Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420764/3/Wg/Jo

Linz, 01.10.2012

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des X, geb. X, dzt X, gegen die am 1. Oktober 2012 geplante Abschiebung nach Afghanistan, folgenden Beschluss gefasst:

 

 

Die Beschwerde wird – soweit darin beantragt wird, die Rechtswidrigkeit der am 1. Oktober 2012 geplanten Abschiebung nach Afghanistan festzustellen – als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 67c Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) beantragte mit am 1. Oktober 2012 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangtem Schriftsatz, der UVS Oö möge die Rechtswidrigkeit der Abschiebung am 1. Oktober 2012 feststellen (Punkt I.) und die Schubhaft gegen ihn aufheben (Punkt II.). Er argumentierte, er habe erstmals am 20. August 2008 einen Antrag auf Internationalen Schutz beim Bundesasylamt gestellt. Dieser Antrag sei am 29. Oktober 2009 abgewiesen worden und sei er gemäß § 10 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen worden. Diese Entscheidung sei am 15. Dezember 2011 vom Asylgerichtshof bestätigt worden. Am 6. August 2012 habe er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser sei mit Bescheid vom 1. September 2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde an den AGH sei mit Erkenntnis vom 25. September 2012, zugestellt am 27. September 2012, abgewiesen worden. Seit 7. August 2012 befinde er sich im Stande der Schubhaft und sei seine Abschiebung für den 1. Oktober 2012, 19.45 Uhr angesetzt. Inhaltlich brachte er vor, die Abschiebung sei gemäß § 50 FPG unzulässig. Noch bevor das BAA einen Bescheid gegen ihn erlassen hätte, sei er von der BPD Salzburg aufgefordert worden, verschiedene Dokumente zu unterschreiben, damit ein Heimreisezertifikat bei der afghanischen Botschaft ausgestellt werden könne. Obwohl er die Unterschrift verweigert habe und eine Abschiebung ohne gültige Reisedokumente praktisch nicht möglich sei, habe die Fremdenpolizei die Vorbereitungen für die Abschiebung fortgesetzt. Am 27. September 2012 sei ihm das Erkenntnis des AGH zugestellt worden. Erst am 28. September 2012, einem Freitag, sei ihm von einem Rechtsberater mitgeteilt worden, dass er bereits am Montag abgeschoben werde. Auch seine Anwältin habe zu diesem Zeitpunkt noch nichts von der Abschiebung gewusst. Obwohl er anwaltlich vertreten sei und dies den Behörden bekannt sei, werde ihm nicht die Möglichkeit gegeben, seine Rechtsanwältin, X, bezüglich des weiteren Vorgehens (vor allem einer Beschwerde an den VfGH) zu konsultieren. Als belangte Behörde wird in der Beschwerde die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Fremdenpolizei Außenstelle St. Georgen im Attergau, Thalheim 80, 4880 St. Georgen im Attergau angegeben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck bestätigte dem UVS Oö. mit Mail vom 1. Oktober 2012 (eingelangt um 10.14 Uhr), dass sowohl die Schubhaft als auch die Außerlandesbringung des Bf in ihrem Auftrag erfolgen. Es steht fest, dass sich der Bf noch in Schubhaft befindet. Seine Abschiebung ist für 19.45 Uhr geplant.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu erwogen:

 

Die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden gemäß § 67a Z 2 AVG  über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

 

Beschwerden nach § 67a Z 2 sind gemäß § 67c Abs 1 AVG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.

 

Eine Maßnahmebeschwerde kann erst gegen eine bereits gesetzte, in der Rechtssphäre des Betroffenen bereits wirksam gewordene Maßnahme erhoben werden. Gegen drohende, erst allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu setzende Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt kann eine Beschwerde an den UVS nicht erhoben werden (vgl VwGH vom 27.01.1995; Zl. 94/02/0442).

 

Aus diesem Grund war der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass die am 1. Oktober 2012 geplante Abschiebung nach Afghanistan für rechtswidrig erklärt wird, als unzulässig zurückzuweisen.

 

Über den Antrag auf Aufhebung der Schubhaft wird der UVS in einem gesonderten Erkenntnis entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 14,30 Euro angefallen. Der Erlagschein wird mit gesondertem Schreiben übermittelt.

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

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