholt auf die Äußerungen des technischen Amtssachverständigen zu verweisen und können gegenteilige Behauptungen ohne fachlicher und schlüssiger Begründung diese nicht mit Erfolg bekämpfen. Selbstverständlich wird das vorzulegende Messergebnis auf Richtigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen sein.

 

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es Sache der Konsenswerberin sein wird, Auflagen einzuhalten, da beim Verdacht von überhöhten Lärmemissionen selbstverständlich und erforderlichenfalls auch unangekündigte Kontrollmessungen durch die Gewerbebehörde zu veranlassen sein werden, um den Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen jedenfalls zu gewährleisten.

 

Das Berufungsvorbringen war sohin zusammenfassend nicht geeignet, die ausgesprochene Betriebsanlagenänderungsgenehmigung in Frage zu stellen bzw. mit Erfolg zu bekämpfen und war aus diesem Grunde aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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