Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253157/4/BMa/HU

Linz, 24.09.2012

B e s c h l u s s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 16. Februar 2012, SV-31/10, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iZm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF

 

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat mit Straferkenntnis vom  16. Februar 2012, SV-31/10, über X wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die X (im Folgenden: Bw) Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 21. Februar 2012 persönlich von den Rechtsvertretern der Berufungswerberin übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 6. März 2012. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 29. März 2012 eingebracht.

 

Aus einem gleichzeitig mit diesem vorliegenden erstinstanzlichen Akt (SV 29/2010) ergibt sich, dass die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts auch im gegenständlichen Verfahren mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 angezeigt und ersucht wurde, sämtliche Ladungen und Schriftstücke zu Handen der Vertreter zuzustellen.

Eine Auflösung des Vollmachtverhältnisses wurde nicht bekanntgegeben, sodass das Straferkenntnis der Bw im Wege ihrer Rechtsvertretung ordnungsgemäß zugestellt wurde. 

 

Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenats wurde die Berufungswerberin auf die offenkundige Verspätung des Rechtsmittels hingewiesen und Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Die eingeräumte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ist ungenutzt verstrichen.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für die Berufungswerberin wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Gerda Bergmayr-Mann

 

 

 

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