Linz, 21.09.2012
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23. August 2012, VerkR96-1718-2012, wegen Übertretungen der StVO, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten
zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm. § 24 VStG
§ 66 Abs.1 VStG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist gemäß
Euro Ersatzfreiheitsstrafe von
40,00
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben und vorgebracht, er sei im Besitz einer entsprechenden Ausnahmebewilligung.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Der Bw hat am 19. September 2012 – anlässlich einer persönlichen Vorsprache – die ihm erteilte Ausnahmebewilligung des Bezirksverwaltungsamtes Linz vom 12.4.2012 vorgelegt, welche wie folgt lautet:
1. Halte- und Parkverbot,
2. Verbot vom Befahren des Gehsteiges
in x – Nordseite zwischen den Objekten Nr. x,
gültig bis 12.04.2014
Zweck und Gültigkeit:
ausschließlich Ladetätigkeit für 1 KFZ mit dem Ladetätigkeiten
vom und zum Gesuchssteller "S.G. KG" durchgeführt werden.
Der Bw war somit berechtigt, das im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführte KFZ zur Tatzeit am Tatort abzustellen und hat dadurch die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen.
Es war daher
o der Berufung stattzugeben,
o das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,
o das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen,
o auszusprechen, dass der Bw weder Geldstrafen,
noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat und
o spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler