Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167107/8/Ki/Rt

Linz, 01.10.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, x, x, vom 21. Juli 2012 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. Juli 2012, VerkR96-26818-2011-Kub, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 17. September 2012 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

 

I.1.          Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

 

I.2.          Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                      Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 5,80 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

 

zu  I.: §§ 19, 24, 51 und 51a Abs. 1 VStG  iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis vom 3. Juli 2012, VerkR96-26818-2011-Kub, hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe in der Gemeinde x, B 1 bei km x in Fahrtrichtung Salzburg, zwischen x und Kreisverkehr x am 16.10.2011, 14:30 Uhr, den Pkw, Kennzeichen x, Marke Seat x, Farbe weiß, in einem Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 18 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Er habe dadurch § 52 lit. a Z. 10a StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 2,90 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.  

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber am 21. Juli 2012 nachstehende Berufung erhoben:

 

" x

x

x

 

verkr96268182011 pA*

An die                                                            FAX: x

Bezirkshauptmannschaft

Sportplatzstrasse 1-3

4840 Vöcklabruck

                Salzburg               -     Attnang          -             Puchheim           21.07.2012

EINSCHREIBEN

Betrifft: Schreiben VOM 03.07.2012

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Ergreife Berufung gegen den Bescheid - Straferkenntnis!

Erhebe Fristgerecht Einspruch gegen das Straferkenntnis!

 

Die meisten Angaben vom Anzeigenden sind FALSCH und werden bei einem Lokalaugenschein als solche ersichtlich!

Leider wurde mir dazu keine Möglichkeit und auf meine Fragen ANSUCHEN und Anträge keine Antwort gegeben.

 

Die verlangten Beweise, Beweismittel wurden nicht vorgelegt.

Rechtlich notwendige Auskünfte einzuholen!

Die ANSUCHEN und Anträge wurden nicht durchgeführt!

Detailausschnitt vom Messpunkt! Foto: III

„Aufgrund rechtlicher Interessen ist es erforderlich, in einer Detail und Maßstabsgetreuen Skizze,

aufgrund der Angaben in der Anzeige, den genauen Messpunkt –

Standpunkt Straßennummer B 1

der durchgeführten Messung und den genauen Tatort –

Messpunkt Straßennummer B 1 einzuzeichnen, um eine genaue

Darstellung der angeblichen Tat zu erhalten. „

 

Die Vorlage des Messprotokolls zur angegeben Tatzeit TAG 16.10.2011 für das Beweisverfahren als Beweismittel und zur Wahrheitsfindung!

 

Ein Messprotokoll wurde bis jetzt nicht vorgelegt!

 

Die anzeigende Person und die Person welche die angebliche Messung durchführte wurde nicht wie rechtlich notwendig befragt!

 

Vorlage der ORIGINALEN handschriftlichen Aufzeichnungen!

 

Warum wurde eine Zetralregisterabfrage von der Polizei PI Timelkam durchgeführt?

 

Wie wurde die Kilometerangabe beim Messpunkt und somit zum Tatort gemessen?

 

Messpunkt bei der Tafel: LGBI2004/37 vom 21.6.2004 Lastkraftfahrzeuge hzG > 3,5t. Foto IIII

Bei einer Besichtigung (die Besichtigung der Örtlichkeit oder des Augenscheinsgegenstandes an Ort und Stelle)

die u.a. durch mich durchgeführt wurde, kamen andere Daten und Kriterien heraus!

Die Behörde war nicht bereit einen Ortsaugenschein am angeblichen Standort durchzuführen welcher zu raschen Aufklärung geführt hätte!

Tatort soll bei km 247,593 gewesen sein.

Nach einer genauen Messung mit mehreren GPS Messgeräten, moderner GPS Receiver/ Recorder mit 66-Kanälen und AGPS Unterstützung

Bluetooth GPS Data Logger + Bluetooth GPS Receiver + USB GPS Receiver + Photo TaggerGPS Trip Recorder und GPS Navi's ist ein anderer Punkt herausgekommen. Bei einer geraden Messung wäre die durchgeführte (nur die) Rechnung auch richtig, bei einer Einrechnung der vier Fahrstreifen, dem Mittelstreifen und des richtigen Standortes der

angeblichen Messung ist dies FALSCH! Diagonale berechnen!!!

Auf welcher Fahrspur WAR DIE MESSUNG!!! Keine ANTWORT - WARUM

nicht?

 

War der Standort auf der B 1 oder in einer anderen Strasse, Platz? Foto III:  IIII: V

 

Welche und wie viele Verkehrsteilnehmer befanden sich noch auf der B 1?

Wichtig wäre auch ob eventuell Besonderheiten dabei aufgefallen sind.

Auch bei der Messtoleranz gibt es dazu keine genaue Angabe, laut Eichschein 95%.

Welche Software war zum angegebenen Zeitpunkt im Gerät installiert?

 

Ist die Eichung da noch Gültig (Software)???

 

Leider ist kein Foto im Detail, der Messung oder vom Standort und vom Messpunkt, beigegeben.

 

Aufgrund der vielen störenden Teile, Masten usw für die Messung wird von mir ein Foto m Beigelegt!

Bei einer Besichtigung (die Besichtigung der Örtlichkeit oder des

Augenscheinsgegenstandes an Ort und Stelle)

die u.a. durch mich durchgeführt wurde!

Ein Sachverständiger spricht dabei von Hindernis messen oder

Hindernismessung!

 

Nach mehrmaliger Beobachtung einer Messung am angegeben Punkt wurde festgestellt, bei solchen Messungen handelt es sich nur um eine Hindernissmessung und nicht um eine Ordnungsgemäs durchgeführte Messung.!

 

Darum auch die die ANTRÄGE:

 

Als Maßname und aus rechtlichen Gründen, zur Wahrheitsfindung und zum Beweis meiner Unschuld ist ein Ortsaugenschein am angeblichen Standort mit allen beteiligten Personen und Geräten

(Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät und das verwendete Polizeiauto) durchzurühren.

 

Dazu wird ein Bild beigelegt!

Von der Behörde nicht durchgeführt!

Weil die Meßung nicht richtig war, nicht richtig durchgeführt wurde!

Vorlegen des Verordnungsplans mit

Ort (Tatort und Standort) Verkehrszeichen eingezeichnet.

Welches auch für die Wahrheitsfindung hilfreich ist.: wurde nicht durchgeführt - beigegeben WARUM nicht?

Mir wurde bis heute noch immer keiner vorgelegt, WARUM nicht?

Gibt es eine Niederschrift?

Die angebliche Messung wurde von POST durchgeführt?

Wer hat oder sollte die Anhaltung durchführen? Foto: Km 247.941

 

Es gab keine Anhaltung!

Meine Anträge, Ansuchen Niederschrift 18.06.2012 und 1/2.07.2012 wurden nicht beantwortet. Trotz Fristverlängerung und Fristerstreckung 18.06.2012 von mindestens 14 Tagen.

 

Es folgte nur das Straferkenntnis, (keine) ohne Durchführung rechtlich notwendige Auskünfte einzuholen!

 

Warum werden die beiden Beamten nicht nach rechtlicher Notwendigkeit befragt?

 

 

Stelle daher nochmals die ANTRÄGE:

 

 

Das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen,

auch Aufgrund von mehreren Verletzungen, Verfahrens- oder Formfehlern! – Anhörungspflicht! Akteneinsicht in den gesamten AKT gemäß § 44 Abs. 1 lit.a StVO i.V.m.§8AVG! weil der Verwaltungsakt fehlerhaft ist und mit der Rechtsordnung kollidiert.

 

 

Und in eventuell und im Hinblick auf die Nichteinsteilung des

Verwaltungsstrafverfahren stelle ich den Antrag einen

Ortsaugenschein - Lokalaugenschein am im Bescheid ersichtlichen Tatort

durchzuführen,

da eine Ansicht in einen Medium sicherlich wieder zu Problemen führt und wieder neue Beweismittel fordert,

die Besichtigung der Örtlichkeit oder des Augenscheinsgegenstandes an Ort

und Stelle im Zuge der behördlichen Beweisaufnahme.

Das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät mit Angabe zur verwendeten

Software!

Die Angaben von einem Techniker berechnen lassen und zum Ortsaugenschein als notwendigen Zeugen einzuladen.

Genauso alle Personen, die anzeigende Person die Person weiche die angebliche Messung durchführte, und bis jetzt nicht angeführte Person welche auch am Messort war.

 

Vorlage des Messprotokolls auch ohne Eintrag, zur angegeben Tatzeit am TAG 16.10.2011 für das Beweisverfahren!

 

Weiters, Vorlage der ORIGINALEN handschriftlichen Aufzeichnungen des Beamten, welche mir NICHT gezeigt wurden!

Lediglich in eventuell und im Hinblick auf die Geringfügigkeit einer allenfalls dennoch gegebenen Übertretung

in Anwendung des § 21 VSTG vorzugehen, da mir nichts von anderen Strafen vorliegt. Der Nichtigkeit!

 

„Aufgrund rechtlicher Interessen ist es erforderlich, in einer Detail und Maßstabsgetreuen Skizze,

aufgrund der Angaben in der Anzeige, den genauen Messpunkt -

Standpunkt Straßennummer B 1

der durchgeführten Messung und den genauen Tatort -

Messpunkt Straßennummer B 1 vom anzeigenden Beamten einzuzeichnen,

um eine genaue Darstellung der angeblichen Tat zu erhalten. „

 

An den angegeben Punkten sind keine Kilometertafeln und bei einer Besichtigung die u.a. durch mich durchgeführt wurde, kamen andere Daten und Kriterien heraus! Siehe auch Beilage Foto!

 

Akteneinsicht in den gesamten AKT gemäß § 44 Abs. 1 lit. a StVO i.V.m. § 8 AVG einen Ausdruck der bestehenden Aufzeichnungen auszufolgen bzw. mir bekannt zu geben, wann die Möglichkeit der Einsichtnahme in den gesamten Behördenakt besteht, in angemessener Zeit vor einem Verfahren vor dem UVS!

 

Vorlage aller Beweise, in den Anträgen geforderten Aufzeichnungen

gemäß § 44 Abs. 11it. a StVO i.V.m. § 8 AVG ....

 

Durchführung des Verwaltungsstrafverfahren mit allen Personen, Erklärung zur Tatzeit und zum Zeitpunkt der Anzeige Einlangung in der BH VB.

Ermöglichen, eine persönliche Befragung, aller Personen zur Wahrheitsfindung.

Ansuchen auf Rechtsunterstützung insbesondere für die Verletzungen,

Verfahrens- oder

Formfehlern! - Anhörungspflicht und auch für die Rechtsauskunft - Erklärung!

 

Eine finanzielle Unterstützung für mehrmalig notwendige Besichtigungen,

Fotos, Briefe usw...1

Begründung siehe auch oben!

 

Für weitere Auskünfte stehe ich weiterhin gerne zur Verfügung.

 

 

x

 

Beilagen: Foto II vom Messpunkt

Foto III Hindernismessung! Foto im Tafel: LGBI2004/37 Foto V km x.".

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 26. Juli 2012 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000,00 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer  mündlichen Berufungsverhandlung am 17. September 2012. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber teil, die belangte Behöre hat sich entschuldigt. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, GI. x, einvernommen. Weiters war anwesend der verkehrstechnische Amtssachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung, TOAR. Dipl.-HTL.-Ing. x.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der PI Timelkam (Meldungsleger GI. x) vom 16. Oktober 2011 zugrunde. Darin wird ausgeführt, der Berufungswerber habe am 16. Oktober 2011, 14.30 Uhr, in x, Landesstraße-Freiland, B 1, Straßenkilometer x (Tatortbeschreibung: zwischen x und x Pichlwang) in einem Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 18 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Die Messung erfolgte mit einem Lasermessgerät der Type TruSpeed, Nummer 2733, Eichdatum Messgerät 20100225.

 

Als Beweismittel wurde angeführt, dass beim Standort Strkm. 247,290 Geschwindigkeitsmessungen und Fahrzeugkontrollen vorgenommen wurden. Die Messung sei durch GI. x aus einer Entfernung von 327 m auf die Front des Fahrzeuges erfolgt. Eine Anhaltung habe nicht vorgenommen werden können. Sonstige Umstände waren: sonnig, trockene Fahrbahn, gute Sichtverhältnisse.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erließ gegen den Berufungswerber zunächst eine Strafverfügung (VerkR96-26818-2011 vom 1. Februar 2012) welche von diesem beeinsprucht wurde.

 

Der Meldungsleger legte in der Folge in Kopie seine im Zusammenhang mit der Messung gemachten handschriftlichen Aufzeichnungen sowie eine Kopie des Eichscheines für das ggstl. Messgerät (Nacheichfrist 31. Dezember 2013) vor und führte in einer Sachverhaltsdarstellung vom 12. März 2012 aus, dass die Standkontrollen und Lasermessungen von ihm alleine durchgeführt wurden (in den Aufzeichnungen des Beamten sei keine weiterer Beamten angeführt). Über die am 16. Oktober 2012 durchgeführten Lasermessungen lege kein Messprotokoll vor. Die Überprüfungen des Messgerätes würden vom Beamten obligatorisch vor Beginn der Messungen durchgeführt werden, jedoch in diesem Fall nicht ins Messprotokoll eingetragen. Ansonsten werde auf die in der Anzeige angeführten Feststellungen verwiesen.

 

Bei einer zeugenschaftlichen Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 8. Mai 2012 gab der Meldungsleger lt. Niederschrift zu Protokoll, er halte seine Angaben anlässlich der Anzeigeerstattung sowie der von ihm abgegebenen Stellungnahme vom 12. März 2012 zu den Einspruchsangaben vollinhaltlich aufrecht.

 

Im Verfahrensakt findet sich ferner eine Kopie einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. September 2010, VerkR01-1114-163-2010, wonach im örtlichen Geltungsbereich von km 247,8 plus 61 m bis km 246,0 plus 110 m auf einer Länge von 1,7 km auf der B 1 – Wiener Straße, Fahrtrichtung entgegen der Kilometrierung, das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h verboten wurde.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung, welche an Ort und Stelle vorgenommen wurde, wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen. Am potentiellen Standort der Messung erklärte der Meldungsleger praktisch anhand eines Lasermessgerätes, wie er dieses betriebsbereit gemacht hatte. Der anwesende verkehrstechnische Amtssachverständige bestätigte, dass die Vorgangsweise mit der Bedienungsanleitung übereinstimmt. Die Null-Messung wurde lt. Display auf 218,8 m durchgeführt. Damit sei auch die entsprechende Entfernung zur Null-Messung, die in den Verwendungsbestimmungen festgelegt ist, korrekt eingehalten worden. Der Zeuge erklärte ausdrücklich auf Befragen, dass er die Bedienungsanleitung, so wie von ihm vorgeführt, eingehalten habe.

 

Was das Messprotokoll anbelangt, so erklärte der Meldungsleger dass die gegenständliche Messung offensichtlich nicht eingetragen wurde.

 

Der Berufungswerber widersprach dem Polizeibeamten dahingehend, dass dieser alleine vor Ort gewesen wäre, dagegen brachte der Meldungsleger zum Ausdruck, er wäre alleine gewesen. Dies sei aus der Formulierung der Anzeige erkennbar.

 

Der Berufungswerber bemängelte auch die Richtigkeit des Tatortes insofern, als die Displayanzeige des Messgerätes eine weitere Entfernung angebe, als tatsächlich das andere Fahrzeug vom Messtandpunkt entfernt war und somit der Tatort nicht richtig sei. Der Sachverständige stellte dazu fest, dass unter der Annahme einer Fahrbahnbreite von 6,30 m für die Richtungsfahrbahn s und die Gegenrichtung die Differenz 18 cm, dies bei einer Messentfernung von 327 m, betrage.

 

Schließlich erklärte der Berufungswerber, nicht er, sondern ein gewisser Herr x hätte das Fahrzeug gelenkt. Er könne jedoch keine ladungsfähige Adresse bekannt geben, weil er sich für die Verhandlung nicht vorbereiten konnte. Auf Vorhalt, warum er nicht im erstinstanzlichen Verfahren bereits darauf hingewiesen hat, erklärte er, dass er nicht befragt worden sei.

 

Bezüglich Messtoleranz erklärte der Sachverständige, dass der 3 km/h-Abzug der Bedienungsanleitung entspreche.

 

Weiters konnte verifiziert werden, warum im vorliegenden Fall trotz Frontmessung eine Anhaltung nicht möglich war, dies ergibt sich aus der lokalen Situation, dass dem Meldungsleger bei entsprechendem Verkehrsaufkommen ein Überqueren der Fahrbahn zwecks Anhaltung nicht möglich gewesen sein konnte.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der zur Last gelegte Sachverhalt als erwiesen angesehen werden kann. Diesem liegt eine Anzeige bzw. eine entsprechende unter Wahrheitsbindung stehende Aussage des Polizeibeamten zugrunde. Es handelt sich bei diesem um einen für die Durchführung von Lasergeschwindigkeitsmessungen geschulten Polizeibeamten, welcher die Vorgangsweise hinsichtlich der Messung plausibel erklären konnte, diese Angaben wurden auch vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen in einer schlüssigen Art und Weise bestätigt. Dass letztlich die Eintragung in das Messprotokoll unterlassen wurde, schadet im konkreten Falle nicht, zumal im Zuge des Augenscheines die Messung in klarer Art und Weise verifiziert werden konnte. Der Zeuge stand unter Wahrheitspflicht, eine falsche Zeugenaussage hätte für ihn sowohl dienst- als auch strafrechtliche Konsequenzen.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, den Tatvorwurf zu entkräften. Insbesondere seiner Argumentation, nicht er sondern ein Herr x wäre Lenker gewesen, wird im Rahmen der Beweiswürdigung kein Glauben geschenkt. Der Berufungswerber war nicht in der Lage, im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung eine entsprechende ladungsfähige Adresse anzugeben und er hat während des gesamten Verfahrens keinerlei Andeutungen in diese Richtung gemacht. Nach Auffassung des erkennenden Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich stellt dieses Vorbringen eine bloße Schutzbehauptung dar.

 

3. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 51a VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu beschließen, dass dem Beschuldigten auf dessen Antrag, ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes, die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung notwendig ist.

 

Nach dieser zitierten Bestimmung ist die Gewährung einer Verfahrenshilfe vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat an zwei Tatbestände geknüpft, welche kumulativ erfüllt sein müssen. Es ist daher neben den persönlichen Umständen des Rechtsmittelwerbers auch zu prüfen, ob die (kostenlose) Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kein Anwaltszwang besteht und die Behörde überdies gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat nur in Ausnahmefällen zu bewilligen ist, und zwar, wenn es einerseits die Vermögenssituation des Antragstellers und andererseits die Komplexität der Rechtssache erfordert. Wie bereits dargelegt wurde, müssen, um die Bewilligung erteilen zu können, beide Tatbestände kumulativ vorhanden sein.

 

3.1.2. Im gegenständlichen Fall kommt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Überzeugung, dass es eine zweckentsprechende Verteidigung derzeit nicht erfordert, einen kostenlosen Verteidiger beizugeben. Es sind im vorliegenden Fall keine besonders schwierigen Sach- und Rechtsfragen zu klären, welche die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtsfrage erforderlich machen würden. Zu klären sind lediglich einfache Sachfragen im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung.

 

3.1.3. Aus den genannten Gründen war daher der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 VStG abzuweisen.

 

3.2. Gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen,  zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52 lit.a Z. 10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Das durchgeführte Berufungsverfahren hat ergeben, dass der Rechtsmittelwerber tatsächlich zur vorgeworfenen Tatzeit im Bereich des vorgeworfenen Tatortes die zulässige Höchstgeschwindigkeit, wie im Straferkenntnis vorgeworfen wurde, überschritten und er somit den zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Was die subjektive Tatseite anbelangt, so sind keine Umstände hervorgekommen, welche den Berufungswerber entlasten würden bzw. wurden solche auch nicht behauptet.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.3. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, dass bei dem vorgesehenen Strafrahmen die verhängte Geldstrafe auch trotz der vom Berufungswerber angegebenen sozialen Situation keinesfalls überhöht angesehen werden kann. Eine Herabsetzung wird daher, dies auch unter Berücksichtigung, dass keine Milderungsgründe vorliegen, nicht in Betracht gezogen. Auch die festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe liegt im Ermessensspielraum der Behörde. Der Berufungswerber wurde demnach auch durch die Straffestsetzung nicht in seinen Rechten verletzt und es entspricht das Strafmaß sowohl spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Ein Kostenersatz für die Aufwendungen des Berufungswerbers ist bezgl.  des konkreten Verfahrens gesetzlich nicht vorgesehen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

 

 

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