Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730642/2/Sr/MZ/JO

Linz, 17.09.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung der X, geboren X, StA von Aserbaidschan, vertreten durch X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 20. Juli 2012, AZ: 1074417/FRB, betreffend eine Ausweisung der Berufungswerberin nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Dem Berufungsantrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben, wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

 

II.              Der Berufungsantrag auf Feststellung, dass eine Ausweisung dauerhaft unzulässig ist, wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

I.                  Barəsində iddia qaldırılmış qətnamə ilə bağlı appelyasiya ərizəsi təmin edilir və barəsində iddia qaldırılmış qərar tamamilə ləğv olunur.

 

II.               Ölkədən çıxarılmanın davamlı olaraq qəbuledilməzliyinin müəyyənləşdirilməsinə dair appelyasiya ərizəsi əsaslandırılmadığına görə rədd edilir.

 

 

Rechtsgrundlage / hüquqi əsas:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§ 65b iVm. § 66 (Spruchpunkt I) sowie § 61 Abs. 3 (Spruchpunkt II.) Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 20. Juli 2012, AZ: 1074417/FRB, wurde gegen die Berufungswerberin (im Folgenden Bw) auf Basis des § 66 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung die Ausweisung angeordnet und gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

 

Den angefochtenen Bescheid begründend führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

A) Sachverhalt:

 

Ihnen wurde von der österreichischen Botschaft in Baku am 02.12.2011 ein Visum D mit Gültigkeit bis 01.06.2012 erteilt.

Lt. Einreisestempel reisten Sie am 02.12.2011 über den Flughafen Wien/Schwechat nach Österreich ein.

Am 05.03.2012 stellten Sie beim Magistrat Linz einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger".

 

Es folgt die Zitierung einschlägiger fremdenpolizeilicher Rechtsvorschriften. Im Anschluss führt die belangte Behörde weiter aus:

 

C) Rechtliche Beurteilung:

 

Zur beabsichtigten Ausweisung gibt Ihr Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 16.07.2012 folgende Stellungnahme ab:

 

„Frau X kam am 02.12.2011 nach Österreich und ist seither hier aufgrund ihres bis 01.06.2012 gültigen D-Visums in Österreich aufhältig. Eine Kopie des Aufenthaltstitels sowie des Reisepasses, aus dem sich die Einreise ergibt, übermittle ich zur Kenntnisnahme und weiteren Verwendung. Frau X ist verheiratet mit dem Österreichischen Staatsbürger X, geb. X. Eine Kopie des Reisepasses sowie der Heiratsurkunde übermittle ich Ihnen ebenso zu Ihrer weiteren Verwendung. Herr X ist wohnhaft in der Adresse X. Frau X ist im 7. Monat schwanger und hat der behandelnde Arzt Dr. X aufgrund dieser Schwangerschaft und einer Begleiterkrankung ein Flugverbot verhängt. Die entsprechende Bestätigung übermittle ich Ihnen ebenso zu Ihrer Kenntnisnahme und weiteren Verwendung, auch eine Zug- oder Autofahrt, die über acht Stunden dauern würde, ist meiner Mandantin nicht mehr zuzumuten, sodass ich ersuchen darf, den Aufenthalt meiner Mandantin in Österreich zu dulden und von Amtswegen die Duldung festzustellen."

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat Folgendes erwogen:

 

Sie sind seit 25.10.2011 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Es ist daher für Sie § 65b i.V.m. § 66 FPG anzuwenden,

 

Gem. § 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge vor der Einriese in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

Gem. Abs. 2 Z. 1 sind Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts abweichend von Abs, 1 zur Antragstellung im Inland berechtigt.

 

Gem. Abs. 6 schafft eine Inlandsantragstellung gem. Abs. 2 Z. 1 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und kann daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.

 

Lt. Mitteilung des Magistrates vom 19.07.2012 haben bereits bei der Antragstellung mehrere Unterlagen gefehlt.

Bei persönlichen Vorsprachen beim Magistrat hat sich Ihr Ehegatte X immer mehr in Widersprüche verwickelt (war nicht verheiratet - dann doch, zahlt keine Alimente - dann doch; nun stellte sch heraus, dass das Jugendamt die Alimente bezahlte).

Bezüglich der Schulden Ihres Ehegatten sind die Ermittlungen beim Magistrat noch nicht abgeschlossen, da dort nun offene Exekutionstitel vom Landesgericht Linz vorliegen und diesbezüglich noch nicht geklärt werden konnte, was noch offen ist bzw. wie viel Herr X bezahlen muss.

Der Magistrat gibt an, dass seinerseits keine verschuldete Verzögerung der Bearbeitung des Antrages vorliegt.

 

Ihr Aufenthalt in Österreich ist somit seit Ablauf der Gültigkeit des Visums D nicht (mehr) rechtmäßig.

 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften einen gravierenden Verstoß gegen die Österreichische Rechtsordnung dar.

Ein geordnetes Fremdenwesen ist für den österreichischen Staat von eminentem Interesse. Dies umso mehr in einer Zeit, in der, wie in jüngster Vergangenheit unübersehbar geworden, der Zuwanderungsdruck kontinuierlich zunimmt.

 

Um den mit diesem Phänomen verbundenen, zum Teil gänzlich neuen Problemstellungen in ausgewogener Weise Rechnung tragen zu können, gewinnen die für Fremde vorgesehenen Rechtsvorschriften zunehmend an Bedeutung.

 

Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch die Normadressaten kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu.

 

Dass Sie in Österreich einer Beschäftigung nachgehen bzw. nachgegangen sind, ergibt sich weder aus dem Versicherungsdatenauszug noch aus der Stellungnahme vom 16.07.2012. Nachdem Sie mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sind, mit diesem in Linz im gemeinsamen Haushalt leben und im 7. Monat schwanger sind, wird durch die Ausweisung zweifellos nicht unerheblich in Ihr Privat und Familienleben eingegriffen. Sollte Ihnen jedoch der weitere nicht rechtmäßige Aufenthalt sanktionslos gestattet werden, würde dies massiv den Intentionen eines geordneten Fremderwesens zuwider laufen und ließe sich daraus ableiten, dass grundsätzlich der illegale Aufenthalt Fremder, die mit einem Österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und zur Inlandantragstellung berechtigt sind, nach Ablauf der Gültigkeit eines Visums zu dulden sei.

Es ist daher festzustellen, dass die Ausweisung nicht nur zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und somit im Licht des § 61 Abs. 1 zulässig ist, sondern auch unter Beachtung der Bestimmungen des § 61 Abs. 2 .

 

2. Gegen den angefochtenen Bescheid, der am 24. Juli 2012 an die rechtsfreundliche Vertretung der Bw zugestellt wurde, erhob die Bw mit Schriftsatz vom 2. August 2012, zur Post gegeben am 3. August 2012, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Einleitend stellt die Bw im Rechtsmittel die Anträge, die Berufungsbehörde möge

eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen und durchführen sowie den hier angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.7.2012, AZ 1074417/FRB, beheben bzw. feststellen, dass eine Ausweisung dauerhaft unzulässig ist. In eventu sollte gemäß § 46a FPG eine Duldung festgestellt werden.

 

Das Rechtsmittel begründend führt die Bw im Anschluss wie folgt aus:

 

Ich verweise zunächst auf sämtliches erstinstanzliche Vorbringen insbesondere die Stellungnahme meines rechtsfreundlichen Vertreters vom 16.7.2012 und hätte bei richtiger rechtlicher Würdigung eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen. Es ist zwar richtig, dass mein D-Visum bereits abgelaufen ist und ich über keinen Aufenthalts­titel verfüge, ich ersuche jedoch zu berücksichtigen, dass ich mit dem österreichischen Staatsbürger X verheiratet bin und im siebten Monat schwanger bin. Ich verweise neuerlich darauf, dass der behandelnde Arzt Dr. X auf Grund dieser Schwangerschaft ein Flugverbot verhängt hat und auch eine Zug- oder Autofahrt, die über acht Stunden dauern würde, auf Grund dessen nicht zumutbar ist. Mit diesem Vorbringen setzt sich die Erstbehörde in keiner Weise auseinander. Da es sich bei mir um eine Problemschwangerschaft handelt ist dies jedenfalls nicht von mir zu vertreten, sodass die Voraussetzungen des § 46a zur Feststellung einer Duldung jedenfalls vorliegen. Ich verweise auch noch darauf, dass mein Aufenthalt bis 1.6.2012 rechtmäßig war und ich auf Grund der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthalts Familienangehöriger am 5.3.2012 auch damit rechnen konnte, dass das Verfahren vor Ab­lauf meines D-Visums abgeschlossen sein würde. Ich lebe in Österreich mit meinem Ehegatten in Familiengemeinschaft, wir erwarten -wie bereits erwähnt - ein gemeinsames Kind und könnte ich im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nach Beendigung des Mutterschutzes in Österreich umgehend einer sozialversicherungs­pflichtigen Beschäftigung nachgehen. Ich lerne auch gerade deutsch und bin ich unbescholten. Insbesondere vor dem Hintergrund meines Familienlebens in Österreich hätte daher auch festgestellt werden können, dass die Ausweisung dauerhaft unzulässig ist.

 

3.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 7. August 2012 zur Berufungsentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Bw zwar beantragt. Hievon konnte jedoch abgesehen werden, da im Sinne des § 67d Abs. 2 Z 1 AVG bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid zu beheben ist.

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1. und 2. dieses Erkenntnisses dargestellten, an sich völlig unbestrittenem Sachverhalt aus.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. § 2 Abs. 4 Z 1 FPG zufolge ist Fremder bzw. Fremde im Sinn dieses Bundesgesetzes, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Als Staatsangehörige von Aserbaidschan ist die Bw somit Fremde gemäß der zitierten Bestimmung. Die Verehelichung mit ihrem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Gatten hat daran nichts geändert. Jedoch ist sie aufgrund dieser Ehe im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 12 FPG auch als Familienangehörige zu betrachten. Demzufolge ist im gegenständlichen Verfahren – wie von der belangten Behörde zu Recht erfolgt – der 4. Abschnitt des 8. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes anzuwenden.

 

4.2. Unter der Überschrift "Familienangehörige von nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und Österreichern" stehend normiert § 65b FPG, dass für Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 12 die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den §§ 41a, 65a Abs. 2, 66, 67 und 70 Abs. 3 gelten.

 

Im Ausweisungsverfahren gegen die Bw findet daher § 66 FPG Anwendung. Die Bestimmung lautet:

"Ausweisung

 

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

 

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat die Behörde insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

 

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

 

(4) § 59 Abs. 1 gilt sinngemäß."

 

4.2.1. § 66 Abs. 1 FPG lassen sich die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige und aufgrund des § 65b FPG auch gegen Familienangehörige von Österreichern entnehmen. Da die Bw an sich dem Adressatenkreis des § 66 FPG nicht angehört weil sie von vornherein keine unionsrechtliche Aufenthaltsberechtigung haben kann, lässt sich aus Abs. 1 leg cit für den konkreten Fall lediglich ableiten, dass eine Ausweisung der Bw dessen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet der Republik Österreich voraussetzt.

 

Dass die Bw nicht rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhältig ist, ist im gesamten Verfahren nicht als strittig angesehen bzw von der Bw sogar ausdrücklich zugestanden worden. Eine Ausweisung des Bw ist daher dem Grunde nach möglich.

 

4.2.2. Im Anschluss an § 66 Abs. 1 FPG trifft dessen Abs. 2 jedoch die Anordnung, dass nicht schon allein die Tatsache des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes des Familienangehörigen eines Österreichers dessen Ausweisung rechtfertigt, sondern dass die Behörde im Ausweisungsverfahren insbesondere auch die Dauer des Aufenthalts der Person im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung an den Herkunftsstaat zu berücksichtigen hat.

 

4.2.3. Dem Akt liegt ein mit 22. Juni 2012 datiertes Schreiben des Dr. X vor, wonach die Bw im siebten Monat schwanger sei und im Zuge der Schwangerschaft und einer Begleiterkrankung ein medizinisches Flugverbot bestünde.

 

Da dieses Vorbringen bzw. diese medizinische Stellungnahme von der belangten Behörde in keinster Weise angezweifelt wurde, geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich von der Richtigkeit desselben bzw. derselben aus. Die Bw ist daher zum jetzigen Zeitpunkt im neunten Monat schwanger und steht kurz vor der Entbindung. Unzweifelhaft ist dem Rechtsgut der körperlichen Integrität bzw. der Gesundheit ein enorm hoher Stellenwert beizumessen, dessen Aufrechterhaltung bzw. Gewährleistung im gegenständlichen Verfahren der Vorrang gegenüber den sonst in § 66 Abs. 2 FPG genannten Tatbeständen einzuräumen ist. Dies vor allem deshalb, als die gesundheitliche Beeinträchtigung der Bw (vermutlich) nur für einen sehr begrenzten Zeitraum gegeben sein wird und nach Wegfall dieser neuerlich geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für eine Ausweisung vorliegen.

 

4.3. Im Grunde des § 66 Abs. 2 FPG erweist sich damit die Ausweisung der Bw als nicht rechtmäßig. Es war daher mit Spruchpunkt I der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

5. Dem Antrag festzustellen, dass eine Ausweisung der Bw auf Dauer unzulässig ist, konnte hingegen nicht gefolgt werden. Ein solcher Antrag setzt nämlich voraus, dass die Verfügung der Ausweisung dem Grunde nach zu bejahen ist, derselben jedoch das Privat- und Familienleben des bzw. der Fremden entgegensteht. Ob dies der Fall ist, ist insbesondere anhand von § 61 FPG, auf dessen Abs. 3 der in Rede stehende Antrag zu stützen ist, zu beurteilen.

 

Da im gegenständlichen Fall jedoch bereits die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 Abs. 2 FPG (derzeit) nicht vorliegen, gelangt man in weiterer Folge auch nicht in den Anwendungsbereich des § 61 leg cit.

 

Der Antrag war daher als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt II.).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Hüquqi vasitələrin izahı:

Bu qətnaməyə qarşı heç bir nizami hüquqi vasitə tətbiq edilə bilməz.

Qeyd:

1.    Bu qətnaməyə qarşı təqdim edildikdən sonra altı həftə ərzində Konstitusiya Məhkəməsi və/və ya İnzibati Məhkəməyə şikayətlə müraciət oluna bilər; Həmin şikayət ərizəsi – qanunla nəzərdə tutulmuş istisnalar xaric olmaqla – hər biri vəkalətnamə əsasında səlahiyyətə malik vəkil tərəfindən təqdim olunmalıdır. Bu şikayət ərziələrinin hər biri üçün 220 avro məbləğində icraat rüsumu ödənilməlidir.

2.    Proseslə bağlı 14,30 avro məbləğində ştamp rüsumu ödənməlidir.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

Beschlagwortung:

Ausweisung, Schwangerschaft, §§ 65b, 66 (2) FPG;

 

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