Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103105/2/Gf/Km

Linz, 03.10.1995

VwSen-103105/2/Gf/Km Linz, am 3. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der T.

M., .............., ..........., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ......... vom 13. Juli 1995, Zl.

VerkR96-8979-1995-Ga, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö.

Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 2 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ........

vom 13. Juli 1995, Zl. VerkR96-8979-1995-Ga, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfrei heitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil sie am 7. März 1995 als Zulassungsbesitzerin ihrem Ehegatten ihren PKW überlassen habe, obwohl dieser keine gültige Lenkerberechtigung besessen habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 103 Abs. 1 Z. 3 des Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 162/1995 (im folgenden: KFG), begangen, weshalb sie gemäß § 134 Abs.1 KFG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses der Beschwerdeführerin am 19. Juli 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 31. Juli 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß es aufgrund von dienstlichen Wahrnehmungen der erhebenden Gendarmeriebeamten als erwiesen anzusehen sei, daß die Berufungswerberin zum Tatzeitpunkt ihren PKW ihrem Gatten überlassen habe, obwohl sie gewußt habe, daß dieser keine Lenkerberechtigung besitzt.

Bei der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse der Berufungswerberin entsprechend sowie deren bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, daß sie ihrem Gatten die Fahrzeugschlüssel keineswegs überlassen, sondern diese sogar stets vor ihm verborgen gehalten habe; er müsse sich diese vielmehr entweder in einem unbeobachteten Moment selbst angeeignet oder sich bei einem Schlüssel dienst einen Nachschlüssel anfertigen lassen bzw. ihren PKW kurzgeschlossen haben.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH ......... zu Zl.

VerkR96-8979-1995; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 und 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 134 Abs. 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 Z. 3 KFG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, der als Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges Personen überläßt, die die erforderliche Lenkerberechtigung nicht besitzen.

4.2. Nach der gesetzlichen Formulierung des Tatbildes setzt dieses Delikt ein aktives Verhalten des Täters voraus bzw.

ist dessen Tatbestand umgekehrt nicht erfüllt, wenn der Täter lediglich eine sich auf den Zugang zum Fahrzeug bzw.

dessen Inbetriebnahme beziehende Sorgfaltspflichtverletzung (Liegenlassen der Autoschlüssel in der Wohnung; Unversperrtlassen der Autotür) begeht. Nach der ständigen Rechtspre chung besteht das "Überlassen" i.S. dieser Bestimmung vielmehr darin, daß der Dritte das Fahrzeug mit Wissen oder Willen des Zulassungsbesitzers übernimmt (vgl. z.B. schon VwGH v. 21.10.1957, Zlen. 2010 u. 2011/56; OGH v. 17.10.1963, 2 Ob 241/63).

Es begründet daher keine strafrechtliche (die haftungsrechtliche Dimension ist hier nicht zu prüfen) Tatbestandsmäßigkeit, wenn sich im vorliegenden Fall der Ehegatte der Berufungswerberin gegen deren Willen und ohne daß ihm jene dies erst durch ihr aktives, willentliches Zutun ermöglicht oder wenigstens erleichtert hätte, ihres Fahrzeuges bemächtigt hat. Gegenteiliges geht hier aber auch aus der im Verwaltungsakt der belangten Behörde erliegenden Anzeige des GPK Aspach - entgegen der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses - nicht hervor: Vielmehr hat die Berufungswerberin auch dort schon zu Protokoll gegeben, daß sie wohl "wisse, daß ihr Mann keinen Führerschein hätte. Sie könne aber gegen ihren Mann nichts tun", denn er fahre ständig mit einer anderen Frau "umher. Sie könne sich mit ihrem Ehegatten nur ärgern". Daraus kann aber weder geschlossen werden, daß die Berufungswerberin keine Vorkehrungen oder Maßnahmen getroffen hätte, um zu verhindern, daß ihr Gatte ihren PKW gegen ihren Willen in Betrieb nimmt, noch, daß sie ihm dazu Gelegenheit gegeben oder ihn gar verleitet hätte, wie dies § 103 Abs. 1 Z. 3 KFG fordert.

4.3. Der vorliegenden Berufung war sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat noch ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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