Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-570048/3/Br/Ai

Linz, 01.10.2012

 

 

 

Herrn

XXX

geb. X

XXXX

XXXXX

 

 

B e s c h e i d

(Ordnungsstrafe)

 

 

Mit Ihrer vom Unabhängige Verwaltungssenat zu bearbeitenden Berufung, eingebracht per E-Mail am 6.7.2012 um 18:26 Uhr, bedienten Sie sich in der bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eingebrachten Berufung, mit zum Teil an den dortigen Sachbearbeiter in Frageform gehaltenen Kritik an dessen Beweiswürdigung,  mit nachfolgend zitierten und pauschal gegen Polizei- u. Behördenorgane gerichteten Wortwahl einer beleidigenden Schreibweise:

….um "skrupellose Polizisten mit Hinweis auf deren besondere Glaubwürdigkeit zu schützen??? …."

…. "Scheinbar irren Beamte nie…. sie lügen nur und sind korrupt ."

sie werden ermuntert "weiter zu lügen und gegen Bürger korrupt vorzugehen." …..

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat verhängt aus diesem Grunde gegen Sie eine Ordnungsstrafe in der Höhe von

 

 

150 Euro

 

 

Diese sind binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen (beihängender Zahlschein)

 

Rechtsgrundlage:

§ 34 Abs.3 iVm  § 34 Abs.2 u. § 68 u. AVG

 

 

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. In der dem Unabhängige Verwaltungssenat vorgelegten Berufungsschrift vom 6. Juli 2012, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4. Juli 2012, Zl. VerkR96-1146-2012, wenden Sie sich im Ergebnis gegen die wider Sie, wegen des Abstellens Ihres Pkw im Halte- u. Parkverbot,  in einer Höhe von 36 Euro ausgesprochenen Geldstrafe.

 

 

2.1. Zu Beginn der Berufungsverhandlung wurde Sie am 12.9.2012 davon in Kenntnis gesetzt, dass die oben zitierten Wortwendungen in der Berufung als Beleidigung nicht nur des Meldungslegers als Behördenorgan, sondern in der vorliegenden Pauschalität gleich eines gesamten Berufsstandes zu werten sein werde. Das damit auch seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates die Verhängung einer Ordnungsstrafe indiziert erschiene, wurde Ihnen im Rahmen der Berufungsverhandlung zur Kenntnis gebracht. 

Einerseits wurde Ihnen die Möglichkeit eröffnet sich bei dem im Verhandlungssaal anwesenden Zeugen BezInsp. X förmlich zu entschuldigen, andererseits ist Ihnen eine Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme von zwei Wochen eröffnet worden. Bereits beim Verhandlungstermin vermeinten Sie, die von Ihnen erhobenen Vorwürfe unter den gegebenen Umständen (gemeint wohl Ihres Rechtsstandpunktes) nicht zurücknehmen zu können.

 

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Das Motiv dieser im Berufungsschriftsatz gepflogenen Wortwahl zielt offenkundig ganz bewusst auf die Beleidigung einerseits des einschreitenden Polizeibeamten im Speziellen, aber auch der spezifischen Beamtenschaft im Allgemeinen, wobei die bezeichnete Amtshandlung mit möglichst deftigen Worten offenbar eine abgrundtiefe Abneigung des Verfasser gegen einen Berufsstand  kundtun sollte.  

Binnen der ihm eröffneten Frist äußerte sich der Verfasser der Eingabe zu den ihm anlässlich der Berufungsverhandlung vom Verhandlungsleiter gemachten Vorhalten zu seinen beleidigenden Ausführungen im Berufungsschriftsatz letztlich nicht.

 

 

3. Rechtliche Ausführungen:

Nach  § 34 Abs.1 AVG hat das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, eine Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.

(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Zuständig für die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist jene Behörde bei der die (beleidigende) Eingabe eingebracht, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen ist (VwSlg. 16143/A, 8044 ua, sowie VwGH verst. Sen. 25.3.1987, Slg 12429 A, VwGH 3.11.1987, 87/04/0141 u.a.).

 

 

3.1. Als beleidigend ist eine Schreibweise in einer behördlichen Eingabe etwa dann zu qualifizieren, wenn diese ein unsachliches Vorbringen enthält sowie ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde bzw. Organen der Behörde darstellt. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet. Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Abs.3 AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweiswürdigung nicht zugänglich sind.

Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs.3 AVG reicht etwa hin, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an (vgl. etwa VwGH vom 2. Juli 1990, Zl. 90/19/0299). Auf "Besonderheiten der milieu- und geographisch bedingten Sprachwahl, an die ein anderer Maßstab bei der Beurteilung anzulegen sei", kommt es dabei nicht an. Diese Reizschwelle ist wohl in der pauschalierten Zeihung der Korruption und der Lüge und das auch noch gegenüber einem ganzen Berufsstand wohl bei weitem Überschritten.

Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist wohl auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (so etwa VwGH 27. Oktober 1997, Zl. 97/17/0187 u.a.).

Es kann im vorliegenden Fall aber kein Zweifel daran bestehen, dass die zitierte Wortwahl auf die Herabwürdigung und Schmähung des durch die Anzeige gegen Sie tätig gewordenen Organ gerichtet war. Dies in Form der ins Persönliche gehende offenkundig gezielt auf Demütigungen hinauslaufende Äußerungen über mangelhafte persönliche Fähigkeiten und der Unterstellung eines üblen Charakters, was sich offenkundig  in jeder Richtung als unhaltbar darstellt.

So könnte etwa ein derart Handelnder das ordnungswidrige Verhalten nicht damit entschuldigen, dass die mit Ordnungsstrafe geahndete Äußerung eine "angemessene Entrüstung" auf das Handeln der Behörde zum Ausdruck bringen sollte (vgl. VwGH 2. Juli 1990, 90/19/0299 mit Hinweis auf  (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344 u. vergleichbarer Text in VwGH v. 20.11.1998, 98/02/0320).

Im zuletzt zitierten Erkenntnis wurde etwa die Wortwahl, wonach Formulierungen, wie "Gendarmerieinspektor D. legte ein Verhalten an den Tag, wie es nur offensichtlich "Betrunkene" hielten, nämlich stänkern, absichtlich einschüchtern, anschreien" und "offensichtlich sei, dass Hauptschüler, welche in den Dienst der Polizei oder Gendarmerie kommen, nicht in der Lage wären, mit der Macht, die übertragen wird, fertig zu werden", ebenfalls als beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG angesehen.

Daher scheint es dem Unabhängige Verwaltungssenat auch in diesem Fall angemessen, derart unangemessene Anwürfe gegen in jeder Richtung hin sich korrekt verhaltende Organwalter mit den Anwendungen des § 34 AVG mit einer Ordnungsstrafe im Sinne der Spezialprävention  in die Schranken zu weisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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