Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730654/2/SR/MZ/WU

Linz, 11.09.2012

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die "Berufung" des X, geboren am X Staatsangehöriger des Kosovo, vertreten durch RA X, gegen eine Ausweisung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 zu Recht erkannt:

 

 

Die "Berufung" wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 18 Abs. 4, 63, 64a AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit "Bescheid" vom 27. Juni 2012 wurde gegen den Berufungswerber (in Folge: Bw) eine auf das Fremdenpolizeigesetz gestützte Ausweisung erlassen.

 

1.2. Mit Schreiben vom 10. Juli 2012, zur Post gegeben am gleichen Tage, erhob der Einschreiter "Berufung" gegen einen "Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 27.06.2012", mit welchem eine "Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich gemäß §§ 61 Abs.1 u. 2, 62 Abs.2, 64 Abs.4 u. 5 FPG 2005" erfolgt sei.

 

Inhaltlich ist dem Schreiben – auf das für diese Entscheidung Wesentliche verkürzt – zu entnehmen, dass als wesentlicher Formalfehler die unrichtige Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde innerhalb der angefochtenen Entscheidung gerügt werde. Der angefochtene Bescheid sei einerseits auf Briefpapier der BH Eferding ausgefertigt und am Ende auch für den Bezirkshauptmann der BH Eferding gefertigt. Eingangs des Bescheides werde aber dazu in Widerspruch ausgeführt: "Von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung erster Instanz ergeht folgender Spruch…".

 

Die BH Vöcklabruck sei für die Erlassung des Bescheides unzuständig und der Bescheid aus diesem Grunde rechtswidrig. Zumindest sei auf Grund der Nennung von zwei verschiedenen Behörden innerhalb ein und desselben Bescheides ein innerer Widerspruch gegeben und sei unklar, welche Behörde den Bescheid vom 27. Juni 2012 tatsächlich erlassen habe. Unter Verweis auf § 56 AVG sei der angefochtene Bescheid deshalb nichtig.

 

2.1. Aufgrund des Berufungsvorbringens erging vom Bezirkshauptmann des Bezirkes Eferding eine mit 18. Juli 2012 datierte Berufungsvorentscheidung. Im Rahmen dieser Entscheidung wurde der Spruch dahingehend abgeändert, als anstelle der BH Vöcklabruck die BH Eferding aufscheint. Inhaltlich wurde die Ausweisung des Bw bestätigt.

 

2.2. Gegen die Berufungsvorentscheidung ergriff der Bw rechtzeitig das Rechtsmittel des Vorlageantrags.

 

2.3. Mit Schreiben vom 26. Juli 2012 legte die BH Eferding den gegenständlichen Akt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Berufungsanträge.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass den Gegenstand des hier abzuführenden Verfahrens einzig der "Bescheid" vom 27. Juni 2012, also jenes Schreiben, welches sowohl der BH Eferding als auch der BH Vöcklabruck zugerechnet werden könnte, darstellt. Dies deshalb, als die eindeutig der BH Eferding zurechenbare Berufungsvorentscheidung vom 18. Juli 2012 aufgrund des rechtzeitig vom Bw eingebrachten Vorlageantrags gemäß § 64a Abs. 3 AVG ex lege außer Kraft getreten ist.

 

3.2. Die Bezeichnung der Behörde ist ein wesentliches Merkmal jeder Erledigung, sodass ihr Fehlen zur absoluten Nichtigkeit führt (VwGH 14.5.1997, 96/03/0173; VfSlg 15.175/1998). Demgemäß hat § 18 Abs. 4 zweiter Satz AVG zufolge jede schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zunächst die Behörde zu bezeichnen, von welcher die Genehmigung stammt. Diesem Erfordernis ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts dann Rechnung getragen, wenn nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann – also unabhängig von der subjektiven Kenntnis seitens des Adressaten des Schriftstücks – erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde (VwGH 23.10.2002, 2002/16/0231; 16.9.2003, 2003/05/0142; VfSlg 15.175/1998).

 

Die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung vermag also nur dann Rechtswirkungen zu entfalten, wenn sie einer bestimmten Behörde zurechenbar ist (vgl. VwGH 30.1.2002, 98/12/0473; 18.2.2002, 99/10/0171). Rechtmäßig kann sie darüber hinaus nur sein, wenn es sich dabei um die zuständige Behörde handelt. Die somit sowohl für die Wirksamkeit einer Erledigung als auch für die (Un-)Zuständigkeit einer Behörde entscheidende Frage, ob die Erledigung einer bestimmten Behörde bzw. welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist anhand ihres äußeren Erscheinungsbilds, also hauptsächlich anhand des Kopfs, des Spruchs (insbesondere seiner Einleitung [vgl. VwGH 3.7.1990, 89/11/0201]), der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung zu beurteilen (VwGH 14.5.1997, 96/03/0173; 18.2.2002, 99/10/0171; VfSlg 15.175/1998).

 

3.3. In einer behördlichen Erledigung muss also klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen, welche Behörde gehandelt hat. Eine Erledigung, deren äußere Merkmale derart widersprüchlich sind, dass die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar ist oder nur in Korrektur des äußeren Anscheins aus den rechtlichen Umständen erschlossen werden kann, verstößt gegen §18 Abs. 4 AVG.

 

Ein Fall wie im obigen Absatz dargestellter liegt nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hier vor: Wie oben gezeigt, muss der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zufolge die bescheiderlassende Behörde nach objektiven Gesichtspunkten, unabhängig von der subjektiven Kenntnis seitens des Adressaten des Schriftstücks, erkennbar sein. Dieses Erfordernis führt freilich dazu, dass ausschließlich die in Rede stehende Erledigung für die Klärung der Frage, von welcher Behörde diese stammt, heranzuziehen ist. Dass im Laufe des Verfahrens sämtliche Ermittlungsschritte von der BH Eferding gesetzt wurden bzw. diese als Absender der Erledigung aufscheint, hat – da dies nicht für jedermann erkennbar ist – außer Betracht zu bleiben.

 

Wie der Bw zu Recht vorbringt, ist sohin aufgrund der Tatsache, dass für die gegenständliche Erledigung das Briefpapier der BH Eferding verwendet wurde, jedoch im Spruch die BH Vöcklabruck als bescheiderlassende Behörde genannt wird, ein Widerspruch gegeben, der nur in Korrektur des äußeren Anscheins aufgelöst zu werden vermag. Die Erledigung ist daher mit absoluter Nichtigkeit behaftet, und ein Bescheid nie erlassen worden.

 

3.4. Das unter Punkt 3.3. erlangte Ergebnis führt freilich dazu, dass vom Bw eine Berufung gegen einen Nichtakt erhoben wurde. Eine Zuständigkeit, über das eingebrachte Rechtsmittel materiell zu entscheiden, ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich daher nicht eingeräumt.

 

Auf die Probleme die sich daraus ergeben, dass die BH Eferding in ihrer Berufungsvorentscheidung ihre vermeintlich bereits im zugrundeliegenden Bescheid ausgesprochene Rechtsansicht vollinhaltlich bestätigt, den Bescheid also in Widerspruch zu § 64a Abs. 1 AVG nicht in irgendeine Richtung abgeändert hat, braucht vor diesem Hintergrund nicht weiter eingegangen zu werden.

 

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1.        Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.        Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

Beschlagwortung:

Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde; Konstitutives Bescheidmerkmal; § 18 (4) AVG

 

 

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