Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167179/2/Fra/Ai

Linz, 19.09.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5.7.2012, GZ: 0048916/2011, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

       I.      Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 150 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt.

    II.      Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kostenbeiträge zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (15 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:        § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG;

zu II.:      §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

I.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 74 Stunden) verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer bzw. Verfügungsberechtigter des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x (x) zu verantworten hat, dass entgegen den Bestimmungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 der Behörde die erforderliche Auskunft – Lenkererhebung vom 21.11.2011 (für den Tatzeitpunkt 26.7.2011), zugestellt am 26.11.2011 – nicht vorschriftsgemäß bis zum 10.12.2011 erteilt wurde.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bw bringt vor, er sei nicht in der Lage den Betrag von 401,50 Euro zu bezahlen. Er lebe seit 1.2.2012 von HARTZ IV, er könne einen Betrag von 150 Euro bezahlen, um die Sache zu erledigen.

 

 

I.3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Das Rechtsmittel richtet sich gegen die Strafhöhe. Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung dieser in Betracht kommt.

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die ergeben das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hierbei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also er bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat bedacht zu nehmen.

 

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses davon ausgegangen, dass der Bw auf Grund einer realistischen Einschätzung ein monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro bezieht. Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Bw gewertet, straferschwerend lag kein Umstand vor.

 

Der Bw hat hingegen dargelegt, dass er für sich und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person als Hartz IV Empfänger im Zeitraum vom 1.2.2012 bis 31.5.2012 lediglich eine Unterstützung in der Höhe von 426,39 Euro monatlich und im Zeitraum vom 1.6.2012 – 31.7.2012 lediglich eine monatliche Leistung in Höhe von 458,39 Euro erhielt. Dieser Umstand führte zu einer Herabsetzung der Strafe. Als wesentlicher Milderungsgrund ist zudem die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw zu berücksichtigen.

 

Der Bw ist darauf hinzuweisen, dass mit der neu bemessenen Strafe der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 3% ausgeschöpft wurde und sich eine weitere Herabsetzung der Strafe vor allem aus präventiven Gründen verbietet.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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