Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560199/2/Kü/Ba

Linz, 19.09.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Herrn J L, dzt. B, A, vom 21. August 2012 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 13. August 2012, GZ: SH 211/04, betreffend Abweisung des Antrages auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindest­sicherungsgesetz  zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. iVm §§ 8 und 13 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl.Nr. 74/2011.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 13. August 2012, GZ: SH 211/04, wurde der Antrag des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) vom 18. Juni 2012 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) abgewiesen.

 

Begründend wurde festgehalten, dass bei der Gegenüberstellung des monatlichen Einkommens des Bw mit dem Mindeststandards der bedarfsorien­tierten Mindestsicherung eine Überschreitung dieses Mindeststandards festge­stellt wurde. Diese Überschreitung sei aus dem beiliegenden Berechnungsbogen ersichtlich.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Bw begründend ausgeführt, dass bei der Berechnung der bedarfsorientierten Mindestsicherung sein Einkommen aus dem befristeten Dienstverhältnis beim F P inkl. Urlaubsgeld als Berechnungsgrundlage herangezogen worden sei. Das Urlaubsgeld habe er aber natürlich nur 1 x erhalten, nicht wie im Bescheid angemerkt, 12 mal. 

 

Sein derzeitiges Einkommen betrage 25,79 € pro Tag – Notstandshilfe. Davon würde monatlich – je nach Monatstage – ein Familienzuschlag von ca. 30 € abgezogen. Er ersuche daher um Berücksichtigung dieser Richtigstellungen.     

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 28. August 2012 vorgelegt. Damit ist gemäß § 49 Oö. BMSG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungs­senates zur Entscheidungsfindung begründet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Aktenein­sichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung konnte gemäß § 67d Abs.1 AVG unterbleiben, zumal sich der ent­scheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt und zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 8 Abs.1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung

1.      des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2.      tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter

zu erfolgen.

 

Gemäß § 13 Abs.1 Oö. BMSG erfolgt Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.

 

Gemäß § 13 Abs.4 Oö. BMSG ist, sofern bei hilfesuchenden Personen keine Aufwendungen für den Wohnbedarf zu tätigen sind, die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards um 18 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende zu verringern. Sofern die von der hilfesuchenden Person nach Abzug der Wohnbeihilfe nach dem Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 und sonstiger unterkunftsbezogener Beihilfen zu tragenden Aufwendungen für den Wohnbedarf 18 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende unterschreiten, ist der Mindeststandard gleichfalls um diesen Betrag zu verringern und der tatsächliche Wohnungsaufwand zuzuschlagen.

 

Gemäß § 13 Abs.5 Oö. BMSG ist bei der Berechnung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs grundsätzlich situationsbezogen auf die aktuelle Notlage im Monat der Hilfeleistung abzustellen. Im ersten und letzten Monat der Hilfeleistung ist eine tageweise Aliquotierung vorzunehmen.

 

5.2. Die Höhe der bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt sich aus den in der Oö. Mindestsicherungsverordnung festgelegten Mindeststandards, wobei für eine alleinstehende Person in dieser Verordnung 843,70 Euro (12 x im Jahr) als Mindeststandard festgelegt sind. Im Hinblick auf die Festlegung des Mindest­standards, der 12 x im Jahr gebührt, ist auf dieser Basis auch das monatliche Einkommen des Bw zu berechnen.

 

Eigenen Angaben zufolge, bezieht der Bw derzeit 25,79 Euro Notstandshilfe pro Tag. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass diese Notstandshilfe bis 30.7.2013 gewährt wird. Das Jahreseinkommen des Bw aus der Notstandshilfe beträgt 9.413,35 Euro (25,79 x 365). Dieses Einkommen geteilt durch 12 Monate ergibt den monatlich zustehenden Betrag von 784,44 Euro. Von diesem Betrag ist der Bw im Zuge der Berufung eingewendete Familienzuschlag von ca. 30 Euro pro Monat in Abzug zu bringen, sodass sich ein monatliches Einkommen des Bw von 754,44 Euro ergibt.

 

Aufgrund des Umstandes, dass der Bw in seinem Antrag vom 18.6.2012 zur Wohnsituation angegeben hat, dass er in der Notschlafstelle S untergebracht ist, ergibt sich gemäß § 13 Abs.4 Oö. BMSG, dass der Bw keine Aufwendungen für den Wohnbedarf zu tätigen hat, weshalb der für den Haushalt festgesetzte Mindeststandard um 18 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende zu verringern ist. Bereits von der Erstinstanz wurde zutreffend im Berechnungsblatt festgehalten, dass es sich hierbei um den monatlichen Betrag von 139,20 Euro (§ 1 Abs.5 Z1 Oö. Mindestsicherungsverordnung) handelt, welcher vom zustehenden Mindeststand in Höhe von 843,70 Euro in Abzug zu bringen ist. Somit ergibt sich für den Bw ein Mindest­standard in Höhe von 704,50 Euro (843,70 minus 139,20 Euro). Eine künftige Änderung der Wohnsituation wurde vom Bw im laufenden Verfahren nicht eingewendet.

 

Eine Gegenüberstellung des Einkommens des Bw aus der Notstandshilfe in Höhe von 754,44 Euro mit dem zustehenden Mindeststandard von 704,50 Euro ergibt, dass das Einkommen des Bw den gesetzlich festgelegten Mindeststandard überschreitet. Aus diesem Grund wurde daher von der Erstinstanz der Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs zu Recht abgewiesen. Da der Bw durch den angefochtenen Bescheid nicht in in seinen Rechten verletzt wurde, war daher die Berufung abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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