Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231296/3/Zo/Ai

Linz, 15.10.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, X vom 2.4.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 19.3.2012, Zl. Sich 96-83-2011 wegen einer Übertretung des Meldegesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.              Der Berufung wird statt gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.           Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I. § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z2 VStG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenem Straferkenntnis vorgeworfen, dass er im Jahr 2009 seinen Nebenwohnsitz in X, X aufgegeben habe und es zumindest bis zum 31.12.2010 unterlassen habe, sich beim Meldeamt des Gemeindeamtes X polizeilich abzumelden, obwohl, wer seine Unterkunft in seiner Wohnung aufgibt, sich innerhalb von 3 Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden hat. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 22 iVm mit § 4 Abs.1 Meldegesetz begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass die Behörde die Beweise nur mangelhaft gewürdigt habe. Die Eingabe der Gemeinde X sei nicht berücksichtigt worden. Diese hätte aber geprüft werden müssen und die Behörde sei wegen dieses Fehlers zu einem falschen Ergebnis gekommen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber war vom 29.12.2008 – 19.1.2011 mit Nebenwohnsitz in X, X gemeldet. Seit 19.1.2011 ist er an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Berufungswerber hielt sich jedoch im Jahr 2010 nicht in Österreich sondern in seiner früheren Heimat in den Vereinigten Staaten auf. Dennoch war er in diesem Jahr durchgehend an der angeführten Adresse mit Nebenwohnsitz gemeldet. Er reiste am 8.1.2011 wieder nach Österreich ein und wohnt seither bei seiner Ehegattin an derselben Adresse in X, X.

 

Die Gemeinde X teilte der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit Schreiben vom 11.4.2011 mit, dass der Berufungswerber mit der Österreicherin X verheiratet ist und sich diese mit Hauptwohnsitz in X aufhält. Nach den Informationen der Gemeinde als Meldebehörde hatte Herr X seinen Nebenwohnsitz in X nicht aufgegeben sondern habe gemeinsam mit seiner Familie immer mehrere Zeitabschnitte in Amerika verbracht. Die Gattin des Berufungswerbers habe bei der Meldebehörde in X angefragt, ob vor der Ausreise der Hauptwohnsitz abgemeldet werden müsste. Die Meldebehörde habe die Auskunft erteilt, dass dies nicht erforderlich sei, da die Familie X den Lebensmittelpunkt ohnedies immer in Österreich belassen wollte. Diesbezüglich sei auch eine Anfrage an das Amt der Oö. Landesregierung gestellt worden. Herr X habe als logische Folgerung diese Auskunft an seine Gattin angenommen, dass auch er seinen Nebenwohnsitz nicht abmelden müsse, zumal er ja auch nie beabsichtigt hatte, diesen aufzugeben.

 

Der Berufungswerber gab in seinem Schreiben vom 10.6.2011 an die BH bekannt, dass er seinen Nebenwohnsitz nie aufgegeben habe. Er sei im November 2009 in die USA geflogen, habe jedoch seinen gesamten Hausrat in der Wohnung bei seinen Schwiegereltern gelassen, weil er ohnedies beabsichtigt habe, dort wieder zurück zu kehren. Allerdings sei der genaue Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Auch die Gemeinde X als Meldebehörde habe mitgeteilt, dass keine Abmeldung erforderlich sei. In der Zwischenzeit bewohne er dieselbe Wohnung ohnedies als Hauptwohnsitz, gemeinsam mit seiner Gattin und den beiden Kindern.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesener Maßen unverschuldet ist und der Täter das unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

5.2. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine falsche Auskunft der zuständigen Behörde (zB. betreffend die Baubewilligungspflicht) diese Pflicht zwar nicht beseitigen, ist jedoch im Rahmen eines Strafverfahrens für die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung. Stammt die unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde, so bewirkt dies in der Regel Straflosigkeit, sofern nicht dem Beschuldigten auf Grund anderer Umstände klar sein musste, dass die Auskunft falsch ist.

 

Im gegenständlichen Fall hat die Gattin des Berufungswerbers eine entsprechende Rechtsauskunft bei der zuständigen Meldebehörde eingeholt und der Berufungswerber durfte darauf vertrauen, dass diese Rechtsauskunft auch auf ihn anzuwenden ist, da sich der Sachverhalt bezügliche einer möglichen Abmeldeverpflichtung bei ihm und seiner Gattin völlig gleich darstellte. Es trifft ihn daher jedenfalls kein Verschulden daran, dass er seinen Nebenwohnsitz nicht abgemeldet hat, weshalb er dafür auch nicht bestraft werden kann (vergleiche dazu zB. VwGH vom 29.9.1993, 93/02/0126 sowie vom 19.11.2001, 2002/21/0096).

 

Auf Grund dieses Ergebnisses braucht die Frage, ob der Berufungswerber seinen Nebenwohnsitz auf Grund der Dauer seines Aufenthaltes in der USA tatsächlich aufgegeben hatte oder nicht, für das Verwaltungsstrafverfahren nicht näher beurteilt werden. Der Umstand, dass der Berufungswerber entsprechend einer Mitteilung der Erstinstanz den Strafbetrag am 6.6.2012 bezahlt hatte, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts. Die Bezahlung der Strafe kann nicht als Zurückziehung der Berufung gedeutet werden, weil ein solcher Rechtsmittelverzicht nur ausdrücklich erklärt werden kann.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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