Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101257/6/Fra/Ka

Linz, 18.10.1993

VwSen - 101257/6/Fra/Ka Linz, am 18. Oktober 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der M H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 10. März 1993, VerkR96/5372/1992, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

II. Die Berufungswerberin hat zum Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 200 S (ds 20 % der verhängten Strafe) zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 10. März 1993, VerkR96/5372/1992, über die Berufungswerberin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil sie mit Ablauf des 11. Jänner 1993 in S, trotz Aufforderung der genannten Behörde vom 22. Oktober 1992, zugestellt am 28. Dezember 1992, als Zulassungsbesitzerin des PKW's, Kennzeichen , nicht binnen 14 Tagen darüber Auskunft erteilt hat, wem sie am 7. September 1992 um 9.01 Uhr den genannten PKW zum Lenken überlassen hat.

Ferner wurde sie gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung. Die Beschuldigte bringt vor, daß es ihr unmöglich sei, festzustellen, wer das besagte Kraftfahrzeug zur Tatzeit gelenkt habe, da das Fahrzeug auch von ihrem Personal (Koch, Kellner, Receptionistin etc) gefahren wird, um Einkäufe und sonstiges zu erledigen. Sie ersuche daher, ihr die Strafe zu erlassen bzw milde mit ihr umzugehen.

I.3. Die Erstbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen. Sie legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch das zuständige Einzelmitglied.

Die Berufung richtet sich sinngemäß gegen die subjektive Tatseite sowie gegen die Höhe der verhängten Strafe. Da kein ausdrückliches Verlangen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung gestellt wurde, war eine solche nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Argumentation der Berufungswerberin kann aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden. Mit der Erklärung, daß es ihr nicht möglich sei, den Lenker des betreffenden PKW, , zu eruieren, da dieses Fahrzeug je nach Bedarf von ihrem Personal (Koch, Kellner, Receptionistin etc) benutzt werde, bringt die Berufungswerberin unmißverständlich zum Ausdruck, daß sie die im § 103 Abs.2 KFG 1967 auferlegte Verpflichtung nicht erfüllen kann. Diese Erklärung hat auch den Inhalt, daß sie mangels Aufzeichnungen keine Auskunft darüber erteilen kann, wem sie das mehreren Personen zur Benützung stehende Fahrzeug konkret zu der in der Anfrage angegebenen Zeit zum Lenken überlassen hat. Damit kam die Berufungswerberin der Auskunft zwar formell nach, die erteilte Auskunft entsprach jedoch nicht inhaltlich dem § 103 Abs.2 KFG 1967. Damit erfüllt die Berufungswerberin jedoch den ihr zur Last gelegten Tatbestand.

Zur Strafbemessung wird ausgeführt: Die Erstbehörde hat ausgeführt, zwei einschlägige Verwaltungsübertretungen als erschwerend gewertet sowie die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse der Berufungswerberin berücksichtigt zu haben. Dem Akt ist zu entnehmen, daß die Berufungswerberin Besitzerin des Berghotels auf der W, S, ist. Sie ist verwitwet und hat für keine weiteren Personen Sorgepflichten. Das Einkommen ergebe sich aus dem letzten Einkommens- oder Gewerbesteuerbescheid. Weiteres Vermögen ist nicht vorhanden. Wenngleich dem Akt der Einkommmens und Gewerbesteuerbescheid nicht beiliegt, kann im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen betreffend die gegenständliche Übertretung (Geldstrafe bis zu 30.000 S), dem Umstand, daß zwei einschlägige Vormerkungen vorliegen, dem weiteren Umstand, daß aufgrund zahlreicher Vormerkungen als mildernd kein Umstand gewertet werden konnte, und den nicht unerheblichen Unrechtsgehalt der Übertretung (es wird hiedurch das Interesse an einer unnötigen Verzögerung der Ermittlung von Personen, welche im Verdacht stehen, straßenpolizeiliche und kraftfahrrechtliche Übertretungen begangen zu haben, beeinträchtigt), der Strafbemessung nicht entgegengetreten werden. Selbst bei Annahme durchschnittlicher Einkommensverhältnisse kann von einer Überschreitung des Ermessensspielraumes (es wurde der Strafsatz lediglich zu rund 3 % ausgeschöpft) nicht gesprochen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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