Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166718/9/Zo/Ai

Linz, 03.10.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau X vom 13.2.2012 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 7.2.2012, Zl. 45644/2011, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 49 Abs.1 VStG und § 17 Abs.3 ZustellG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Das Magistrat der Stadt Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch der Berufungswerberin vom 6.2.2012 als verspätet zurückgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin zusammengefasst aus, dass sie die Strafverfügung vom 7.2.2012 nie erhalten habe. Sie habe daher auf diese auch nicht rechtzeitig reagieren können. Zum Vorfall vom 27.7.2011 gab sie an, dass sie nichts in Oberösterreich zu tun habe und eine Anzeige der ASFINAG ohne Beweisfoto nicht so ohne weiteres akzeptiere.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat        (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermuteten Verspätung. Bereits daraus ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Von der ASFINAG Mautservice GmbH wurde Anzeige gegen den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X erstattet, weil dieser am 27.7.2011 um 13:33 Uhr die A1 bei Km 164,057 in Richtung Salzburg benützte, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Die Berufungswerberin ist Zulassungsbesitzerin dieses PKW, weshalb sie mit Schreiben des Magistrates der Stadt Linz vom 27.10.2011 aufgefordert wurde, den Lenker zum Tatzeitpunkt bekannt zu geben. Beim Magistrat langte keine Lenkerauskunft ein, woraufhin am 15.12.2011 eine Strafverfügung gegen die Berufungswerberin wegen der nicht erteilten Lenkerauskunft erlassen wurde. Diese Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 29.12.2011 in Wien bei der entsprechenden Zustellbasis hinterlegt. Als erster Tag der Abholfrist wurde der 30.12.2011 festgelegt.

 

Die Berufungswerberin reagierte vorerst nicht auf diese Strafverfügung, weshalb sie mit Schreiben vom 30.1.2012 an die Zahlung des Strafbetrages erinnert wurde. Daraufhin teilte sie am 7.2.2012 mit, dass sie in den letzten 2 Monaten im Ausland gewesen sei und auch am 15. Dezember keine Strafverfügung bekommen habe. Gegen eine allfällige Strafverfügung erhebe sie Einspruch. Dieser Einspruch wurde mit dem angefochtenen Bescheid – ohne Überprüfung der Angaben der Berufungswerberin hinsichtlich des Auslandsaufenthaltes – als verspätet zurückgewiesen,

 

Mit Schreiben vom 22.3.2012 gab die Berufungswerberin nochmals an, dass sie am 7.2.2012 eine Zahlungsaufforderung erhalten habe, jedoch keine Strafverfügung am 15.12.2011. Sie erkundigte sich, welche Unterlagen sie diesbezüglich vorlegen solle. Auf weitere Nachfrage schilderte sie mit Schreiben vom 21.7.2012 nochmals den Gang des Verfahrens aus ihrer Sicht und führte zu ihrem Auslandsaufenthalt an, dass sie im Dezember und Jänner in Thailand und Indien unterwegs gewesen sei. Entsprechende Unterlagen (VISA-Abrechnungen) sandte sie mit Schreiben vom 1.8.2012. Aus diesen ergibt sich, dass die Berufungswerberin am 25.12. in Bangkok und am 5.1. in Dubai Bargeld behoben hatte. Weiters scheinen im Zeitraum bis 17.1. Zahlungen mittels VISACARD in Mumbai bzw. Cochin auf.

 

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

§ 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet wie folgt: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Die Berufungswerberin hat bereits in Ihrem ersten Schreiben am 7.2.2012 einen zweimonatigen Auslandsaufenthalt zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung geltend gemacht. Diesen hat sie dann – wenn auch erst nach mehrfacher Aufforderung – im Berufungsverfahren durch die Vorlage von VISA Abrechnungen glaubhaft gemacht. Die Behauptung der Berufungswerberin, dass sie sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung (30.12.2011) nicht an ihrer Zustelladresse sondern in Thailand bzw. Indien aufgehalten hat, ist daher glaubwürdig. Da sich die Berufungswerberin während des Hinterlegungszeitraumes nicht an ihrer Zustelladresse in X aufgehalten hat, konnte die Strafverfügung auch nicht durch Hinterlegung zugestellt werden. Ihr Einspruch wurde daher zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen und es muss vorerst die Strafverfügung ordnungsgemäß zugestellt werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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