Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167191/2/Sch/Eg

Linz, 12.09.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H. D., geb. x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. Juni 2012, Zl. VerkR96-147-2012, wegen Aufhebung einer Strafverfügung gemäß § 52 Abs. 1 VStG, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 52a Abs. 1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Bescheid vom 19. Juni 2012, VerkR96-147-2012, die Strafverfügung derselben Behörde vom 17. Jänner 2012, GZ. wie oben, mit der über den Berufungswerber wegen der Übertretung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 iVm § 37 Abs. 1 FSG (Nichtmitführen des Führerscheines), begangen am 4. Jänner 2012, gemäß § 37 Abs. 2a FSG eine Geldstrafe von 80 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Stunden verhängt worden war, gemäß § 52a Abs. 1 VStG aufgehoben.    

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gegen die erwähnte Strafverfügung hat der Berufungswerber einen auf die Strafbemessung beschränkten Einspruch erhoben, weshalb der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Die Erstbehörde ist im Rahmen des Verfahrens zu der Ansicht gelangt, dass die gegenständliche Strafverfügung eine Gesetzesverletzung darstellt. Dies deshalb, da dem Berufungswerber mit rechtskräftigem Bescheid vom 7. August 2009, VerkR21-252-2008, seine tschechische Lenkberechtigung für die Klasse B – nach der Aktenlage zweifelsfrei rechtskräftig – entzogen worden war.

 

Wenn die Erstbehörde aufgrund dieses Sachverhaltes die Rechtsansicht vertritt, dass jemandem, der über keine Lenkberechtigung verfügt, nicht abverlangt werden darf, dass er auf demnach ohnehin unzulässigen Fahrten mit führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen seinen Führerschein mitzuführen habe, so kann dieser nicht entgegen getreten werden. In Konsequenz dessen hat die Erstbehörde die schon erwähnte Strafverfügung unter Anwendung des § 52a Abs. 1 VStG, der diese Möglichkeit für Bescheide, die der Berufung – und wohl auch einem anderen Rechtsmittel wie einem Einspruch – nicht mehr unterliegen, und durch die das Gesetz offenkundig verletzt worden ist, aufgehoben.

 

Der Schuldspruch der Strafverfügung unterlag nach der Aktenlage keinem Rechtsmittel mehr, zumal er in Rechtskraft erwachsen war. Die Erstbehörde konnte daher von der Bestimmung des § 52a Abs. 1 VStG, auf deren Anwendung der Berufungswerber im übrigen keinen Anspruch hatte, Gebrauch machen. Diese Verfügung erging zudem im Ergebnis im Interesse des Berufungswerbers, weshalb die dagegen erhobene Berufung für den Oö. Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar erscheint. Die Begründung der Berufung geht an der gegenständlichen Problematik vollkommen vorbei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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