Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560202/2/Wg/GRU

Linz, 01.10.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung der X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.8.2012, Gz. SHV10-18067 bzw. PNr: 672130, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarf, zu Recht erkannt.

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 (AVG)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 30.8.2012, Gz. SHV10-18067 bzw. PNr: 672130, den Antrag der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) vom 25.7.2012 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs zurück. Die Behörde argumentierte in der Begründung ihrer Entscheidung, die Bw habe – entgegen der schriftlichen Aufforderung – keinen Selbsterhaltungsfähigkeits- oder Unterhalts­nachweis eingereicht. Da sie ihrer Mitwirkungspflicht somit nicht nachgekommen sei, fehle für den Antrag die Entscheidungsgrundlage. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 5.9.2012. Die Bw führte darin aus, sie sei 19 Jahre und alleinerziehende Mutter von einer 3-jährigen Tochter. In den letzten 3 Jahren habe sie immer einen Job gehabt, zuerst als 15 Stundenkraft auf einer Tankstelle, danach als 15 Stundenkraft bei einem Möbelkonzern. Ihre Tochter habe 2011 einen Kinderkrippenplatz bekommen und sie habe ihre Lehre als Bürokauffrau in einem Heizungskundendienst als 40 Stundenkraft nachgeholt. Im April 2011 sei sie in ihre eigene Wohnung gezogen und bekomme keinen Unterhalt von ihren Eltern, erhalte ihre Tochter und sich selbst seit April 2011. Im Juni 2012 sei sie entlassen worden, weil ihre Tochter krank geworden sei und sie habe leider ihre Lehre nicht beenden können. Zur Zeit lebe sie von 244,-- (Euro) Alimenten und habe aber über 600,-- Euro Fixkosten (Miete, Gas, Strom, Versicherungen etc.). Sie sei alleinerziehend und immer arbeiten gegangen und müsse sich dann sagen lassen, sie sei nicht selbsterhaltungsfähig. Sie sei selbsterhaltungsfähig und bitte um Hilfe. Sie ersuchte, den Antrag nochmals zu überarbeiten und die Mindestsicherung zu bewilligen.

 

Die belangte Behörde legte dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde den Akt zur Entscheidung vor.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Die Bw wurde am X geboren und ist österreichische Staatsangehörige. Sie stellte am 25.7.2012, bei der belangten Behörde am 26.7.2012 eingelangt, einen Antrag auf Mindestsicherung nach dem OÖ. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG). Im Eingabefeld "erlernter Beruf/Ausbildung" gab sie an: "Bürokauffrau-noch nicht abgeschlossen".Sie wohnt gemeinsam mit ihrer Tochter X, geb. X, an der Adresse X, X, in einer 56 großen Mietwohnung. An Miete fallen monatlich 282,-- Euro an. Lt. Schreiben der Stadtgemeinde Traun vom 25.7.2012 war die Bw vom 20.9.2011 bis 1.6.2012 über eine Stiftung beschäftigt. Aus diesem Schreiben geht weiters hervor: "Sie hat keinen Anspruch auf AMS-Bezug und nächster Termin beim AMS ist der 3.8.2012 bei Frau X. Frau X ist noch bis Oktober bei ihrem Vater mitversichert. Der Bausparvertrag wird für X von den Großeltern bezahlt. Für X wurde auch eine Lebensversicherung abgeschlossen. Wohnbeihilfe wurde beantragt." Dem Antrag der Bw auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 13.6.2012 wurde mit Bescheid des AMS vom 3.7.2012 mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Im Versicherungsdatenauszug der Bw vom 25.7.2012 ist für den Zeitraum 5.12.2008 bis 4.6.2011 eine Bezugszeit von Kinderbetreuungsgeld eingetragen, für den Zeitraum 1.1.2009 bis laufend eine vorläufige Ersatzzeit wegen Kindererziehung, von 19.5.2009 bis 13.7.2009 und von 27.12.2010 bis 15. Juli 2011 geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Dienstgeber: X und X), für den Zeitraum nach 8.8.2011 bis 1.6.2012 wechselnd Arbeitslosengeldbezug und Kranken­geldbezug, Sonderfall. Lt. Bezugsbestätigung des AMS Traun vom 25.7.2012 bezog die Bw vom 8.8.2011 mit Unterbrechungen bis 1.6.2012 Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in der Höhe eines Tagsatzes von 13,‑‑ Euro bzw. 18,50 Euro. Dem Antrag der Bw ist weiters ein Kontoauszug ihres Oberbank Vorteils-Kontos für den Buchungszeitraum 1.1.2012 bis 25.7.2012 angeschlossen. Die Bw bezieht für ihre Tochter X Familienbeihilfe. Weiters steht der mj. Tochter gem. der Unterhaltsvereinbarung vom 3.5.2012 gegenüber dem unterhaltspflichtigen X, geb. X, monatlich (seit 1.5.2012) ein Betrag von 244,-- Euro Unterhalt zu.

 

Die belangte Behörde leitete das Ermittlungsverfahren ein und wies die Bw mit Schreiben vom 1.8.2012 auf Folgendes hin: "Sie sind gem. § 30 Abs. 1 Oö. BMSG verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben zu machen, erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen. Sie werden daher ersucht, bis längstens 24.8.2012 folgende Auskünfte zu erteilen bzw. Unterlagen vorzulegen: Nachweise der Selbsterhaltungsfähigkeit.

Da die Selbsterhaltungsfähigkeit Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs ist, werden Sie ersucht die Selbsterhaltungsfähigkeit nachzuweisen. Nachweise für die Selbsterhaltungs­fähigkeit nach dem ABGB sind eine abgeschlossene Lehre oder Lohnzettel über einen Zeitraum vom mindestens durchgehend 4 Monaten, in denen die Höhe der Mindestpension erwirtschaftet wurde. Ist die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben, sind die Eltern unterhaltspflichtig und ist dieser Unterhalt einzuklagen.

-         aktueller Kontostand Bausparkasse Wüstenrot AG

-         Unterlagen sowie akt. Kontostand Lebensversicherung lt. Antrag

-         Liste der Daueraufträge."

Weiters ist ausdrücklich in diesem Schreiben folgender Hinweis enthalten: "Wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb der angegebenen Frist nicht nachkommen, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen. Dieses Schreiben gilt als nachweislicher Hinweis gem. § 30 Abs. 2 Oö. BMSG."

 

Die Bw sandte daraufhin das Schreiben der Behörde vom 1.8.2012 mit handschriftlichen Vermerken sowie unter Anschluss eines Auszuges der X Lebensversicherung (Versicherungsnehmer: X) vom 20.5.2011, eine Kopie des Wüstenrot Bausparvertrages der X samt Kontoauszug und eine handschriftliche Aufstellung der monatlichen Zahlungen zurück. Sie wies darauf hin, sie sei von August 2011 bis Juni 2012 in der Stiftung gewesen und habe 18,50 Euro täglich zur Deckung des Lebensunterhaltes, Stiftungsgeld und Familienbeihilfe erhalten sowie 244,-- Euro Alimente für die Tochter. Das Stiftungsgeld von September 2011 bis April 2012 habe je 200,-- Euro lt. Kontoauszug betragen. Es errechne sich ein monatliches Einkommen in der Höhe von 930,-- Euro. Lt. der handschriftlichen Aufstellung der monatlichen Zahlungen fallen für die Miete monatlich 292,87 Euro an, für Gas 84,-- Euro, für Strom 45,-- Euro, für den Bausparer 20,-- Euro, für das Versicherungspaket 37,34 Euro, aon/Fernsehen/Internet 35,-- Euro, Telering 12,-- Euro, Kronen Zeitung 9,90 Euro und eine Kreditrate von 94,-- Euro.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte – relevante – Sachverhalt ergibt sich bereits aus den ange­führten Dokumenten, weshalb eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich war.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Die einschlägigen Bestimmungen des Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) lauten:

 

§ 5

Sachliche Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung

Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist, dass eine Person im Sinn des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

§ 6

Soziale Notlage

(1) Eine soziale Notlage liegt bei Personen vor,

1. die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder

2. den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben,

nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

(2) Der Lebensunterhalt im Sinn des Abs. 1 umfasst den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(3) Der Wohnbedarf nach Abs. 1 umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

(4) Eine soziale Notlage liegt auch bei Personen vor, die

1. von Gewalt durch Angehörige betroffen sind,

2. von Wohnungslosigkeit betroffen sind,

3. von Schuldenproblemen betroffen sind,

4. auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind, die nur durch Gewährung einmaliger Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung behoben werden kann.

(5) Nicht als soziale Notlage gelten Situationen, für die bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde.

 

§ 7

Bemühungspflicht

(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung setzt die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.

(2) Als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 gelten insbesondere:

1. der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10;

2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;

3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie

4. die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

(3) Sofern Ansprüche gemäß Abs. 2 Z 3 nicht ausreichend verfolgt werden, ist - unbeschadet des § 8 Abs. 4 - die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung sicherzustellen.

 

§ 8

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung

1. des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter

zu erfolgen.

(2) Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfebedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

(3) Das Einkommen in Haushaltsgemeinschaft mit hilfebedürftigen Personen lebender Kinder ist bis zur Erreichung der Volljährigkeit ausschließlich zur eigenen Bedarfsdeckung zu berücksichtigen.

(4) Ansprüche hilfebedürftiger Personen, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung nach diesem Landesgesetz geeignet sind, sind auf Verlangen des zuständigen Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung diesem zur Rechtsverfolgung zu übertragen.

 

§ 30

Mitwirkungspflicht; Ermittlungsverfahren

(1) Die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

1. erforderlichen Angaben zu machen,

2. erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und

3. erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

(2) Kommt eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

....

(5) Für die Mitwirkung ist eine angemessene Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, zu setzen. Im Mitwirkungsersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.

 

 

§ 140 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) lautet:

(1) Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.

(2) Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müßte, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.

(3) Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.

 

Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes ist bei einfachen Lebensverhältnissen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass außer dem Geldunterhalt auch noch die Betreuung benötigt wird, erst bei einem Eigeneinkommen anzunehmen, das dem Richtsatz für die Gewährung von Ausgleichszulagen nach § 293 Abs 1 lit a bb  und lit b ASVG entspricht (vgl OGH vom 21. Mai 1992, 8Ob541/92).

 

§ 293 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet:

(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben ................................................................... .................. 1 221,68 €,

bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen ................................ .....................814,82 €,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 ................814,82 €,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres ................................................. .....................299,70 €,

falls beide Elternteile verstorben sind ....................................................... .....................450,00 €,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres .................................................... .....................532,56 €,

falls beide Elternteile verstorben sind ....................................................... .....................814,82 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 125,72 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

 

Das Bestehen eines Unterhaltsanspruches gegenüber den Eltern könnte einen Anspruch der Bw auf Mindestsicherung weitgehend ausschließen (vgl § 7 Abs 2 Z 3 und Abs 3 Oö. BMSG). Die Eltern würden gegenüber der Bw keine Unterhaltspflichten (mehr) treffen, wenn sie selbsterhaltungsfähig wäre. Wie schon erwähnt ist die Selbsterhaltungsfähigkeit grundsätzlich nach dem maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatz zu beurteilen. Die Selbsterhaltungsfähigkeit wäre eingetreten, wenn die Bw bereits ein gesichertes Einkommen idH von 814,32 Euro (§ 293 Abs 1 lit a bb ASVG) erzielt hätte.

 

Die Familienbeihilfe gilt nicht als Einkommensbestandteil (§ 292 Abs 4 lit b ASVG). Bei den Alimenten handelt es sich nicht um Ansprüche der Kindesmutter, sondern des Kindes. Die verbleibenden Einkünfte erreichten – soweit ersichtlich - nicht den maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatz. Die Bw ist erst 19 Jahre alt und hat keine Lehre abgeschlossen. Es ist ihr offenkundig bislang nicht gelungen, nachhaltig am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Die belangte Behörde forderte zu Recht von der Bw ergänzende Unterlagen ein (insb. Lohnzettel über einen Zeitraum von mindestens durchgehend 4 Monaten, in denen die Höhe der Mindestpension = Ausgleichszulagenrichtsatz erwirtschaftet wurde). Die Bw legte keine Lohnzettel vor. Es wurde kein Einkommensnachweis bzgl der festgestellten Erwerbstätigkeiten (insb auch für die in der Berufung erwähnten Tätigkeiten) beigebracht. Die Bw ist der Aufforderung vom 1.8.2012 nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Die belangte Behörde war daher berechtigt, den Antrag mangels tauglicher Entscheidungsgrundlage zurückzuweisen.

 

Es steht der Bw bei diesem Verfahrensergebnis frei, einen neuen Antrag zu stellen, sofern sie die erforderlichen Unterlagen beibringen kann.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

           

 

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