Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166207/7/Kei/Eg

Linz, 13.09.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des G. M., vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 14. Juli 2011, Zl. VerkR96-810-2011, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2012, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben es als Lenker unterlassen, den Zulassungsschein des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x, trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.

Tatort: Gemeinde U., Gemeindestraße Ortsgebiet, von der xstraße kommend über die Gemeindestraße, Zufahrtsweg x.

Tatzeit: 18.02.2011, 13:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 5 lit. b KFG

2) Sie haben es als Fahrzeuglenker unterlassen, den Führerschein trotz Verlangen eines Organs der Straßenaufsicht zur Überprüfung auszuhändigen.

Tatort: Gemeinde U., Gemeindstraße Ortsgebiet, von der xstraße kommend über die Gemeindestraße, Zufahrtsweg x.

Tatzeit: 18.02.2011, 13:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrif(en) verletzt:

§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Zif. 1 FSG

3) Sie haben als Fußgänger nicht den äußersten Fahrbahnrand benützt.

Tatort: Gemeinde U., Gemeindestraße Ortsgebiet, Zufahrtsweg x – Gemeindestraße.

Tatzeit: 18.02.2011, 13:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 76 Abs. 1 StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW, x

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von           falls diese uneinbringlich ist,  gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

30,00                           6 Stunden                                          § 134 Abs.1 KFG

30,00                          6 Stunden                                          § 37 Abs. 2a FSG

30,00                          6 Stunden                                          § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

9,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 99,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2. August 2011, Zl. VerkR96-810-2011, Einsicht genommen und am 5. Juli 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

 

 

 

 

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Nach Durchführung der Ermittlungen ist für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, wie sich ein im gegenständlichen Zusammenhang allenfalls relevanter Sachverhalt zugetragen hat und es ist das Vorliegen der dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfenen Übertretungen nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum