Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167192/11/Br/Ai

Linz, 01.10.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, X, X, X, vertreten durch Dr. X & Dr. X X X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft  Ried im Innkreis, AZ. VerkR96-914-2011, vom 6. April 2006, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 7.6.2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung  zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird im Punkt 1. und 2. im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen; im Strafausspruch wird in diesen Punkten der Berufung jedoch mit der Maßgabe Folge gegeben, als  das Strafausmaß auf jeweils 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf 72 Stunden ermäßigt werden.

         In den Punkten 3., 4. und 5. wird der Berufung Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesen Punkten behoben und die Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

 

II.     Hinsichtlich der Punkte 1., 2. ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf je 15 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt in allen Punkten ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/2010 – AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/2012 – VStG.

Zu II.:   § 65, § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den wegen der Übertretungen nach § 4 Abs.5, § 4 Abs.1 lit. b,  § 4 Abs.1 lit.a  § 4 Abs.1 lit. c und § 52 lit.a Z9c StVO 1960 iVm 1 x § 99 Abs.3 lit. b, 3 x § 99 Abs.2 lit.a und 1x   § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 200 Euro, 220 Euro, 2 x 250 Euro und 36 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 92 Stunden, 90 Stunden, 2 x 96 Stunden und 16 Stunden verhängt, wobei nachfolgende Tatvorwürfe wider den Berufungswerber erhoben wurden:

 

"1. Sie sind am 29.11.2010 um 11:40 Uhr als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X (A) in der Gemeinde X, X, Ortschaftsbereich X vor dem Haus Nr. X (Hauseinfahrt), mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

 

2. Sie sind am 29.11.2010 um 11:40 Uhr als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X (A) in der Gemeinde X, X, Ortschaftsbereich X vor dem Haus Nr. X (Hauseinfahrt), mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben keine Maßnahmen getroffen, die zur Vermeidung von Schäden für Personen oder Sachen notwendig gewesen wären, obwohl solche zu befürchten waren. Ziergegenstände aus Eisen lagen auf der Fahrbahn.

 

3. Sie sind am 29.11.2010 um 11:40 Uhr als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X (A) in der Gemeinde X, X, Ortschaftsbereich X vor dem Haus Nr. X (Hauseinfahrt), mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

 

4. Sie sind am 29.11.2010 um 11:40 Uhr als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X (A) in der Gemeinde X, X, Ortschaftsbereich X vor dem Haus Nr. X (Hauseinfahrt), mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.

 

5. Sie haben am 29.11.2010 um 11:40 Uhr als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X (A) in der Gemeinde X, X, Ortschaftsbereich X vor dem Haus Nr. X, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Fahrverbot für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen" nicht beachtet, wobei das von Ihnen gelenkte Fahrzeug ein tatsächliches Gesamtgewicht von 11.965 kg aufwies."

 

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch auf die Anzeige des Eigentümers des geschädigten Fahrzeuges und den Inhalt der diesbezüglich von ihm bei der PI Mauthausen erstatteten Anzeige. Der Rechtsvertreter der Berufungswerberin habe am Verfahren nicht mitgewirkt. Dies obwohl ihm im Wege des Gemeindeamtes Mauthausen Akteneinsicht gewährt wurde.

Bei der Strafzumessung wurden weder mildernde noch erschwerende Umstände gewertet, wobei mangels Mitwirkung von einem mittleren Einkommen der Berufungswerberin ausgegangen wurde.

 

 

2. In der dagegen fristgerecht durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter stellt der der Berufungswerber einerseits die Anwendbarkeit der StVO an der Unfallörtlichkeit in Frage bzw. in Abrede. Ferner wendet er die Erkennbarkeit des Fahrverbotszeichens angesichts des damals herrschenden Schneefalles ein. Er sei  dort noch nie unterwegs gewesen und sei daher dem Navigationsgerät gefolgt. Aus diesem Grund trifft ihn jedenfalls kein Verschulden. Um ein Solches  nachzuweisen wäre im Wege der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik zu klären gewesen, ob durch schweren Schnee allenfalls die Verkehrszeichen verschneit gewesen sein könnten. Im Übrigen werden die Vorwürfe nach § 4 Abs.1 lit. a, b u. c als rechtlich unhaltbar eingewendet und letztlich zumindest im Zweifel die Verfahrenseinstellung hinsichtlich aller Tatvorwürfe beantragt.  Die ausgesprochenen Strafen werden unter Hinweis auf die Sorgepflichten und das Einkommen in Höhe von 1.300 Euro als überhöht erachtet, wobei mit der Mindeststrafe von 36 Euro das Auslangen gefunden werden könne.

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis und dessen Verlesung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Ferner wurde Beweis erhoben durch die Vernehmung des in Begleitung eines Sprachhelfers auch persönlich zur Verhandlung erschienenen Berufungswerbers. Auch eine Vertreterin der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung teil. In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurde neben der Beschaffung von digitalen Luftbildern auch die Wetterdaten von der fraglichen Tageszeit im Wege der ZAMG-Salzburg mit Blick auf die mögliche Schneeverdeckung von Verkehrszeichen erhoben.  

 

 

 

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Vorweg ist auf die Verordnung des Fahrverbotes gemäß § 43 Abs.1 lit. b Z1 StVO vom 12.11.2007, VerkR10-1040/07 zu verweisen, welche das besagte Fahrverbot auf der L1014 in beiden Richtungen "von der Kreuzung mit der X Gemeindestraße bis zur Kreuzung mit der X Straße" normiert.  Es kann jedoch auf sich bewenden – inwieweit nun lt. Punkt 5. des Straferkenntnisses  – das Verkehrszeichen vor dem Haus Nr. X (dem Vorfallsort) oder doch in größerer Entfernung von diesem angebracht gewesen wäre und diesbezüglich eine dem Gesetz entsprechende Verfolgungshandlung im Hinblick auf den Tatort vorliegt.

Faktum ist, dass dem Berufungswerber geglaubt werden kann, dass dieses Verkehrszeichen bedingt durch die Feuchtschneefall und relativ starkem Wind durch anhaftenden Schnee verdeckt gewesen und nicht erkennbar war. Dies machen alleine die von der ZAMG gelieferten Wetterdaten glaubhaft.

Der Berufungswerber schilderte im Rahmen der Berufungsverhandlung in lebensnaher und gut nachvollziehbarer Weise, dass er eine Lieferung im Raum X vorzunehmen gehabt habe und ihn das Navigationsgerät des Fahrzeuges über die fragliche Wegstrecke führte. Es herrschte damals Neuschneelage, sodass er im Ergebnis keine Fahrbahn mehr erkennen konnte weil alles weiß gewesen ist. Im Bereich des landwirtschaftlichen Objektes Nr. X habe er sich schließlich mit dem LKW, der mit einem Planenaufbau ausgestattet war, zum Umkehren entschlossen. Dabei schob er rückwärts in die Zufahrtsstraße des landwirtschaftlichen Anwesens der Frau X, wobei er offenbar vom befestigten Teil der Zufahrtstraße abkam und dadurch einen aus Eisen gefertigten Gartengegenstand beschädigte bzw. diesen beim Wegfahren etwa einen Meter auf die Straße zog.

Die den Umkehrvorgang offenbar wahrnehmende Hausbesitzerin rief dem Berufungswerber zu und lief ihm angeblich auch noch nach. Dieser entfernte sich jedoch ohne das Geschehen bemerkt zu haben.

Der Berufungswerber beteuerte in überzeugender Weise von diesem Vorgang nichts bemerkt zu haben. Vielmehr hätte er sich im Falle der Wahrnehmung der ihm angeblich nachlaufenden Frau bei ihr sofort über die von ihm anzufahrende Zieladresse erkundigt. Der Berufungswerber ist seit 23 Jahren als Lkw-Fahrer tätig und hat sich bislang nie etwas zu Schulden kommen lassen. Er hinterließ einen sehr korrekten und glaubwürdigen Eindruck, sodass ihm eine Fahrerflucht bzw. die ihm zur Last gelegten Regelverstöße auf der Schuldebene des Vorsatzes jedenfalls nicht zugesonnen würden.

Dennoch hätte er sich bei der gebotenen Aufmerksamkeit über das jedenfalls nicht ausschließbar gewesene Abkommen von der Fahrbahn und das damit in Verbindung stehende Befahren einer Gartenfläche mit der damit einher gegangenen Beschädigung der dort aufgestellten Gegenstände überzeugen und den Gegenstand von der Straße entfernen müssen. Das er dies unterlassen hat ist ihm als Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen, was wiederum einerseits  zur Meldepflicht bei der nächsten Polizeidienststelle führen hätte müssen und andererseits ihn verpflichtet hätte, den auf die Straße verfrachteten Gegenstand zur Seite zu schaffen um dadurch eine Gefahr oder mögliche Schäden für andere Straßenbenützer abzuwenden.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benützbarkeit der Verkehrsfläche. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Straße ganz oder teilweise im Privateigentum steht, sondern maßgeblich ist, dass die Gemeindestraße von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann (VwGH 28.11.2008, 2008/02/0228 mit Hinweis auf VwGH 26.1.2001, 2001/02/0008 sowie VwGH 23.3.1999, 98/02/0343, u.a.). Der Einwand, dass der Schaden auf dem Privatgrund erfolgte geht im Fall des Reversierens von der öffentlichen Straße und einen dabei verursachten Schaden wohl ins Leere. Dieser Auslegung des "Straßenbegriffs" nach § 1 Abs.1 StVO steht auch nicht das jüngste, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof scheinbar selbst abweichende Ergebnis, entgegen (VwGH 31.5.2012, 2012/02/0038).

 

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.1 lit.a, b, und c, sowie § 4 Abs.5 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen,

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b) wenn als Folge des Verkehrsunfalls Schäden für Personen oder

Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, und wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben (§ 4 Abs.5 StVO 1960).

 

 

 

5.2. Ein kumulativer Tatvorwurf hinsichtlich § 4 Abs.1 lit.a und 4 Abs.5 StVO ist wohl in manchen Fällen nicht unzulässig, wenn jedoch die Erfüllung der - hier ebenfalls bestraften Meldepflicht nach Abs.5 leg.cit.  - geradezu zwingend ein Verlassen der Unfallstelle bedingt, erscheint es nicht wirklich logisch auch noch die Anhaltepflicht oder die unterbliebene Mitwirkungspflicht zu bestrafen, wenn glaubhaft das Ereignis nicht bemerkt wurde, wenngleich dieses bemerkt werden hätte müssen. Die Kumulation würde hier wohl zur unzulässigen Doppelbestrafung führen (vgl. h. Erk. v. 7.6.2000, VwSen-106982/Br mit Hinweis auf 5.8.1999, 106532/2/Gf/Km, sowie  VwGH 24.2.1982, 03/3848/80). Wenngleich ein bloß kurzes Anhalten nicht die Haltepflicht erfüllt wurde jedenfalls mit der Weiterfahrt gegen kein Schutzziel verstoßen, welchem er nicht bereits mit der Erfüllung der Meldepflicht gerecht geworden wäre. Eine Unfallaufnahme wäre hier in keiner Weise geboten gewesen worauf letztlich der Zweck der Mitwirkungspflicht abstellt.

Das Verlassen der Unfallstelle kann  daher logisch betrachtet nur dann tatbildmäßig sein, wenn es dem Zweck der Mitwirkungspflicht zuwiderläuft, wenn z.B der Zweitbeteiligte vor Ort ist  und etwa mit diesem nicht kooperiert wird (vgl. auch VwGH 20.2.1991, 90/02/0152 mit Hinweis auf VwGH 15.5.1990, 89/02/0048 und VwGH 15.5.1990, 89/02/0164).

Das gleichsam jeder Schaden an einem Objekt des ruhenden Verkehrs immer die Feststellung der physischen Eigenschaften eines Lenkers nach sich ziehen würde kann der gesetzlichen Intention ebenfalls nicht abgeleitet werden (siehe etwa h. Erk. v. 7.6.2000, VwSen-106982/Br mit Hinweis auf 5.8.1999, 106532/2/Gf/Km u.a).

Grundsätzliche Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 und des § 4 Abs.5 leg. cit. ist wohl an sich als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Unfalllenker (Täter) objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen,  aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1990, Zl. 86/18/0180, und vom 26. Mai 1993, Zl. 92/03/0008, je mit weiteren Judikaturhinweisen).

Der Anwendungsbereich des § 4 StVO bedingt nicht die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist (§ 5 VStG) – wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können und müssen (so auch Pürstl - Somereder, Kommentar zur StVO, 11. Auflage, S 69 Rn 34, sowie – unter vielen – VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417, VwGH 13.2.1991, 90/03/0114 mit Hinweis auf VwGH 9.9.1981, 81/03/0125 u. VwGH 31.1.1986, 85/18/0367).

Die in § 4 Abs.1 lit.c StVO normierte Verpflichtung kann daher sinnvoll nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies trifft immer dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs.2 StVO besteht (vgl. VwGH 20.4.2001, 99/02/0176).

Wohl hat das sofortige Anhalten den Zweck, dass der Lenker, nach dem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalls überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so insbesondere die nach § 4 Abs.1 lit. b und § 4 Abs.1 lit. c und § 4 Abs.2 und § 4 Abs.5 StVO trifft (so VwGH 17.6.1992, 91/03/0286); dies aber wie oben schon ausgeführt, wenn es zur amtlichen Unfallaufnahme zu kommen hat, was bei einem bloßen Beschädigung von Einrichtungen neben der Straße ja nicht geboten ist.

Abschließend sei auf VwGH v. 13.12.2000 verwiesen, wonach dem im Art. 4 des 7. ZPEMRK verankerten Doppelbestrafungsverbot eine gesetzliche Strafdrohung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 5. Dezember 1996, G 9/96 und andere) widerspricht, wenn diese bereits den wesentlichen Gesichtspunkt ("aspect") eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines von den Strafgerichten zu ahndenden Straftatbestandes ist, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde unterwirft. Vor diesem Hintergrund ist auch hier eine auf die Anhalte- u. Mitwirkungspflicht auszudehnende Kumulation als unzulässig zu erachten, zumal weder für die Geschädigte noch für den Lenker ein zusätzlicher Schutzfaktor erblickt werden könnte, sodass auch in diesem Fall die Kumulation mit den Grundsätzen des Doppelbestrafungsverbotes in Konflikt tritt.

Die Beiseitigungspflicht von vorfallskausalen Gegenständen von der Straße indizieren im Gegensatz dazu ein gänzlich anderes Schutzziel, dessen Verletzung einem spezifischen und im § 4 Abs.1 lit.b StVO begründet ist.

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage  für  die  Bemessung  der Strafe stets das Ausmaß der mit  der  Tat  verbundenen    Schädigung   oder  Gefährdung   derjenigen  Interessen,  deren  Schutz die Strafdrohung dient, sowie  der  Umstand,  inwieweit  die  Tat sonst nachteilige  Folgen  nach  sich  gezogen  hat.  Überdies  sind die nach  dem  Zweck  der  Strafdrohung   in   Betracht  kommenden   Erschwerungs  und  Milderungsgründe,  soweit  sie nicht schon  die  Strafdrohung  bestimmen,  gegeneinander  abzuwägen.  Auf   das  Ausmaß  des  Verschuldens  ist  Bedacht zu nehmen. Unter  Berücksichtigung  der  Eigenart  des   Verwaltungsstrafrechtes   sind   die  Bestimmungen  der  §§  32  bis   35  StGB  (Strafgesetzbuch)  sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.1. Die Behörde erster Instanz hat wohl in Anlehnung an die von einer anderen Behörde mit einer Strafverfügung festgelegten Strafsätze übernommen. Unbeachtet blieben dabei aber die Sorgepflichten des Berufungswerbers für drei seiner Familienmitglieder. Vor dem Hintergrund seines sich auf maximal 1.400  belaufenden Einkommens sind die nunmehr ausgesprochenen Geldstrafen immer noch dem Strafzweck ausreichend gerecht. Es ist nicht ersichtlich, dass es einer höheren Strafe bedürfte um den bisher sich als Berufskraftfahrer tadellos  im Straßenverkehr verhaltenden Berufungswerber, etwa vor weiteren derartigen im Bereich des auf geringster Fahrlässigkeit beruhenden Verschuldens,  welches auch vor dem Hintergrund der Stresssituation der Wegsuche, des Umkehrens zu sehen ist, wobei dem Berufungswerber (fahrlässig) die Beschädigung eines als Drahtgestellt beschaffenen Gartengegenstandes, letztlich auf dessen Wahrnehmungsebene verborgen geblieben war, nachdem er sich über die Eventualität des Ereignisses nicht Sicherheit verschafft hatte. Im Punkt 2. liegt der Strafrahmen im Bereich von 36 bis zu 2.180 Euro, während im Punkt 1. bei ebenfalls dieser Höchststrafe keine Mindeststrafe normiert ist.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder an den Verfassungs­gerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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