Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167136/2/Sch/Eg

Linz, 09.10.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F. H.r, geb. x, wh, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 17. Juli 2012, Zl. VerkR96-504-2012, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 44 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 17.7.2012, VerkR96-504-2012, über Herrn F. H., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung des § 82 Abs. 8 zweiter Satz KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 220 Euro, 96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 KFG 1967 verhängt, weil er es als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen diese länger als einen Monat nach Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet hat, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz in Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das KFZ wurde Ende März 2009 in Österreich eingebracht. Der Berufungswerber habe seinen Hauptwohnsitz in Österreich und habe das KFZ, PKW x, blau, weißrussisches Kennzeichen x, am 13.2.2012, 14:15 Uhr, in der Gemeinde x, Landesstraße Ortsgebiet, Nr. x bei km 215.395 verwendet.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 22 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Aufgrund des völlig gleichgelagerten Sachverhaltes kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die im Hinblick auf die Berufungen des Rechtsmittelwerbers gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 17. April 2012, VerkR96-1851-2011, und vom 17. Juli 2012, VerkR96-570-2012, ergangenen Erkenntnisse des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. September 2012, VwSen-166945/11/Sch/Eg, sowie vom 8. Oktober 2012, VwSen-167137/2/Sch/Eg, verwiesen werden.

 

Im nunmehr berufungsverfahrensgegenständlichen Fall geht es wiederum um die unzulässige Verwendung des angeführen KFZ durch den Berufungswerber. Es gilt daher vollinhaltlich, was in den erwähnten Erkenntnissen ausgeführt wurde.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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