Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101264/2/Fra/Fb

Linz, 27.07.1993

VwSen - 101264/2/Fra/Fb Linz, am 27. Juli 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der S G, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. Dezember 1992, Zl. Cst.9329/92-HU, wonach dem Einspruch der Berufungswerberin vom 22. Oktober 1992 gegen die Strafverfügung dieser Behörde vom 8. Oktober 1992 gemäß § 49 Abs.2 VStG insofern Folge gegeben wurde, als die mit dieser Strafverfügung verhängte Strafe von 1.500 S auf 1.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Strafe wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 und 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Strafverfügung vom 8. Oktober 1992, AZ: Cst. 9329/LZ/92, über die Berufungswerberin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil sie am 19. Mai 1992 von 9.20 Uhr bis 14.20 Uhr in L, gegenüber Nr., das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen entgegen dem Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten, ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" abgestellt hat, obwohl das Fahrzeug nicht nach der Bestimmung des § 29b Abs.3 StVO gekennzeichnet war. Gegen diese Strafverfügung hat die Berufungswerberin rechtzeitig Einspruch erhoben. Aufgrund dieses Einspruches erließ die Erstbehörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, wonach dem Einspruch insofern Folge gegeben wurde, als die mit der Strafverfügung verhängte Strafe auf 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) herabgesetzt wurde.

2. Dagegen hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. Die Berufungswerberin führt in ihrem Rechtsmittel aus, daß auf jedem Parkplatz für behinderte Personen ein Rollstuhl in blauer Farbe abgebildet sei. Dort, wo sie ihr Moped abgestellt hatte, war aber kein solcher ersichtlich, da der Boden überasphaltiert war. Somit sei ihr der Sachverhalt nun klar: Nachdem sie sich damals genau umgesehen habe, habe sie extra auf diesem Platz geparkt in der Meinung, gerade eben dieser sei keiner für Behinderte und sie sei sich deshalb keiner Schuld bewußt.

3. Die Erstbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen. Sie legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2. Unter Berücksichtigung der im vorgenannten Punkt genannten Kriterien ist folgendes auszuführen:

Zum Unrechtsgehalt der Übertretung: Durch die der Berufungswerberin zur Last gelegten Übertretung werden die durch die Strafdrohung geschützten Interessen - das Freihalten der Parkfläche für denjenigen Personenkreis, dem die Parkfläche dient - nämlich für dauernd stark gehbehinderte Personen - in nicht unbeträchtlichem Ausmaß beeinträchtigt. Durch das Verhalten der Berufungswerberin (sie parkte das Moped von 9.20 Uhr bis 14.20 Uhr) wurden die vorhin genannten Verkehrsteilnehmer gehindert, den für sie bestimmten Parkraum zu benützen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist daher als gravierend zu bezeichnen.

Zum Verschuldensgehalt: Den Berufungsausführungen ist zu entnehmen, daß sich die Berufungswerberin mit den hier in Betracht kommenden relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung nicht vertraut gemacht hat. Die Berufungswerberin geht offenbar davon aus, daß ein sog. "Behindertenparkplatz" durch entsprechende auf dem Boden angebrachte Rollstuhlsymbole gekennzeichnet ist. Ihr ist aber offensichtlich entgangen, daß das gegenständliche Halteverbot nicht durch Bodenmarkierungen, sondern durch Verkehrszeichen kundgemacht wird. Daß die entsprechenden Vorschriftszeichen am gegenständlichen Parkplatz nicht vorhanden sind, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wird von der Berufungswerberin auch nicht behauptet. Die Berufungswerberin ist darauf hinzuweisen, daß, wenn sie am Straßenverkehr als Kraftfahrzeuglenkerin teilnimmt, sich auch über die maßgeblichen Vorschriften zu informieren hat. Daß sie dies offensichtlich in nicht ausreichendem Maße getan hat, indiziert ein erhebliches Verschulden.

Wenn die Erstbehörde eine Strafe verhängt hat, welche sich im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens bis zu 10.000 S bewegt, ist offenbar auf den Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin sowie auf den weiteren Umstand, daß die Beschuldigte als Schülerin kein Einkommen bezieht, zurückzuführen. Eine Herabsetzung war aufgrund der aufgezeigten Umstände nicht vertretbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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