Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-750038/6/SR/JO

Linz, 17.09.2012

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X geboren am X, serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 3. Mai 2012, GZ: Sich96-149-2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz, wie folgt beschlossen:

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG und § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 3. Mai 2012, Zl. Sich96-149-2012, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 333 Stunden) verhängt, weil am 23. Jänner 2012 um ca. 15.00 Uhr in X, X, festgestellt wurde, dass der Bw "auf der Autobahn 1 aus Richtung Wien kommend in Richtung Salzburg" für eine namentlich genannte Person eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit als Möbeltransporteur ausgeführt habe, ohne im Besitz einer dafür notwendigen Beschäftigungsbewilligung gemäß § 31 Abs. 1 Z. 6 FPG zu sein und sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.

 

Das Straferkenntnis wurde dem Bw am 14. Mai 2012 eingeschrieben zu eigenen Handen an seiner Abgabestelle in Serbien zugestellt. Der Bw hat die Annahme des behördlichen Schreibens verweigert.

 

2. Mit Schreiben vom 21. Februar 2012 (zugestellt zu eigenen Handen am 27. Februar 2012 an der Abgabestelle in Serbien) wurde dem Bw die Verwaltungsübertretung angelastet und er zur Rechtfertigung aufgefordert. U.a. wurde ihm im Falle der Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme eine Frist von drei Wochen eingeräumt.

 

Am 25. Mai 2012 brachte der Rechtsvertreter unter Hinweis auf die erteilte Vollmacht einen Fristverlängerungsantrag ein und begründete diesen damit, dass sich der "Rechtsvertreter die linke Schulter gebrochen habe und derzeit noch an Belastungs- und Bewegungsschmerzen leide".

 

Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 informierte die belangte Behörde den Rechtsvertreter von der Zustellung und der mittlerweile eingetretenen Rechtskraft.

 

Im Schriftsatz vom 11. Juni 2012 gab der Rechtsvertreter die (bisherige und der belangten Behörde bereits bekannte) Abgabestelle des Bw bekannt.

 

Weiters teilte der Rechtsvertreter mit, dass der Bw zum Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses ortsabwesend gewesen sei.

 

Anschließend stellte der Rechtsvertreter die Anträge, das Straferkenntnis dem ausgewiesenen Vertreter zuzustellen, in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Begründet wurde der Wiedereinsetzungsantrag ausschließlich damit, dass der Bw "durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, an dem ihm, wenn überhaupt, ein geringes Versehen" treffe, "gehindert war rechtzeitig Berufung zu erheben".

 

Abschließend erhob der Rechtsvertreter Berufung gegen das vorliegende Straferkenntnis und beantragte u.a. die ersatzlose Behebung und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

3.2. Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 brachte das zur Entscheidung berufene Mitglied dem Rechtsvertreter zur Kenntnis, dass das vorliegende Straferkenntnis dem Bw am 14. Mai 2012 zu eigenen Handen zugestellt worden ist und der Bw die Entgegennahme des Schriftstückes verweigert hat. Von der behaupteten Ortsabwesenheit könne daher nicht die Rede sein. Anschließend wurde dem Rechtsvertreter die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben und allfällige Beweismittel vorzulegen. Sollte der Bw davon keinen Gebrauch machen, gehe das zur Entscheidung berufene Mitglied des Oö. Verwaltungssenates von einer ordnungsgemäßen Zustellung und einer verspäteten Berufungseinbringung aus.

 

Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2012 hat der Rechtsvertreter um Fristerstreckung bis einschließlich 25. August 2012 ersucht, da urlaubsbedingt kein Kontakt mit dem Mandanten möglich sei.

 

Der Bw hat weder bis zum 25. August 2012 noch bis zur Ausfertigung dieses Beschlusses eine Stellungnahme abgegeben. Ebenso wenig wurden innerhalb dieses Zeitraums Beweismittel eingebracht bzw. angeboten.

 

3.3. Aus dem Vorlageakt ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

3.3.1. Das dem Verfahren zugrundeliegende Straferkenntnis wurde dem Bw am 14. Mai 2012 zu eigenen Handen an seiner bekanntgegebenen Abgabestelle zugestellt. Der Bw hat die Entgegennahme der behördlichen Sendung verweigert.

 

Die Annahmeverweigerung wurde vom Zusteller auf dem Kuvert vermerkt.

 

3.3.2. Aus dem Vorlageakt lassen sich keine Mängel bei der Zustellung ersehen. Die Behauptung des Bw, zum Zustellzeitpunkt ortsabwesend gewesen zu sein, widerspricht der eindeutigen Aktenlage (postalischer Vermerk über die Annahmeverweigerung). Das diesbezügliche Vorbringen des Bw erschöpft sich in der Behauptung der Abwesenheit von der Abgabestelle. Trotz Aufforderung taugliche Beweismittel vorzulegen und de facto gewährter Fristverlängerung gab der Bw keine Stellungnahme ab und legte auch keine Beweismittel vor.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstraf­verfahren anzuwenden.

 

4.2. Das Straferkenntnis wurde dem Bw am 14. Mai 2012 zu eigenen Handen zugestellt. Der Bw hat die Entgegennahme des Schriftstückes verweigert. Da der Bw die Berufung erst am 13. Juni 2012 per Fax (Kennung: 13/6 2012) bei der belangten Behörde eingebracht hat, war diese als unzulässig, weil verspätet zurückzuweisen.

 

Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht zusteht. Eine inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens war daher nicht möglich.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

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