Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281398/8/Kl/BRe

Linz, 20.09.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 27.2.2012, Ge96-37-2011-Kg, wegen Übertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 26.4.2012 zu Recht erkannt:

 

I.                 Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafnorm in beiden Fällen zu lauten hat: "§ 130 Abs. 1 Einleitung ASchG".

 

II.     Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 180 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 9, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 27.2.2012, Ge96-37-2011-Kg, wurde über den Berufungswerber Geldstrafen von

1.) 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und

2.) 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß je § 130 Abs. 1 Z. 15 ASchG in Verbindung mit

1.) § 10 Abs. 1 Z. 2 und 6 Arbeitsstättenverordnung – AStV und

2.) § 18 Abs. 1 Z. 1 und § 19 Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 AStV, verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der x GmbH, x, x, die nachstehend angeführten vom Arbeitsinspektorat Wels festgestellten Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat:

 

Der Arbeitsinspektor Ing. Mag. x hat festgestellt, dass am 8. Sept. 2011 in der Arbeitsstätte der x GmbH in x,

 

1.) im Produktionsraum (Foto mit Pkw) Lagerungen, wie Schachteln, Regale und Material, so vorgenommen worden sind, dass die in diesem Arbeitsraum beschäftigten Arbeitnehrnerlnnen, durch diese Lagerungen gefährdet bzw. auch beeinträchtigt waren, da weder die Standsicherheit aufgrund der Stapelhöhe und der nötige Freiraum im unmittelbaren Bereich gegeben war. Somit war auch "kein ausreichender Abstand zu den Bauteilen bzw. zu den Lagerungen selbst gegeben.

 

Dadurch wurde § 10 Abs.1 Z 2 und 6 der AStV übertreten, weil Arbeitgeberinnen dafür zu sorgen haben, dass Lagerungen so vorzunehmen sind, dass Arbeitnehmer/innen durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:

1. die Stabilität und Eignung der Unterlage,

2. die Standfestigkeit der Lagerung selbst,

3. die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,

4. die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,

5. den Böschungswinkel von Schüttgütern,

6. den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und

7. mögliche äußere Einwirkungen.

 

2.) der Fluchtweg vom Büro und Lagerraum bis zum Endausgang im Produktionsraum nicht die geforderte Mindestbreite von mindestens 1,0 m aufwies, obwohl in der Arbeitsstätte mindestens zwei Arbeitnehmer beschäftigt und auf diesen Fluchtweg angewiesen waren. Dieser Fluchtweg war teilweise von Schachteln, Kisten usw. begrenzt, welche auch leicht umgestoßen werden konnten, da die Standsicherheit nicht gegeben war. Der Fluchtweg war somit auch nicht jederzeit ungehindert benutzbar.

Dadurch wurde § 18 Abs. 1 Z 1 i.V.mit § 19 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 der AStV übertreten, weil it. § 18 Abs. 1 Z 1 der AStV Fluchtwege eine nutzbare Mindestbreite von mind. 1,0 m für höchstens 20 Personen aufweisen müssen. Ferner haben im Sinne des § 19 Abs. 1 der AStV Arbeitgeber Innen dafür zu sorgen, dass Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen:

1. Fluchtwege dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe oder nicht atembare Gase in solchen Mengen vorhanden sind oder austreten können, dass diese im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte unmöglich machen könnten.

2. Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs. 1 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.

3. Fluchtwege dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.

4. Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benutzbar sein, solange sich Arbeitnehmer/innen, die auf diese angewiesen sein könnten, in der Arbeitsstätte aufhalten.

5. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen auf Fluchtwegen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.,

6. Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Fluchtwege unzulässig.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Produktionsraum gelagerten Schachteln wieder verwendbares Verpackungsmaterial ohne Inhalt gewesen seien und die Regale nach der zulässigen Regalböden/Belastung befüllt worden sei, also das maximal zulässige Gewicht nicht erreicht worden sei. Eine Gefährdung von MitarbeiterInnen war nie gegeben, da zum Tatzeitpunkt die beiden Söhne im Unternehmen geringfügig mit 10 Stunden pro Monat beschäftigt gewesen seien. Beide Söhne seien noch in Ausbildung und seien lediglich zur Auslieferungsfahrten herangezogen worden. Zu Punkt 2 sei auszuführen, dass sowohl das Büro als auch der Lagerraum von Außen zu betreten seien, das heißt, beide Räume verfügen über eine Außentüre. Die geforderte Mindestbreite des Fluchtweges im Produktionsraum sei um wenige Zentimeter unterschritten worden und sei sofort durch Verschieben eines Regals korrigiert worden. Auch wurden Materialwägen aus dem Fluchtweg verschoben. Darüber hinaus waren keine Arbeitnehmer im Produktionsraum tätig. Auch habe der Berufungswerber alle geforderten Änderungen vorgenommen und am 27.10.2011 mitgeteilt. Die Verwaltungsübertretungen seien als gering einzustufen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere in die der Anzeige angeschlossenen Fotos, sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. April 2012, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden und mit Ausnahme der Bezirkshauptmannschaft erschienen sind. Weiters wurde der Zeuge Arbeitsinspektor Ing. Mag. x geladen und einvernommen. Der anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgelegte Plan sowie das Aufforderungsschreiben des Arbeitsinspektorates Wels vom 19. September 2011 und das Mitteilungsschreiben des Berufungswerbers vom 27. Oktober 2011 werden zugrunde gelegt.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH mit Sitz in x. Die Räumlichkeiten wurden angemietet und hat der Berufungswerber den Betrieb in diesem Gebäude im Jahr 2009 begonnen. Eine Betriebsanlagengenehmigung liegt noch nicht vor, ein Genehmigungsverfahren ist jedoch anhängig. Der Berufungswerber hat die Gewerbeberechtigung für Handel und KFZ-Technik. Am 8. September 2011 hat der Berufungswerber eine Sekretärin und seine beiden Söhne in geringfügiger Beschäftigung von je 10 Stunden pro Monat beschäftigt. Der Betrieb bzw. die Arbeitsstätte verfügt über einen Produktionsraum, welcher auch als Lagerraum verwendet wird. Hier werden Kabelkonfektion durchgeführt, hauptsächlich für LKW`s. Von diesem Produktionsraum aus gibt es 2 Ausgänge ins Freie, nämlich eine Doppeltüre und schräg gegenüber liegend eine kleine Türe, wobei daran anschließend ein beweglicher Teil vorhanden ist, welcher ebenfalls entriegelt werden kann und nach Außen geöffnet werden kann, sodass insgesamt ein Durchgang von mehr als 2 m besteht. Vom Produktions-/Lagerraum gibt es einen Durchgang zu einem gesonderten Lagerraum, von diesem Lagerraum eine Tür ins Freie. Die Tür vom Durchgang in den Lagerraum war nicht ganz öffenbar. Vom Durchgang aus kommt man einerseits in das Büro/Technik, welches ein Fenster aufweist. Auf der gegenüberliegenden Seite befindet sich das Büro/Sekretärin, welches nach Lageplan eine Tür ins Freie aufweist. Vom Produktionsraum durch den Durchgang zum Lager hin waren Kisten, Stapel und Schachtelstapel vorhanden, die im Durchgangsbereich nicht ausreichend stabil gelagert waren. Auch war der Durchgang nur so breit, dass eine Person gerade durchgehen konnte, also nicht die Mindestbreite von einem Meter auswies. Im Durchgangsbereich befand sich in der Mitte eine Werkbank mit Stellagen. Rechts der Werkbank war der Durchgang nur gering und mit Gegenständen verstellt. Links von der Werkbank in Richtung Büro gesehen war eine größere Durchgangsbreite, allerdings auch nicht die erforderlichen ein Meter Breite.

Der Berufungswerber hat nunmehr keine Arbeitnehmer in Beschäftigung. Das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ist noch anhängig, allerdings sind die Räumlichkeiten zu klein und sucht der Berufungswerber nach anderen Räumlichkeiten.

Mit Schreiben des Arbeitsinspektorates Wels vom 19. September 2011 wurde der Berufungswerber aufgefordert, gemäß Punkt 1.) und Punkt 5.) die Mindestbreite für Fluchtwege einzuhalten und sämtliche Regale standsicher aufzustellen. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 hat der Berufungswerber die Mängelbehebung dem Arbeitsinspektorat bekannt gegeben.

 

4.2. Diese Feststellungen sind im Grunde des Beweisverfahrens erwiesen. Insbesondere stützen sie sich auf die glaubwürdigen Aussagen des einvernommenen Zeugen sowie auch auf die Aussagen des Berufungswerbers. Es bestehen für den erkennenden Verwaltungssenat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen. Auch sind die Verhältnisse anhand des vorgelegten Lageplanes und der im Akt befindlichen Fotos dokumentiert und ersichtlich.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998 idF. BGBl. II 256/2009, sind Lagerungen so vorzunehmen, dass Arbeitnehmer/Innen durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf

2. die Standfestigkeit der Lagerung selbst,

3. den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln.

 

Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 AStV müssen Fluchtwege für höchstens 20 Personen einen nutzbare Mindestbreite von 1,0 m aufweisen.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 AStV haben Arbeitgeber/Innen dafür zu sorgen, dass Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen:

2. Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs. 1 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.

3. Fluchtwege dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.

4. Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützbar sein, solange sich Arbeitnehmer/Innen, die auf diese angewiesen sein können, in der Arbeitsstätte aufhalten.

 

Gemäß § 130 Abs. 1 Z 15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz-ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt.

 

5.2. Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat daher der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen erfüllt. Sowohl durch die Fotos als auch die Zeugenaussagen steht fest, dass zum Tatzeitpunkt 3 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt waren und daher die Möglichkeit durch die Lagerungen von Schachteln, Material und Verpackungen beeinträchtigt bzw. gefährdet werden zu können, bestand. Auch war die gesetzlich geforderte Mindestbreite des Fluchtweges nicht gegeben, obwohl Arbeitnehmer diesen Fluchtweg zu benutzen hatten. Wie im durchgeführten Beweisverfahren erwiesen wurde, war die Tür zum gesonderten Lagerraum nicht ausreichend öffenbar und daher dieser Fluchtweg nicht benützbar. Auch ist auszuführen, dass mangels einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung ein Fluchtweg nicht festgelegt und gekennzeichnet ist. Es ist daher auch davon auszugehen, dass Personen, die sich im Bereich der Werkbank bzw. des Durchganges befinden, im Ernstfall als Fluchtweg den Weg zur Produktionshalle und die großen Ausgängen der Produktionshalle benutzen. Auch ist eine Fluchtmöglichkeit zum Büro Sekretärin bzw. durch dieses Büro ins Freie nicht gekennzeichnet und unter Umständen durch das Verstellen im Durchgangsbereich nicht möglich. Es war daher zu beiden Delikten der objektive Tatbestand erfüllt.

 

5.3. Der Berufungswerber hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Sein Vorbringen, dass er anlässlich der Begehung festgestellte Bemängelungen und Ermahnungen gleich durch Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes beseitigen könnte, kann eine Entlastung nicht bewirken.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Bw kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

Im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt, es ist ihm vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Berufungswerber nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsnachweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (VwGH vom 18.9.1991, 90/19/0177, sowie vom 13.12.1990, 90/09/0141). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer „Oberaufsicht“ nicht aus (VwGH 30.6.1994, 94/09/0049). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. In diesem Sinne führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2002, 99/02/0220, aus, dass der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem genügt (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichteshofes vom 23.5.2006, 2005/02/0248). Insbesondere bemängelt der Verwaltungsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass er etwa die Einhaltung der erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführung überprüft hätte. „Gerade für den Fall, dass die Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aufgrund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen. Im Beschwerdefall zeigt jedoch das eigenmächtige Verhalten des verunfallten Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinn der hg. Judikatur vorhanden war“.

 

Im Sinne dieser Judikatur ist der Berufungswerber darauf hin zu weisen, dass er kein geeignetes Vorbringen gemacht hat und auch keine Beweise beantragt und namhaft gemacht hat. Insbesondere reicht es nicht aus, dass der Berufungswerber Schachteln wegräumt bzw. Verpackungen anders platziert, sondern sind diese auch sicher zu verwahren um die Mindestdurchgangsbreite beim Fluchtweg jedenfalls immer einzuhalten. Wie aber der Ortsaugenschein des Meldungslegers gezeigt hat, wurde auch konkret von Arbeitnehmern gearbeitet und wurde der Durchgang praktisch ebenfalls als Lagerraum und teilweise Produktionsraum betrieben und vorgesehen, so dass auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu achten ist. Der Berufungswerber hat kein Vorbringen gemacht, warum eine Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht möglich wäre. Er hat auch nicht geltend gemacht, dass er für die Einhaltung Vorsorge trifft bzw. Maßnahmen getroffen hat, die die Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften sichern. Es war daher jedenfalls von Verschulden, nämlich von zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

Die belangte Behörde ist von einem monatlichen Einkommen von 1.250 Euro, der Sorgepflicht für 2 Kinder und keinem Vermögen ausgegangen. Auch hat sie die Unbescholtenheit des Berufungswerbers als Milderungsgrund berücksichtigt. Die belangte Behörde hat auch berücksichtigt, dass der Berufungswerber einer Mängelbehebung sofort nachgekommen ist. Dies hat in einer geringeren Strafe den Niederschlag gefunden. Im Hinblick darauf, dass die Strafe an den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden angepasst sein soll und den Berufungswerber von einer künftigen Tatbegehung abhalten soll, wurden die verhängten Geldstrafen als erforderlich angesehen.

Der erkennende Verwaltungssenat kann im Hinblick auf die angeführten Strafbemessungsgründe nicht finden, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise vorgegangen wäre. Es kann daher die Strafbemessung bestätigt werden und werden die verhängten Geldstrafen und auch vorgesehenen Ersatzfreiheitsstrafen bestätigt. Im Übrigen ist auszuführen, dass sich die Strafen im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens bewegen und nicht einmal 10 % der vorgesehenen Höchststrafe ausmachen.

Da außer der Unbescholtenheit weitere Milderungsgründe nicht vorliegen, war auch kein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe festzustellen. Es ist daher § 20 VStG mit einer außerordentlichen Milderung nicht anzuwenden. Darüber hinaus liegt auch nicht Geringfügigkeit des Verschuldens vor, weil das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurück bleibt. Mangels dieser Voraussetzung war daher auch nicht von einem Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG Gebrauch zu machen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 180 Euro festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ilse Klempt

 

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