Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301261/2/Gf/Rt

Linz, 19.09.2012

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 28. August 2012, Zl. Pol96-158-2012/Gr, wegen einer Übertretung des Oö. Hundehaltegesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 70 Euro herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 7 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 28. August 2012, Zl. Pol96-158-2012/Gr, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in einer Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 24 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 10 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag: 110 Euro) verhängt, weil er es am 3. März 2012 in einer Wohnanlage in A unterlassen habe, seinen Rottweiler-Hund so zu beaufsichtigen, dass Menschen nicht über ein zumutbares Ausmaß hinaus belästigt werden. Dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs. 2 Z. 2 des Oö. Hundehaltegesetzes, LGBl.Nr. 147/2002 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl.Nr. 124/2006 (im Folgenden: OöHundeHG), i.V.m. § 15 Abs. 1 Z. 2 OöHundeHG begangen, weshalb er nach § 15 Abs. 2 OöHundeHG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass es auf Grund von Wahrnehmungen mehrerer Zeugen als erwiesen anzusehen sei, dass der Hund des Rechtsmittelwerbers zum Vorfallszeitpunkt zwar mit einem Maulkorb, nicht jedoch mit einer Leine versehen gewesen sei, sodass er auf mehrere Personen – darunter ein Kind – zulaufen und diese in Angst versetzen konnte.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei eine einschlägige Vormerkung als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien; seine von ihm angegebenen Einkommens‑, Vermögens- und Familienverhältnisse (Notstandshilfe, Mietrückstände sowie Alimentationsverpflichtungen) seien entsprechend berücksichtigt worden.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 30. August 2012 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 10. September 2012 – und damit rechtzeitig – bei der belangten Behörde mündlich eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ein Kind seinem Hund den Weg abgeschnitten habe, was dieser als Aufforderung zum Spielen aufgefasst habe.

 

Daher wird die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafhöhe beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. Pol96-158-2012; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Z. 2 OöHundeHG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 15 Abs. 2 OöHundeHG mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, der seinen Hund nicht derart beaufsichtigt, verwahrt oder führt, dass durch diesen Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wird auch vom Rechtsmittelwerber selbst einerseits weder in Abrede gestellt, dass er seinen Hund zum Vorfallszeitpunkt – nämlich am 3. März 2012 gegen 11:10 Uhr –, zu dem sich in einer Wohnanlage (also an einem öffentlichen Ort) andere Personen, darunter auch Kinder, aufhielten, entgegen der in § 6 Abs. 1 OöHundeHG nicht angeleint hatte, noch, dass dieser auf ein dort spielendes Kind zugelaufen ist.

 

Dass das Kind sowie zwei weitere Personen, auf die der Hund zugelaufen ist, dieses Verhalten subjektiv jeweils als bedrohlich empfunden haben, geht aus entsprechend übereinstimmenden und unter Wahrheitspflicht abgelegten Zeugenaussagen hervor (vgl. die Niederschriften der BH Linz-Land vom 26. Juni 2012, vom 8. Mai 2012 und vom 27. April 2012, jeweils Zl. Pol96-158-2012), wobei das betroffene Kind sogar laut um Hilfe geschrien hat.

 

Objektiv steht damit zweifelsfrei fest, dass der Hund des Beschwerdeführers durch sein Verhalten andere Menschen über ein zumutbares Maß hinaus belästigt, nämlich diese in Furcht versetzt hat. Der Tatbestand des § 15 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Z. 2 OöHundeHG ist damit erfüllt.

 

Dadurch, dass der Rechtsmittelwerber ihn entgegen § 6 Abs. 1 OöHundeHG nicht angeleint hatte, hat er dieses normwidrige Verhalten seines Hundes auch subjektiv zu vertreten; er hat daher zumindest fahrlässig und damit schuldhaft im Sinne des Tatvorwurfes gehandelt.

 

Seine Strafbarkeit ist sohin gegeben.

 

3.3. Im Zuge der Strafbemessung hat die belangte Behörde zutreffend mehrere – insbesondere auch einschlägige – Vormerkungen als erschwerend berücksichtigt.

 

Allerdings lässt sich der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht entnehmen, in welchem Umfang dabei auch auf Mietrückstände in Höhe von 794,12 Euro sowie darauf Bedacht genommen wurde, dass der Beschwerdeführer Notstandshilfe in einem Ausmaß von lediglich 24,86 Euro pro Tag bezieht.

 

Nur im Hinblick auf diese extrem ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sieht es der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen an, die verhängte Geldstrafe auf 70 Euro herabzusetzen, weshalb eine gleichzeitige Herabsetzung der ohnehin geringfügigen Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbleiben hatte.

 

3.4. Deshalb war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 in diesem Umfang stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen aus den genannten Gründen als unberechtigt abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 7 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Verfahrenskosten) reduziert sich sohin auf 77 Euro; auf die Möglichkeit der Beantragung einer Ratenzahlung gemäß § 54b Abs. 3 VStG wird hingewiesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

Beachte:

 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 23. Februar 2005, Zl.: 2005/07/0014-3

 

 

 

 

 

 

 

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