Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240919/2/Gf/Rt

Linz, 20.09.2012

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung der G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 30. August 2012, Zl. SanRB96-5-2012, wegen einer Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und die zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.      

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 20 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 21 Abs. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 30. August 2012, Zl. SanRB96-5-2012, wurde über die Beschwerdeführerin einerseits eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 15 Euro) und andererseits eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 30 Euro; Untersuchungskosten: 120 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag: 615 Euro) verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin einer GmbH zu vertreten habe, dass von dieser am 16. Februar 2011 ein Produkt zwar ohne Angabe der Sachbezeichnung, dem gegenüber jedoch mit verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben durch Lagern in Verkehr gebracht worden sei. Dadurch habe sie einerseits eine Übertretung des § 1 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Z. 1 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 165/2008 (im Folgenden: LMKV), und andererseits eine Übertretung des Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1924/2006 über nähr- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (im Folgenden: VO 1924/2006) i.V.m. Teil 1 Z. 15 der Anlage zum Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl.Nr. I 13/2006, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 95/2010 (im Folgenden: LMSVG), begangen, weshalb sie nach § 90 Abs. 3 Z. 3 LMSVG bzw. nach § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das der Rechtsmittelwerberin angelastete Verhalten auf Grund entsprechender Wahrnehmungen eines Lebensmittelaufsichtsorganes sowie eines Gutachtens der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei ihre bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werden gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Einkommen: 1.500 Euro; Besitz eines Einfamilienhauses; keine Sorgepflichten).

1.2. Gegen dieses ihr am 31. August 2012 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. September 2012 – und damit rechtzeitig – unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

Darin bringt die Rechtsmittelwerberin vor, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Deklaration "aquantin Energetikum" ohnehin eine ausreichende Sachbezeichnung darstelle. Außerdem sei im Beipackzettel ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das Produkt keinen Wirkstoff im wissenschaftlichen Sinn enthalte und es sich hierbei nicht um ein Medikament bzw. Heilmittel handle.

Daher wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu ein Absehen von einer Bestrafung beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Schärding zu Zl. SanRB96-5-2012; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1.1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass bereits mit der am 3. August 2006 in Kraft getretenen LMSVG-Novelle BGBl.Nr. I 136/2006 die bis dahin in § 90 Abs. 3 Z. 3 LMSVG noch enthaltene Anführung "§ 98 Abs. 1" eliminiert wurde; Übertretungen der LMKV sind daher seitdem nicht mehr (wie im angefochtenen Straferkenntnis angenommen) durch § 90 Abs. 3 Z. 3 LMSVG, sondern gemäß § 90 Abs. 3 Z. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2 LMSVG pönalisiert.

 

Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a LMKV begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, der Lebensmittel ohne Angabe einer handelsüblichen Sachbezeichnung in Verkehr bringt.

 

3.1.2. Nach § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG i.V.m. Z. 15 des Teiles 1 der Anlage zum LMSVG sowie i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der VO 1924/2006 begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, der Lebensmittel mit nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben in Verkehr bringt, ohne dass sich diese Angaben auf allgemein akzeptierte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen können und durch diese abgesichert sind die Verwendung solcher Angaben entsprechend begründet.

 

3.2. Soweit es die Bezeichnung der von der Rechtsmittelwerberin in Verkehr gebrachten Ware als "Energetikum" betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass unter diesem Begriff nach allgemeinem Sprachgebrauch eine leistungssteigernde Substanz zu verstehen ist (vgl. etwa www.duden.de/rechtschreibung/Energetikum); sowohl diese Bedeutung auch der Zusatz "aquantin" (als "Wasser pflanzlichen Ursprungs") wurde auf der Verpackung jeweils näher erläutert.

 

Insgesamt besehen wurde damit ein durchschnittlicher Verbraucher nicht im Unklaren darüber belassen, dass er mit dem gegenständlichen Produkt eine leistungssteigernde Substanz pflanzlichen Ursprungs erwirbt. Davon ausgehend kann aber auch nicht gefunden werden, dass die Deklaration als "aquantin Energetikum" nicht den Anforderungen an eine handelsübliche Sachbezeichnung i.S.d. § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a LMKV genügt.

 

Somit liegt aber auch die der Rechtsmittelwerberin konkret angelastete Übertretung des § 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVG nicht vor. Ob die Beschwerdeführerin insoweit allenfalls einen anderen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt hat, war hingegen vom Oö. Verwaltungssenat im Hinblick auf den durch Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses spezifisch eingegrenzten Gegenstand des Berufungsverfahrens nicht zu prüfen.

 

3.3. Dass sich die ihrem Produkt beigefügten nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben auf allgemein akzeptierte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen könnten und durch diese abgesichert wären, wird auch von der Rechtsmittelwerberin selbst weder behauptet noch das Gegenteil in Abrede gestellt. Darauf, ob für Letztverbraucher klar erkennbar ist, dass es sich hierbei nicht um ein Medikament oder Heilmittel handelt und dieses keinen Wirkstoff im wissenschaftlichen Sinn enthält, kommt es entgegen ihrer Auffassung nicht an.

 

Indem sie ihr Produkt ohne entsprechende wissenschaftliche Nachweise mit Angaben wie "Energetikum", "positiver Einfluss auf biologische Vorgänge beim Menschen", "zur Aktivierung der Energie und Leistungsfähigkeit", etc. in Verkehr gebracht hat, hat sie sohin tatbestandsmäßig i.S.d § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG i.V.m. Z. 15 des Teiles 1 der Anlage zum LMSVG sowie i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der VO 1924/2006 gehandelt. Dieses Verhalten ist ihr auch insoweit subjektiv vorwerfbar, weil sie als Unternehmerin dazu verpflichtet gewesen wäre, sich vor dem Inverkehrbringen ihres Produktes über die einschlägigen Rechtsvorschriften zu informieren; indem sie dies jedoch offenkundig unterlassen hat, hat sie zumindest fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.

 

Ihre Strafbarkeit ist daher insoweit gegeben.

 

3.4. (Auch) Bezüglich der Tatanlastung zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wurde seitens der belangten Behörde im Zuge der Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit der Rechtsmittelwerberin bereits als strafmildernd gewertet. Zusätzlich war in diesem Zusammenhang jedoch die angesichts der geringen Komplexität der Materie vergleichsweise überlange Verfahrensdauer von mehr als 11/2 Jahren zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Davon ausgehend findet es der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die zu Spruchpunkt 2 verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabzusetzen.

 

3.5. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 66 Abs. 1 und 2 VStG auf 20 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Die Höhe des von der Rechtsmittelwerberin zu zahlenden Gesamtbetrages beläuft sich demnach auf 340 Euro (Geldstrafe: 200 Euro; Verfahrenskosten: 20 Euro; Untersuchungskosten: 120 Euro).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten ist.

Dr.  G r ó f

 

 

 

VwSen-240919/2/Gf/Rt vom 20. September 2012

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

LMKV §4 Abs1 Z1 lita

 

Die Deklaration "aquantin Energetikum" genügt den Anforderungen an eine handelsübliche Sachbezeichnung i.S.d. § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a LMKV.

 

 

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