Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167250/2/Kof/Eg

Linz, 09.10.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn C. W.,
geb. x, wh. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27. Juli 2012, VerkR96-2236-2012, wegen Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe auf 950 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.1b StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011

§§ 19, 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-      Geldstrafe ............................................................................. 950 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................... 95 Euro

                                                                                                                        1.045 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt .................................................. 8 Tage.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie lenkten am 25.06.2012 um 22:50 Uhr das Kleinkraftrad, Kennzeichen PE-….., im Gemeindegebiet von L. auf der W.straße, Höhe Liegenschaft W.straße Nr. ...,
in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

Gemessener Alkoholgehalt der Atemluft: 0,55 mg/l.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs.1  iVm  § 99 Abs.1b StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist,                                     gemäß §

  Euro                            Ersatzfreiheitsstrafe von

1.000                          208 Stunden                                      99 Abs. 1b StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

100 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.100 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist folgende Berufung erhoben:

 

"Ich habe von Ihnen eine Geldstrafe von 1100 Euro bekommen, weil ich alkoholisiert mit dem Moped gefahren bin und dabei von zwei Polizisten aufgehalten wurde.

Ich bekomme monatlich eine bescheidene Pension, die ich ganz aufbrauche.

Mir bleibt also am Monatsende höchstens 50 Euro übrig.

Ich kann die Geldstrafe der BH nicht zahlen. Sie ist viel zu hoch!

                                                         

Hochachungsvoll"

 

 Unterschrift

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

  

Die Berufung richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe.  Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003;  vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

 

Wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 0,40 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,60 mg/l) ein Fahrzeug lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 99 Abs.1b StVO mit einer Geldstrafe
von 800 Euro bis 3.700 Euro – im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen – zu bestrafen.

 

Beim Bw ist in der Verwaltungsstrafevidenz eine einschlägige Vorstrafe vorgemerkt.

Dies ist als erschwerender Umstand zu werten.

 

Die belangte Behörde hat als Einkommen: ca. 1200 Euro angenommen;

siehe Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.06.2012, VerkR96-2236-2012.

 

Da der Bw nur eine "bescheidene Pension" bezieht, ist es gerade noch vertretbar, die Geldstrafe auf 950 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz der neu bemessenen Geldstrafe.  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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