Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523049/19/Sch/Eg

Linz, 11.10.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn R. D., geb. x, x, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 28. November 2011, Zl. 10/473024, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. August 2012 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Bescheid vom 28.11.2011, Zl. 10/473024, den Antrag des Herrn R. D., geb. x, auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen und gleichzeitig einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 3 Abs. 1 Z. 3 und 8 Führerscheingesetz 1997 (FSG) idgF sowie § 64 Abs. 2 AVG genannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber hat mit Antrag vom 13. Dezember 2011 nach Erlöschen seiner Lenkberechtigung für die Klasse B wiederum eine solche beantragt. Dieser Antrag ist von der Erstbehörde mit Bescheid vom 28. November 2011, Zl. 10/473024, abgewiesen worden. Im wesentlichen begründet die Behörde die Entscheidung mit dem Verweis sowohl auf ein entsprechendes negatives verkehrspsychologisches Gutachten als auch auf das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung mit ebenfalls negativem Ausgang.

 

Der Berufungswerber weist eine relativ lange Vorgeschichte im Hinblick auf Suchtmittelkonsum auf, die auch mehrere Entziehungen der Lenkberechtigung zur Folge hatte. Gutachtlicherseits wurde festgestellt, dass beim Berufungswerber eine erhöhte Rückfallgefahr besteht.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens ist dem Rechtsmittelwerber Gelegenheit gegeben worden, dieser Gutachtenslage insofern entgegenzutreten, als eine neuerliche verkehrspsychologische und psychiatrische Begutachtung mit entsprechender Stellungnahme dem OÖ. Verwaltungssenat vorgelegt werden sollten. Der Berufungswerber hat in der Folge eine verkehrspsychologische Stellungnahme auch vorgelegt, die den Berufungswerber als bedingt geeignet ausweist. Eine fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme zum aktuellen Zustand des Berufungswerbers wurde nicht vorgelegt.

 

In der Folge ist seitens der Berufungsbehörde an den amtsärztlichen Dienst des Amtes der OÖ. Landesregierung herangetreten worden. Es sollte im Rahmen einer neuerlichen amtsärztlichen Stellungnahme geklärt werden, ob nunmehr von einer bedingten Eignung, wie in der verkehrspsychologischen Stellungnahme angeführt, beim Berufungswerber ausgegangen werden könne. Die Amtsärztin führt in ihrem Gutachten vom 26. Juni 2012 aus, dass der Berufungswerber gesundheitlich nicht geeignet sei und begründet dies wie folgt:

 

"Im Rahmen der ho. amtsärztlichen Untersuchung, bei der auch der Vater anwesend war, wurde Obgenanntem mitgeteilt, dass als Voraussetzung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Rahmen der Substitutionsterapie mit 16 mg Subutex jeglicher Beikonsum von anderen Drogen auszuschließen sei, da dadurch die psychophysische Leistungsfähigkeit massiv beeinflusst werde und sich ein stark erhöhtes Unfallrisiko daraus ergeben würde. Auch aus der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. L. vom 16.11.2011 sowie aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme der x wird dies als unabdingbare Voraussetzung, nämlich mindestens 1 Jahr frei von jeglichem Beikonsum, für die Wiedererteilung der Lenkerberechtigung gefordert. Da im Rahmen der ho. amtsärztlichen Untersuchung  zwar die genannten Laborbefunde vorliegen, diese jedoch sehr weitläufig sind zuletzt vom 10.1. dann wieder vom 7.5. (wurde vom Magistrat angefordert als Überprüfung im Rahmen des Substitutionsprogrammes jedoch nicht im Bezug auf die Lenkerberechtigung), wurde mit Herrn D. besprochen, um eine lückenlose Abstinenz des Beikonsumes ausreichend für die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nachweisen zu können, eine Haaruntersuchung auf Suchtmittel durchzuführen. Im Rahmen der Untersuchung willigte der Proband zur Haarabnahme und Untersuchung ein und wurde auch über die von ihm zu leistenden Kosten informiert.

 

Da die Haarlänge nur ca. 3-4 cm betrug (entspricht einem Beobachtungszeitraum von ca. 3 bis 4 Monaten) wurde mit dem Probanden vereinbart, dass mit dem forensich-toxikologischen Labor Kontakt aufgenommen werde und Obgenannter nach Einlangen der Haarprobe davon in Kenntnis gesetzt werde, ob diese Länge ausreiche oder nicht. Es wurde mit dem forensich-toxikologischen Labor besprochen, dass der Proband erst dann den Betrag einzahlen würde, wenn aus fachlicher Sicht die entnommene Haarprobe ausreichend beurteilt werden könne. In einem Telefonat wurde dies Herrn D. bzw. dessen Vater ca. 2 Stunden nach der Untersuchung telefonisch mitgeteilt, wobei dieser dann angab, dass sie sich zwischenzeitlich durch einen Rechtsanwalt beraten hätten lassen  und Herr D. nunmehr von seiner geleisteten Unterschrift zurücktreten werde. Es wurde diesbezüglich ein Aktenvermerk angelegt, in welchem Herr D. jedoch auf Anraten seines Vaters nicht unterschrieb, sondern einen eigenen Schriftsatz erstellte und unterfertigte, welcher im Anhang übermittelt wird.  Da aus ho. und auch aus fachärztlicher und verkehrspsychologischer Sicht jeglicher Beikonsum einer anderen Droge bei Substitution fatale Folgen im Rahmen der Verkehrssicherheit nach sich ziehen würde, ist deshalb umso mehr der lückenlose Nachweis einer absoluten Abstinenz weiterer Substanzen als Beikonsum erforderlich. Da das Beurteilungsfenster einer 3 bis 4-monatigen Drogenabstinenz ohne Beikonsum nicht sicher nachgewiesen werden, die für den Nachweis erforderliche Untersuchung wurde durch Obgenannten außer Betracht gezogen, sodass derzeit aus h.o. Sicht nicht von einer Eignung der Lenkberechtigung auszugehen ist. Aus ho. Sicht scheint eine weitere Beurteilung der Fahreignung erst dann möglich, wenn zusätzlich zu den durch das Magistrat durchgeführten Untersuchungen auf Drogenmetabolite im Harn auch eine Haaruntersuchung im Rahmen der Fahreignungsdiagnostik durchgeführt wird. Günstigstenfalls wäre dies bei einer Haarlänge von 6 cm zu bevorzugen, weshalb dies günstigstenfalls im September 2012 erfolgen könnte, sollte sich der Proband dazu entschließen."

 

4. Die von der Amtsärztin erwähnte Haaruntersuchung stellt ein probates Mittel dar, um eine Rekonstruktion des Substanzkonsums beim Betroffenen zu ermöglichen. Gerade beim Berufungswerber, der in Substitutionstherapie steht, muss eine Beikonsumkontrolle stattfinden, auch wenn er angibt, dass ein solcher nicht stattfinde. Nach den Ausführungen zu derartigen Haaruntersuchungen in den fachlichen Erläuterungen hiezu können aufgrund ihrer chemischen Eigenschaften viele im Haar eingelagerte Suchtmittel oder Medikamente mit hoher Empfindlichkeit nachgewiesen werden. Insbesondere gilt dies für Cannabinoide, Kokain, Amphetamine und Designerdrogen, ebenso für Heroin, aber auch für bestimmte Medikamente. Je nach Länge der Haare, die zur Probe genommen werden, kann dann eine entsprechende Aussage über einen allfälligen Konsum solcher Mittel getroffen werden, wobei etwa für eine Überprüfung der letzten sechs Monate eine Haarlänge von 6 cm erforderlich ist.

 

Amtsärztlicherseits hat daher nachvollziehbar diese weitere Möglichkeit, aussagekräftige Untersuchungsergebnisse zur Fahreignungsdiagnostik zu bewirken, die zudem dem Probanden außer einer Haarprobe keine weitere Mitwirkung abverlangen, bereits Beachtung gefunden (es gibt ein entsprechendes Rundschreiben der Direktion Soziales und Gesundheit des Amtes der OÖ. Landesregierung vom 18. April 2012).

 

Somit ist es schlüssig, dass nach Meinung der mit dem Vorgang betrauten Amtsärztin auch im konkreten gegenständlichen Fall diese Methode hätte zur Anwendung kommen sollen. Wie dem Gutachten entnommen werden kann, hat der Berufungswerber allerdings seine Bereitschaft, hier mitzuwirken, wieder zurückgezogen.

 

5. Am 17. August 2012 fand in der Angelegenheit eine Berufungsverhandlung statt, zu der der Berufungswerber in Begleitung seines Vaters erschienen ist. Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte sich der Berufungswerber letztlich bereit, von sich aus mit der Amtsärztin telefonisch in Kontakt zu treten und – nach deren entsprechenden Anweisungen und Terminvorgaben – eine neuerliche Haarprobe abzugeben.

 

Das Verhandlungsergebnis wurde der Amtsärztin seitens des OÖ. Verwaltungs-senates mitgeteilt, nach Abwarten der mit dem Berufungswerber vereinbarten Monatsfrist für die Kontaktaufnahme hat die Amtsärztin mit Schreiben vom 25. September 2012 mitgeteilt, dass sich der Berufungswerber bei ihr bis dato in keiner Form gemeldet habe.

 

Seitens der Berufungsbehörde muss daher festgestellt werden, dass der Rechtsmittelwerber dazu neigt, vorerst Einsicht in die Notwendigkeit seiner Mitwirkung bei der Durchführung des Verwaltungsverfahrens zu zeigen, wenn es dann aber darauf ankommt, tatsächlich mitzuwirken, seine Meinung ändert oder die vereinbarte Vorgangsweise völlig ignoriert. Angesichts der massiven Drogenvorgeschichte des Berufungswerbers ist es unerlässlich, dass vor Wiedererteilung einer Lenkberechtigung Klarheit im Hinblick auf seinen aktuellen Zustand im Zusammenhang mit Drogenkonsum  herrscht. Das negative Amtsarztgutachten ist somit für die Berufungsbehörde völlig nachvollziehbar, zumal sich der Rechtsmittelwerber offenkundig permanent weigert, seinen Teil zur Erstellung einer allfälligen positiveren Gutachtenslage zu leisten.

 

Zusammenfassend kann daher der Erstbehörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie seinen Antrag auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung der Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen hat. Daran hat sich auch im Berufungsverfahren, trotz entsprechender Verfahrensschritte der Berufungsbehörde, um den Rechtsmittelwerber zur Mitwirkung zu bewegen, nichts geändert.

 

Auf die von der Erstbehörde verfügte Ausschließung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung braucht hier nicht weiter eingegangen werden, zumal die Einbringung einer Berufung in einem Verfahren zur Erteilung einer Lenkberechtigung ohnehin keine Wirkung auf diese nicht vorhandene Lenkberechtigung haben kann, die aufgeschoben werden müsste.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 22,10 Euro (14,30 Euro für Berufung, 7,80 Euro für Beilagen) angefallen.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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