Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 04.10.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufungen der Frau X und des Herrn X, des Herrn X, sämtliche vertreten durch X, X & Partner Rechtsanwälte GmbH, des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X sowie der Frau X und des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 29.09.2010, Ge20-90-2009, mit dem über Ansuchen der X GmbH, X, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort X, Grundstück Nr. X, KG. X, erteilt worden ist, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.07.2012, zu Recht erkannt:

 

 

Den Berufungen wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 29.09.2010, Ge20-90-2009 mit der Maßgabe bestätigt, als

- die im Spruchpunkt I. enthaltene Betriebsbeschreibung ("Beschreibung   
- der Anlage") wie folgt ergänzt wird:

 

"Getreideanlieferung:         7 Lkw-Fahrbewegungen und   

                                      7 Entladevorgänge zwischen 06.00 Uhr und

                                      22.00 Uhr

 Mehlauslieferung:   eine Auslieferung mittels Lkw zwischen 04.00

                                      Uhr und 06.00 Uhr, eine Auslieferung mittels Lkw 

                                      zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr, 6 Lkw-

                                      Auslieferungen zwischen 06.00 Uhr und
                                               20.00 Uhr."

sowie

- Spruchpunkt I. "A) Gewerbetechnische Auflagen" insofern geändert
wird, als Auflagepunkte 7. und 9. entfallen.

                                                

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) iVm
§§ 67a Abs.1 und 58 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 27.10.2009 und 12.01.2010 hat die X GmbH (in der Folge: Kw), X um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Mühlenanlage im Standort X, X, auf Grundstück Nr. X, KG. X, durch Errichtung und Betrieb einer Mehlsiloanlage, Erweiterung der Halle für die Absackung, Palettierung, Lkw-Verladung und eines Lkw-Abstellplatzes angesucht.

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung nach Einholung von Gutachten aus den Fachbereichen Gewerbe- und Lärmtechnik, Maschinentechnik und Anlagensicherheit, Brandverhütung, Humanmedizin, Veterinärmedizin und Landwirtschaft unter Vorschreibung von Auflagen gemäß

§ 81 GewO 1994 erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Berufungswerber (in der Folge: Bw) innerhalb offener Frist Berufung erhoben.

 

2.1. Von den Nachbarn X und X, vertreten durch X, X & Partner Rechtsanwälte GmbH, wurde in der Berufung im Wesentlichen vorgebracht, die Bw würden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zur gegenständlichen Betriebsanlage befinden, das Wohnhaus der Nachbarn X sei etwa nur durch eine schmale Straße vom Betriebsgelände der Biomühle getrennt.

Das Erweiterungsansuchen der Kw siehe die zusätzliche Errichtung einer 38 m hohen Verladesiloanlage sowie die Errichtung einer Verpackungsanlage mit Lagerhalle und einen Lkw-Abstellplatz vor. Nach den Einreichunterlagen würden sich die Lkw-Fahrbewegungen für die Getreideanlieferung von durchschnittlich maximal 4 Lkw/Tag (Bestand) auf durchschnittlich maximal 7 Lkw/Tag (Neu) und jene für die Mehlauslieferung von durchschnittlich maximal 6 Lkw/Tag (Bestand) auf durchschnittlich maximal 8 Lkw/Tag (Neu) erhöhen.

Die Bw würden durch die von der Betriebsanlage ausgehenden Lärm-, Geruchs-, Rauch- und Schadstoffimmissionen, welche sich im Falle einer Erweiterung der Betriebsanlage in Folge des damit verbundenen Mehrbetriebs noch vermehren würden, unzumutbar belästigt und gefährdet sein. Schon durch die bestehende Mühlenanlage komme es zu unzumutbaren Belästigungen, insbesondere durch Lärm, welche auch zur Nachtzeit den Schlaf der Bw störe und Staub, etwa auch beim Ausladen des Getreides. Insbesondere sei der Lärm der Mühlenanlage nicht durch seine Intensität, sondern auch durch eine spezielle Charakteristik, vergleichbar mit einem Hochfrequenzpfeifen, besonders störend für die Bw und hebe sich deutlich vom sonstigen Umgebungslärm ab. Unzumutbare Belästigungen würden auch von Luftschadstoffen und Geruchsemissionen ausgehen, wobei es durch die Erweiterung noch zu einer weiteren Vermehrung der Belästigung kommen werde. Die Bw hätten daher die Einholung eines lärm- und luftemissionstechnischen Gutachtens und darauf aufbauend eines medizinischen Gutachtens zur Unzumutbarkeit der in Folge der Erweiterung der Betriebsanlage bedingten Lärm-, Staub-, Luftschadstoff- sowie Geruchsimmissionen für die Bw unter Berücksichtigung der meteorologischen Verhältnisse beantragt. Von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis seien daraufhin Stellungnahmen der Sachverständigen für Luftreinhaltung und des Projektanten der Kw sowie der Amtsärztin eingeholt worden. Die Bw haben sich ausführlich im Rahmen ihrer Eingabe vom 10.09.2010 zu den übermittelten Stellungnahmen geäußert und eine fachliche Stellungnahme der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik sowie des technischen Büros Univ. Doz. Mag. Dr. X vom 25.08.2010 vorgelegt.

Zur Emissionsbelastung der Bw: Basierend auf der Stellungnahme der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom 13.08.2010 hätten die Bw darlegen können, dass der Sachverständige für Luftreinhaltung in seinem Schreiben vom 20.04.2010 von zu geringen Getreideentladevorgängen (nämlich 4 statt richtig 7) und damit von einer zu gering beurteilten Staubmenge, sohin von einer unrichtigen Beurteilungsgrundlage ausgegangen sei. Darüber hinaus hätten die Bw darlegen können, dass der Sachverständige in seinem Schreiben vom 20.04.2010 zu Unrecht nicht auf die zu erwartende PM10-Belastung der Bw eingegangen sei. Dies aufgrund der unrichtigen fachlichen Ansicht, dass sich Staub nur über die Sichtbarkeit definiere. Tatsächlich definiere sich Staub über die Korngröße, weshalb der Sachverständige zu Unrecht die PM10-Problematik negiere. Die Bw würden daher die ergänzende Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Luftschadstoffe unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das eingereichte Projekt der Kw eine Getreideanlieferung von (maximal) 7 Lkw/Tag vorsehe. Des weiteren werde die Durchführung einer Immissionsmessung der aktuellen Staubbelastung, insbesondere der PM10- Situation und darauf aufbauend eine Modellsimulation unter Berücksichtigung der meteorologischen Bedingungen beantragt, da aufgrund der durch Lichtbilder dargestellten Staubbelastung davon auszugehen sei, dass der Grenzwert von Feinstaub, insbesondere der Tagesmittelwert unzulässig überschritten werde. Des weiteren würden die Bw die technische Analyse und Beurteilung der Staubwolke der gegenständlichen Biomühle beantragen insbesondere die Konzentration und die Stoffeigenschaft der Substanz des Feinstaubes, etwa die Toxizität und die Oberfläche der Partikel.

Die Bw hätten weiters im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 10.09.2010 aufzeigen können, dass die medizinische Sachverständige zu Unrecht von derzeit 4 Lkw/Tag Getreideanlieferung und 6 Lkw/Tag Mehlauslieferung ausgegangen sei. Tatsächlich würden die Einreichunterlagen einen Bestand von 3 Lkw/Tag Getreideanlieferung und 4 Lkw/Tag Mehlauslieferung vorsehen, welche auf 7 Lkw/Tag Getreideanlieferung und 8 Lkw/Tag Mehlauslieferung maximal erweitert werden solle. Dies entspreche 16 zusätzlichen Fahrbewegungen, wohingegen die medizinische Amtssachverständige von lediglich 10 zusätzlichen Fahrbewegungen und sohin von einer zu geringen und damit unrichtigen Beurteilungsgrundlage ausgegangen sei. Die Bw beantragen daher die Einholung eines ergänzenden medizinischen Gutachtens zur Beurteilung der Immissionsbelastung durch die gegenständliche Biomühle-Erweiterung nach Vorliegen einer ordnungsgemäßen Feinstaubbeurteilung durch den emissionstechnischen Sachverständigen und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Erweiterung der Fahrbewegungen um 16 Fahrbewegungen/Tag der Lkw.

Des weiteren habe aufgezeigt werden können, dass die von der Kw eingereichte schalltechnische Projektsunterlage auf bloße Berechnungen der Schallausbreitung beruhe, welche jedoch Fehlerquellen beinhalte, da die zu verwendeten Parameter zur Benützung der Berechnungssoftware auf bloßen Annahmen beruhe, beispielsweise zu den meteorologischen Verhältnissen, Bodenbeschaffenheit, Geländeform, Einfluss von Schallreflektionen, etc. Es werde darauf hingewiesen, dass die bloße Schätzung bzw. Berechnung von Immissionen aufgrund von Projektsunterlagen dann unzulässig sei, wenn eine Messung der Auswirkungen der von einer Betriebsanlage ausgehenden Emissionen bzw. Immissionen möglich sei. Tatsächlich würde, so die fachliche Stellungnahme des technischen Büros Univ. Doz. Mag. Dr. X, eine experimentelle Bestimmung der Übertragungsmaße zwischen den Positionen der Schallquelle und der Immissionspunkte sowie der Schallleistungen der berücksichtigten Schallquellen zu einem Ausschluss der Berechnungsfehlerquellen führen. Die Bw stellen daher den Antrag auf Einholung eines schalltechnischen Gutachtens auf Basis einer Beurteilung der Schallemissionen und Immissionen der gegenständlichen Biomühle-Erweiterung mittels einer experimentellen Bestimmung der Übertragungsmaße zwischen der Positionen der Schallquellen und der Immissionspunkte sowie der Schallleistung der berücksichtigten Schallquellen sowie darauf aufbauend die Einholung eines medizinischen Gutachtens. Ungeachtet der Stellungnahme und Anträge der Bw habe die Bezirkshauptmannschaft jedoch kein weiteres Ermittlungsverfahren durchgeführt, sondern den bekämpften Bescheid erlassen. Hätte die BH Ried die beantragten Gutachten eingeholt, so wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bw durch die zu erwartenden Lärm- und Luftschadstoffbelastungen der erweiterten X in ihrer Gesundheit unzumutbar beeinträchtigt würden. Die BH Ried habe jedoch die Einholung weiterer Gutachten unterlassen und sich mit der Feststellung begnügt, dass ein Hinweis auf potentielle Fehlerquellen noch keinen Beweis dafür bieten würde, dass die Ausbreitungsrechnung des Schalls an sich fehlerhaft sei. Hierbei übersehe die BH Ried jedoch, dass es Aufgabe der Behörde von Amts wegen ist, die Frage der Beeinträchtigung und Gefährdung des Lebens und Gesundheit der Nachbarn im Sinne des § 77 GewO zu prüfen und habe sich die Behörde entsprechend der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hierbei der sichersten Methode zur Beurteilung der Immissionsbelastungen zu bedienen.

Auch zur Frage der PM10-Belastung habe die BH Ried in ihrem Bescheid darauf hingewiesen, dass auch die medizinische Amtssachverständige angegeben habe, dass der Getreidestaub nicht Feinstaub im Sinne der Definition sei. Diese Feststellung von Feinstaub sei jedoch keine Frage eines medizinischen Sachverständigen, sondern eines immissionstechnischen Sachverständigen.

Die Bw wenden weiters ein, dass schon derzeit Fahrzeuge auf einer unbefestigten Fläche im östlichen Betriebsbereich abgestellt würden, wodurch die Verunreinigungsgefahr des Grundwassers in Folge der abgestellten Fahrzeuge immanent sei. Da der Erweiterungsantrag eine Vermehrung der Betriebs- und Verkehrstätigkeit in der Betriebsanlage vorsehe, sei mit einer weiteren Gefahr der Verunreinigung des Grundwassers zu rechnen. Die Einholung eines Gutachtens aus dem Wasserbereich sei jedoch von der BH Ried abgelehnt worden, da Lkw künftig auf einem neu zu schaffenden Abstellplatz westlich des Silogebäudes abgestellt werden würden. Der Auflagepunkt 7. und 5. des bekämpften Bescheides sehe jedoch vor, dass Lkw nur während der Nachtzeit auf dem Umkehrplatz auf der Parzelle Nr. X abzustellen und zu parken seien, ohne weiters vorzuschreiben, in wie weit dieser Umkehrplatz beschaffen sein müsse, damit es zu keinen Verunreinigungen des Grundwassers komme. Auflagepunkt 7 sehe darüber hinaus vor, dass nach wie vor Lkw auf den unbefestigten Grundflächen, Grundstück Nr. X, X und X abgestellt werden dürfen (nämlich zum Zwecke des Entladens des Getreides), wodurch nach wie vor die Gefahr der Verunreinigung von Grundwasser bestehe. Die Auflagenpunkte seien daher nicht ausreichend um Grundwasserbeeinträchtigungen auszuschließen und wäre es daher Aufgabe der BH Ried gewesen, ein Gutachten eines Sachverständigen aus dem Wasserbereich zur Fragung der Gefährdung des Grundwassers, insbesondere der Hausbrunnen der Bw einzuholen.

Die BH Ried führe in den gewerbetechnischen Auflagen aus, dass der Zyklonabscheider der bestehenden Anlage nicht mehr dem Stand der Technik entspreche. Dennoch mache die BH Ried die Bewilligung der beantragten Betriebsanlagenänderung nicht von einer ordnungsgemäßen Ersatz-Filteranlage abhängig, sondern räume der Kw eine Frist von 3 Jahren zum Ersatz des veralteten Zyklonabscheiders ein. Dies bedeute aber im Ergebnis, dass die Bw und die übrigen Nachbarn in den nächsten 3 Jahren von Luftschadstoffen und Staubimmissionen belästigt werden, die durch einen Filter, der dem Stand der Technik entspricht, jedoch vermieden werden könnten. Gemäß § 77 Abs.3 GewO habe die Behörde Immissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Aus diesem Grund hätte die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis den sofortigen Austausch des veralteten Zyklonabscheiders zur Vermeidung von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik als Auflage im Rahmen der Betriebsanlagengenehmigung vorschreiben müssen. Die gewerbetechnischen Auflagen würden in Punkt 10 des Bescheides vorsehen, dass beim Betrieb der Mühle und Siloanlage die Fenster dieser Gebäude geschlossen zu halten seien. Da es insbesondere im Sommer vorkomme, dass die Türen dieser Gebäude offen stehen, hätte die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis die Auflage dahingehend ergänzen müssen, dass auch die Türen beim Betrieb der Mühle und der Siloanlage geschlossen zu halten seien, dies einschließlich der Türen im Innenbereich, um eine Lärmausbreitung über dem Bereich des Büros bzw. Labors zu vermeiden.

Die BH Ried habe in ihrem bekämpften Bescheid ausgeführt, dass die Schüttgosse im Jahr 1984 genehmigt worden sei, da seitens der Nachbarschaft keine Einwendungen erhoben worden seien. Dies sei unrichtig, tatsächlich sei die Schüttgosse etwa erst 10 Jahre später genehmigt worden und sei von den Bw darauf hingewiesen worden, dass es aus der Schüttgosse nicht herausstauben dürfe. Dies sei von Seiten des Projektanten und der Behörde auch versichert worden, sodass letztlich keine Einwendungen mehr in das Verhandlungsprotokoll diktiert worden seien. Die Frage der Staubproblematik sei daher sehr wohl Thema anlässlich der Genehmigungsverhandlung gewesen; darüber hinaus werde nach wie vor in die alte Gosse entladen, was mit gewaltigen Staubwolken und damit Staubimmissionsbelastungen der Bw und der übrigen Nachbarschaft verbunden sei.

Es werde daher der Antrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge den Konsensantrag der Kw, in eventu nach Einholung der von den Bw beantragten Gutachten bzw. Gutachtensergänzungen, abweisen.

 

2.2. Vom Nachbarn X wurde durch seine anwaltliche Vertretung in der Berufung ausgeführt, die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis habe im Bescheid ausgeführt, dass ein gelegentlicher Schattenwurf nach der Judikatur keine Eigentumsgefährdung darstellt, die in gewerblichen Betriebsanlagenverfahren zu behandeln sei.

Durch die gegenständliche – rund 40 m hohe – Verlade-Silo-Anlage und die Kubatur dieses Silos gehe unter Berücksichtigung des jeweiligen Sonnenstandes, insbesondere auch gegen Ende bzw. zu Beginn der Vegetationszeit, eine nicht unbeträchtliche Schattenbildung auf das unmittelbar angrenzende – als Weidefläche genutzte – Grundstück X des Bw aus. Die BH Ried wäre – um tatsächlich eine sachgerechte Entscheidung fällen zu können – verpflichtet gewesen, ein landwirtschaftliches Sachverständigengutachten bzw. eine Stellungnahme eines landwirtschaftlichen Sachverständigen einzuholen, die die tatsächliche Auswirkung der Schattenbildung auf das landwirtschaftliche Grundstück X des Bw zum Inhalt habe. Es sei unzweifelhaft so, dass durch entsprechende Schattenbildung eine "Auftrocknung" einer Grundstücksfläche entsprechend verringert werde. Wie der Bw ausgeführt habe, halte er auf dem Grundstück Milchkühe. Diese Kühe würden, insbesondere durch starke Sonneinstrahlung dazu neigen, Schatten aufzusuchen, um dort einerseits Nahrung aufzunehmen und andererseits dort auszurasten. Nachdem aufgrund der Geländetopologie eine Schattenbildung auf dem Großteil des Grundstückes nicht gegeben sei, werde es zwangsläufig dazu kommen, dass der gegenständliche Bereich, der durch eine Schattenbildung betroffen sei, stärker aufgesucht werde. Wenn gleichzeitig durch die Schattenbildung diese Flächen dann länger nicht auftrocknen, könne es durchaus zu einer "Versumpfung" dieser Grundstücksfläche kommen, was sicherlich einen nicht unerheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht des Bw impliziere. In einem versumpften Teilbereich könnten natürlich Bearbeitungsmaßnahmen nicht entsprechend ausgeführt werden, es komme zu einem schwächeren Wachstum, darüber hinaus steige auch die Verletzungsgefahr von Tieren. Nachdem es sich dabei um einen durchaus realistischen Geschehnisablauf handle, wäre die Erstbehörde verpflichtet gewesen, zur rechtlich einwandfreien Begründung hier ein Sachverständigengutachten einzuholen.

 

Vom Bw sei bereits auf ein erhöhtes Explosionsrisiko bei der Verhandlung hingewiesen worden, weil durch das unkontrollierte Vermischen von Staub und Luft mit einer möglichen externen Zündquelle sich genau das Risiko realisieren könne, welchem im Rahmen des Explosionsschutz vorzubeugen sei. Die Behörde habe diesbezüglich – in offenbarer Wahrnehmung dieses nicht unerheblichen Risikos – unter diversen brandschutztechnischen Auflagen verfügt, dass im Bereich der Schüttgosse ein Hinweis "Rauchen und Hantieren mit offenen Licht und Feuer verboten" anzubringen sei. In diesem Zusammenhang sei allerdings zu bemängeln, dass nicht alleine der Bereich der "Schüttgosse" durch das gegenständliche Projekt einer erhöhten Explosionsgefahr ausgesetzt sei, sondern überall dort, wo im Zusammenhang mit der Be- bzw. Entladung der Lkw Staub auftrete, eine erhöhte Explosionsgefahr vorhanden sei. Die von der Erstbehörde verfügte Einschränkung auf den Bereich der Schüttgosse stehe der berechtigten Einwendung des Bestehens der Explosionsgefahr entgegen. Es wäre durch ein Gutachten entsprechend zu ermitteln gewesen, wo überall eine entsprechende Staubentwicklung stattfinde und wäre gleichzeitig die Behörde verpflichtet gewesen, an all diesen möglichen Orten ein entsprechendes Verbot behördlich zu verfügen. Die unmittelbare Interessenslage des Bw sei allein schon durch die nur wenige Meter entfernte Grundstücksgrenze der Parzellen 195/1 und 198/1 evident. Wenn von der Behörde im weiteren verfügt werde, dass die Befüllung des Mehlsilos der Lkw oder sonstige Anlagen ein durchgehender Potentialausgleich gewährleistet sein müsse, so sei diese Auflage inhaltlich nicht nachvollziehbar: Es hätte die Behörde klar und unmissverständlich anordnen müssen, wie dieser aufgetragene, durchgehende Potentialausgleich realistischer Weise bei demjenigen Geschehnisablauf, der dem Mühlenbetrieb zu unterstellen sei, erreicht werden könne, und welche Maßnahmen im einzelnen hier die Kw zu ergreifen habe.

Nachdem maschinenbetriebene Fahrzeuge be- und entladen würden und es dabei zu Staubentwicklung komme, sei auch die Gefahr eines Funkenflugs bzw. auch eines überhitzten Fahrzeuges gegeben, was zu einer entsprechenden Explosionsgefahr führen könne. Diesbezüglich würden sämtliche Auflagen bzw. Anweisungen an die Kw fehlen. Einzig ein Rauchverbot verhindere nicht die Möglichkeit einer Explosion, sondern könnten diese externen Zündquellen sehr wohl durch die Kraftfahrzeuge und sonstigen Maschinen, wie sie am Betrieb der Kw ständig betrieben werden, hervorgerufen werden. Es wäre hier jedenfalls die Vorkehrung insofern zu treffen, als eben die Be- und Entladetätigkeiten tunlichst so durchzuführen seien, dass keinerlei Staubentwicklung dadurch entstehen könne, dass durch entsprechende technischen Vorrichtungen zu bewerkstelligen sei. Es wäre die Behörde in jedem Fall verpflichtet gewesen, abgestimmt auf den jeweiligen technischen Vorgang entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung einer Explosionsgefahr zu ergreifen bzw. durch entsprechende Auflagen hier diese Explosionsgefahr zu unterbinden. Im weiteren habe der Bw bereits darauf hingewiesen, dass nicht klargestellt sei, welche Fahrzeuge auf dem Betrieb der Kw zum Einsatz gelangen würden und dies von der Brandverhütungsstelle gar nicht erhoben worden sei. In Ermangelung der diesbezüglichen Klarstellung könne auch keine abschließende Stellungnahme zur Frage der Explosionsgefahr im Zusammenhang mit dem Starten und Betrieb von Fahrzeugen getroffen werden, sodass diesbezüglich der Bescheid an Mangelhaftigkeit leide.

 

Richtig sei, dass das Anwesen des Bw rund 180 m von der Baulichkeit der Kw entfernt sei. Die Einwendungen hinsichtlich einer Lärmbeeinträchtigung würden sich mithin in erster Linie auch nicht auf eine persönliche Wahrnehmungsstörung beziehen, sondern auf das Grundstück X, auf welchem Milchkühe gehalten werden, wo durch den Dauerlärmpegel es zu einer Beeinträchtigung der dort weidenden Milchkühe komme. Das diesbezüglich eingeholte veterinärmedizinische Gutachten habe im Ergebnis ausgeführt, dass sich Rinder nicht optimal ausruhen könnten, wenn in der Nacht ein Lärm von mehr als 25 dB (richtig: 45dB) und am Tag ein Lärm von mehr als 65 dB außerhalb der Fress- und Melkzeiten herrsche. Nach den durchgeführten Messungen sei mit Spitzen von 75 bis 87 dB zu rechnen, sodass evident sei, dass im Nahebereich zur Mühle ein entsprechend höherer Lärmpegel herrsche als an den Messpunkten, die willkürlich und in relativ großer Entfernung zur Mühle angesetzt worden seien. Die Erstbehörde verweise darauf, dass der Schall mit der Entfernung abnehme und leite damit ab, dass beim Hof des Bw bei einer Entfernung von 220 m keine zusätzliche Lärmbelastung zu erwarten sei. Umso mehr hätte die Erstbehörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass der Lärmpegel im unmittelbaren Nahbereich der Parzelle X einen entsprechend höheren Lärmpegel ausgesetzt sei, als den willkürlich und weit entfernten Punkten der gemessenen Lärmbeeinträchtigungen. Auf Basis des Sachverständigengutachtens ergebe sich unzweifelhaft, dass die Tiere hier sich weder tauglich ausruhen könnten, noch eine entsprechende Nahrungsaufnahme in diesem Bereich unter diesen Lärmquellen möglich sei. In diesem Zusammenhang sei auch nochmals auf die Schattenbildung des Gebäudes hinzuweisen, wobei aufgrund dieser Schattenbildung im unmittelbaren Nahebereich einerseits die Rinder diese Fläche möglicherweise vorzugsweise aufsuchen werden, andererseits allerdings auch damit einhergehende stärkere Lärmbeeinträchtigungen hier ihre "Fresslust" negativ beeinträchtigt werden könnte. Zumal es sich um Milchkühe handle und die Milchproduktion von der Nahrungsaufnahme abhängig sei, komme es mithin in jedem Fall zu einer Beeinträchtigung dieser Rinder. Es sei der Antrag gestellt worden, dass die Lärmpegelmessung im unmittelbaren Grenzbereich der südlich an das gegenständliche Projekt angrenzenden Wiese zur Ermittlung des Lärmpegels in diesem Bereich eingeholt werde, diesem Beweisantrag sei jedoch nicht Folge gegeben worden.

 

Im übrigen sei unter Punkt 10. lediglich angeordnet worden, dass die Fenster der Gebäude geschlossen zu halten sind, während diese Gebäude auch mit Türen und Toren versehen seien, welche zur Minimierung einer Staubentwicklung und sonstigen Beeinträchtigung des Bw ebenfalls geschlossen zu halten seien. Darüber hinaus sei auflagenmäßig vorzuschreiben, dass im Fall der Öffnung von Fenstern im Büro oder sonstigen Gebäudeteilen die Innentür in diesem Raum geschlossen zu halten sei, weil ansonsten wiederum Lärm nach außen dringe und die Auflage sinnlos wäre.

 

Es werde von Seiten der BH Ried darauf hingewiesen, dass die Zyklonabscheidung der Entstaubung nicht mehr Stand der Technik sei und es daher notwendig sei, im Hinblick auf die steigende Kapazitätsauslastung der Mühle und Siloanlage eine entsprechende Filteranlage zu installieren; es werde dabei auf Auflagepunkt 10. verwiesen.

Offenkundig handle es sich dabei um einen irrtümlichen Verweis auf Punkt 10., richtigerweise sei unter Punkt 9. darauf hingewiesen, dass der Zyklonabscheider der bestehenden Anlage innerhalb von 3 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides durch einem dem Stand der Technik entsprechenden Filter zu ersetzen ist. Damit sei allerdings klargestellt, dass es bis zur Realisierung dieser Auflage – nicht dem Stand der Technik – entsprechenden Staubbelastung komme, was wiederum einen unzulässigen Eingriff in die Rechtssphäre des Bw darstelle. Es sei in keinster Weise nachvollziehbar, warum nicht unmittelbar an den Betrieb des gegenständlichen Projekts der sofortige Ersatz der Zyklonabscheidung durch eine dem Stand der Technik entsprechende Filteranlage verfügt werde. Insbesondere wäre die Erstbehörde verpflichtet gewesen, darzustellen, inwieweit die gegenwärtig vorhandene Zyklonabscheidung, die nicht mehr dem Stand der Technik entspreche im Bezug auf die Staubentwicklung negative Auswirkung unter anderem auf die Sphäre des Bw impliziere. Nach Ansicht des Bw sei die Genehmigung der gegenständlichen Anlage unabdingbar an den sofortigen Ersatz der Zyklonabscheidung durch eine moderne Filteranlage gebunden.

Es werden sohin die Anträge gestellt:

a) Vorlage des Aktes Ge20-90-2009 der BH Ried an die Berufungsbehörde

b) der Berufung wolle Folge gegeben werden und wolle der Antrag auf Genehmigung der Betriebsanlagenänderung abgewiesen werden

c) in eventu: im Falle der Genehmigung wollen insbesondere nachstehende Auflagen verfügt werden:

1. Gewerbetechnische Auflage: der Zyklonabscheider der bestehenden Anlage ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebs der gegenständlichen Anlage durch eine dem Stand der Technik entsprechenden Filter zu ersetzen.

2. Beim Betrieb der Mühle und der Siloanlage sind die Fenster und Türen dieser Gebäude (ausgenommen Büro und Labor soweit dort die Innentüren geschlossen sind) geschlossen zu halten.

3. Eine Be- und Entladung der Lkw bzw. Fahrzeuge ist nur so durchzuführen, dass im Zuge dieser Be- und Entladetätigkeiten keine Staubbildungen vorhanden sind, wobei technischerseits hier die Möglichkeit von staubdichten Einfüllvorrichtungen heranzuziehen ist.

4. Brandschutztechnische Auflage: im Zusammenhang mit der Durchführung von Be- und Entladungen sind sämtliche Motoren von Fahrzeugen im unmittelbaren Nahbereich zu den diesbezüglichen Vorgängen abzustellen und sind die Arbeiten nur auf Fahrzeuge durchzuführen, deren Motor und Motorteile sowie Auspuffanlagen ausgekühlt sind.

 

2.3. Von den Nachbarn X wurde in der Berufung vorgebracht, ihre Einwendungen würden die Staubentwicklung, die Schattenbildung, das Explosionsrisiko sowie die unzumutbare Lärmbelästigung betreffen.

Im ergangenen Bescheid seien alle bisher eingebrachten Einwendungen nicht entsprechend berücksichtigt worden. Alle vorgelegten Fotos seien offenbar nicht von Interesse. Bei täglich 7 Entladungen sei es auf keinen Fall zumutbar, dass die Bw diese Belastung hinnehmen. Hier müsse die Staubentwicklung bei beiden Gossen durch eine Absaugung minimiert werden. Bevor mit dem Neubau der Siloanlage begonnen werde, müssten die Zyklonabscheider durch eine dem Stand der Technik entsprechende Filteranlage ersetzt werden.

Würde die geplante Siloanlage ca. 38 m hoch, hätten die Bw bei ihrem Grundstück und Haus je nach Sonnenstand eine erhebliche Schattenbildung, somit eine Wertminderung. Diese werde auf keinen Fall akzeptiert. Die Ausführungen betreffend Explosionsgefahr im angefochtenen Bescheid könnten die Befürchtungen der Bw nicht zerstreuen, solange zB. die derzeitige Tankstelle betriebsbereit sei, nütze auch ein Schild "Rauchen und Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten" nichts. Derzeit werde während des Entladens der Getreide auch geraucht. Es werde vorausgesetzt, dass die Tankstelle entfernt und auf keinen Fall genehmigt werden dürfe.

Hinsichtlich der Lärmbelastung werde gefordert, dass die Fenster nicht geöffnet werden, wenn die Mühle im Betrieb ist. Die Fenster des Büros und des Labors dürften nur dann gekippt/geöffnet werden, wenn bei diesen Räumen die Türen und Schiebefenster geschlossen bleiben. Es werde auch eine Schalldämmung verlangt, um den Lärmpegel im Außenbereich zu mindern. Beim Haus X sei zu keiner Zeit eine Lärmmessung durchgeführt worden, da der Lärm mit eigenen Ohren sehr deutlich zu hören sei, könne an den Berechnungen einiges nicht stimmen.

Die An- und Auslieferung des Getreides/Mehles werde auf täglich 7 bzw. 8 Lkw auf die Zeit zwischen 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr beschränkt. Dass die Mühle 365 Tage im Jahr 24 Stunden täglich im Betrieb sein darf, sei nicht zeitgemäß und nicht verständlich. Darüber hinaus sei die Tragfähigkeit der Brücke mit Tonnagenbeschränkung (5 t) vor dem Haus der Bw noch nicht ausreichend geklärt. Wer hafte für Schäden am Haus, die durch das vermehrte Verkehrsaufkommen während des Abbruchs, des Neubaues und danach entstehen könnten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat diese Berufungen gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verfahrensakt der Erstinstanz, die für die in Rede stehende Betriebsanlage bestehenden Vorakte sowie in die von den Parteien beigebrachten Eingaben und Unterlagen. Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung am 24.07.2012 unter Beiziehung eines lärmtechnischen, luftreinhaltetechnischen und medizinischen Amtssachverständigen durchgeführt. An der Verhandlung haben die berufungsführenden Nachbarn und ihre Rechtsvertreter sowie die Vertreter der Kw und der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis teilgenommen.

 

4.1. Gleichzeitig mit der Berufung wurde von den Nachbarn X und X der Antrag auf Ausschluss der Inanspruchnahme des Rechtes gemäß § 78 Abs.1 GewO 1994 gestellt, welcher mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 20.01.2011, VwSen-531100/2, abgewiesen wurde.

 

4.2. In der mündlichen Verhandlung wurde vom beigezogenen luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen folgendes ausgeführt:

 

"Befund:

 

Der den Projektsunterlagen angeschlossenen Anlagenbeschreibung, erstellt von der Ing. X GmbH ist folgender Verwendungszweck des Vorhabens zu entnehmen:

 

-          Speichern von Mehl in Aluminiumrundsilos

-          Loseverladung in Silotankwagen von den neuen Verladesilos

-          Mischen von Mehlsorten (Erweiterung)

-          Beschickung einer Abpackanlage (Erweiterung)

-          Abpacken von Mehl (Erweiterung)

-          Lagern von Mehl in abgepackter Form in der neuen Lagerhalle (Erweiterung)

 

Das Getreide wird wie bisher mit LKW angeliefert und über eine Annahmegosse und Fördergeräte in die vorhandenen Getreidesilos gefördert. Von dort wird es über eine Reinigungsanlage zur Mühle gefördert. Getreideannahme, Reinigung und Mühle stellen gemäß Anlagenbeschreibung einen genehmigten Altbestand dar und wird auf diese daher nicht näher eingegangen. Es erhöht sich jedoch demnach die Anzahl der Fahrbewegungen von derzeit drei auf max. sieben Vorgänge (Anfahrt, Abkippen und Abfahrt).

Es ist geplant, eine neue Verladesiloanlage zu errichten, welche aus jeweils 12 Aluminium-Rundsilos mit einem Fassungsvermögen von 100 bzw. 74 t Mehl besteht. Für die Beschickung der Silos wird eine pneumatische Förderanlage errichtet, wobei die Verteilung des Mehls mit Produktrohrweichen erfolgt. Die Abluft der Förderanlage wird mittels Jet-Schlauchfilter gereinigt und ins Freie geblasen. Jeder Silo erhält einen Siloaufsatzfilter.

Die Mehlaustragung der Verladesilos wird mittels Vibroböden (Schwingtrichter) durchgeführt, von wo es zum einen über einen Sammeltrichter zu den Verladeeinrichtungen gelangt. Beim Andocken der Verladeeinrichtung am Tankwagen wird eine Blähmanschette aufgeblasen, wodurch eine staubfreie Beladung erzielt wird. Die Abluft wird mittels Filteranlage gereinigt und mittels eines Ventilators ins Freie geblasen.

Alternativ wird das Mehl über Rohrleitungen und Trogkettenförderer zu einer Abpackanlage transportiert, welche in einer zu errichtenden Halle situiert wird.

Als dritte Möglichkeit ist ein Transport zu einer Mehlmischanlage vorgesehen. Dieser Chargenmischer weist ein Fassungsvermögen von 4000 l auf und können die einzelnen Mehlsorten entsprechend eingewogen werden. Von dort fließt das Mehl durch Öffnen einer Klappe in einen Mischernachbehälter und gelangt in weiterer Folge mittels Förderschnecke ebenfalls zu einer Tankwagen-Verladeeinheit oder zu einem Übergabetrichter (Aufgabe 2). Bei Letzterem wird das Mehl mittels einer Durchblaseschleuse aus dem Trichter ausgetragen und einer pneu­matischen Förderleitung übergeben von wo es zurück in einen Verladesilo gelangt.

Die gesamte neue Anlage stellt ein geschlossenes System dar bzw. wird diese an mehrere Aspirationsanlagen angeschlossen. Die abgesaugte Luftmenge wird jeweils über eine Schlauch­filteranlage geführt, wobei der Reststaubgehalt unter 10 mg/m³ betragen soll.

Bezüglich Details wird auf die Einreichunterlagen verwiesen.

 

Weiter hat die X GmbH ein Lufttechnisches Projekt, erstellt von Dr. X, Technisches Büro für Techn. Umweltschutz; GZ: G11-015L HG/hg vom 5. April 2012 vorgelegt. Darin erfolgt, unter Zugrundelegung technischer Richtlinien und Handbücher eine Be­trachtung der betrieblichen Emissionen und Immissionen für verschiedene luftfremde Schadstoffe, welche durch die gegenständliche Erweiterung der Betriebsanlage hervorgerufen werden.

Berücksichtigt wurden zum einen die von den Verbrennungsmotoren ausgehenden Schadstoffe Stickoxide, Kohlenmonoxid, Benzol sowie Fein- und Feinststaub. Hiezu wurde anhand der zu er­wartenden Fahrzeugfrequenz an LKW sowie der zurückzulegenden Wegstrecken unter Zuhilfe­nahme des "Handbuch Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs" Emissionsberechnungen ange­stellt.

Bezüglich Staubemissionen wurden dabei zwei Partikelgrößen (PM10 und PM2,5) betrachtet, wobei für diese zusätzlich zu den Abgasemissionen, solche durch Reifen- und Bremsenabrieb sowie Wiederaufwirbelung (non-exhaust) einbezogen wurden. Weiters wurden auch verfahrensbedingte Feinstaub­emissionen durch den Betrieb der Aspirationsanlagen berücksichtigt.

Darüber hinaus erfolgte eine Berechnung der diffusen Staubemissionen durch den Abkippvorgang von Getreide gemäß der Richtlinie VDI 3790 – Blatt 3 (Emissionen von Gasen, Gerüchen und Stäuben aus diffusen Quellen – Lagerung, Umschlag und Transport von Schüttgütern). Hierbei wurde (neben den genannten Feinstaubfraktionen) insbesondere der Gesamtstaub (TSP) be­trachtet, welcher in Form von Staubniederschlag auftritt.

 

Anhand dieser gewonnenen Emissionswerte wurde zur Ermittlung der immissionsseitigen Zusatz­belastung eine Ausbreitungsrechnung durchgeführt. Diese erfolgte mit einem Teilchensimulations­programm nach dem Lagrange-Modell (LASAT) für fünf ausgewählte Immissionspunkte (Rechen­punkte) sowie als flächenhafte Darstellung der Immissionskonzentrationen im Untersuchungs­gebiet. Die für den Lagrange´schen Ansatz benötigten Trajektorien wurden mittels eines, im Aus­breitungsprogramm implementierten diagnostischen Windfeldmodells berechnet.

Die Ausbreitungsrechnungen wurden auf Basis der maximalen stündlichen Emissionen unter Annahme meteorologisch ungünstiger Ausbreitungsbedingungen durchgeführt (Maximalwertab­schätzung durch Berechnung des HMWmax).

Die Umrechnung auf andere Zeitbezüge (MW8, TMW und JMW) erfolgte mittels empirischer Um­rechnungsfaktoren ('Beychock-Formeln').

 

Die Ergebnisse der Immissionsberechnungen befinden sich im Anhang C des lufttechnischen Projekts, die Emissions- und Immissionspunkte sowie beispielhafte bodennahe Konzentrations­ver­teilungen für die Hauptemissionsstoffe (projektspezifischer Anteil, maximaler Halbstunden­mitte­wert) sind in Anhang A grafisch dargestellt.

Die aus der Betriebsanlagenerweiterung resultierenden Zusatzbelastungen bei den nächstge­legenen Wohnnutzungen wurden den, im Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. 115/1997 idgF., verankerten Grenzwerten gegenübergestellt.

Dabei wurde festgestellt, dass die vorhabensbedingte Veränderung der Luftqualität (Zusatz­be­lastung) für fast alle Immissionspunkte und für fast alle betrachteten Luftschadstoffe / Beurteilungs­zeiträume auf Basis der gesetzlichen Regelungen der IG-L Novelle 2010 als irrelevant beurteilt werden können.

Generell sei der ermittelte betriebsspezifische Immissionsanteil an Luftschadstoffen als sehr niedrig zu beurteilen, von einer gesicherten Einhaltung der anzuwendenden Immissionsgrenzwerte der Konzentration und Deposition zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit sei aus­zugehen.

 

Gutachten:

 

Das vorliegende lufttechnische Projekt wurde aus fachlicher Sicht auf Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit überprüft.

Ermittelt wurden u.a. die Emissionen an Gesamtstaub (Staubniederschlag) sowie der Feinstaub­fraktionen PM10 und PM2,5. Die Betrachtung der Feinstaubemissionen umfasst neben diffusen Emissionen durch die Manipulation staubender Güter (Abkippvorgang bei der Getreideanlieferung) auch verfahrensbedingte Staubemissionen, wobei insgesamt fünf gefasste Quellen (Reinluft der Aspirationsanlagen) berücksichtigt wurden. Weiter wurden die Emissionen des Kraftfahrzeug­verkehrs einbezogen. Insofern wird aus fachlicher Sicht festgestellt, dass durch das lufttechnische Projekt sämtliche relevanten Luftschadstoffe umfasst sind. Angemerkt wird, dass dadurch die in der Stellungnahme der Einschreiter X und X gestellten Forderungen erfüllt wurden. Es wurde eine projektsgemäße Getreideanlieferung von max. 7 LKW pro Tag berücksichtigt und auch auf die Immissionssituation bezüglich Feinstaub (PM10 und PM2,5) eingegangen.  

Bezüglich der von den Einschreitern geforderten PM10-Messung bei ihrem Anwesen, wird festgestellt, dass eine derartige Immissionsmessung mit hohem Aufwand verbunden ist und wenigstens für den Zeitraum eines Jahres erfolgen müsste. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die durchgeführte Immissionsprognose keine Annäherung an Grenzwerte ergibt, wird eine Messung als nicht verhältnismäßig angesehen.

 

Anhand der dermaßen gewonnenen Emissionswerte wurde eine Ausbreitungsberechnung durch­ge­führt. Wie bereits erläutert, erfolgte die Ermittlung der Zusatzbelastungen mit Hilfe des Lagrange-Ausbreitungsmodells LASAT für fünf ausgewählte Immissionspunkte sowie als flächen­hafte Darstellung der Immissionskonzentrationen im Untersuchungsgebiet.

Dieses Verfahren ist aus Sicht der Luftreinhaltung als Stand der Technik anzusehen.

 

Für die Beurteilung der Immissionsbelastung werden die im Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. 115/1997 idgF., verankerten Grenzwerte der Konzentration und Deposition zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit herangezogen. Nachfolgende Tabelle listet die relevanten Immissionsgrenzwerte auf:

 

Luftschadstoff [Einheit]:

HMW

MW8

TMW

JMW

Kohlenstoffmonoxid

[mg/m³]

 

10

 

 

Stickstoffdioxid

[µg/m³]

200

 

 

30[1]

PM10

[µg/m³]

 

 

50[2]

40

PM2,5

[µg/m³]

 

 

 

25[3]

Staubniederschlag

[mg/(m²*d)]

 

 

 

210

Benzol

 

 

 

5

 

Die zu beurteilende Immissionsprognose belegt plausibel, dass die, durch die gegenständliche Betriebsanlage hervorgerufene Zusatzbelastung bei den benachbarten Wohnliegenschaften durchwegs weniger als 3 % der anzuwendenden Immissionsgrenzwerte gemäß Immissions­schutzgesetz Luft – IG-L beträgt und insofern als irrelevant bewertet werden kann. In diesem Zusammenhang wird auch auf den, vom Umweltbundesamt herausgegebenen "Leitfaden UVP und IG-L" verwiesen.

 

Oberhalb der Schwelle von 3 % liegt zum einen der Halbstundenmittelwert für den Parameter NO2 beim Immissionspunkt 3. Dort wird eine maximale Zusatzbelastung von rund 8 µg/m³, ent­sprechend 4 % des Grenzwertes ausgewiesen. Unter Berücksichtigung einer üblichen Vorbe­lastung ist eine zuverlässige Einhaltung des Immissionsgrenzwertes zu erwarten.

 

Weiters liegt der Tagesmittelwert für den Parameter PM10 bei sämtlichen Immissionspunkten ober­halb der Schwelle von 3 %. Es wird eine maximale Zusatzbelastung von 6,0 µg/m³, entsprechend 12 % des Grenzwertes ausgewiesen.

Für diesen Parameter ist im IG-L eine zulässige Anzahl an Überschreitungen festgelegt, sodass hierbei nicht die Maximalkonzentration als Beurteilungskriterium herangezogen werden kann.

Diesbezüglich wurde im vorliegenden lufttechnischen Projekt von einem statistischem Zu­sammen­hang zwischen PM10-Jahresmittelwert und Anzahl an Überschreitungen des Tagesmittelwertes (d.h. Werte > 50 μg/m³) ausgegangen. Bei dieser Auswertung, wurden alle Messstationen des auto­matischen . Luftmessnetzes herangezogen (Auswertezeitraum: 2003 bis 2010, qua­dra­tische Regression).

Abgeleitet wurde bei einer Veränderung des PM10-JMW um ±1 μg/m³ eine Veränderung (Zu- bzw. Abnahme) um 2,8 Überschreitungen des Grenzwertes für den TMW. Zur Einhaltung von maximal 25 Überschreitungen des PM10-TMW-Grenzwertes wäre demnach ein PM10-JMW von rd. 26 µg/m³ einzuhalten. In der gegenständlichen Betrachtung erhöht sich der Jahresmittelwert um max. 0,3 µg/m³, woraus weniger als eine zusätzliche Überschreitung resultiert.

Unter Berücksichtigung einer üblichen Vorbelastung ist insofern ebenfalls eine zuverlässige Einhaltung des Immissionsgrenzwertes zu erwarten.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass anhand des vorliegenden lufttechnischen Projekts eine Einhaltung der relevanten Immissions­grenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit gemäß IG-L plausibel belegt wird. Aus Sicht der Luftreinhaltung bestehen daher keine Einwände gegen die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage."

 

4.3. Vom lärmtechnischen Amtssachverständigen wurde folgendes Gutachten abgegeben:

 

"Befund und Gutachten:

 

Die X GmbH plant die Änderung der bestehenden Mühlenanlage durch die Errichtung und den Betrieb einer Mehlsiloanlage, einer Verpackungsanlage, einer Lagerhalle und eines LKW-Abstellplatzes auf Gst. Nr.X, KG X.

Als Altbestand bleiben die Getreideannahme, Reinigung, Mühle, Transportgeräte, vorhandene Absackanlage bzw. Verladeanlage.

Der Neubau soll entsprechend des Projektes in zwei Stufen erfolgen. Dabei werden insgesamt errichtet:

- 12 Stück Mehlsilos mit je 100t für die Loseverladung in Tankwagen

- Beschickung der 12 Mehlsilos mittels pneumatischer Förderanlage

- Loseverladung mit 2 Teleskopverladern

- Brückenwaage für Loseverladung

- Entstaubung der gesamten Anlage

- 6 Stück Mehlsilos mit je 74t für Loseverladung in Tankwagen

- 6 Stück Mehlsilos mit je 74t für die Abpackanlage

- Beschickung der Mehlsilos mit pneumatischer Förderanlage

- Abpackung von Mehl mit einer Leistung von 6t/h

- Mehlmischanlage

- Lagerhalle

Dazu soll ein vorhandener Gebäudeteil abgerissen werden und auf dieser Fläche die neue Anlage entstehen. Der Gebäudeaufbau soll in der ersten Stufe schon komplett auch für die zweite Stufe errichtet werden. Das Gebäude soll entsprechend den vorliegenden Plänen teileweise in Stahlbetonbauweise und teils in Stahlkonstruktion mit Blechpaneelen errichtet werden. Die Zufahrt zum Verladebereich erfolgt westseitig über einen Umkehrplatz und Abstellplatz der neu errichtet werden soll. Die Erschließung erfolgt über eine neue Überfahrt des x vom derzeit bestehenden nördlichen Umkehrplatz und Abstellplatz. Die Einfahrt zur Verladung erfolgt westseitig. Nach der Beladung erfolgt die Ausfahrt ostseitig in den Innenhof und in weiterer Folge über die bestehende Ausfahrt auf die Gemeindestraße.

Bei der angrenzenden Lagerhalle befinden sich westseitig zwei Verladetore für die LKW-Verladung und innenhofseitig ein Verladetor. Die Betriebszeiten der Anlage sind 00.00 – 24.00 Uhr.

Die nächstgelegenen Liegenschaften und damit auch hinsichtlich der Immissionsbetrachtung maßgeblich sind x, östlich der bestehenden Zu- und Abfahrt, x, östlich der Anlage, x, südöstlich der Anlage sowie X, südlich der Anlage in einer Entfernung von rund 160 m. Nördlich der Anlage befindet sich die landwirtschaftliche Liegenschaft X in einer Entfernung von rund 180 m.

Für die schalltechnische Beurteilung liegen den Projektsunterlagen das schalltechnische Projekt "X" der DI Dr. X & Partner X-GmbH, GZ x vom 15.01.2010 sowie der schalltechnische Prüfbericht 3324p.1 vom 21.08.2009 bei. Im schalltechnischen Prüfbericht ist die schalltechnische Ist-Situation dargestellt. Dazu wurden an drei Messpunkten Immissionsmessungen im Zeitraum vom 19.08.2009 – 20.08.2009 durchgeführt. Messpunkt 1 (MP1) befindet sich dabei im Bereich der Liegenschaft X bzw. X, Messpunkt 2 (MP2) befindet sich im Bereich der Liegenschaft X und Messpunkt 3 (MP3) befindet sich im Bereich der Liegenschaft X.

Laut Auskunft des schalltechnischen Projektanten war die bestehende Mühlenanlage während der Messzeit im Dauerbetrieb. Nicht eindeutig dokumentiert ist die verkehrliche Situation auf der Gemeindestraße und damit auch der LKW-Verkehr zu und von der bestehenden Mühlenanlage. Aus den Pegelschrieben, insbesondere von MP1 und MP3, lässt sich schließen, dass während der Tageszeit Schwerverkehr auf der Gemeindestraße gefahren ist. In den Nachtstunden ist auf Grund der Höhe der Pegelspitzen kein Schwerverkehr anzunehmen. Grundsätzlich ist diese Ist-Bestandserhebung für die schalltechnische Beurteilung geeignet, auch im Hinblick darauf, dass in den Nachtstunden kein Schwerverkehr erfasst wurde und damit in diesem Zeitraum eine geringere Immissionssituation zu Grunde gelegt wird als wäre z.B. jene eine Mehlauslieferung zwischen 04.00 Uhr und 06.00 Uhr, angegeben als Bestand im Projekt, erfolgt. Weiters ist in der Nachtkernzeit die Stunde mit den geringsten Immissionswerten als Grundlage für eine Beurteilung heranzuziehen.

Die schalltechnische Ist-Situation stellt sich wie folgt dar:

MP1:      Tag (06.00 – 19.00 Uhr)                   LA,eq = 53,9 – 54,5 dB

                Abend (19.00 – 22.00 Uhr)                              LA,eq = 52,3 dB

                Nacht (22.00 – 06.00 Uhr)                               LA,eq = 48,0 dB

                Nachtkernzeit (00.00 – 05.00 Uhr) LA,eq = 47,5 dB (ruhigste Stunde maßgeblich)

 

MP2:      Tag (06.00 – 19.00 Uhr)                   LA,eq = 44,7 – 47,2 dB

                Abend (19.00 – 22.00 Uhr)                              LA,eq = 42,8 dB

                Nacht (22.00 – 06.00 Uhr)                               LA,eq = 40,3 dB

                Nachtkernzeit (00.00 – 05.00 Uhr) LA,eq = 39,7 dB (ruhigste Stunde maßgeblich)

 

MP3:      Tag (06.00 – 19.00 Uhr)                   LA,eq = 58,7 – 60,0 dB

                Abend (19.00 – 22.00 Uhr)                              LA,eq = 59,2 dB

                Nacht (22.00 – 06.00 Uhr)                               LA,eq = 55,1 dB

                Nachtkernzeit (00.00 – 05.00 Uhr) LA,eq = 54,8 dB (ruhigste Stunde maßgeblich)

 

MP1 widerspiegelt die schalltechnische Ist-Situation bei den Liegenschaften X und X. MP2 zeigt die schalltechnische Ist-Situation bei der Liegenschaft X und MP3 die schalltechnische Ist-Situation bei der Liegenschaft X.

Im schalltechnischen Projekt "X" der DI Dr. X & Partner X-GmbH sind die schalltechnischen Auswirkungen der geplanten Anlage dargestellt. Berücksichtigt werden in diesem Projekt die Emissionen der Anlagen in den neuen Gebäudeteilen. Dazu wurde einerseits die Innenpegel in der Siloanlage und der Absackanlage dargestellt sowie Emissionen von fünf Filterausblasungen ins Freie berücksichtigt. Der Innenpegel in der Siloanlage wird mit 85 dB und in der Absackanlage mit 80 dB ermittelt. Für die Ausblasungen wird ein Schalleistungspegel LW,A = 80 dB angegeben. Diese Emissionswerte sind plausibel und entsprechen Erfahrungswerten mit derartigen Anlagen. Die verwendeten Normen und Methoden zur Berechnung der Immissionen sind Stand der Technik und die Ergebnisse nachvollziehbar.

Keine Berücksichtigung im Projekt finden die Emissionen des neuen Umkehr- und Abstellplatzes. In diesem Zusammenhang wird für die weitere Betrachtung eine Abschätzung auf Basis der angegebenen gesamten LKW-Fahrbewegungen im Projekt durchgeführt. Es werden pro LKW 2 Fahrbewegungen auf dem neuen Umkehr- und Abstellplatz zu Grunde gelegt. Dabei wird für die Tageszeit angenommen, dass alle angegebenen Fahrbewegungen innerhalb einer Stunde stattfinden. Damit wird die Abschätzung auf maximale Emissionen ausgelegt. Die gleiche Betrachtung wird für die Abendstunden herangezogen. Für die Nachtzeit bzw. Nachtkernzeit wird im Hinblick auf die östliche Ausfahrt zusätzlich zu den im Projekt dargestellten Emissionen eine LKW-Fahrbewegung vom Betriebsgelände auf die Gemeindestraße in diesem Bereich mit berücksichtigt. Dies stellt die eine Mehlauslieferung zwischen 04.00 – 06.00 Uhr dar. Für die Berechnung kommt dabei die RVS 04.02.11, Lärmschutz zur Anwendung, die in Österreich für die Immissionsberechnung von Fahrbewegungen Stand der Technik ist.

 

 

 

Gutachten:

 

Für die schalltechnische Beurteilung in gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren ist darzustellen, wie sich die örtliche Ist-Situation durch die neu geplante Anlage ändert.

Grundsätzlich sind die Geräusche durch die Anlage vorwiegend als Dauergeräusche zu bewerten mit zusätzlichen Geräuschkomponenten durch die LKW-Fahrbewegungen. Damit ist auf Grund der Charakteristik der Geräusche die ruhigste Stunde der Nachtkernzeit für die Beurteilung relevant. Im Projekt werden die Immissionen, verursacht durch die neue Anlage, an den Messpunkten der Ist-Bestandsmessungen zur Nachtkernzeit dargestellt. Es ergeben sich folgende Ergebnisse:

MP1:      33,4 dB 

MP2:      31,9 dB 

MP3:      36,7 dB 

 

Zusätzlich ergeben sich durch die eine LKW-Fahrbewegung von der östlichen Ausfahrt auf die Gemeindestraße folgende Immissionen in der ungünstigsten Stunde bei den relevanten Liegenschaften:

X :           32 dB

X:            30 dB

X:            21 dB

X:            42 dB

Bei diesen Berechnungen wurde lediglich die Abnahme des Schallpegels mit der Entfernung berücksichtigt und keine anderen Schallpegelmindernde Faktoren (Hindernisse, Boden ...). Somit erfolgt eine Abschätzung auf die sichere Seite.

 

Daraus ergeben sich folgende Gesamtimmissionen der geplanten Anlage:

X:            35,8 dB

X:            35,0 dB

X:            32,2

X:            43,1 dB

 

Sowohl bei den Liegenschaften X, X als auch bei der Liegenschaft X liegen die Gesamtimmissionen der geplanten Anlage in der Nachtkernzeit um mehr als 10 dB unter der Ist-Situation. Es ist daher in diesen Bereichen mit keiner Änderung der örtlichen Situation zu rechnen. Bei der Liegenschaft X liegen die Gesamtimmissionen der geplanten Anlage zur Nachtkernzeit um rund 8 dB unter der Ist-Situation. Die dadurch verursachte Änderung beträgt rund 0,7 dB. Dieser Wert liegt im Bereich der gesamten Aussagegenauigkeit von Messungen und Berechnungen.

 

Im Hinblick auf den neuen Umkehr- und Abstellplatz wurde, da diese Thematik im Projekt nicht behandelt wird, eine Abschätzung hinsichtlich der Auswirkungen gemacht. Der relevante Immissionspunkt ist dabei die Liegenschaft X. Zu den anderen Liegenschaften sind durch die abschirmende Wirkung der bestehenden und geplanten Gebäude keine, die örtliche Ist-Situation beeinflussende Auswirkungen zu erwarten.

Im weiteren wird angenommen, dass innerhalb einer Stunde alle im Projekt angegebenen LKW-Fahrten auf diesem Umkehr- und Abstellplatz stattfinden. In diesem Sinne ist diese Betrachtung eine Maximalbetrachtung. Es werden pro LKW 2 Fahrbewegungen auf dem neuen Umkehr- und Abstellplatz zu Grunde gelegt. Damit ergeben sich insgesamt 46 Fahrbewegungen. Unter diesen Bedingungen ergibt sich im Bereich der Liegenschaft X ein Schallimmissionspegel von rund 33 dB. Bei dieser Berechnung wurde nur die Abnahme des Schallpegels mit der Entfernung berücksichtigt. Weitere Schallpegelmindernde Faktoren wurden vernachlässigt.

Die Schallimmission des neugeplanten Umkehr- und Abstellplatzes liegen somit zur Tageszeit um mehr als 10 dB unter den Ist-Werten.  Nimmt man diese ungünstigste Stunde auch für den Abendzeitraum als Grundlage, so zeigt sich, dass die Schallimmission um rund 10 dB unter der Ist-Situation liegt. Somit ist weder zur Tageszeit noch zur Abendzeit mit einer Änderung der Ist-Situation zu rechnen.

Berücksichtigt man zur Nachtkernzeit im Bereich dieses Platzes 2 LKW-Fahrbewegungen (eine Mehlauslieferung in der Zeit von 04.00 – 06.00 Uhr) so ergibt sich im Bereich X ein Schallimmissionspegel von rund 21 dB. Bei dieser Berechnung wurde wiederum nur die Abnahme des Schallpegels mit der Entfernung berücksichtigt. Weitere Schallpegelmindernde Faktoren wurden vernachlässigt. Dies bedeutet, dass es zu keiner weiteren Erhöhung der Ist-Situation im Bereich X kommt.

 

Im Folgenden wird auf die dezidierten Fragen der Behörde eingegangen:

 

-          Als Quellen kommen die neugeplanten Anlagenteile Mehlsiloanlage, Verpackungsanlage und Lagerhalle in Frage. Ebenso der neue Umkehr- und Abstellplatz.

-          Soweit aus den Unterlagen ersichtlich kommt es bei den bestehenden Anlagenteilen zu keiner Kapazitätssteigerung und damit zu keinen erhöhten Emissionen. Dies lässt sich auch daraus schließen, dass die bestehende Anlage zum Zeitpunkt der Ist-Situationsmessungen im Dauerbetrieb war (Aussage schalltechnischer Projektant)

-          Die Geräuschcharakteristik der neuen Anlage wird im Großen und Ganzen der bestehenden Geräuschcharakteristik entsprechen. Diese ist gekennzeichnet durch Dauergeräusche mit zusätzlichen Geräuschen durch die LKW-Fahrbewegungen. Das angesprochenen Hochfrequenzpfeifen ausgehend von der Mühlenanlage dürfte kein Geräusch einer normal funktionierenden Anlage sein.

-          Es wurde bei der Berechnung der Schallabstrahlung der neuen Gebäudeteile die Außenwände nur als Blechpaneele berücksichtigt und die Stahlbetonteile vernachlässigt. Somit erfolgt hier eine Beurteilung auf die sichere Seite. Weiters wurde beim Umkehr- und Abstellplatz eine Maximalbetrachtung durchgeführt, die realistischer Weise so gut wie nie auftreten wird. Ebenso wurden bei der Berechnung der Immissionen, verursacht durch diesen Platz, nur die Abnahme des Schallpegels mit der Entfernung berücksichtigt. Weitere Schallpegelmindernde Faktoren wurden vernachlässigt.

-          Die Ist-Situation wurde, mit der oben beschriebenen Einschränkung hinsichtlich des LKW-Verkehrs, nachvollziehbar ermittelt. Während der Nachtstunden waren offensichtlich keine LKW-Fahrbewegungen. Da die maßgebliche Nachtkernzeit im Hinblick auf die leiseste Stunde beurteilt wird, ergibt sich hier kein Nachteil. Der Messpunkt MP1 ist für die Liegenschaft X jedenfalls geeignet die Ist-Situation zu repräsentieren, da er in beinahe gleicher Entfernung zur Anlage liegt und im Hinblick auf die Gemeindstraße sogar etwas abgerückt ist, was bedeutet, dass dieser Anteil an der Immission etwas geringer ausfällt.

-          Die fehlenden Immissionsanteile vom neuen Umkehr- und Abstellplatz wurden ergänzt und der Beurteilung ebenfalls zu Grunde gelegt. Die Beladung der LKW erfolgt entweder im Inneren der Mehlsiloanlage bzw. an den Verladetoren der  Lagerhalle. Diese Emissionen sind im Innenpegel der Siloanlage bzw. der Lagerhalle enthalten. Maßgebliche Emissionen auf der Freifläche entstehen dadurch nicht. Die Fahrbewegungen der LKW wurden berücksichtigt.

-          Schallpegelspitzen sind im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen bzw. sind nicht beurteilungsrelevant, da diese um mehr als 25 dB unter dem energieäquivalenten Dauerschallpegel liegen. Diese Beurteilungsgrundlage ist in der für die Beurteilung von Betriebsanlagen maßgeblichen ÖAL-Richtlinie Nr. 3 festgehalten.

-          Hinsichtlich der Fenster im Bürobereich wird festgehalten, dass die Immissionsanteile bei geöffneten Fenstern gegenüber den Immissionsanteilen der restlichen Anlage zu vernachlässigen sind.

 

Hinsichtlich der Frage der Nachbarin X ist festzuhalten, dass die Reflexionen an allen bestehenden und auch zukünftigen Gebäuden und Gebäudeteilen bei der schalltechnischen Berechnung berücksichtigt wurden.

 

Hinsichtlich der Fragen des Rechtsanwaltes der Anrainer X und X zu den Ausführungen des Univ.-Doz. Mag. Dr. X wird festgehalten, dass die in der Berechnung verwendeten Emissionsannahmen realistisch und vergleichbar mit anderen Mühlenbetrieben sind. Bei der Berechnung wurde die Gebäudehülle, obwohl teilweise als Stahlbetonbauweise geplant lediglich mit Stahlpanellen gerechnet. Somit ergibt sich für die Anrainer eine Beurteilung auf die ungünstigste Situation.

Eine messtechnische Überprüfung der Immissionen nach Errichtung der geplanten Anlagenteile ist aufgrund der oben beschriebenen Berechnungsannahmen und der Unsicherheit bei den Betriebszuständen im Realbetrieb nicht sinnvoll. Aus Erfahrung kann gesagt werden, dass bei derartigen Nachmessungen meist geringere Immissionswerte auftreten.

Die Meteorologie wird in Österreich detailliert bei schalltechnischen Berechnungen nicht berücksichtigt, jedoch ist entsprechend den österreichischen Normen und Richtlinien bei der Berechnung eine Mitwindsituation, also eine Luftströmung von der Emissionsquelle zu jedem Immissionspunkt zu berücksichtigen. Damit wird für die Anrainer hinsichtlich der Meteorologie die ungünstigste Situation dargestellt. 

 

Abschließend ist festzustellen, dass aus schalltechnischer Sicht keine Einwände gegen die geplante Anlage bestehen. Die gewerbetechnischen Auflagen 8, 11 und 11 im erstinstanzlichen Bescheid sind dazu geeignet, die Schallimmissionen der gesamten Anlage weiter zu minimieren."

 

 

 

4.4. Basierend auf diesen Gutachten erstattete der medizinische Amtssachverständige folgendes Gutachten:

 

"Befund und Gutachten:

 

Ortsaugenschein:

Die X liegt im Außenradius einer annähernd rechtwinkeligen Biegung der X Gemeindestraße. Der x fließt vom Ortskern von X kommend entlang dieser Straße. An dieser Straße liegen Wohnanwesen. Im weiteren Straßenverlauf wird das Ortsgebiet von X verlassen und führt im wesentlichen in landwirtschaftlich genutztes Gebiet.

Nach der Projektserörterung sollen die projektsgegenständlichen Anlagen an der Rückseite des bestehenden Betriebes, d.h. an der von den Nachbarn abgewandten Seiten errichtet werden. Anschließend an die dzt. geschotterte Fläche, auf der der Silo und die Halle errichtet werden soll liegen Grünflächen mit hohem, zum Teil „auartigem“ hohem Baumbewuchs.  Dieser überragt  aktuell die bestehenden Gebäudehöhen deutlich.  Der Silo wird an Höhe zukünftig (abgeschätzt) diese überragen. Anschließend an diese in annähernd westlicher Richtung gelegenen Fläche steigt das Gelände über eine steile Böschung mit einem baumbewachsenen (hoher Baumbewuchs, durchwegs Laubbäume) an, an diese folgen landwirtschaftliche Flächen, dzt. Wiesengelände. Durch diesen Baumbestand entstehen je nach Sonnenstand Beschattungen der umgebenden Flächen. Nach Mitteilung der Projektsvertretung liegen die  Gebäudehöhen der Mühlenobjekte bei  rund 21m (Bestand) und rund 38 m (geplante Silohöhe). Sowohl durch den natürlichen Bewuchs als auch Bauten ergeben sich im tages- u. jahrezeitlichen Sonnenlauf Beschattungen der umgebenden Flächen.

 

 

Beurteilung und Gutachten:

 

Schallimmissionen/Lärm: Persönliche Hörwahrnehmung zur Zeit des Ortsaugenscheines: Die Umgebungsgeräuschkulisse ist geprägt durch einzelne (wegen des Aufenthaltes von KommissionsteilnehmerInnen im Straßenabschnitt) langsame KFZ-Vorbeifahrten. Die Mühle selbst war nach Auskunft in Vollbetrieb. Sie wahr im Nahebereiche um das Gebäude als leises „Rauschen“ wahrnehmbar, im Bereich der Straße und in Richtung der nächsten Wohnanwesen (Adresse: X)  wurde das Mühlengeräusch durch Naturgeräusche (leichtes Windrauschen, Vögel), jedenfalls durch die KFZ-Vorbeifahrten und auch durch die in ruhiger Sprache geführten Gespräche der KommissionsteilnehmerInnen deutlich überragt. 

Aus den schalltechnischen Ausführungen ergeben sich projektsgegenständlichen Immissionen in der ungünstigsten Stunde zur Nachtzeit (als empfindlichster Beurteilungszeitraum) folgende Gesamtimmissionen:

X:            35,8 dB

X:            35,0 dB

X:            32,2 dB

X:            43,1 dB

Es wurde weiters festgestellt, dass bei den Liegenschaften X, X und X die Gesamtimmissionen der geplanten Anlage in der Nachtkernzeit um mehr als 10 dB unter der Ist-Situation liegen und damit nicht mit einer Änderungen der örtlichen Situation  zu rechen ist. Bei der Liegenschaft X liegen die Gesamtimmissionen der geplanten Anlage zur Nachtkernzeit um rund 8 dB unter der Ist-Situation. Die dadurch verursachte Änderung beträgt rd. 0,7 dB. Dieser Wert liegt im Bereich der gesamten Aussagegenauigkeit von Messungen und Berechungen.

Der Übergang zu Gesundheitsgefährdungen wird in der ÖAL-Richtlinie Nr.3 mit Werten von LA,eq > 65 dB (Tag), > 60 dB (Abend), > 55 dB (Nacht)  definiert.

In der Beurteilung von Lärm und seinen Auswirkungen sind sowohl die tatsächlich erhobenen Lärmpegel als auch die Veränderungen einer bestehenden Lärmsituation zu berücksichtigen.

Die Unterscheidungsschwelle des menschlichen Ohres für Schallpegel gleicher Charakteristik liegt in einer Größenordnung von etwa 3 dB, d.h. dass zwei verschieden laute Geräusche erst dann hinsichtlich ihrer Lautstärke unterscheidbar sind, wenn sie sich um 3 dB unterscheiden.

Unter Heranziehung wirkungsbezogener Erfahrungen ist weiters festzustellen, dass Schallimmissionen dann mit zunehmendem Maß als belästigend erlebt werden, je deutlicher eine bestehende Umgebungssituation verändert wird, d.h. je unterschiedlicher eine Schallquelle zu einer bestehenden Umgebungsgeräuschkulisse ist.

 

Beurteilung des vorliegenden Projektes:

 

Die projektskausalen Immissionen liegen bis auf die Liegenschaft X um mehr als 10 dB unter der Istsituation, sodass die bestehende Ist-Situation nicht verändert wird. Bei der Liegenschaft X ergibt sich eine rechentechnische Änderung von rd. 0,7 dB.

Es ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte dafür, dass durch projektskausale Immissionen andere Wirkungen entstehen, als sie bereits jetzt durch die bestehende Umgebungsgeräuschkulisse gegeben sind.  Somit sind keine Hinweise auf Störungen des Wohlbefindens, erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen abzuleiten.

 

Luftschadstoffe:

 

Aus den luftreinhaltetechnischen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die  Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L) durch die gegenständliche Anlage deutlich unterschritten bzw. die Vorgaben des IG-L eingehalten werden.

Definitionsgemäß sind die Grenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit und zur Vermeidung erheblicher Belästigungen festgelegt, sodass bei Einhaltung des IG-L nicht auf gesundheitliche Auswirkungen im Sinne von Gesundheitsgefährdungen oder erheblichen Belästigungen zu schließen ist."

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

5.2. Mit Eingabe vom 27.10.2009 und 12.01.2010 hat die X GmbH, X, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Mühlenanlage unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.

Diese Projektsunterlagen beinhalten neben den erforderlichen Plänen eine allgemeine Betriebsbeschreibung, ein Explosionsschutzkonzept, einen schalltechnischen Prüfbericht vom 21.08.2009 und ein schalltechnisches Projekt vom 15.01.2010 sowie ein lufttechnisches Projekt.

 

Nach diesen Projektsunterlagen bezieht sich das zur Genehmigung beantragte Vorhaben auf die Errichtung und den Betrieb einer Mehlsiloanlage, einer Verpackungsanlage, einer Lagerhalle und einen Lkw-Abstellplatz auf Grundstück Nr. X, KG. X.

Unverändert bestehen bleiben die Getreideannahme, Reinigung, Transportgeräte, Absack- bzw. Verladeanlage sowie die Mühle.

 

Vorweg ist zum Vorbringen der Bw betreffend Erhöhung der Fahrbewegungen für Getreideanlieferung und Mehlauslieferung auf den Begriff der Änderung in der GewO einzugehen:

Nach herrschender Judikatur und Lehre ist unter Änderung jede – durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte – bauliche oder sonstige, die genehmigte Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers einer Betriebsanlage erfasst, durch die sich die in § 74 Abs.2 Z1 bis 5 bezeichneten Gefährdungen usw. ergeben können (siehe VwGH 20.09.1994, 93/04/0081, 22.04.1997, 96/04/0253). Jeder Betrieb einer Betriebsanlage, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungsbescheid (Betriebsbeschreibung) umschriebenen Projekt abweicht, bedeutet eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage und bedarf unter den Voraussetzungen des § 81 einer gewerbebehördlichen Genehmigung.

 

Die in Rede stehende Mühlenanlage wird bereits seit Jahrzehnten am Standort X, betrieben und liegen hiefür mehrere Betriebsanlagengenehmigungsbescheide samt zugrunde gelegten Projektsunterlagen und Verhandlungsschriften vor.

Der Inhalt dieser Genehmigungsbescheide und der zum Bestandteil der jeweiligen Genehmigungsbescheide erhobenen Projektsunterlagen und Verhandlungsschriften bestimmt auch die normative Tragweite der Genehmigungsbescheide (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 2. Auflage, RZ 12 zu § 353 und die darin wiedergegebene Judikatur des VwGH).

Die bestehenden Genehmigungen beziehen sich insbesondere auf die Getreideannahme, Reinigung, Mühle, Transportgeräte, Absack- und Verladeanlage, Mehlsilos und Lkw-Fahrbewegungen. Präzise Angaben über die Menge der Getreideannahme und Mehlauslieferung bzw. über Anzahl der Lkw-Fahrbewegungen sind in den Genehmigungen auch unter Zugrundelegung der Projektsunterlagen und der Verhandlungsschriften nicht enthalten.

 

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2008, Zl. 2008/04/0085, kann von einer konsenslosen Änderung nur dann ausgegangen werden, wenn in den Genehmigungsbescheiden eine ausreichend präzise Beschreibung der Anzahl der genehmigenden Tätigkeiten enthalten ist. Ist dies nicht der Fall, das heißt, ist für den Betreiber der Anlage nicht klar ersichtlich, ab welcher Anzahl der bestimmten Tätigkeit er die bescheidmäßige Grenze überschreitet, kommt eine Bestrafung nach § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 (konsenslose Änderung) nicht in Betracht. Im Konkreten ging es in dem vorgenannten Erkenntnis um einen Schlachthof und die Frage, inwieweit die einem Schlachthof immanenten Schlachtzahlen durch die vorliegenden Genehmigungsbescheide beschränkt sind und wurde auf Grund der unpräzisen Angaben über die Schlachtzahlen eine etwaige Limitierung verneint.

 

Im Lichte dieser Judikatur besteht für die Kw ein unbeschränkter Konsens was die Lkw-Fahrbewegungen verbunden mit der Getreideannahme (abgestellt auf die vorhandenen Kapazitäten der Getreideannahme und Mühle) und der Mehlauslieferung sowie die Betriebszeit betrifft, da eben der gegenständlichen Mühlenanlage Lkw-Fahrbewegungen und Ladetätigkeiten immanent sind und in den Genehmigungsbescheiden darauf Bezug genommen wird, allerdings ohne die entsprechende Anzahl zu präzisieren.

Ebensowenig ist den bestehenden Genehmigungen eine Beschränkung der Betriebszeit weder für die Getreideanlieferung, die Mehlauslieferung noch den Mühlenbetrieb zu entnehmen.

 

Ungeachtet des bestehenden unbeschränkten Konsens wurde nun von der Kw aus Gründen der Rechtssicherheit und vor allem im Sinne der Nachbarn in der Betriebsbeschreibung und im schalltechnischen Projekt eine zukünftig geltende maximale Anzahl der Lkw-Fahrbewegungen betreffend Getreideanlieferung und Mehlauslieferung angeführt und somit der grundsätzlich unbeschränkt bestehenden Konsens eingeschränkt. Das gleiche gilt für die Betriebszeit; auch diesbezüglich hat sich die Kw hinsichtlich der Fahrbewegungen beschränkt (siehe hiezu im Spruch aufgenommene Betriebsbeschreibung).

 

Unabhängig vom rechtlich bestehenden unbeschränkten Konsens wurde nun im Berufungsverfahren – um von einer für die Nachbarn günstigen Situation auszugehen – die ausgehend von der zuletzt faktischen betrieblichen Tätigkeit beabsichtigten Steigerungen und die damit verbundenen Schallemissionen beurteilt.

Ausdrücklich zu betonen ist, dass nach dem Projekt an der Mühle selbst keine Änderungen vorgenommen werden und sich sohin auch technisch bedingt ausgehend von dem unbeschränkten Konsens der Getreideannahme keine Kapazitätssteigerung ergibt.

Jene Anlagenteile, die neu errichtet werden sollen, wurden entsprechend dem Projekt beurteilt.

Diese im Sinne der Nachbarn vorgenommene Beurteilung erfolgte gleichsam auch in luftreinhaltetechnischer Hinsicht.

 

Der lärmtechnischen Beurteilung durch den im Berufungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen liegt das schalltechnische Projekt der DI Dr. X & Partner X-GmbH, vom 15.01.2010, GZ 3324,  sowie der schalltechnische Prüfbericht vom 21.08.2009, 3324b1, zugrunde. Im schalltechnischen Prüfbericht ist die schalltechnische Ist-Situation dargestellt und erfolgte die Ermittlung dieser Ist-Situation durch an 3 Messpunkten durchgeführte Messungen im Zeitraum vom 19. bis 20.08.2009, wobei sich Messpunkt 1 im Bereich der Liegenschaft des Bw X und der Bw X befindet und Messpunkt 3 im Bereich der Liegenschaft der Bw X.

 

Vom lärmtechnischen Amtssachverständigen wurde festgestellt, dass die Ist-Bestandserhebung für die schalltechnische Beurteilung geeignet ist und auch insofern von einer für die Nachbarn günstigen Situation ausgegangen wurde, als kein Schwerverkehr, der grundsätzlich nach dem bestehenden Konsens zur Nachtzeit möglich wäre, herangezogen wurde. In weiterer Folge wurde diese geringeren Werte der Nachtzeit auch der Beurteilung zugrunde gelegt und daran auch mögliche Veränderungen der Lärmsituation (auch zur Tagzeit) bemessen.

Das schalltechnische Projekt vom 15.01.2010 enthält Berechnungen über die für die Nachbarn zu erwartenden betriebsbedingten Lärmimmissionen. Bei den Berechnungen wurden – mit Ausnahme der Lkw-Fahrbewegungen im Bereich des neuen Umkehr- und Abstellplatzes (siehe hiezu unten) alle in Frage kommenden Lärmquellen durch das beabsichtigte Vorhaben berücksichtigt.

Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen sind die hiefür im schalltechnischen Projekt angenommenen Emissionswerte plausibel und entsprechen den Erfahrungswerten mit derartigen Anlagen. Die verwendeten Normen und Methoden zur Berechnung der Immissionen sind Stand der Technik und die Ergebnisse nachvollziehbar. Im Konkreten wurde hinsichtlich der in den Berechnungen verwendeten Emissionsannahmen von der für die Nachbarn günstigen Situation ausgegangen, da zB. bei der Berechnung der Immissionen die Schallabstrahlung der Gebäudeteile die Außenwände nur als Blechpanelle berücksichtigt und die Stahlbetonteile vernachlässigt wurden. Zudem wurde nur die Abnahme des Schallpegels mit der Entfernung berücksichtigt und keine weiteren schallpegelmindernde Faktoren veranschlagt. Damit erfolgte jedenfalls eine Beurteilung auf der sicheren Seite.

Hinsichtlich der Geräuschcharakteristik der neuen Anlagenteile wurde vom Amtssachverständigen festgehalten, dass diese der bestehenden entsprechen, welche durch Dauergeräusche mit zusätzlichen Geräuschen durch die Lkw-Fahrbewegungen gekennzeichnet ist. Ein Hochfrequenzpfeifen ist bei ordnungsgemäßem Betrieb nicht zu erwarten.

 

Bemängelt wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen allerdings, dass im schalltechnischen Projekt keine Beurteilung der Lkw-Fahrbewegungen im Bereich des neuen Umkehr- und Abstellplatzes erfolgt ist. Diesbezüglich wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen die Beurteilung in Form einer Maximalbetrachtung ergänzt und festgehalten, dass die damit in Verbindung stehenden Schallimmissionen um rund 10 dB unter der Ist-Situation liegen und somit weder zur Tageszeit noch zur Abendzeit mit einer Änderung der Ist-Situation zu rechnen ist. Auch dabei wurde wiederum von einer für die Nachbarn günstigen Situation ausgegangen, da lediglich die Abnahme des Schallpegels mit der Entfernung, jedoch keine anderen schallpegelmindernde Faktoren berücksichtigt wurden. Ebenso wurden bei der schalltechnischen Berechnung mögliche Reflexionen an bestehenden und neu errichteten Gebäuden berücksichtigt.

 

Im Ergebnis wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen ausgeführt, dass bei sämtlichen berufungsführenden Nachbarn die Gesamtimmissionen der geplanten Anlage in der Nachtkernzeit (als leiseste Zeit) um mehr als 10 dB unter der Ist-Situation und daher in diesen Bereichen mit keiner Änderung der örtlichen Situation zu rechnen ist. Bei der Liegenschaft X liegen die Gesamtimmissionen der geplanten Anlage in der Nachtkernzeit um rund 8 dB unter der Ist-Situation; die dadurch verursachte Änderung beträgt rund 0,7 dB und liegt dieser Wert im Bereich der gesamten Aussagegenauigkeit von Messungen und Berechnungen.

 

Soweit die Bw X und X auf die vorgelegte lärmtechnische Stellungnahme von Univ. Doz. Mag. Dr. X verweisen, wird hiezu festgestellt, dass auch der Privatsachverständige in Übereinstimmung mit dem Amtssachverständigen davon ausgegangen ist, dass das von der Kw vorgelegte schalltechnische Projekt grundsätzlich nach aktuellen Regelwerken erstellt wurde. Soweit darauf verwiesen wird, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Schätzung bzw. Berechnung von Immissionen aufgrund von Projektsunterlagen dann unzulässig sei, wenn eine Messung der Auswirkungen der von einer Betriebsanlage ausgehenden Immissionen bzw. Emissionen möglich ist, ist darauf hinzuweisen, dass das gegenständliche Vorhaben eben noch nicht errichtet wurde und demgemäß Messungen nicht stattfinden können. Ausdrücklich wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen darauf hingewiesen, dass die in der Berechnung verwendeten Emissionsannahmen fachgerecht erstellt wurden und auch realistisch sind. Zudem wurden, wie oben bereits ausgeführt, die Berechnungen - auch was die meteorologischen Verhältnisse, der Einfluss von Schallreflektoren etc. betrifft - zu Gunsten der Nachbarn angenommen und damit eine Abschätzung auf der sicheren Seite vorgenommen.

Soweit die Bw vorbringen, dass im Fall der Öffnung von Fenstern im Büro oder sonstigen Gebäudeteilen die Innentür in diesem Raum geschlossen zu halten sei, weil ansonsten wiederum Lärm nach außen dringe und die Auflage sinnlos wäre (Auflagepunkt 10) ist hiezu auf die Feststellungen des Sachverständigen zu verweisen, wonach die Immissionsanteile bei geöffneten Fenstern gegenüber den Immissionsanteilen der restlichen Anlage zu vernachlässigen sind.

 

Vom medizinischen Amtssachverständigen wurde im Gutachten (welches unabhängig davon eingeholt wurde, dass sich für die Bw die lärmtechnische Ist-Situation nicht verändert) festgehalten, dass keine Störungen des Wohlbefindens, erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch den Betrieb des beantragten Vorhabens zu erwarten sind.

Soweit der Rechtsvertreter der Bw X und X rügt, dass in der mündlichen Berufungsverhandlung der medizinische Amtssachverständige nicht zu der Frage Stellung genommen hat, ob die bereits bestehenden am Messpunkt 3 gemessenen Lärmspitzenpegel von 75,1 dB und 87,9 dB in der Nacht zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr die Nachtruhe der Nachbarn X unzumutbar beeinträchtigen, ist hiezu auszuführen, dass diese Frage vom medizinischen Amtssachverständigen dahingehend beantwortet wurde, als die Frage einer möglichen Gesundheitsgefährdung bezogen lediglich auf 2 Lärmspitzenpegel fachlich nicht zu beantworten ist. Dem ist hinzuzufügen, dass gegenständlich sich aus dem lärmtechnischen Gutachten ergibt, dass eine Veränderung der bestehenden Lärmsituation durch das beantragte Vorhaben für die Bw eben nicht vorliegt.

 

Aufgrund der Berufungsvorbringen in luftreinhaltetechnischer Hinsicht wurde dem Berufungsverfahren auch ein luftreinhaltetechnischer Amtssachverständiger beigezogen.

Von diesem wurde festgestellt, dass das in erster Instanz vorgelegte luftreinhaltetechnische Projekt der Kw für eine umfassende Beurteilung (ausgehend nicht vom bestehenden unbeschränkten Konsens, sondern von den im Spruch festgelegten Fahrbewegungen sowie Be- und Entladetätigkeiten ) nicht ausreichend ist.

Die vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen geforderten Ergänzungen wurden von der Kw auch vorgenommen und liegt dieses Projekt den im Berufungsverfahren abgegebenen luftreinhaltetechnischen Gutachten zugrunde. In diesem technischen Projekt erfolgt eine Betrachtung sämtlicher relevanter Luftschadstoffe, die von der Anlagenerweiterung betroffen sind.

Diese Betrachtung erfolgte fachgerecht und anhand der anzuwendenden technischen Richtlinien. Insbesondere wurde die von den Bw bemängelte Betrachtung der Emissionen an Gesamtstaub und Feinstaubfraktionen PM 10 und PM 2,5 vorgenommen. Unter Zugrundelegung der berechneten Emissionswerte wurde zur Ermittlung der immissionsseitigen Zusatzbelastung der Nachbarn eine Ausbreitungsberechnung mit Hilfe des Lagrange-Ausbreitungsmodells LASAT für 5 ausgewählte Immissionspunkte sowie als flächenhafte Darstellung der Immissionskonzentrationen im Untersuchungsgebiet durchgeführt. Dieses Verfahren entspricht aus Sicht der Luftreinhaltung dem Stand der Technik. Demnach belegt die Immissionsprognose, dass die durch die gegenständliche Betriebsanlage hervorgerufene Zusatzbelastung bei den Liegenschaften der Bw durchwegs weniger als 3 % der anzuwendenden Immissionsgrenzwerte gemäß Immissionsschutzgesetz Luft IG-L beträgt und sohin als irrelevant zu bewerten ist.

 

Insgesamt wurde vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass die relevanten Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit IG-L eingehalten werden.

 

Wenn die Bw vorbringen, dass gemäß § 77 Abs.3 GewO 1994 die Luftschadstoffe nach dem Stand der Technik zu begrenzen sind und fordern, dass Auflagepunkt 9 insofern abgeändert wird, als der Zyklonabscheider der bestehenden Anlage mit Einsetzen des Betriebes der Erweiterung zu ersetzen ist, ist zunächst darauf zu verweisen, dass sich aus § 77 Abs.3 GewO 1994 kein subjektives Nachbarrecht ergibt.

Unabhängig davon ist festzuhalten, dass sich hinsichtlich des Zyklonabscheiders keine Änderung ergibt. Diesbezüglich wird auf die vorherigen Aussagen zum bestehenden unbeschränkten Konsens und auf die Ausführungen der beteiligten Sachverständigen, wonach eine Änderung der vom Zyklonabscheider betroffenen Getreideannahme sowie der Mühle (und somit eine damit verbundene Kapazitätserhöhung) nicht vorliegt, verwiesen. Schon daraus ergibt sich, dass der Zyklonabscheider nicht Gegenstand des Verfahrens und damit die Vorschreibung des Auflagepunktes 9 nicht zulässig ist.

Zum anderen wurde vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen eindeutig dargelegt, dass die Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes- Luft beim Betrieb der Anlage zuverlässig eingehalten werden.

 

Vom medizinischen Amtssachverständigen wurde hiezu auch ausgeführt, dass bezüglich Luftschadstoffe nicht auf gesundheitliche Auswirkungen zu schließen ist.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des VwGH, wonach die gemäß § 81 GewO 1994 unter Vorschreibung von Auflagen erfolgte Genehmigung mit diesen eine untrennbare Einheit bildet und daher die Berufungsbehörde im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG ermächtigt ist, die bei ihr angefochtene Genehmigung auch in Ansehung der Auflagen unter denen diese erteilt wurde, nach jeder Richtung abzuändern (VwGH 22.3.2000, 98/04/0019).

 

Soweit die Bw Einwendungen betreffend Explosionsgefahr vorbringen, ist auszuführen, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren diesbezüglich eine umfassende Beurteilung erfolgt ist. So wurde von der Erstbehörde für diesen Sachbereich ein Amtssachverständiger für Maschinentechnik und Anlagensicherheit sowie ein Sachverständiger der Brandverhütungsstelle beigezogen.

Von diesen wurde eine umfassende Beurteilung hinsichtlich Explosions- und Brandgefahr vorgenommen. Ausgegangen wurde bei dieser Beurteilung von den vorgelegten Projektsunterlagen, insbesondere der Betriebsbeschreibung. Die Beurteilung erfolgte unter Beachtung der Vorgaben der Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT, die die  Vermeidung von Explosionen zum Inhalt hat. Weiters wurde für die gesamte Anlage ein Explosionsschutzkonzept erstellt, das ebenfalls Inhalt der Projektsunterlagen ist und  nach den Ausführungen des Amtssachverständigen auch die Einhaltung des Erlasses des BMWA vom 7.3.2008, Gz: 461.308/0010-III/2/2008 betreffend Explosionsschutz nachweist.  

Im erstinstanzlichen Bescheid wurden die sich nach Ansicht der beigezogenen Sachverständigen aus der Beurteilung ergebenden erforderlichen Auflagen vorgeschrieben.

Soweit die Bw bemängeln, dass diese Auflagen zur Vermeidung der Explosions- und Brandgefahr nicht vollständig seien, ist dem entgegenzuhalten, dass grundsätzlich auf das Projekt abzustellen ist und Anforderungen, Anweisungen bzw. Auflagen dann nicht vorzuschreiben sind, wenn die Erfüllung sich bereits aus gesetzlichen Bestimmungen und dem vorgelegten Projekt ergibt. Demgemäß wurden gegenständlich auch nur solche Auflagen vorgeschrieben, die sich daraus nicht ergeben und zur Wahrung der Schutzinteressen erforderlich sind.  Das gilt beispielhaft für die Forderungen zum Potentialausgleich; aus dem Befund des anlagentechnischen Amtssachverständigen geht hervor, dass nach den Projektsunterlagen ein Potentialausgleich zwischen allen Verbindungen errichtet wird und diesbezüglich auch ein Attest vorliegt.

Zum Vorbringen der Bw hinsichtlich der Gefahr beim Be- und Entladen von Lkw ist auszuführen, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen der Brandverhütungsstelle bei konsensgemäßer Errichtung der Anlage explosionsfähige Mehlstaubluftgemische außerhalb von Rohrleitungen, Schläuchen und Behältern nicht vorhanden sind.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist auch insofern nicht mit Bränden von Lastkraftwagen zu rechnen, da die Fahrzeuge über einen selbsttätig wirkenden Hauptschalter verfügen, der die Fahrzeugelektrik großteils spannungsfrei schalten und deshalb jene Zündquelle weitestgehend ausgeschlossen werden kann, die einen Brand bei Fahrzeugstillstand auslösen können, nämlich ein sogenannter Masseschluss. Sollte es dennoch zu einem Brand eines Lastkraftwagens kommen, verfügen die anwesenden Personen über die Möglichkeit, diesen mit Mitteln der sogenannten ersten Löschhilfe zu bekämpfen.

Das Vorbringen der Bw betreffend Explosions- und Brandgefahr kann Zweifel oder Unschlüssigkeiten der eingeholten Gutachten nicht aufzeigen, zumal die Bw dem abgegebenen Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten.

 

Vom Nachbarn X wird in der Berufung vorgebracht, dass sich die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich einer Lärmbeeinträchtigung nicht auf eine persönliche Wahrnehmungsstörung, sondern auf das Grundstück Nr. X bezogen hätten, wo es durch den Dauerlärmpegel es zu einer Beeinträchtigung der dort weidenden Milchkühe komme. Vorerst ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass sich diese Einwendung offenbar auf eine befürchtete Eigentumsgefährdung im Hinblick auf die weidenden Milchkühe durch das beabsichtigte Vorhaben bezieht.

Dazu ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer Gefährdung des Eigentums nur gesprochen werden kann, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist, ferner wenn der Betrieb der Anlage jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde, bzw. wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist.

Hinsichtlich der vorgebrachten Befürchtungen der Beeinträchtigungen der weidenden Milchkühe durch den Dauerlärmpegel beruft sich der Bw X auf die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte gutachtliche Stellungnahme des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen.

Von diesem wurde grundsätzlich ausgeführt, dass wissenschaftliche Erkenntnisse über eine mögliche Lärmbelästigung von Kühen nicht vorliegen, weshalb Univ. Prof. Dr. Med. Vet. X von der veterinärmedizinischen Universität Wien, Lehrstuhl für Tierhaltung und Tierschutz, mit dieser Frage befasst wurde. Herr Prof. X habe angegeben, dass ein eher konstant auftretender Lärm in der Intensität von ca. 50 dB keine Auswirkungen auf Rinder habe. Offenbar um eine Vergleichsbasis zur Lärmbelastung beim Menschen herzustellen wurde dazu ausgeführt, dass ein normales Gespräch unter Menschen in etwa einen Lärm von bis zu ca. 55 dB ergibt. Weiters wurde festgehalten, dass in der herkömmlichen Rinderhaltung Rinder täglich verschiedensten Lärmquellen von bis zu 80 dB ausgesetzt werden (Maschinen am Betrieb, Melkstand usw.). Vom Amtssachverständigen wurde weiters ausgeführt, dass in einer Literaturstelle gefunden werden konnte, dass sich Kühe nicht optimal ausruhen können, wenn in der Nacht ein Lärm von (nicht wie vom Bw ausgeführt 25 dB sondern) 45 dB und mehr und am Tag ein Lärmpegel von 65 dB außerhalb der Fress/Melkzeiten herrscht. Entgegen dem Vorbringen des Bw wurde in der gutachterlichen Stellungnahme nicht ausgeführt, dass eine Nahrungsaufnahme unter diesen Lärmquellen nicht möglich ist. Aus dem Umstand, dass sich Kühe möglicherweise nicht optimal ausruhen können, kann nicht geschlossen werden, dass eine Verwendung des Grundstückes als Weideland gänzlich unmöglich gemacht oder eine Verwertung ausgeschlossen werde.

 

Abgesehen davon ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich nach den Feststellungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen eine Veränderung der bestehenden Lärmsituation durch den Betrieb des beantragten Vorhabens nicht ergibt.

 

Zum Vorbringen der Schattenbildung im Zusammenhang mit dem Grundstück Nr. X des Bw X ist auszuführen, dass es sich bereits jetzt zwischen dem Betriebsgrundstück und dem Grundstück des Bw sich sehr hoher Baumbewuchs befindet, der die Gebäudehöhen der bestehenden Mühlenobjekte (rund 21 m) weit überragt. Das heißt, dass das Grundstück des Bw bereits jetzt je nach Sonnenstand beschattet wird. Dieses Grundstück wird schon bisher vom Bw als Weidegrundstück verwendet, was dafür spricht, dass die vom Bw vorgebrachten Auswirkungen einer allfälligen Versumpfung nicht gegeben sind. Zur Schattenbildung durch den Neubau des Silos ist weiters anzuführen, dass von einem "bewegten Schatten" auszugehen ist, was bedeutet, dass das Grundstück des Bw nicht gänzlich (weder zu allen Tageszeiten, noch von allen Himmelsrichtungen) beschattet wird. Auch ist davon auszugehen, dass der Sonnenstand je nach Jahreszeit verschieden ist, zudem die Sonne zur bewuchsfähigen Zeit höher steht und in dieser Zeit der Schatten auch kürzer ist. Eine Gefährdung des Eigentums im Sinne der obigen Ausführungen kann damit nicht begründet werden.

 

Soweit die Bw hinsichtlich des bestehenden Lkw-Abstellplatzes auf Grst. Nr. X, X und X Einwendungen wegen befürchteter Grundwassergefährdung vorbringen, ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass dieser Abstellplatz nicht vom Antrag umfasst ist und demnach ausgehend vom Grundsatz des Projektsverfahrens nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist. Dementsprechend kann diesbezüglich auch keine Auflage vorgeschrieben werden, weshalb Auflagepunkt 7. zu entfallen hat. Außerhalb dieses Verfahrens wird von der Erstbehörde zu prüfen sein, ob für diesen Abstellplatz eine Genehmigung vorliegt. Ist dies der Fall kann der Abstellplatz nur im genehmigten Umfang betrieben werden; liegt keine Betriebsanlagengenehmigung vor, ist ein Betrieb bis zur Genehmigung nicht möglich.

Was die Einwendungen der Grundwasserbeeinträchtigung durch den neu geplanten Abstellplatz auf Grst. Nr. X betrifft, ist auszuführen, dass dieser Abstellplatz entgegen dem Vorbringen der Bw projektsgemäß auf einer befestigten Fläche errichtet wird. Die erforderliche Ableitung der Niederschlagswässer aus dieser Park- und Manipulationsfläche sowie der Dachflächen erfolgt durch Versickerung, die nach der Stellungnahme des wasserfachlichen Sachverständigen wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist.

Nach § 74 Abs. 2 Z 5 GewO 1994 sind nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern nur dann gewerberechtlich relevant, sofern für diese Einwirkungen nicht ohnedies eine wasserrechtliche Bewilligung vorgeschrieben ist. 

 

Zu den Einwendungen der Nachbarn X durch die mit der Errichtung einhergehende Schattenbildung sei eine Wertminderung ihres Grundstückes gegeben, ist festzuhalten, dass nach § 75 Abs.1 GewO 1994 unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen ist.

Die Bw befürchten durch das geplante Vorhaben ein vermehrtes Verkehrsaufkommen auf der öffentlichen Straße, wodurch es zu Schäden an ihrem Haus kommen könne.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwischen gewerblichen Betriebsanlagen iSd § 74 Abs. 1 GewO 1994 und Straßen mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs. 1 StVO zu unterscheiden. Das Fahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr kann nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden (VwGH 25.5. 1993, 92/04/0233). Davon ausgehend stellt das  Vorbringen der Bw keine taugliche Einwendung dar.

 

Abschließend ist festzuhalten, dass sämtliche sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten sich für das erkennende Mitglied als nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei darstellen. Es besteht daher kein Grund, diese Ergebnisse dem Verfahren nicht zu Grunde zu legen. Die Berufungsvorbringen (samt vorgelegter gutachterlicher Stellungnahmen) sind nicht geeignet, die Richtigkeit der jeweiligen Gutachten in Zweifel zu ziehen, da sie keine die Sachverständigenbeurteilungen tatsächlich widerlegende Aussagen enthalten.

       

Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 



[1] Es gilt eine Toleranzmarge von 5 µg/m³

 

2 Pro Kalenderjahr ist eine Anzahl von 25 Überschreitungen zulässig.

 

 

[3] Der Immissionsgrenzwert von 25 µg/m³ ist ab dem 1. Jänner 2015 einzuhalten. Die Toleranzmarge von 20% für diesen Grenzwert wird ausgehend vom 11. Juni 2008 am folgenden 1. Jänner und danach alle 12 Monate um einen jährlich gleichen Prozentsatz bis auf 0% am 1. Jänner 2015 reduziert.

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