Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101262/21/Weg/Shn

Linz, 22.03.1994

VwSen-101262/21/Weg/Shn Linz, am 22. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 1. Kammer (Vorsitzender Dr. Guschlbauer, Berichter Dr. Wegschaider, Beisitzer Dr. Keinberger) über die Berufung des Walter S, vertreten gewesen durch die Rechtsanwälte Dr. Werner L und Dr. Manfred L, vom 5. April 1993 gegen das Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. März 1993, VU/S/2459/91 W, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Faktums 1 vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren betreffend das Faktum 1 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution 2.400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter Punkt 1 über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen verhängt, weil dieser am 9.5.1991 um 11.30 Uhr in Linz, F, den PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.200 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Strafbehörde begründet ihr Straferkenntnis im wesentlichen damit, daß die Alkoholbeeinträchtigung durch ein ärztliches Gutachten, welchem eine klinische Untersuchung vorausging, erwiesen sei. Der behauptete Nachtrunk könne lediglich in der Einnahme eines alkoholischen Getränkes bestanden haben, was durch die Einvernahme der Zeugin S erwiesen sei. Aufgrund des hohen Nystagmuswertes von 20 sec grobschlägig habe - auch unter Berücksichtigung eines Nachtrunkes von einem Bier zum Unfallzeitpunkt (11.30 Uhr) Fahruntauglichkeit infolge Alkoholbeeinträchtigung bestanden. Diesbezüglich wird auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des Polizeichefarztes Dr. W zurückgegriffen.

3. Dagegen wendet der Berufungswerber unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen ein, er habe erst nach dem Lenken des PKW's Alkohol zu sich genommen. Hiefür sei deshalb mehr Zeit zur Verfügung gestanden, als dies die Strafbehörde angenommen hat, weil der Verkehrsunfall um etwa 11.30 Uhr stattgefunden habe, während der Beginn der Amtshandlung mit ca. 13.00 Uhr anzunehmen sei. Er habe die alkoholischen Getränke (welche und wieviele führte er weder in der Stellungnahme vom 29.5.1991 noch in der Stellungnahme vom 4.12.1992 und letztlich auch in der Berufungsschrift selbst nicht an) zwischen 11.30 Uhr und (lt. Stellungnahme vom 29.5.1991) 12.50 Uhr zu sich genommen. Ab 11.30 Uhr habe er den PKW nicht gelenkt. Als Zeugen für den getätigten Nachtrunk macht er den Tankwart Fritz W und die Angestellte S namhaft. Eine klinische Untersuchung sei nicht durchgeführt worden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschuldigten, durch zeugenschaftliche Befragung der das Lenken beobachtet habenden Sara S sowie durch zeugenschaftliche Befragung des die klinische Untersuchung durchgeführt habenden Amtsarztes Dr. L anläßlich der mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 1993 und 10. Februar 1994 sowie durch Verlesung der vor der Bundespolizeidirektion Linz getätigten Zeugenaussagen des Fritz W und der Stefanie S. Auch das Gutachten des Dr. W wurde erörtert.

Demnach steht als erwiesen fest, daß der Berufungswerber am 9. Mai 1991 nach einem um ca. 11.30 Uhr verursachten Verkehrsunfall, welchen die Zeugin Sara S vom Balkon ihres Wohnhauses aus beobachtete, mit dem PKW weggefahren ist und nach ca. einer halben Stunde wieder zurückgekommen ist. Diese Zeitangaben sind Circa-Werte und es hält die Zeugin auch für möglich, daß der Beschuldigte erst ca. nach einer Stunde an den Unfallort zurückgekehrt ist. Die Zeugin hatte nicht auf die Uhr geblickt und konnte die Zeiten nur aufgrund ihrer Kochgewohnheiten rekonstruieren. Jedenfalls - so konkretisierte die Zeugin sei der Beschuldigte vor 12.00 Uhr zurückgekehrt. Bereits einige Minuten später (die Zeugin spricht von zwei bis drei Minuten) sei die Polizei erschienen. Hinsichtlich der Rückkunft vor 12.00 Uhr präzisierte sie über nochmaliges Befragen, daß sie sich diesbezüglich nicht sicher sei, jedenfalls sei kurz nach der Rückkunft die Polizei gekommen.

Nachdem die Unfallmeldung um 11.46 Uhr erfolgte und nicht anzunehmen ist, daß die Polizei erst eine Stunde später am Unfallort eintraf, wird als erwiesen angenommen, daß die Polizei bereits kurz nach 12.00 Uhr im Tankstellenbuffet eintraf und somit das vom Berufungswerber behauptete Zeitdiagramm nicht zutreffend ist. Im übrigen variieren die vom Berufungswerber gemachten Zeitangaben insofern, als er einmal davon spricht, ca. ab 11.30 Uhr alkoholische Getränke zu sich genommen zu haben, bei der Beschuldigteneinvernahme am 29. Oktober 1993 ab ca. 10.30 Uhr mehrere alkoholische Getränke (es dürften drei bis vier Bier und zwei Cola mit Whisky gewesen sein) konsumiert zu haben. Der vom Berufungswerber namhaft gemachte Zeuge W konnte keine brauchbaren Angaben über den Trinkkonsum oder sonstige Details machen, die zeugenschaftlich vernommene Stefanie S führte aus, daß der Beschuldigte alkoholische Getränke zu sich nahm, dann die Räumlichkeiten der Tankstelle verließ und nach relativ kurzer Zeit wieder zurückkam und bis zum Eintreffen der Polizei wieder alkoholische Getränke konsumierte. Die Abwesenheit war nach der Zeugin S nicht länger als 15 min. Zwischen dem zweiten Eintreffen im Buffet und dem Eintreffen der Polizei hatte der Beschuldigte noch Zeit, ca. ein alkoholisches Getränk (Bier) zu trinken. Die Zeugenaussage der Stefanie S deckt sich somit im wesentlichen mit der Zeugenaussage der Sara S, wobei entscheidungswesentlich ist, daß nach der letzten Rückkehr zum Tankstellenbuffet bis zum Eintreffen der Polizei keine Zeit für die Konsumation von drei bis vier Bier und zwei Cola-Whiskys gegeben war, wie dies der Berufungswerber darzulegen versuchte. Aus dem Akt und aus dem Verhandlungsergebnis ist auch kein Hinweis dafür zutage getreten, daß der Berufungswerber zwischen dem Verkehrsunfall um 11.30 Uhr und der Rückkunft um ca. 12.00 Uhr alkoholische Getränke, die im Hinblick auf die vorgeworfene Tatzeit um 11.30 Uhr allenfalls abzuziehen wären, konsumiert hat.

Der als Zeuge vernommene Polizeiarzt Dr. L bestätigte, daß er - trotz gegenteiliger Behauptung des Berufungswerbers - die klinische Untersuchung ordnungsgemäß durchgeführt hat. Er bestätigte auch, daß aufgrund des hohen Nystagmuswertes (20 sec) die Alkoholbeeinträchtigung nicht nur zum Zeitpunkt der Untersuchung um 13.15 Uhr, sondern auch zur Tatzeit (diesbezüglich wurde damals 11.45 Uhr angenommen) vorgelegen ist. Nach den Erfahrungen des als Zeugen vernommenen Polizeiarztes lag aufgrund des Nystagmuswertes eine Alkoholisierung von ca. zwei Promille BAG vor. Aus dem schriftlichen ärztlichen Gutachten ist zu ersehen, daß der Berufungswerber als stark alkoholisiert beurteilt wurde. Dem abgegebenen Gutachten des Dr. W im erstinstanzlichen Verfahren (24.9.1992) ist zu entnehmen, daß zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Blutalkoholwert von ca. zwei Promille vorgelegen ist. Unter Berücksichtigung dieses Wertes bei Abzug einer halben Bier (Nachtrunk) und der verstrichenen Zeit zwischen Lenkzeit und Untersuchungszeit kommt der Polizeichefarzt zum Ergebnis, daß auch zum Unfallzeitpunkt Fahruntauglichkeit infolge Alkoholbeeinträchtigung vorlag. Diesem Gutachten konnte der Berufungswerber nicht wirksam entgegentreten bzw. wird die Behauptung einer größeren Menge eines Nachtrunkes als Schutzbehauptung gewertet. Der behauptete Nachtrunk ist letztlich auch deswegen unglaubwürdig, weil der Berufungswerber - wie dem Erhebungsbogen vom 9.5.1991 (Tattag) zu entnehmen ist - über einen allfälligen Nachtrunk keine Angaben machte. In diesem Erhebungsbogen ist als Trinkbeginn ca. 6.00 Uhr und als Trinkende ca. 12.50 Uhr angeführt.

Es gilt sohin als erwiesen, daß der Berufungswerber um ca.

11.30 Uhr (Unfallzeitpunkt) einen PKW in einem die Fahruntauglichkeit bewirkenden alkoholbeeinträchtigen Zustand gelenkt hat.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis zu 50.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 Promille oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.

Auch wenn infolge der nicht durchgeführten Blutabnahme eine genaue Feststellung des Alkoholisierungsgrades nicht möglich war, ist aufgrund der Beweislage von einer starken Alkoholisierung, die mindestens 0,8 Promille Blutalkoholgehalt entspricht, auszugehen und zwar bezogen auf die Tatzeit. Es ergibt sich aufgrund der Methode einer klinischen Untersuchung von selbst, daß genaue Werte nicht ermittelbar sind. Einem geschulten und mit der Tätigkeit der Beurteilung der Alkoholbeeinträchtigung jahrelang konfrontierten Amtsarzt ist zweifelsohne die Befähigung zuzuerkennen, aufgrund einer durchgeführten klinischen Untersuchung entsprechende Feststellungen zu treffen.

Da sich also der Berufungswerber um 11.30 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, der mindestens einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille entspricht, befunden hat, hat er das Tatbild des § 99 Abs.1 lit.a erfüllt.

Hinsichtlich der ausgesprochenen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe ist zu bemerken, daß diese im untersten Bereich des Strafrahmens liegt und von der Erstbehörde den Vorschriften des § 19 VStG entsprechend fehlerlos bemessen wurde, zumal keine Milderungsgründe vorliegen. Der Berufungsantrag auf Herabsetzung der Geldstrafe wird mit den Einkommensverhältnissen begründet, ohne diese jedoch näher auszuführen.

6. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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