Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167065/5/Ki/Bb/Eg VwSen-523210/6/Ki/Bb/Eg

Linz, 21.09.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen der x, geb. x, wohnhaft x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, x, x, vom 5. Juli 2012, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 19. Juni 2012, GZ S-9976/12-VS1, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), sowie dessen Bescheid vom 22. Juni 2012, GZ FE-389/2012, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung der Klasse B und weiterer Anordnungen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. September 2012, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 19. Juni 2012 wird in den Schuldsprüchen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. 

 

Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe

zu Tatvorwurf 1) auf 1600 Euro und 14 Tage,

zu Tatvorwurf 2) auf 180 Euro und 84 Stunden und

zu Tatvorwurf 3) auf 200 Euro und 40 Stunden

herabgesetzt wird.

 

 

II.              Die erstinstanzlichen Verfahrenkosten reduzieren sich auf 198 Euro (= 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafen). Für das Berufungsverfahren hat die Berufungswerberin keine Kostenbeiträge zu leisten.

 

 

III.          Die Berufung gegen den Entziehungsbescheid vom 22. Juni 2012 wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 51, 16 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

zu III.: §§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1 und Abs.3, 26 Abs.2 Z1, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz 1997 -  FSG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

Zu I. II. und III.:

 

1. Mit Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 19. Juni 2012, GZ S-9976/12-VS1, wurde über x (die nunmehrige Berufungswerberin) unter Tatvorwurf 1) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 1.700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Tagen, unter Tatvorwurf 2) wegen Übertretung nach § 4 Abs.1 litc. StVO gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 190 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und unter Tatvorwurf 3) wegen Übertretung des § 82 Abs.8 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 220 Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, verhängt. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von insgesamt 211 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegen folgende Tatvorwürfe zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 4. März 2012 um 05.10 Uhr in x, Bereich I. (etwa ab Höhe Lokal "x") bis xstraße Nr. x (Bereich Tor sowie x) das Kfz, Opel x, x, mit dem Kennzeichen x (x)

1)    in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Wert von 0,47 mg/l und einer durchgeführten Rückrechnung durch ein Amtssachverständigen-gutachten ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,010 mg/l festgestellt werden konnte und  

2)    es als Lenkerin unterlassen, nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, da Sie sich nach einem Verkehrsunfall, noch vor der polizeilichen Aufnahme von der Unfallstelle entfernten, ohne sich hinsichtlich des konkreten Schadens zu überzeugen und ohne die zuständigen Stellen zu informieren, obwohl ein Datenaustausch vor Ort nicht möglich war. Weiters haben Sie durch Ihr Entfernen von der Örtlichkeit sowie der Meldung sieben Stunden nach dem Vorfall, den Polizeibeamten, welche den Verkehrsunfall aufnahmen, Feststellungen zu Ihrer Person und Ihrer Fahrtauglichkeit zum Unfallszeitpunkt erschwert bzw. beinahe unmöglich gemacht; sowie

3)    wie am 4. März 2012 um 13.30 Uhr im Zuge der Aufnahme eines Verkehrsunfalles durch ein Organ der Straßenaufsicht festgestellt werden konnte, als Person und Benützerin des Kfz, Opel x, x, mit dem ausländischen Kennzeichen x (x), die Ihren Hauptwohnsitz seit dem 12. Jänner 2011 durchgehend im Bundesgebiet hat, das angeführte Kfz länger als einen Monat nach der Einbringung des Fahrzeugs nach Österreich verwendet, obwohl Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das Kfz wurde im Jahr 2011 nach Österreich eingebracht. Sie haben Ihren Hauptwohnsitz seit dem 12. Jänner 2011 durchgehend in Österreich, haben das Kfz am 4. März 2012 um 05.10 Uhr verwendet und es somit unterlassen, nach Ablauf der Frist den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Da die Gültigkeit der ausländischen Zulassung wegen des dauernden inländischen Fahrzeugstandortes nach Ablauf der erlaubten Verwendungsdauer in Österreich gemäß § 82 Abs.8 KFG erloschen ist, haben Sie ein Kfz ohne gültige Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Bundesgebiet verwendet."

 

2. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 22. Juni 2012, GZ FE-389/2012, wurde der Berufungswerberin die von der BM x x am 16. Oktober 2006 unter GZ VD978534 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (= 26. Juni 2012) bis einschließlich 26. Februar 2013 entzogen, für dieselbe Zeitdauer gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen untersagt und gemäß § 30 Abs.1 FSG das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung während der Entziehungsdauer in Österreich Gebrauch zu machen. Des Weiteren wurde die Berufungswerberin gemäß § 24 Abs.3 FSG verpflichtet, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker zu unterziehen, ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen sowie gemäß § 29 Abs.3 FSG aufgefordert, ihren Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

3. Die Berufungswerberin hat durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis und den Entziehungsbescheid jeweils rechtzeitig – mit Schriftsätzen vom 5. Juli 2012 – Berufung erhoben.

 

Im Verwaltungsstrafverfahren wurden als Berufungsgründe - ohne nähere Begründung – unrichtige Sachverhaltsfeststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

 

Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung behauptete die Berufungswerberin das Nichtvorliegen einer Alkoholisierung nach § 5 StVO, weshalb eine Entziehung der Lenkberechtigung jeglicher Grundlage entbehre. Überdies wurde die festgesetzte Entziehungsdauer als erheblich überhöht erachtet.

 

In der im Führerscheinverfahren schriftlich nachgereichten Berufungsbegründung vom 12. Juli 2012 bestritt die Berufungswerberin nunmehr ihre Lenkereigenschaft zur gegenständlichen Tatzeit.

 

4. Der Polizeidirektor von Linz hat die Berufungsschriften unter Anschluss der bezughabenden Verwaltungsakte mit Vorlageschreiben vom 6. Juli 2012, GZ S-9976/12 VS1 und 11. Juli 2012, GZ FE-389/2012, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 51 Abs.1 VStG bzw. § 35 Abs.1 FSG). Gemäß §§ 51c VStG bzw. 67a Abs.1 AVG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. September 2012, an welcher die Berufungswerberin und ihre Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der Bundespolizeidirektion Linz teilgenommen haben und zum Sachverhalt gehört wurden.

 

5.1. Es ergibt sich – aus den genannten Beweismitteln - folgender rechtlich relevanter Sachverhalt:

 

Am 4. März 2012 um 10.50 Uhr wurde bei der Verkehrsinspektion des Stadtpolizeikommandos Linz Anzeige über einen gegen 05.10 Uhr früh stattgefundenen Verkehrsunfall in Linz, Höhe xstraße Nr. x, erstattet. Die polizeiliche Verständigung erfolgte telefonisch durch einen Mitarbeiter der im Bereich des Unfallortes angesiedelten Firma "x" (Unternehmenssitz: Linz, xstraße Nr. x).

 

Beim Eintreffen an der Unfallstelle fanden die Exekutivorgane einen verunfallten, im Frontbereich schwerst beschädigten Pkw der Marke Opel x, x, mit dem internationalen Kennzeichen x (x) vor. An weiteren Sachschäden nahmen die einschreitenden Polizisten der Verkehrsinspektion des Stadtpolizeikommandos Linz Beschädigungen an einem versperrten Tor und einer Gabione wahr, vom Unfalllenker fehlte jedoch jegliche Spur. Die sich ihnen darstellende Unfallstelle ließ die Beamten vermuten, dass der unbekannte Lenker mit dem benannten Pkw frontal in das versperrte Tor und gegen die Gabione gestoßen sein muss.

 

Als Zulassungsbesitzerin des verunfallten, im Ausland zugelassenen Pkw mit dem Kennzeichen x (Zulassungsadresse: x, x, x) wurde in der Folge die seit Jänner 12. Jänner 2011 in Österreich mit Hauptwohnsitz - an der Adresse x, x, - gemeldete Berufungswerberin ermittelt.

 

Anlässlich der Erhebungen zum Verkehrsunfall sowie bei ihrer Einvernahme vor dem Stadtpolizeikommando Linz am 4. März 2012 gab die Berufungswerberin zu Protokoll und gestand ein, den Pkw mit dem Kennzeichen x (x) zur Tatzeit gelenkt und den Unfall verursacht und sich dabei Schmerzen im Brustbereich zugezogen zu haben. Zum Unfallhergang konnte die Berufungswerberin keine näheren Angaben machen.

 

Auf Grund des Vorliegens deutlicher Alkoholisierungssymptome (unter anderem deutlicher Alkoholgeruch) wurde die Berufungswerberin im Rahmen der Unfallerhebungen von den einschreitenden Exekutivorganen zu einem Alkomattest aufgefordert. Ein bei ihr um 13.21 Uhr vorgenommener Alkotest ergab einen Alkoholgehalt ihrer Atemluft von (niedrigster Wert) 0,47 mg/l. Die Messung erfolgte mittels gültig geeichtem Alkomat der Marke Dräger mit der Gerätenummer ARLH-0096. Die Rückrechnung des im Zuge des Alkotestes ermittelten Alkoholgehaltes auf den Lenk- und Unfallzeitpunkt 05.10 Uhr im erstinstanzlichen Verfahren durch einen medizinischen Amtssachverständigen ergab unter Zugrundelegung eines Zeitintervalls von acht Stunden und elf Minuten zwischen Unfallszeit bis zum Alkotest und einer stündlichen Abbaurate von 0,066 mg/l letztlich eine Atemluftalkoholkonzentration der Berufungswerberin von 1,010 mg/l zur Tatzeit. Dieser Wert wurde sowohl im Verwaltungsstrafverfahren als auch im Entziehungsverfahren zu Grunde gelegt und von der Berufungswerberin im gesamten Verfahren nicht angezweifelt.

 

Aufgeklärt über die Folgen der festgestellten Alkoholbeeinträchtigung behauptete die Berufungswerberin unmittelbar nach der Ablegung des Alkotestes überraschend einen Nachtrunk von ca. einer halben Flasche Wodka. Ihren Angaben nach habe sie diese Trinkmenge nach dem Verlassen der Unfallstelle mittels Taxi alleine in ihrer Wohnung konsumiert.

 

In der nachgereichten Berufungsbegründung vom 12. Juli 2012 als auch im Zuge der mündlichen Verhandlung bestritt die Berufungswerberin hingegen nunmehr ihre Lenkereigenschaft zum gegenständlichen Tatzeitpunkt. Ihre ursprüngliche Verantwortung – die Behauptung eines Nachtrunkes – hat die Berufungswerberin nicht mehr angesprochen bzw. thematisiert.

 

Die Berufungswerberin ist bislang verwaltungsstrafrechtlich gänzlich unbescholten. Es handelt sich gegenständlich um ihr erstes Alkoholdelikt im Straßenverkehr und um die erstmalige Entziehung ihrer Lenkberechtigung.

 

5.2. Zunächst ist zur nunmehr bestrittenen Lenkereigenschaft zur Tatzeit am 4. März 2012 um 05.10 Uhr festzustellen, dass die Berufungswerberin während der erstinstanzlichen Verfahren ihre Lenkereigenschaft nie in Abrede gestellt, sondern sowohl im Zuge der Unfallaufnahme als auch in ihren niederschriftlichen Ausführungen vom 4. März 2012 vor der Verkehrsinspektion des Stadtpolizeikommandos Linz ihre Lenkereigenschaft eingestanden hat. Schon dieser Umstand spricht gegen die Glaubwürdigkeit ihres aktuellen Vorbringens, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung wesentliche Einwände gegen einen Tatvorwurf, wie zur Täterschaft, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erhoben werden und nicht erst etwa in der Berufung gegen ein Straferkenntnis oder im Berufungsverfahren. Erstangaben kommen erfahrungsgemäß der Wahrheit in der Regel am nächsten. Ihnen kommt in diesem Sinne auch eine höhere Glaubwürdigkeit zu, als späteren Angaben.

 

Abgesehen hievon hat es die Berufungswerberin in der nachgereichten Berufungsbegründung und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung unterlassen, konkrete Beweismittel anzubieten, um ihr bloßes Vorbringen, den Pkw zur Tatzeit nicht gelenkt zu haben, zu untermauern und nachzuweisen. Sie hat keine Angaben darüber gemacht, wer sonst - außer ihr - das auf sie zugelassene Fahrzeug gelenkt hat. Ein konkreter Lenker zur Tatzeit wurde nicht benannt. Auch eine allfällige unbefugte Inbetriebnahme bzw. ein Diebstahl des Fahrzeuges wurde nicht behauptet.

 

Nun zum Nachtrunk: Auch im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes ist dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt diese Behauptung aufgestellt wurde. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass auch auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird. Derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, hat auch die Menge des konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und glaubhaft zu machen (VwGH 27. Februar 2007, 2007/02/0018).

 

Die Berufungswerberin hat auch die Nachtrunkbehauptung trotz früher gebotener Gelegenheit erst nach dem Alkotest, nachdem sie von den Exekutivorganen über die Folgen des Ausmaßes der bei ihr festgestellten Alkoholbeeinträchtigung aufgeklärt wurde, erhoben. Vor dem Alkotest bzw. zu Beginn der Amtshandlung hat sie diesbezüglich nichts erwähnt noch hat sie überhaupt versucht, den behaupteten Nachtrunk nachzuweisen. Angesichts dieser Tatsache und ihrer wechselnden Verantwortung im Laufe der Verfahren ist es ihr weder gelungen, eine Entlastung hinsichtlich des Vorwurfes der Lenkereigenschaft herbeizuführen und damit ihre Täterschaft zur Tatzeit zu entkräften, noch einen Nachtrunk glaubhaft zu machen.  

 

Die übrigen Feststellungen ließ die Berufungswerberin im Wesentlichen unbestritten. Es steht damit fest, dass sie seit 12. Jänner 2011 ununterbrochen einen Hauptwohnsitz in Österreich hat und der von ihr zur Tatzeit im Inland verwendete Pkw, Opel x, x, mit dem Kennzeichen x, in x unter der Anschrift x , x, zugelassen ist. Damit tritt die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs.8 KFG ein, dass das Fahrzeug als mit dauerndem Standort im Inland anzusehen ist. Einen Gegenbeweis erbrachte die Berufungswerberin nicht. Sie bestritt weder, das Fahrzeug im Jahr 2011 mit der Begründung ihres Hauptwohnsitzes an der Adresse x, x, nach Österreich eingebracht zu haben, noch ihre Nutzung des Fahrzeuges im Inland.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Zu I. (Berufung gegen das Straferkenntnis):

 

6.1. Wer sich gemäß § 5 Abs.1 StVO in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Gemäß § 82 Abs.8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

6.2. Auf Grund der getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt und den Überlegungen zur Beweiswürdigung steht unzweifelhaft fest, dass die Berufungswerberin am 4. März 2012 gegen 05.10 Uhr in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (festgestellter Atemluftalkoholgehalt mittels geeichtem Alkomat und anschließender Rückrechnung von 1,010 mg/l) den Pkw mit dem Kennzeichen x (x) in Linz, im Bereich der xstraße selbst lenkte und auf Höhe xstraße Nr. x einen Verkehrsunfall verursachte, bei dem Sachschaden entstand und die Berufungswerberin verletzt wurde.

 

Durch das anschließende Verlassen der Unfallstelle und das Unterlassen der Verständigung der nächsten Polizeidienstelle vom Verkehrsunfall, zumal ein Identitätsnachweis mit dem Geschädigten nicht möglich war, verletzte die Berufungswerberin die ihr gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO obliegende Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhaltes, da sie durch ihr geschildertes Verhalten zunächst sowohl sofortige Sachverhaltsfeststellungen zum Unfalls- bzw. Schadenshergang als auch die sofortige Feststellung ihrer körperlichen und geistigen Verfassung zum Unfallszeitpunkt unmöglich machte bzw. erschwerte. Erst Stunden später, nach dem polizeilichen Bekanntwerden, konnten erste Unfallerhebungen eingeleitet und die Berufungswerberin als Lenkerin und Schadensverursacherin festgestellt werden.

 

Weiters unterließ es die Berufungswerberin trotz ihres Hauptwohnsitzes in Österreich den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln des von ihr im Inland mit dem ausländischem Kennzeichen x (x) benutzten Pkw, nach Ablauf eines Monats nach der Einbringung des Fahrzeuges am 12. Jänner 2011 nach Österreich, der Behörde, in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Sie verwendete damit zur gegenständlichen Tatzeit den Pkw ohne inländische Zulassung gemäß § 37 KFG (vgl. z.B. VwGH 21. Mai 1996, 95/11/0378).

 

Es steht damit im konkreten Fall die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der der Berufungswerberin unter Tatvorwurf 1), 2) und 3) vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen unzweifelhaft fest.

 

Das Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche die Berufungswerberin entlasten und somit ihr Verschulden ausschließen hätten können, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Es ist damit auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretungen als erfüllt zu bewerten ist.

 

6.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO ist das Lenken oder Inbetriebnehmen eines Fahrzeuges mit einer Alkoholbeeinträchtigung der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr, mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO begeht der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Nach der Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs.1 erster Satz KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Die Berufungswerberin verfügt entsprechend ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung über ein monatliches Einkommen in der Höhe von ca. 1.000 Euro und besitzt nach den unwidersprochen gebliebenen Schätzwerten der Bundespolizeidirektion Linz kein relevantes Vermögen und hat keine gewichtigen Sorgepflichten.

 

Sie weist aktenkundig keine einschlägigen Vormerkungen auf und war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Es kommt ihr daher der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit zu Gute. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe haben sich nicht ergeben.

 

Alkoholdelikte und Übertretungen nach § 4 StVO zählen zu den schwersten Verstößen gegen die straßenpolizeilichen Normen. Der Unrechtsgehalt derartiger Übertretungen ist als somit erheblich zu bezeichnen, weshalb sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen spürbare Strafen festzusetzen sind, um die Berufungswerberin als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung dieser Vorschriften von wesentlicher Bedeutung ist. Der Gesetzgeber hat für die Begehung der angesprochenen Delikte auch einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist trotz des beträchtlichen Unrechtsgehaltes der begangenen Taten, insbesondere unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse und der bisherigen absoluten Unbescholtenheit der Berufungswerberin, der Ansicht, dass eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen zu Tatvorwurf 1) auf die gesetzliche Mindeststrafe von 1.600 Euro, zu Tatvorwurf 2) auf 180 Euro und zu Tatvorwurf 3) auf 200 Euro (einschließlich  Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) 14 Tage, 2) 84 Stunden und 3) 40 Stunden) gerechtfertigt und vertretbar ist. Diese nunmehr verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sind tat- und schuldangemessen, jedenfalls aber auch in der festgesetzten Höhe erforderlich, um die Berufungswerberin wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten.

 

 

Zu II.:

 

6.4. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Zu III. (Entziehung der Lenkberechtigung):

 

6.5. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1.     um eine Entziehung gemäß § 24 Abs.3 achter Satz oder

2.     um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen

  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO  ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen, so ist gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

6.6. Die Berufungswerberin hat als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges ein am 4. März 2012 gegen 05.10 Uhr begangenes Alkoholdelikt im Straßenverkehr zu verantworten (Atemluftalkoholgehalt von 1,010 mg/l). Sie hat durch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen, welche eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG darstellt und gemäß § 7 Abs.4 FSG einer Wertung zu unterziehen ist.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27. Februar 2004, 2002/11/0036) und ist als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren.

 

Nach der sich darstellenden Aktenlage hat die Berufungswerberin am 4. März 2012 erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen. Es liegt aktuell überhaupt ein Fall der Erstmaligkeit einer Alkofahrt durch die Berufungswerberin vor und es handelt sich auch um die erstmalige Entziehung ihrer Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG beträgt die Entziehungsdauer bei erstmaliger Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs.1 StVO mindestens sechs Monate. Es ist jedoch konkret weiters zu berücksichtigen, dass die Berufungswerberin bei der gegenständlichen Fahrt einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und Eigenverletzung verschuldete, indem sie offenbar frontal in ein versperrtes Tor und gegen eine Gabione stieß. Daraus ergibt sich deutlich die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit ihrer Fahrt. Auch der extrem hohe Alkoholisierungsgrad von 1,010 mg/l und ihr Verhalten unmittelbar nach dem Unfall wirkt sich für die Berufungswerberin nachteilig aus. Sie war offenbar zum damaligen Zeitpunkt nicht bereit, die Konsequenzen ihres Verhaltens zu tragen, da sie nach dem Verkehrsunfall ohne weitere Maßnahmen im Sinne des § 4 StVO zu ergreifen mit einem Taxi die Unfallstelle verließ und nach Hause fuhr.

 

Seit der unternommenen Alkofahrt ist die Berufungswerberin aktenkundig nicht weiter nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich zumindest seither offensichtlich wohlverhalten. Unter Bedachtnahme auf die aufgezeigten Umstände (verschuldeter Verkehrsunfall, Verhalten nach dem Unfall und Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung) vermag der Unabhängige Verwaltungssenat keine günstigere Zukunftsprognose hinsichtlich der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit abzugeben als die Bundespolizeidirektion Linz im verfahrensgegenständlichen Bescheid. Es bedarf der verfügten Entziehungsdauer im Ausmaß von acht Monaten damit die Berufungswerber ihre Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt. Diese Dauer steht auch in Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dem Berufungsbegehren konnte damit in diesem Sinne kein Erfolg beschieden werden.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (VwGH 22. Oktober 2002, 2001/11/0108).

 

Persönliche und berufliche Interessen der Berufungswerberin am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben.

 

Das Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ist eine gesetzliche Folge der Entziehung der Lenkberechtigung und steht daher nicht zur behördlichen Disposition (vgl. § 24 Abs.1 letzter Satz FSG).

 

Das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen ist in § 32 Abs.1 Z1 FSG begründet und ist ebenso zu Recht erfolgt. Die Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen stützt sich auf die Gesetzesbestimmung des § 30 Abs.1 FSG.

 

Die im verfahrensgegenständlichen Bescheid überdies verfügten Maßnahmen der Anordnung der Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist bei dem vorgelegenen Alkoholisierungsgrad gesetzlich zwingend in § 24 Abs.3 FSG vorgeschrieben. Die Ablieferungspflicht des Führerscheines ergibt sich aus § 29 Abs.3 FSG. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine zwingende gesetzliche Anordnung.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sind Stempelgebühren in Höhe von 2 x 14,30 Euro (= insgesamt 28,60 Euro) für die Berufung und die in diesem Verfahren nachgereichte Berufungsausführung angefallen.

 

 

 

Mag.  Alfred  K i s c h

 

 

 

 

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