Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166874/5/Sch/Eg

Linz, 20.09.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H. H., geb. x, x, vertreten durch den Verein x, dieser vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22. März 2012, Zl. VerkR96-11300-2012, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. September 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass als übertretene Verwaltungsvorschrift noch angefügt wird: "§ 9 Abs. 2 erster Satz Prüf- und Begutachtungs-stellenverordnung, BGBl. II Nr. 78/1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 207/2011".

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 16 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 22. März 2012, VerkR96-11300-2012, über Herrn H. H. wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, 51 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt, weil er sich am 22.5.2011, 18.15 Uhr (Kontrollzeitpunkt), in Gmunden, x ggü. Hausnr. x (Kontrollort), als Lenker des PKW x, Kennzeichen x, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, weil diese innen an der Windschutzscheibe im rechten unteren Eck mit durchsichtiger Klebefolie angebracht war.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber – anlässlich einer in einer anderen Angelegenheit eingeleiteten polizeilichen Amtshandlung - als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x beanstandet worden war, zumal die Begutachtungsplakette an der Windschutzscheibe rechts innen mit durchsichtiger Klebefolie befestigt gewesen war.

 

Weder im gegen die ursprünglich ergangene Strafverfügung eingebrachten Einspruch noch im Nachhang zur erfolgten Aufforderung zur Rechtfertigung durch die Erstbehörde hat sich der Berufungswerber in der Sache selbst geäußert.

 

Erst in der Berufung gegen das nunmehr verfahrensgegenständliche Straferkenntnis geht der Rechtsmittelwerber erstmals hierauf ein.

 

Demnach liege die im Spruch des Straferkenntnisses angelastete Übertretung nicht vor, da das KFG nur von "Anbringen" spricht, was aktenkundigermaßen tatsächlich der Fall war und ist. Lediglich in der Begründung sei dann von der bezughabenden Verordnung die Rede, es handle sich somit um eine unwirksame Tatauswechselung, außerdem sei diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

In weiterer Folge verweist der Berufungswerber auf den seiner Meinung nach gegebenen Umstand, dass die in der Verordnung geforderte Außenanbringung der Prüfplakette Gefahren der Beschädigung bzw. Vernichtung, etwa durch Vandalismus, Eisschaber oder Autowaschanlagen, in sich berge. Im Falle der Beschädigung müsse nicht nur die Plakette selbst ersetzt werden, sondern auch ein neues Gutachten angefertigt werden, welcher Umstand mit Kosten verbunden sei.

 

Die Anbringung, wie vom Berufungswerber erfolgt, habe zudem das Ablesen und Kontrollieren jederzeit ermöglicht. Schließlich wird die Gesetzmäßigkeit der Verordnung in Frage gestellt.

 

4. Bei der vom Berufungswerber gerügten Verordnung handelt es sich um die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 78/1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 207/2011.

 

In § 9 Abs. 2 erster Satz der Verordnung heißt es, dass die Begutachtungsplakette außen am Fahrzeug und so angebracht sein müsse, dass ihr unterster Punkt nicht weniger als 40 cm und ihr oberster Punkt nicht mehr als 190 cm über der Fahrbahn liegt.

 

Es existiert also eine Vorschrift im Range einer Verordnung, die dezidiert anordnet, dass die Begutachtungsplakette außen am Fahrzeug angebracht sein muss. Durch die Abringung innen im Fahrzeug hat der Berufungswerber zweifelsfrei gegen diese Bestimmung verstoßen. Dem Berufungswerber ist im Verwaltungsstrafverfahren, schon beginnend mit der Strafverfügung, zur Last gelegt worden, er habe die Begutachtungsplakette innen an der Windschutzscheibe mit durchsichtiger Klebefolie angebracht gehabt. Diese Tatsache wird von ihm auch gar nicht in Abrede gestellt, sodass für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar ist, wieso er von einer Tatauswechslung auszugehen vermag. Auch eine Verfolgungsverjährungsproblematik wird gegenständlich nicht gesehen, da der Verfolgungsverjährung nur Tatvorwürfe im Sachverhaltsbereich unterliegen können, nicht aber deren rechtliche Würdigung. Wenn also die Erstbehörde in ihren Vorhalten stets die Zitierung des § 9 Abs. 2 erster Satz Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung unterlassen hat, so mangelt es deshalb dem Tatvorwurf nicht an einem wesentlichen Element, das zur Tatkonkretisierung erforderlich wäre und deshalb der Verfolgungsverjährung unterliegt, sondern bloß um die Nichtanführung einer Bestimmung, der der Berufungswerber – im Verein mit den übrigen zitierten gesetzlichen Bestimmungen -  zuwider gehandelt hatte. Dass in den von der Erstbehörde zitierten Bestimmungen des KFG 1967 nicht dezidiert davon die Rede ist, wo die Plakette genau angebracht zu sein hat, ist deshalb irrelevant, da dieser Umstand, im Unterschied zu allenfalls fehlenden Tatbestandselementen, jederzeit einer Ergänzung oder Korrektur zugänglich ist. Dies wurde gegenständlich von der Berufungsbehörde durch die Ergänzung des Spruches des Straferkenntnisses auch veranlasst.

 

Dem Berufungswerber ist zwar beizupflichten, dass das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums als Verfassungsrecht im Stufenbau der Rechtsordnung weit über einer Verordnung steht, ein Eingriff in das Eigentumsrecht selbst in der vom Berufungswerber gemutmaßten Form wird von der Berufungsbehörde allerdings nicht erblickt. Wenn man als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Verkehr teilnimmt, dann kann man nie gänzlich ausschließen, dass das Fahrzeug in irgendeiner Form Schaden nimmt. Dies gilt auch, wenn es abgestellt wird und dort - möglicherweise mutwillig - beschädigt wird. Daraus abzuleiten, dass die Verpflichtung in der erwähnten Verordnung, die Plakette bei Pkw außen an der Windschutzscheibe anzubringen, deshalb gegen das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verstoßen könnte, wird von der Berufungsbehörde nicht geteilt. Den gleichen Einwand könnte etwa der Zulassungsbesitzer eines Motorrades oder eines Anhängers erheben, wobei letztlich überhaupt die Anbringung einer Plakette unterbleiben müsste, da bei solchen Fahrzeugen von vornherein nur eine Außenanbringung möglich ist.

 

Wenn der Gesetz- bzw.  der Verordnungsgeber es in einem Fall für geboten erachtet, die Anbringung einer Plakette außen am Fahrzeug, im anderen Fall innen, etwa bei der Autobahnvignette, anzuordnen, so liegt dies nach Ansicht der Berufungsbehörde im Rahmen seines Ermessensspielraumes. Es wird keine Veranlassung gesehen, den Verfassungsgerichtshof mit einem Verordnungsprüfungsantrag im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 9 Abs. 2 erster Satz Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung anzurufen.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerbers bei der Verhandlung vom 14. September 2012 im Zusammenhang mit der Amtshandlung durch die einschreitenden Polizeiorgane ist zu bemerken, dass der Grund für die Amtshandlung selbst für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ohne Bedeutung ist. Fest steht jedenfalls, dass im Zuge derselben zutage kam, dass der Berufungswerber die Begutachtungsplakette am Fahrzeug nicht ordnungsgemäß angebracht gehabt hatte.

 

5. Zur Strafbemessung:

 

Dem Berufungswerber ist zwar zugute zu halten, dass die gegenständliche Plakette laut Aktenlage gültig war und auch ein Ablesen der Lochung durch die Windschutzscheibe erfolgen konnte. Andererseits kann es aber nicht angehen, dass sich ein Fahrzeuglenker, aus welchen ihm auch immer schlüssig erscheinenden Gründen, über kraftfahrrechtliche Vorschriften hinwegsetzt. Der Verordnungsgeber hat gegenständlich eben konkrete Anbringungsvorschriften erlassen, an die man sich zu halten hat. Die vom Berufungswerber gewählte Anbringungsform schließt zudem eine gewisse Mißbrauchsmöglichkeit nicht aus, zumal die Plakette ja dann jederzeit aus dem Fahrzeug entfernt und an einem anderen Fahrzeug angebracht werden könnte, wenngleich gegenständlich weder Hinweise in diese Richtung zutage getreten sind, noch dem Berufungswerber ein solches Bestreben unterstellt werden soll. Die Intention des Verordnungsgebers im Hinblick auf die Art und Weise der Abringung der Begutachtungsplakette, die ja miteinschließt, dass die Plakette unter Verwendung der vorgesehenen rückseitigen Klebfolie erfolgt, ist ohne Zweifel auch vom grundsätzlichen Bestreben Missbräuche hintanzuhalten, getragen.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro wird diesen Überlegungen nach Ansicht der Berufungsbehörde gerecht, zudem bewegt sie sich ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens des § 134 Abs. 1 KFG 1967, der bis zu 5000 Euro reicht.

 

Dem Berufungswerber konnte kein Milderungsgrund zugute gehalten werden, er scheint vielmehr zahlreich wegen Übertretungen kraftfahrrechtlicher Bestimmungen vorgemerkt auf. Der spezialpräventive Aspekt lässt im gegenständlichen Fall eine Strafreduktion nicht zu.

 

Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, wie bei der Berufungsverhandlung angegeben, nämlich sein monatliches Nettoeinkommen von etwa 1500 Euro, werden ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres ermöglichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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