Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-750036/3/SR/WU

Linz, 27.09.2012

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die auf die Höhe der Strafe beschränkte Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger Iran, vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Mai 2012, S-59.260/11-2, wegen einer Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz zu Recht erkannt:

 

I.  Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Berufungswerber hat 25 Euro (d.s. 10% der Geldstrafe) als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24, 20 und 51 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG iVm. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

Zu II.: § 64ff. VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Mai 2012, S-59.260/11-2, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) gemäß den    §§ 31 Abs. 1 Z. 2-4 und 6 iVm 120 Abs. 1a Z. 2 FPG verhängt.

 

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensablaufes und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stellt die belangte Behörde fest, dass dem Bw die Tat sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar sei.

 

In einer Stellungnahme vom 23. Jänner 2012 habe der Bw ua. angeführt, dass das Asylverfahren vom Asylgerichtshof negativ entschieden worden sei und der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde inhaltlich nicht behandelt habe. Weiters habe der Bw einen Antrag auf Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 NAG beim Magistrat Linz gestellt. Auf Grund seines zwölfjährigen Aufenthaltes sei der Bw gut integriert und er habe stets gearbeitet.

 

Unzweifelhaft erfülle der Bw keine der Voraussetzungen des § 31 FPG und daher halte sich der Bw nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Asylgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 9. August 2011 ausgeführt, dass das Familienleben des Bw nicht schützenswert sei und sein langer Aufenthalt auf mehrere unberechtigte Asylanträge zurückzuführen sei.

 

Zur Rechtfertigung der Bw sei festzustellen, dass der VwGH bereits eindeutig entschieden habe, dass der Aufenthalt eines Fremden erst mit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und nicht schon nach Stellung eines darauf abzielenden Antrages rechtmäßig sei. Zum Antrag auf Erteilung der humanitären Niederlassungsbewilligung sei anzuführen, dass gemäß § 44b Abs. 3 NAG Anträge gemäß § 44 Abs. 3 und 4 NAG kein Aufenthalts- bzw. Bleiberecht begründen würden.

 

2. Gegen das in Rede stehende Straferkenntnis, das dem rechtsfreundlichen Vertreter der Bw am 8. Mai 2012 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende rechtzeitige Berufung vom 22. Mai 2012.

 

Darin werden zunächst die Anträge auf Aufhebung des in Rede stehenden Straferkenntnisses, in eventu auf Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde gestellt bzw. die angemessene Herabsetzung der ausgesprochenen Strafe.

 

Begründend bringt der Rechtsvertreter vor, dass das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei und der Bw über keine Aufenthaltsberechtigung verfüge. Über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei bislang noch nicht entschieden worden. Da der Gesetzgeber für Langzeitasylwerber die Möglichkeit zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach Abschluss des Asylverfahrens vorsehe, müsse es auch möglich sein, dass der Bw den Ausgang des Verfahrens in Österreich abwartet. Dies müsse auch nach der Novellierung des NAG gelten. Jedenfalls sei das Verschulden gering und die Folgen unbedeutend.

Nach Bezugnahme auf die Spruchpraxis des UVS (Anmerkung: betraf Sachverhalte vor der angesprochenen Novellierung des NAG und FPG) ging der Rechtsvertreter davon aus, dass die ausgesprochene Verwaltungsstrafe weder tat- noch schuldangemessen sei.

 

3. Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erhob Beweis durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt.

 

Eine EKIS-Abfrage am 19. September 2012 ergab, dass dem Bw vom Magistrat Linz am 7. September 2012 eine ROT-WEISS-Karte PLUS (gültig bis 6. September 2013) ausgestellt worden ist.

 

3.2. Mit Schriftsatz vom 25. September 2012 schränkte der Bw die Berufung auf die Strafhöhe ein.

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter den Punkten 1. und 2. dieses Erkenntnisses dargestellten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt und dem unter Punkt 3.1. dargestellten Ermittlungsergebnis aus.

 

3.4. Da im angefochtenen Bescheid keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 120 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2.500 Euro zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im   Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die     durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung          bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur          Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für       Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten    Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet   keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen         zukommt;

5. (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungs-        gesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebe-­       willigung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3     Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit       einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

 

4.2. Unbestritten hat sich der Bw im Tatzeitraum nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Bedingt durch die Einschränkung der Berufung ist der Schuldausspruch mit 25. September 2012 in Rechtskraft erwachsen.

 

4.3. Wie auch die belangte Behörde zu Recht erkannt hat, findet im vorliegenden Fall § 21 VStG keine Anwendung.

 

Aufgrund der besonderen Fallkonstellation, der vorliegenden Milderungsgründe (Geständnis, Einsichtigkeit, Umstände vorliegen, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen, keine einschlägige Vormerkung), der derzeit nicht bestehenden Wiederholungsgefahr (Titel nach dem NAG) und unter Bedachtnahme auf die zahlreichen Novellierungen des FPG ist vom Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen und vom außerordentlichen Milderungsrecht Gebrauch zu machen. Bezogen auf den gegenständlichen Fall war gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe auf die Hälfte zu reduzieren und die Geldstrafe mit 250 Euro festzusetzen. Im gleichen Maße war für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe zu halbieren.

 

5. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde war spruchgemäß vorzuschreiben. Der Bw hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Christian Stierschneider

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum