Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523237/3/Kof/WU

Linz, 24.09.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 03. Juli 2012, VerkR21-202-2011, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Ablieferung des Führerscheines, Lenkverbot und Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 26 Abs.3 Z1 iVm. § 7 Abs.3 Z4 FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010

§§ 32 Abs.1 Z1, 30 Abs.1 und 29 Abs. 3 FSG

§ 24 Abs.4 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-       die Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von zwei Wochen – gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides – entzogen

-       verpflichtet, den Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder bei der Polizeiinspektion Timelkam abzuliefern

 

 

-       für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken

    eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und eines Motorfahrrades verboten

-       für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt,

    von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

-       verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen – nach Rechtskraft des Bescheides – bei der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 24. Oktober 2010 um 05.04 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr im Ortsgebiet P., Gemeinde T.

Dabei hat er die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit – im Instanzenzug ergangenen – Erkenntnis (Bescheid) vom 18.08.2011, VwSen-166125/6 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 iVm. § 99 Abs.2e StVO eine Geldstrafe – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheits-strafe – verhängt.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;   

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;

vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur uva.

 

Gemäß § 26 Abs.3 Z1 iVm. § 7 Abs.3 Z4 FSG ist in einem derartigen Fall
die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen.

 

Im Hinblick auf die im Gesetz mit einem fixen Zeitraum bestimmte Entziehungs-dauer hat eine gesonderte Wertung des Verhaltens des Bw zu entfallen;  

VwGH vom 27.06.2000, 99/11/0384; vom 27.06.2000, 2000/11/0028;

          vom 16.09.2008, 2007/11/0224 mit Vorjudikatur.

 

 

 

Eine Entziehung der Lenkberechtigung ist nur dann zulässig, wenn zwischen der Tat einerseits und der Einleitung des Entziehungsverfahrens andererseits nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist;

ständige Rechtssprechung des VwGH, zB. Erkenntnis v. 23.03.2004, 2004/11/0008.

 

Die belangte Behörde hat

·         mit, vom Bw eigenhändig unterfertigter, Niederschrift vom 18.05.2011, VerkR21-202-2011 – somit innerhalb von 1 Jahr, gerechnet ab „Tat“ –
dem Bw mitgeteilt, dass aufgrund dieser Geschwindigkeitsüberschreitung ein "Führerschein-Entzugsverfahren" eingeleitet wird und daher

·         völlig zu Recht dem Bw die Lenkberechtigung der Klassen A und B für die Dauer von zwei Wochen – gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides – entzogen.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ergibt sich aus der zitierten Rechtsgrundlage (§ 29 Abs. 3 FSG).

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057 und vom 20.03.2012, 2012/11/0014.

 

Die belangte Behörde hat somit – ebenfalls völlig zu Recht – dem Bw für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

-      das Lenken eines Motorfahrrades und eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges verboten  sowie

-      das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Betreffend die Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist auf § 24 Abs.4 FSG zu verweisen, welcher auszugsweise lautet:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen
zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung – im Falle einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides – bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann.

Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in der Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Derartige Bedenken sind im Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen.

ständige Rechtsprechung des VwGH

zuletzt Erkenntnis vom 28.06.2011, 2009/11/0095 mit Vorjudikatur.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit rechtskräftigem Bescheid vom 05.10.2011, VerkR21-202-2011, die dem Bw erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B wie folgt eingeschränkt:

-      Befristet auf zwei Jahre, bis 02. September 2013

-      Auflage: Kontrolluntersuchung des Facharztes für Psychologie jährlich

                 (bis 02.09.2012)

 

Da der Bw diese Kontrolluntersuchung eines Facharztes für Psychologie bislang nicht beigebracht hat, bestehen iSd. § 24 Abs.4 FSG Bedenken, ob die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben ist.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht den Bw aufgefordert, innerhalb einer näher bezeichneten Frist sich von der Amtsärztin hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 untersuchen zu lassen.

 

Es war daher

·         die Berufung als unbegründet abzuweisen,

·         der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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