Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523158/14/Zo/Ai

Linz, 24.09.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, vom 17.4.2012 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 2.4.2012, Zl. VerkR21-15-2012, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und begleitender Maßnahmen zu Recht erkannt:

 

 

      Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

      Bezüglich Punkt 4. wird der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der         Wortlaut "vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge" zu entfallen hat.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und 67a Z1 AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, Abs.3 Z1 und Abs.4, 24 Abs.1 und Abs.3, 25 Abs.1, 26 Abs.2 Z1, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem angefochtenen Bescheid der Berufungswerberin die Lenkberechtigung für die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme (21.1.2012) bis einschließlich 21.9.2012 entzogen. Weiters wurde sie verpflichtet, sich einer Nachschulung zu unterziehen sowie ein amtsärztliches Gutachten hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet.

Für denselben Zeitraum wurde ihr das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leicht-KFZ und Invaliden-KFZ verboten und es wurde ihr das Recht aberkannt, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Eine von einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung wurde für den gleichen Zeitraum entzogen. Einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin zusammengefasst aus, dass sie ohnedies 6 Blasversuche durchgeführt habe, bei denen kein gültiges Messergebnis zustande gekommen ist. Sie habe auch ein Artest Dr. X vom 23.1.2012 vorgelegt, wonach sie an die Dyspnoe und reaktiver Depression leide, weshalb sie auch am 23.1.2012 den bei Dr. X durchgeführten Atemfunktionstest nicht ordnungsgemäß durchführen konnte. Dieses Krankheitsbild müsse die Ursache dafür sein, dass sie auch nach dem Verkehrsunfall und der Aufforderung durch den Polizeibeamten gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, eine Atemluftuntersuchung durchzuführen. Dazu beantragte sie auch die Einholung eines medizinischen Gutachtens.

 

Sie habe die Blasversuche auch nicht selbst abgebrochen, die entsprechende Feststellung im Bescheid sei nicht richtig.

 

Weiters machte die Berufungswerberin geltend, dass das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern nur in besonderen Fällen gerechtfertigt sei und von der Behörde besonders hätte begründet werden müssen. Der Auftrag, sich an die sozialmedizinische Beratungsstelle der Landessanitätsdirektion zu wenden, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, weil keinesfalls von einer über 1,6 Promille gelegenen Alkoholkonzentration auszugehen sei. Der Verdacht, dass bei ihr ein problematischer Alkoholkonsum vorliege, sei daher nicht gerechtfertigt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.6.2012.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Die Berufungswerberin lenkte am 21.1.2012 um ca. 04:20 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X von X kommend in Richtung X. Auf der X, ca. bei StrKm 6,2, kam sie auf die linke Fahrbahnhälfte und streifte einen entgegen kommenden PKW. Bei diesem Verkehrsunfall wurden beide Fahrzeuge beschädigt, die Berufungswerberin hielt ihr Fahrzeug vorerst nicht an, sondern setzte ihre Fahrt ca. 2,7 km weiter fort. Schließlich hielt sie in einer Bushaltestelle an.

 

Dort wurde der Verkehrsunfall von der Polizei aufgenommen und die Berufungswerberin zum Alkotest aufgefordert. Die Berufungswerberin gab dazu an, dass sie aufgrund der starken Beschädigung des Firmenfahrzeuges "psychisch fertig" gewesen sei. Sie habe weinen müssen und damit nicht mehr aufhören können. Sie habe dann einen Alkovortest gemacht, in weiterer Folge habe sie sich ins Polizeifahrzeug setzen müssen und sie sei dort aufgefordert worden, in das Mundstück des Alkomaten zu blasen. Sie habe das auch versucht, es sei ihr aber immer wieder die Luft ausgegangen. Obwohl sie sich bemüht habe, hätte sie immer zu wenig Luft gehabt. Irgendwann hätten dann die Polizisten gesagt, dass es sie jetzt nicht mehr interessieren würde und ihr den Führerschein abgenommen.

 

Die Berufungswerberin war zwei Tage später bei ihrem Hausarzt, welcher mit ihr einen Lungenfunktionstest durchführen wollte. Dieser bestätigte, dass sie wegen psychischer Alteration bei bekannten Panikattacken den Atemfunktionstest bei ihm nicht ordnungsgemäß durchführen konnte. Dieses Krankheitsbild dürfte nach Einschätzung des Arztes auch der Grund für die Unfähigkeit zur Durchführung des Alkotests gewesen sein. Im Zuge des Berufungsverfahrens legte die Berufungswerberin auch noch eine psychiatrische Stellungnahme vor, wobei der Psychiater auf Grund der Angaben der Berufungswerberin davon ausging, dass bei der Berufungswerberin in Folge des Unfalles eine akute Belastungsreaktion aufgetreten sei. Dies sei eine vorübergehende psychische Störung von beträchtlicher Schwere, welche sich auf eine außergewöhnliche seelische Belastung einstellen könne. Der gegenständliche Verkehrsunfall könne eine solche Belastungsreaktion ausgelöst haben. Die Schilderung des Symptombildes sei glaubhaft. Die Symptomatik der psychischen Alteration in Form von heftigem Schluchzen, Beeinträchtigung der regulären Atemfunktion und ängstlicher Unsicherheit habe bei der Berufungswerberin nachvollziehbar zu einer Unfähigkeit geführt, den Alkotest ordnungsgemäß durchzuführen.

 

Der Zeuge GI X gab zum Sachverhalt an, dass sie nach dem Eintreffen die Berufungswerberin und den Unfallgegner vorgefunden hätten. Während der Unfallaufnahme habe er bei der Unfalllenkerin Alkoholisierungsmerkmale wahrgenommen und sie zu einem Alkovortest aufgefordert. Diesen habe sie problemlos absolviert. Bis zu diesem Zeitpunkt sei ihm die Berufungswerberin ruhig und gefasst erschienen. Nachdem er ihr das Ergebnis des Vortests mitgeteilt hatte und sie zum Alkotest aufgefordert hatte, sei sie jedoch hektisch geworden und habe zu weinen und jammern begonnen. Er habe ihr dann auf dem Rücksitz des Funkwagens das Mundstück des Alkomat gereicht und sie aufgefordert, in dieses zu blasen. Sie habe das Mundstück auch in den Mund genommen, jedoch augenscheinlich überhaupt nicht hineingeblasen. Beim Alkomat habe es sich um ein Gerät der Marke Träger gehandelt, bei welchem im Display Sterne aufleuchten, wenn die Luft in den Alkomat kommt. Es habe jedoch bei allen Versuchen kein Stern aufgeleuchtet, was bedeute, dass überhaupt keine Luft in das Gerät gekommen sei. Er habe der Berufungswerberin mehrere Versuche gewährt und er immer wieder gesagt, dass sie tief Luft holen soll. Sie habe auch gesagt, dass sie ohnedies den Alkotest machen wolle, habe aber überhaupt keine Luft in den Alkomat geblasen. Beim 6. Versuch habe er ihr gesagt, dass dies jetzt der letzte Versuch sei und er es als Verweigerung werten würde, wenn sie wieder keine Luft in den Alkomaten blasen würde. Die Berufungswerberin habe sich aber auch bei diesem Versuch überhaupt nicht bemüht. Sie habe dann den Schlauch fallen lassen, habe gesagt, dass es sie nicht mehr interessiere und sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen.

 

Auf konkretes Befragen gab der Zeuge an, dass die Berufungswerberin nicht bereits von Anfang an aufgeregt und weinerlich gewesen sei, sondern erst dann zu weinen begonnen habe, als er ihr das Ergebnis des Alkovortests gesagt habe. Er habe versucht, die Berufungswerberin zu beruhigen, was teilweise mehr, teilweise weniger gelungen sei.

 

Der Zeuge GI X gab zum Sachverhalt an, dass auch ihm die Berufungswerberin augenscheinlich alkoholisiert erschienen sei. Den Alkovortest habe sie durchführen können, wobei der Zeuge nicht mehr genau wusste, ob sie diesen mehrmals machen musste, oder er bereits beim ersten Mal funktionierte.

 

Die Berufungswerberin sei ausgesprochen hektisch und aufgebracht gewesen und habe sich Sorgen gemacht, insbesondere um ihren Arbeitsplatz. Der Zeuge X wusste nicht mehr sicher, ob sich die Berufungswerberin während der ganzen Amtshandlung oder erst nach Kenntnis des Ergebnisses des Vortestes in diesem Zustand befunden hat. Die Berufungswerberin habe bei den Alkotestversuchen schon Luft geholt, habe aber immer nur ganz kurz in den Schlauch geblasen. Sein Kollege habe ihr immer wieder gut zugeredet und habe ihr mehrere Alkotestversuche zugestanden. Sie habe jedoch jedes Mal nur ganz kurz in das Mundstück geblasen.

 

Es seien ihm bei der Berufungswerberin keine Atemprobleme aufgefallen, die Berufungswerberin habe auch beim letzen zugestanden Versuch nur ganz kurz ins Mundstück geblasen, dann sei sie aus dem Fahrzeug ausgestiegen. Die Berufungswerberin sei sicherlich "psychisch fertig" gewesen, dass seien alle Fahrzeuglenker, wenn es um den Führerschein geht.

 

Festzuhalten ist noch, dass die Berufungswerberin auch in der mündlichen Berufungsverhandlung zu Beginn einen hektischen und weinerlichen Eindruck machte, sie beruhigte sich jedoch relativ rasch.

 

4.2. Darüber hat der UVS des Landes Oö. in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Das Vorbringen der Berufungswerberin, dass sie auf Grund einer akuten Panikattacke nicht in der Lage gewesen sei, den Alkotest ordnungsgemäß durchzuführen, ist nicht glaubwürdig. Auffällig ist, dass die Berufungswerberin offenbar auch 2 Tage später anlässlich der Untersuchung bei ihrem Hausarzt an einer so starken Panikattacke gelitten habe soll, dass sie den Atemfunktionstest nicht ordnungsgemäß durchführen habe können. Es ist jedoch überhaupt kein Grund ersichtlich, weshalb die Berufungswerberin bei einer derartigen Untersuchung bei ihrem Hausarzt an einer akuten Panikattacke gelitten habe sollte.

 

Auch die psychiatrische Stellungnahme vom 20.8.2012 führt zu keiner anderen Beurteilung. Diese Stellungnahme wurde ausschließlich auf Basis der Behauptungen der Berufungswerberin erstellt, wonach sie schockiert gewesen sei, geschluchzt habe und sich nicht habe beruhigen können. Sie sei verängstigt, irritiert und verunsichert gewesen. Die Polizeibeamten, insbesondere der Meldungsleger GI X schilderten jedoch glaubwürdig und nachvollziehbar, dass die Berufungswerberin zu Beginn der Amtshandlung ruhig und gefasst gewesen sei, sie habe zwar nach Kenntnis des Vortestergebnisses zu weinen und jammern begonnen und sei hektisch gewesen, akute Atemprobleme sind den Polizisten jedoch nicht aufgefallen. Nach den glaubwürdigen Angaben des Zeugen X gelangte bei allen Blasversuchen überhaupt keine Luft ins Gerät. Der Zeuge X gab zwar an, dass die Berufungswerberin ganz kurz ins Mundstück geblasen habe, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass dieser die Amtshandlung nicht selbst durchgeführt sondern lediglich beobachtet hatte. Im Übrigen besteht zwischen diesen beiden Aussagen kein Widerspruch, weil bei einem ganz kurzen Blasen ins Mundstück es durchaus möglich ist, dass überhaupt keine (oder so wenig) Luft in den Alkomat gelangt, dass dieser kein Luftvolumen anzeigt.

 

Beide Polizisten haben keine Anzeichen für eine akute Panikattacke wahrgenommen und es bestanden offenbar auch keine Bedenken, die Berufungswerberin nach Abschluss der Amtshandlung alleine mit einem Taxi nach Hause fahren zu lassen. Auch die Berufungswerberin selbst hat während der Amtshandlung nicht darauf hingewiesen, dass sie auf Grund von Panikattacken nicht in der Lage sei, den Alkomattest ordnungsgemäß durchzuführen.

 

Es ist zwar durchaus glaubwürdig, dass die Berufungswerberin bei der Amtshandlung hektisch, weinerlich und ängstlich war und das sie teilweise auch geschluchzt hat. Dieses Verhalten ist durch die Sorge wegen des drohenden Verlustes des Führerscheines und der damit verbundenen Probleme leicht zu erklären. Hätte sich die Berufungswerberin jedoch in einer so außergewöhnlichen körperlichen Situation befunden, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, den Alkomattest durchzuführen, so wäre dies den erfahrenden Polizeibeamten mit Sicherheit aufgefallen und sie hätten eine Blutabnahme veranlasst. Offenbar bestand dafür aus Sicht der Polizeibeamten – genau so wenig wie für eine medizinische Behandlung der Berufungswerberin wegen der behaupteten Panikattacken – kein Anlass.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1.

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.      die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.      die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei in den in Abs. 3 Z. 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.   ausdrücklich zu verbieten,

2.   nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden oder

3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Fristen nicht befolgt, oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht, oder wurde die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

5.2. Die Berufungswerberin verursachte bei der gegenständlichen Fahrt einen Verkehrsunfall, weil sie auf die linke Fahrbahnseite gekommen ist. Sie hielt ihr Fahrzeug auch nicht an der Unfallstelle an, sondern setzte die Fahrt noch mehr als 2,5 Km fort. Bei der weiteren Amtshandlung verweigerte sie den Alkotest,  indem sie sechsmal keine messbare Luftmenge in den Alkomat blies. Sie wäre nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung zur ordnungsgemäßen Beatmung des Alkomaten in der Lage gewesen.

 

Sie hat anlässlich der Amtshandlung nicht darauf hingewiesen, dass es ihr wegen der behaupteten Panikattacke unmöglich sei, den Alkomattest ordnungsgemäß anzulegen und nach den Ergebnisses des Beweisverfahrens war dies für die Polizeibeamten nicht erkennbar. Sie hat daher nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verweigerung des Alkotests zu verantworten (vergl. zB. VwGH vom 25.6.2010, Zl. 2010/02/0084).

 

Die Berufungswerberin hat daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG begangen. Es handelt sich um ihr erstes Alkoholdelikt, weshalb die gesetzliche Mindestentzugsdauer gemäß § 24 Abs.2 Z1 FSG 6 Monate beträgt. Darüber hinaus ist jedoch im Rahmen der Wertung dieses Vorfalles zu berücksichtigen, dass die Berufungswerberin ohne ersichtlichen Grund über die Fahrbahnmitte gekommen ist und dadurch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat. Darin zeigt sich deutlich die Gefährlichkeit ihres Verhaltens. Nach diesem Verkehrsunfall hat die Berufungswerberin ihren PKW nicht sofort angehalten sondern ist noch mehr als 2,5 km weiter gefahren. Auch dies wirkt sich im Rahmen der Wertung zum Nachteil der Berufungswerberin aus.

 

Seit diesem Vorfall hat sich die Berufungswerberin nichts mehr zu Schulden kommen lassen, was zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist. Bei Abwägung dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Entzugsdauer von 8 Monaten durchaus angemessen und notwendig, bis die Berufungswerberin ihre Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt.

 

Die Anordnung der Nachschulung, der amtsärztlichen sowie der verkehrspsychologischen Untersuchung ist im § 24 Abs.3 FSG begründet. Da die Berufungswerberin nicht verkehrszuverlässig ist, war ihr gemäß § 32 Abs.1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern und Invaliden-KFZ zu verbieten. Das Lenken von vierrädrigen Leicht-KFZ ist gemäß § 24 Abs.1 FSG bereits auf Grund der gesetzlichen Anordnung verboten, weshalb dieses Verbot nicht mehr bescheidmäßig angeordnet werden musste.

 

Soweit die Berufungswerberin die "angeordnete" Kontaktaufnahme mit der sozialmedizinischen Beratungsstelle kritisiert, ist sie darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um einen bloßen Hinweis handelt, welcher nach Ansicht der Erstinstanz offenbar die Wiederausfolgung der Lenkberechtigung erleichtern soll. Diese Kontaktaufnahme wurde jedenfalls nicht im Spruch des Bescheides angeordnet, weshalb dagegen auch keine Berufung eingebracht werden kann.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

1)    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2)    Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14.30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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