Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560197/2/Bm/Th

Linz, 04.10.2012

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 31.07.2012, SO-127-2008, betreffend Antrag auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 31.07.2012, SO-127-2008, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), §§ 4, 13, 27 und 49 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl. Nr. 74/2011.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 31.07.2012 wurde dem Antrag der Berufungswerberin (in der Folge: Bw) auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung im Grunde des § 4 Oö. BMSG stattgegeben und Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes ab 03.05.2012 in der Höhe von 193,30 Euro bzw. (wie noch auszuführen sein wird) 161,27 Euro gewährt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin ausgeführt, bei der Durchsicht des Berechnungsblattes seien einige Unregelmäßigkeiten aufgefallen. Der Monatsanspruch betrage laut Berechnungsblatt 193,30 Euro.

Für die Monate Mai bis August seien folgende Beträge angerechnet worden:

Mai:                180,83 Euro

Juni:               161,27 Euro

Juli:                 193,30 Euro

August:           161,27 Euro

Insgesamt:      696,67 Euro.

Dieser Betrag sei am 31.07.2012 vom Sozialamt in bar ausbezahlt worden.

Durch den Monatsanspruch von 193,30 Euro stelle sich die Frage, warum bei 4 Berechnungsmonaten nur einmal der Betrag von 193,30 Euro ausbezahlt worden sei und dreimal der Betrag unter dem angegebenen Monatsanspruch liege. Weiters sei aufgefallen, dass ein Betrag von 34,60 Euro (Reduktion Wohnkosten) ohne ersichtlicher Erklärung abgezogen werde.

Um Überprüfung des BMS-Berechnungsblattes werde ersucht.

 

3. Die Berufung wurde von der belangten Behörde zuständigkeitshalber dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Daraus ergibt sich zweifelsfrei der entscheidungswesentliche Sachverhalt, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Nach § 8 Abs.1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung

1.      des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2.      tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter

zu erfolgen.

 

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung wird bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfebedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

 

Gemäß § 13 Abs.1 Oö. BMSG erfolgt Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandard), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.

 

Nach § 13 Abs.4 leg.cit ist, sofern bei hilfesuchenden Personen keine Aufwendungen für den Wohnbedarf zu tätigen sind, die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards um 18 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende zu verringern. Sofern die von der hilfesuchenden Person nach Abzug der Wohnbeihilfe nach dem Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 und sonstiger unterkunftsbezogener Beihilfen zu tragenden Aufwendungen für den Wohnbedarf 18 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende unterschreiten, ist der Mindeststandard gleichfalls um diesen Betrag zu verringern und der tatsächliche Wohnungsaufwand zuzuschlagen.

 

Gemäß Abs.5 dieser Bestimmung ist bei der Berechnung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes grundsätzlich situationsbezogen auf die aktuelle Notlage im Monat der Hilfeleistung abzustellen. Im ersten und letzten Monat der Hilfeleistung ist eine tageweise Aliquotierung vorzunehmen.

 

5.2. Das mit 01.10.2011 in Kraft getretene Oö. Mindestsicherungsgesetz regelt Grundsätze und Voraussetzungen für die Leistung und Erbringung bedarfsorientierter Mindestsicherung. Die aufgrund dieses Gesetzes ergangene Oö. Mindestsicherungsverordnung legt in § 1 Abs.1 die Höhe der monatlichen Geldleistungen nach Personengruppen fest.

Demnach soll eine volljährige Person, die wie die Bw in Haushaltsgemeinschaft lebt, 594,40 Euro erhalten; besitzt die antragstellende Person ein eigenes Einkommen, so ist dieses gemäß dem oben zitierten § 8 Oö. BMSG bei der Festsetzung des Monatsanspruches zu berücksichtigen.

 

Vorliegend erhält die Bw Notstandshilfe vom AMS in der Höhe von 9,36 Euro (365 x pro Jahr); Mitbewohner x erhält ebenfalls Notstandshilfe vom AMS in der Höhe von 22,67 Euro (365 x pro Jahr). Die monatliche Berechnung des Einkommens erfolgte auf Basis eines Monats mit 30 Tagen, das heißt 9,36 Euro x 30 = 280,80 Euro und 22,67 Euro x 30 = 680,10 Euro, ergibt insgesamt das im Berechnungsblatt angegebene monatliche Einkommen von 960,90 Euro. Dieses Einkommen muss sich die Bw und ihr Mitbewohner bei der Berechnung des zustehenden Mindeststandards anrechnen lassen. Der in der Verordnung festgelegte Mindeststandort für Personen die in Haushaltsgemeinschaft leben, beträgt wie oben ausgeführt, 594,40 Euro, für beide Personen sohin 1.188,80 Euro. Von diesen 1.188,80 Euro sind somit 960,90 Euro eigenes Einkommen und der reduzierte Wohnbedarf von 34,60 Euro abzuziehen, was einen Betrag von 193,30 Euro ergibt. Der Abzug Wohnbedarf 34,60 Euro wurde entsprechend § 13 Abs.4 Oö. BMSG folgendermaßen berechnet:

Die Bw und ihr Mitbewohner zahlen monatliche Miete von 270 Euro, wobei sie Wohnbeihilfe in der Höhe von 200 Euro erhalten. Das heißt sie haben einen Wohnaufwand von 70 Euro. Dieser Wohnaufwand unterschreitet 18 % des Nettoausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende (= 139,20 Euro). Demgemäß sind von diesen 139,20 Euro entsprechend § 13 Abs.4 die 70 Euro tatsächlicher Wohnaufwand abzuziehen, und ergibt dies 69,20 Euro. Dieser Betrag ist sowohl auf die Bw als auch ihren Mitbewohner aufzuteilen und ergibt sich daraus der reduzierte Wohnbedarf von monatlich 34,60 Euro.

 

Soweit die Bw bemängelt, dass für die einzelnen Monate unterschiedliche Beträge, nämlich einmal 161,27 Euro und einmal 193,30 Euro ausbezahlt wurden, so ist hiezu auszuführen, dass sich der monatliche Betrag von 193,30 Euro auf Monate mit 30 Tagen bezieht. In Monaten mit 31 Tagen erhalten die Bw und der Mitbewohner allerdings um 9,36 + 22,67 Euro mehr an Notstandshilfe, weshalb der diesbezügliche insgesamte Betrag von 32,03 Euro vom Monatsanspruch 193,30 Euro abzuziehen ist, da eben das Einkommen bei der Gewährung der Mindestsicherung anzurechnen ist.

Darauf hinzuweisen ist, dass der Abzug des zusätzlichen Tageseinkommens in Monaten mit 31 Tagen immer erst im Folgemonat erfolgt. Das heißt ausgehend vom Berechnungsblatt für den Monat Juli erfolgt der Abzug erst im August und für den Monat August (31 Tage) erfolgt der Abzug erst im September.

 

Der Betrag von 180,83 Euro für den Monat Mai ergibt sich daraus, dass der Antrag erst am 03.05.2012 gestellt wurde und somit die Mindestsicherung auch erst ab 03.05.2012 zusteht und sohin für den Monat Mai auch nur der aliquote Teil auszubezahlen ist.

 

Die nach dem vorliegenden BMS-Berechnungsblatt vom 31.07.2012 erfolgte Auszahlung entspricht dem Oö. BMSG, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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