Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167205/2/Kof/WU

Linz, 21.09.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23. August 2012, VerkR96-1718-2012, wegen Übertretungen der StVO, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten
zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm. § 24 VStG

§ 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort:

Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, x nächst dem Haus Nr. x

Tatzeit: 24.04.2012, 14:45 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen x,, sonstiges Fahrzeug.

 

 

1) Sie haben einen Gehsteig durch Abstellen eines Fahrzeuges benutzt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 8 Abs.4 StVO

 

2) Sie haben im Bereich des Vorschriftszeichens

     "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" gehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 24 Abs.1 lit.a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist                               gemäß

  Euro                          Ersatzfreiheitsstrafe von

40,00                   18 Stunden                                        § 99 Abs.3 lit.a StVO

36,00                   18 Stunden                            § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

7,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ….  83,60 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben und vorgebracht, er sei im Besitz einer entsprechenden Ausnahmebewilligung.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw hat am 19. September 2012 – anlässlich einer persönlichen Vorsprache – die ihm erteilte Ausnahmebewilligung des Bezirksverwaltungsamtes Linz vom 12.4.2012 vorgelegt, welche wie folgt lautet:

1. Halte- und Parkverbot,

2. Verbot vom Befahren des Gehsteiges

in x – Nordseite zwischen den Objekten Nr. x,

gültig bis 12.04.2014

Zweck und Gültigkeit:

ausschließlich Ladetätigkeit für 1 KFZ mit dem Ladetätigkeiten

vom und zum Gesuchssteller "S.G. KG" durchgeführt werden.

 

Der Bw war somit berechtigt, das im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführte KFZ zur Tatzeit am Tatort abzustellen und hat dadurch die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen.

 

 

 

 

 

Es war daher

o    der Berufung stattzugeben,

o    das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

o    das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen,

o    auszusprechen, dass der Bw weder Geldstrafen,

     noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat  und

o    spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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