Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167229/3/Kei/Eg

Linz, 04.10.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der U. E. L., x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. August 2012, Zl. VerkR96-24567-2012, zu Recht:

 

I.                 Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird mit der Maßgabe, dass im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses anstelle von "730,00" gesetzt wird "730,00 Euro", keine Folge gegeben.

 

II.             Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 146 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde. Behörde: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Bescheid vom 24.04.2012, GZ.: VerkR21-327-2012-LL

Tatort: Gemeinde A., Landesstraße Freiland, A., L 563 xstraße, Nr. x.

Tatzeit: 14.06.2012, 09:10 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW, x

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von                       falls diese uneinbringlich ist,             gemäß

                                               Ersatzfreiheitsstrafe von

730,00                        14 Tage                                                          § 37 Abs. 1                                                                                                                           i.V.m. § 37 Abs.                                                                                                                  4 Zif. 1 FSG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

73,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 803,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. September 2012, Zl. VerkR96-24567-2012, und in den die Person der Berufungswerberin (Bw) betreffenden Auszug über Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 19 Abs.1 VStG lautet:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19 Abs.2 VStG lautet:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

 

 

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Es liegen mehrere die Person der Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch  nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 13,90 Euro pro Tag, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Das Verschulden der Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Es wird bemerkt: Auch wenn – wie oben angeführt wurde – der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe liegt deutlich im untersten Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens. (Die Mindeststrafe beträgt gemäß § 37 Abs. 4 Z. 1 FSG 726 Euro).

Eine Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) ist mangels Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen rechtlich nicht zulässig.

Die unabhängig von den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe ist in dem durch die belangte Behörde festgesetzten Ausmaß von 14 Tagen angemessen.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

Es wird bemerkt, dass die Bw die Möglichkeit hat, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Bewilligung einer Ratenzahlung zu stellen.

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) hat seine Grundlage in den im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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