Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167001/6/Zo/Ai

Linz, 15.10.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Dr. X, geb. X, vertreten durch Rechtanwälte Dr. X, Dr. X, X, vom 22.5.2012 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 9.5.2012, Zl. S-47500/LZ/11, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3.10.2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 7,20 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die BPD Linz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 11.6.2011 um 15:11 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X in X, nächst dem Haus X auf einem Gehsteig abgestellt und diesen somit vorschriftswidrig benützt habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs.4 StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er das Fahrzeug nicht auf einem Gehsteig abgestellt hätte. Im jenen Bereich würden üblicherweise immer Fahrzeuge abgestellt und der Umstand, dass auf Grund der damals vorhandenen vorübergehenden Zubauten Personen in jenem Bereich gegangen sind, auf welchem er sein Fahrzeug abgestellt hatte, mache diese Fläche nicht zum Gehsteig. Er habe zur Dokumentation des Abstellortes ohnedies Fotos angefertigt und auch aus diesen würde sich ergeben, dass es sich bei der Abstellfläche jedenfalls um eine Parkfläche, nicht aber um Gehsteig handeln würde.

 

3. Der Bundespolizeidirektion Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle am 3.10.2012. An dieser hat der Berufungswerber teilgenommen und es wurde der Meldungsleger GI X als Zeuge einvernommen. Die Erstinstanz war entschuldigt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber hatte seinen PKW zum Vorfallszeitpunkt auf Höhe des Eckes des Gebäudes X auf einem neben der Fahrbahn befindlichen Teil der Straße abgestellt. Zum damaligen Zeitpunkt befand sich auf einem Teil des Gehsteiges vor dem Haus X eine Baustellenabsperrung, daran anschließend nach der Kreuzung mit der X, welche in diesem Bereich eine Fußgängerzone ist, vor dem Objekt X ein vorübergehender Verkaufscontainer der Apotheke. Dieser Container war so breit, dass er sowohl den vor dem Haus befindlichen Gehsteig als auch die daran anschließende Parkfläche "verstellte", er reichte praktisch bis zur Fahrbahn der X. Der Berufungswerber lenkte seinen PKW damals in Richtung stadtauswärts und stellte das Fahrzeug nach dem "Apothekencontainer" ab.

 

Zu den örtlichen Verhältnissen ist folgendes auszuführen:

Die X ist in beide Fahrtrichtungen befahrbar, wobei die Fahrbahn asphaltiert ist. In Fahrtrichtung stadteinwärts sind rechts neben der Fahrbahn mehrere kleinere Parkflächen von der Fahrbahn  durch mehrere Zentimeter hohe Steine abgegrenzt. Diese Parkflächen sind durch entsprechende Verkehrszeichen entweder für bestimmte Personengruppen (Gehbehinderte) oder nur für das kurzfristige Abstellen von Fahrzeugen (Parkverbote) reserviert. Diese Parkflächen sind wiederum vom Gehsteig der X durch einen ca. 5 cm hohen Randstein abgegrenzt. Sowohl die Parkflächen, als auch der Gehsteig weisen einen einheitlichen Steinbelag auf. Jener Bereich, auf dem das Fahrzeug abgestellt war, ist von der Fahrbahn genauso wie beim daran anschließenden Schutzweg mit einem ca. 3 cm hohen Randstein abgegrenzt und weist denselben Steinbelag wie die Parkflächen und der Gehsteig auf. In der damaligen Fahrtrichtung des Berufungswerbers gesehen war die letzte Parkfläche vor dem Abstellort seines Fahrzeuges durch den Apothekencontainer verstellt, sodass der Berufungswerber die Abgrenzung dieser Parkfläche vom Gehsteig nicht erkennen konnte. Die in weiterer Folge auf der Promenade vorhandenen Abgrenzungen zwischen den einzelnen Parkflächen und dem Gehsteig waren jedoch erkennbar. Auch die Fußgängerzone X, welche in diesem Bereich in die X einmündet, befindet sich auf demselben Höhenniveau wie jene Fläche, auf welcher das Fahrzeug des Berufungswerbers abgestellt war und ist von dieser Fläche in keiner Weise abgegrenzt.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 8 Abs.4 StVO ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten.

 

Als Gehsteig gilt gemäß § 2 Abs.1 Z10 StVO ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzter Teil der Straße.

 

5.2. Der Abstellort des Fahrzeuges ist von der Fahrbahn durch ca. 3 cm hohe Steine abgegrenzt und die Fläche ist im Gegensatz zur Fahrbahn mit einem Steinbelag ausgeführt. Bereits daraus ist klar erkenntlich, dass es sich um einen von der Fahrbahn abgetrennten Bereich handelt. Auf Grund der örtlichen Verhältnisse bzw. der im Nahebereich befindlichen Parkbuchten, welche von der Fahrbahn ebenfalls durch einen Steinbelag und eine mehrere Zenitmeter hohe Kante abgegrenzt sind, ist weiters zu überprüfen, ob auch eine Abgrenzung dieser Parkflächen vom Gehsteig vorhanden ist. Die Kennzeichnung erfolgt einerseits durch die jeweiligen Verkehrszeichen "Halten- und Parken verboten, Anfang und Ende", wobei diese Verkehrszeichen damals baustellenbedingt jedoch nicht erkennbar waren. Andererseits erfolgt die Abgrenzung aber auch durch eine mehrere Zentimeter hohe Steinkante, sodass die Grenzen der Parkflächen klar erkennbar sind. Die zwischen den Parkflächen und den Häusern befindliche Fläche, welche von der Fahrbahn deutlich abgegrenzt ist, kann daher nur einen Gehsteig bilden. Dafür spricht auch, dass die Fußgängerzone der X niveaugleich und ohne sichtbare Abgrenzung auf diese Fläche mündet. Der Berufungswerber hatte daher sein Fahrzeug auf einem Gehsteig abgestellt und die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht begangen.

 

Der Berufungswerber machte weiters gelten, dass die Abgrenzung der Parkfläche vor dem Haus X auf Grund des Apothekencontainers für ihn nicht erkennbar war und er daher die Abgrenzung zwischen Parkfläche und Gehsteig nicht sehen konnte. Er beruft sich damit auf fehlendes Verschulden. Dazu ist auszuführen, dass es sich bei der Parkfläche vor dem Haus X nicht um die Einzige in diesem Bereich befindliche Parkfläche handelt. Im unmittelbaren Nahebereich sind zahlreiche weitere Parkflächen auf derselben Seite der X in der gleichen Form von der Fahrbahn und vom Gehsteig abgrenzt, sodass trotz des Apothekencontainers und der Baustellenabsperrung der Unterschied zwischen Fahrbahn, Parkfläche und Gehsteig klar erkennbar ist. Der Berufungswerber ist auf dem Abstellplatz entgegen der Fahrtrichtung des nächstgelegenen Fahrstreifens zugefahren, weshalb er bezüglich allfällig angebrachter Verkehrszeichen ohnedies besonders aufmerksam sein musste, weil diese üblicherweise nur in Fahrtrichtung des nächstgelegenen Fahrstreifens angebracht sind. Hätte er daher den Bereich vor seinem Abstellplatz (insbesondere im Bereich der Häuser X und Nr. X) beachtet, so hätte ihm dort die Abgrenzung der Parkflächen vom Gehsteig auffallen müssen und es hätte ihm klar werden müssen, dass er sein Fahrzeug auf einem Gehsteig abgestellt hatte. Es trifft in an der gegenständlichen Übertretung daher auch ein Verschulden.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro.

 

Der Berufungswerber weist drei Vormerkungen wegen "Parkdelikten" auf, welche die Erstinstanz ohnedies nicht als straferschwerend gewertet hat. Sonstige Straferschwerungs- bzw. Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Die Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen lediglich zu 5% aus und erscheint daher nicht überhöht. Sie entspricht auch den finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die erstinstanzliche Einschätzung (monatliches Nettoeinkommen von 1.800 Euro bei keinen ins Gewicht fallenden Sorgepflichten und keinem relevanten Vermögen) zu Grunde gelegt wird, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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