Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166782/2/Sch/Bb/Eg

Linz, 24.09.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des A. D., geb. x, x, vom 24. Februar 2012, gegen die mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 9. Jänner 2012, GZ VerkR96-2788-2010/A/Pos, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) ausgesprochene Ermahnung, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

 

II.              Für den Berufungswerber entfällt die Verpflichtung zur Leistung von jeglichen Verfahrenskostenbeiträgen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: §§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 9. Jänner 2012, GZ VerkR96-2788-2010/A/Pos, wurde A. D. (der nunmehrige Berufungswerber) wegen Verwaltungsübertretungen nach 1) § 4 Abs.1 lit.a StVO und 2) § 4 Abs.5 StVO für schuldig befunden. Es wurde in beiden Fällen von der Verhängung einer Strafe abgesehen und gemäß § 21 VStG eine Ermahnung erteilt.

 

Dem Schuldspruch liegen folgende Tatvorwürfe zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben

1) Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten und

2) nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

Fahrzeug:

Kennzeichen x, Lkw."

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 14. Februar 2012, richtet sich die rechtzeitig vom Berufungswerber – mit Schriftsatz vom 24. Februar 2012 – erhobene Berufung, mit der im Ergebnis im Wesentlichen die beiden Tatvorwürfe angezweifelt werden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 7. März 2012, GZ VerkR96-2788-2010/A/Pos, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 51 Abs.1 VStG). Gemäß § 51c VStG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG als nicht erforderlich.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 31 Abs.3 erster Satz VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind.

 

Nach § 31 Abs.2 zweiter Satz VStG ist die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Handlung abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

5.2. Auf Grund der mittlerweile bereits verstrichenen gesamten Verfahrensdauer ist im konkreten Fall nunmehr Strafbarkeitsverjährung eingetreten, da seit dem mit 15. September 2009 angegebenen Tatzeitpunkt im angefochtenen Straferkenntnis mittlerweile bereits mehr als drei Jahre verstrichen sind. Demnach ist die Strafbarkeit der angelasteten Verwaltungsübertretungen mit Ablauf des 15. September 2012 als verjährt anzusehen. Verfahrenszeiten, die nach dem § 31 Abs.3 letzter Satz VStG nicht einzurechnen sind, lagen nicht vor.

 

Im Hinblick auf die eingetretene Strafbarkeitsverjährung bedarf es keinen weiteren Erörterungen. Das angefochtene Straferkenntnis war aus Anlass der Berufung aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen, weil mit der Strafbarkeitsverjährung ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt.

 

Ergänzend darf festgehalten werden, dass auf Grund der verstrichenen Verfahrensdauer bereits zwischen Tatzeitpunkt (15. September 2009), Fällung des erstinstanzlichen Bescheides (9. Jänner 2012) und Aktenvorlage (7. März 2012) und der damit bedingten Verkürzung der dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens zur Verfügung stehenden Zeit eine Entscheidung innerhalb der Strafbarkeitsverjährungsfrist nicht mehr getroffen werden konnte.

 

Zu II.:

Bei diesem Ergebnis entfällt auch gemäß § 66 Abs.1 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

         Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

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