Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130794/4/Bi/

Linz, 14.09.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 3. August 2012 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters von Steyr vom 4. Juli 2012, GZ:213358, wegen Übertretung des Oö. Parkgebühren­gesetzes, zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1, 2 Abs.1, 5 Abs.1 und 8 Abs.1 Parkgebührenverordnung der Stadt Steyr vom 6.7.2006 iVm § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz eine Geldstrafe von 50 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er es als verantwortlicher Lenker zu vertreten habe, dass er das mehr­spurige Kraftfahrzeug X in X nächst dem Haus X so innerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gehabt habe, dass es sich dort am 1.2.2011 von 18.23 Uhr bis 18.43 Uhr befunden habe, ohne dass ein gültiger Parkschein am Fahrzeug angebracht gewesen wäre. 

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) mit E-Mail vom 3. August 2012 Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvor­ent­scheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z21 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, ihm sei das Straferkenntnis am 23. Juli 2012 ausgehändigt worden. In der Begründung sei ein X angeführt, mit dem er nicht identisch sei. Sein Einkommen sei mit 1.800 Euro monatlich falsch wiedergegeben, aus den von ihm übermittelten Unterlagen ergebe sich das Einkommen aus zwei Monaten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

 

Aus dem im vorliegenden Verfahrensakt befindlichen Rsa-Rückschein geht hervor, dass das Straferkenntnis nach einem erfolglosen Zustellversuch am 6. Juli 2012 mit Beginn der Abholfrist am 9. Juli 2012 bei der Zustellbasis X hinterlegt wurde. Davon ausgehend war das Ende der gesetzlich mit zwei Wochen bemessenen Rechtsmittelfrist mit 23. Juli 2012 anzunehmen; die Berufung wurde erst am 3. August 2012 per Mail übersandt.

 

Der Bw wurde mit h. Schreiben vom 14. August 2012 zu einer ev. Ortsabwesen­heit an den Tagen des Zustellversuchs und der Abholfrist gefragt, wobei er das Schreiben am 23. August 2012 übernommen, aber bei einer eingeräumten Frist von zwei Wochen bislang nicht darauf reagiert hat. Damit hat er für eine Annahme der Rechtzeitigkeit der Berufung keine Angaben gemacht, sodass das Ende der Rechtsmittelfrist mit 23. Juli 2012 nachzuvollziehen und die Berufung als verspätet anzusehen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

 

 

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