Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167132/5/Kof/Ai

Linz, 28.09.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19. Juli 2012, VerkR96-7239-2012 wegen Übertretungen des KFG nach der am 26. September 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

I.                    

Die Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

II.                 

Betreffend Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 900 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10% der neu bemessenen Geldstrafe. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1b KFG idF 30. KFG-Novelle, BGBl I. Nr. 94/2009

§§ 19, 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

- Geldstrafe (40 + 40 + 900 =) ............................................. 980,00 Euro

- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: .................................... 98,00 Euro

- Barauslagen (siehe erstinstanzliche Straferkenntnis) ………… 3,60 Euro

                                                                                                                1.081,60 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(8 + 8 + 50 =) ...................................................................... 66 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort:  Gemeinde Haag am Hausruck, Innkreisautobahn, A 8 bei km 44.400

Tatzeit:  07.03.2012, 07:55 Uhr

Fahrzeuge:  Kennzeichen         x, Sattelzugfahrzeug

                  Kennzeichen x, Sattelanhänger

 

Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

 

1) Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt mehr als 24 Stunden

von 06.03.2012, 02.37 Uhr bis 07.03.2012, 07.55 Uhr verwendet haben.

Es erfolgte dadurch kein Datenverlust.

 

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85

 

2) Es wurde festgestellt, dass Sie am 02.03.2012 ein verschmutztes Schaublatt verwendet haben und die Daten lesbar waren.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 EG-VO 3821/85

 

3) Am 07.03.2012 wurde festgestellt, dass Sie die verwendeten Schaublätter
der vorausgehenden 28 Tage dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben:

Schaublätter vom 07.02.2012 bis 01.03.2012 und Schaublatt vom 05.03.2012.

 

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 7 lit a Abschnitt i EG-VO 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist                                       gemäß

       Euro                     Ersatzfreiheitsstrafe von

1)              40                          8 Stunden                                                                                  § 134 Abs.1 und 1b KFG

2)              40                          8 Stunden                                                                                  § 134 Abs.1 und 1b KFG

3)   1.350                        60 Stunden                                                                   § 134 Abs.1 und 1b KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

143,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe  (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

3,60 Euro als Ersatz der Barauslagen für 9 Aktenseiten á 0,40 Euro.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.576,60 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 24. Juli 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung vom 30. Juli 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 26. September 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen und  nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage folgende Stellungnahme abgegeben hat:

 

Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Die Berufung wird zurückgezogen.

Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und

auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Die Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind somit

in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch die oa. Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind

die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten

des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs.1 KFG lautet auszugsweise:

Wer der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro – im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen – zu bestrafen.

 

Werden die Schaublätter der 28 vorausgehenden Tage zur Gänze nicht vorgelegt, ist eine Geldstrafe von 1.000 Euro als angemessen zu betrachten;  siehe z.B.

VwGH vom 16.09.2011, 2008/02/0103;

UVS OÖ vom 04.01.2010, VwSen-164656/2

 

Im vorliegenden Fall hat der Bw – wie dargelegt – bei der Amtshandlung

zwar die Schaublätter vom 02.03., 06.03. und 07.03.2012,

nicht jedoch jene vom 07.02. – 01.03.2012 sowie vom 05.03.2012 vorgelegt.

 

Auf Grund der Tatsache, dass der Bw bei der Amtshandlung die Schaublätter vom 02.03., 06.03 und 07.03.2012 vorgelegt hat sowie der ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Bw – Einkommen: 1.300 Euro/Monat; Verbindlichkeiten;
drei Sorgepflichten – ist es gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf
900 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10% der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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