Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531148/13/Kü/Ba

Linz, 14.09.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung der V K GmbH & Co KG, vertreten durch N H Rechtsanwälte GmbH, W, W, vom 29. April 2011 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. April 2011, UR-2006-268/142, betreffend Vorschreibung zusätzlicher Auflagen zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als Auflagepunkt A) 1. c) wie folgt zu lauten hat:

"Zur Möglichkeit einer raschen Auffindung von Brand­meldern bei Alarmen sind Laufkarten in Form von vereinfachten Plan­darstellungen der jeweils betreffenden Brandmelderlinie in laminierter Form beim Feuerwehrbedienfeld aufzubewahren."

Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und Auflagepunkt A) 1. a) bestätigt.

           

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm § 62 Abs.3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl.I Nr. 102/2002 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. April 2011, UR-2006-268/142, wurde der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) für die Abfallbehandlungsanlage auf den Gst. Nr. X, X, X und X, alle KG K, Gemeinde P (Anlagengenehmigung mit Bescheid des Landeshaupt­mannes von Oberösterreich vom 13. Juni 1997, UR-304721/12-1997 – Änderungsgenehmigung mit Bescheid vom 7. Juli 2006, UR-2006-268/7) zusätzliche Auflagen aus Sicht des Brandschutzes und der Arbeitsinspektion vorgeschrieben. Zudem wurden zwei Nebenbestimmungen des Bescheides vom 13. Juni 1997, UR-304721/12-1997, aufgehoben.

 

Aus brandschutztechnischer Sicht wurde u.a. vorgeschrieben:

"A) 1. a) Die Brandmeldeanlage ist entsprechend den Forderungen der techni­schen Richtlinie Vorbeugender Brandschutz – TRVB 123S, im Schutzumfang Vollschutz auszuführen und in Stand zu setzen, um frühzeitig die Einsatzkräfte der Feuerwehr zu alarmieren.

 

A) 1. c) Zur raschen Auffindung von Brandmeldern bei Alarmen sind Klartext­anzeigen zu programmieren."

 

Begründend wurde festgehalten, dass die Bw im Zuge einer Anzeige über die Änderung der Betriebsabläufe, welche darauf abzielt, hinkünftig Zwischenfälle zu vermeiden, auch den Entwurf eines Brandschutzplanes vorgelegt hat. Über diesen Brandschutzplan sei am 7. April 2011 ein Lokalaugenschein abgehalten worden, bei dem das gesamte Betriebsareal der Bw somit sowohl die chemisch-physikalische Behandlungsanlage als auch die Abfallsortieranlage samt allen dazugehörigen Flächen im Beisein von Vertretern der Bw, Gemeindevertretern und Vertreterinnen des Arbeitsinspektorates und der Brandverhütungsstelle Oberösterreich sowie den zuständigen Feuerwehrkommandanten besichtigt worden sei.

 

Im Anschluss an die Besichtigung sei die Niederschrift vom 7. April 2011 aufgenommen worden, in welcher die Sachverständige für Brandschutztechnik und die Arbeitsinspektorin ihre Gutachten bzw. Stellungnahme zu Protokoll gegeben hätten, und sei auch der Bw Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

 

Im Ergebnis hätten Mängel festgestellt werden können, deren Behebung die gegenständlichen Vorschreibungen dienen sollen.

 

In ihrem Gutachten habe die Sachverständige für Brandschutz zur Nebenbestimmung erstens ergänzend festgehalten:

 

"Aufgrund der vorhandenen Störungen an der Brandmeldeanlage (Rauchan­saugsystem Sortierhalle) sowie den derzeit nicht überwachten Bereichen ist der Schutzumfang der Brandmeldeanlage nicht als "Vollschutz" mit daraus folgender rascher und automatischer Brandmeldung an eine alarmannehmende Stelle einzustufen."

 

Am Ende des Lokalaugenscheins sei noch klargestellt worden, dass mit Voll­schutz nicht die Freilagerflächen und nicht die Abstellfläche für den Gefahrguttransport, sondern insbesondere die Halle 8 gemeint sei.

 

Zum Einwand der Bw, wonach die Vorgabe die automatische Brandschutzüberwachung lückenlos auf sämtliche derzeit nicht überwachten Freiflächen und im Zusammen­hang mit den abgestellten Gefahrguttransporten auszudehnen, zu wenig präzise und damit unzulässig sei und die Einbindung der Halle 8 aufgrund der dort nicht vorhandenen Brandlasten nicht notwendig sei, wird von der Erst­instanz festgehalten, dass am Ende des Lokalaugenscheins klargestellt worden sei, dass Auflagepunkt 1. (Brandschutz) nicht die Freilagerflächen und nicht die Abstellfläche für den Gefahrguttransport, sondern insbesondere die Halle 8 gemeint sei.

 

Hinsichtlich der laut Bw nicht vorhandenen Brandlasten sei darauf verwiesen, dass sich schon aus dem Bescheid vom 7. Juli 2006, UR-2006-268/7, ergebe, dass unmittelbar anschließend an der Nordwestseite der Halle 8 (Schlammlager­halle) Altholz gelagert würde. In den Freilagerboxen 1 bis 5 anschließend an Halle 8 würden neben Glas und Bauschutt auch Gummi, Altreifen und Altreifen­schnitzel zwischengelagert werden dürfen.

 

In diesem Zusammenhang sei auch auf den Zwischenfall vom 19.6.2010 zu verweisen, wobei die Bw in ihrer Stellungnahme vom 25.6.2010 selbst ausführe, dass "bei diesen Abfällen auch Filterfliese aus der Abtrennung der Schlämme bei den Abfallerzeugern vorhanden seien. Es sei eine Selbstentzündung dieser Filterfliese erfolgt, wobei es zu einer Rauchentwicklung gekommen sei (…)." Laut Angaben der Bw würde es sich bei den Abfällen, die sich damals entzunden hätten, um sonstige Metallhydroxide (Schlüsselnummer 51310) handeln.

 

Schon unter diesem Gesichtspunkt würde der einfache Hinweis auf das Nichtvor­liegen von Brandlasten in den Bereich der Schutzbehauptung rücken. Nicht zuletzt sei allgemein (jedenfalls Personen, die in der Abfallwirtschaft tätig seien) bekannt, dass immer wieder "verunreinigte/kontaminierte" Abfälle angeliefert würden, somit auch den in diesen Hallen gelagerten Abfällen ein gewisses Entzündungspotential zukommen könne. Letztendlich könne der einfache Hinweis auf fehlende Brandlasten unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen auch nicht als Entgegnung auf der gleichen fachlichen Ebene der Ausführungen der Sachverständigen für Brandschutz gewertet werden.

 

Aus den angeführten Gründen erscheine es der Behörde durchaus logisch und nachvollziehbar, dass zum vorbeugenden Brandschutz die Überwachung der Anlage bzw. der Anschluss der gegenständlichen Halle an die elektronische Brandüberwachung notwendig sei.

 

Die Schutzinteressen des § 43 AWG 2002 seien nach dem Willen des Gesetz­gebers bei der Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung zu beachten. Bei der Behörde würden keine Zweifel bestehen, dass darunter auch der vorbeugende Brandschutz falle. Die in diesem Bescheid zusätzlich vorge­schriebenen Maßnahmen würden dazu dienen, hinkünftig Vorfälle bzw. Brände zu vermeiden und damit auch im Betrieb einen sicheren Betriebsablauf zu gewährleisten.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, allenfalls nach Durchführung der erforderlichen Ergänzung des Ermittlungs­verfahrens den Auflagepunkt 1. des angefochtenen Bescheides wegen Rechts­widrigkeit seines Inhalts aufzuheben, in eventu den Auflagepunkt 1. des bekämpften Bescheides infolge der Verletzung von wesentlichen Verfahrens­vorschriften aufzuheben, allenfalls die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an die Erstinstanz zurückzuverweisen.

 

Festgehalten wurde nach Darstellung des Sachverhaltes, insbesondere der Genehmigungssituation, dass sich die vorliegende Berufung nur gegen die Vorschrei­bung der Auflage A) 1. des gegenständlichen Bescheides richtet.

 

Begründend wurde festgehalten, dass entgegen der Bestimmung des § 62 Abs.3 AWG 2002, wonach die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nur zulässig sei, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt nachträglich, also nach Bescheider­lassung, ändere oder auf eine Fehleinschätzung der Genehmigungsbehörde zurückzuführen sei, die belangte Behörde die bekämpfte Auflage 1. letztlich nur mit einem gewissen Entzündungspotential der in und um die Halle 8 zwischen­gelagerten Abfälle begründe.

 

Dabei zeige aber gerade der Umstand, dass die Zwischenlagerung sämtlicher angeführter Abfälle, die dieses Entzündungspotential begründen sollten, bereits mit dem Bescheid vom 7.7.2006, UR-2006-268/7, genehmigt worden sei und seither weder die Halle 8 baulich verändert noch zusätzliche (brandgefährlichere) Abfallarten zwischengelagert worden seien/würden, dass sich also nichts am damals maßgeblichen Sachverhalt geändert habe. Das würde auch weder von der Behörde noch von der brandschutztechnischen Amtssachverständigen behauptet. Auch komme die belangte Behörde an keiner Stelle zu dem Schluss, dass die nunmehr vorgeschriebene Auflage 1. nachträglich aufgrund einer Fehl­einschätzung der Genehmigungsbehörde des Ursprungsbescheides vom 7.7.2006, UR-2006-268/7, erforderlich geworden wäre.

 

Somit stütze die belangte Behörde die Vorschreibung der bekämpften Auflage 1. ausschließlich auf eine unveränderte Sachlage und einen einwandfreien Genehmigungsbescheid. Demnach müsse also auch das vermeintliche Entzündungspotential bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungs­bescheides in dieser Art und diesem Ausmaß gegeben gewesen sein, was aber die damalige Genehmigungsbehörde trotz Vorschreibung zahlreicher Auflagen nicht dazu veranlasst habe, zum Schutz der gemäß § 43 AWG 2002 wahrzu­nehmenden Interessen für die Halle 8 den Anschluss an die elektronische Brandüberwachung vorzuschreiben. Es dürfe also davon ausgegangen werden, dass ein solcher Anschluss zum damaligen Zeitpunkt nicht erforderlich gewesen sei und aufgrund der unveränderten Sachlage auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich sei.

 

Da somit kein Rechtsgrund für die Erlassung zusätzlicher Bescheidauflagen im Sinne des § 63 Abs.3 AWG 2002 vorliege, belaste die Behörde die bekämpfte Bescheidauflage mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

Eine genaue Ermittlung der Brandlast sei für die Beurteilung des Vollschutzes im Sinne der TRVB 123 S unumgänglich. Damit, dass sich die Behörde aber mit der Aufzählung bestimmter Abfallarten, die in bzw. vorwiegend um die gegenständ­liche Halle 8 zwischengelagert werden dürfen, beschränke und den Anschluss an die elektronische Brandüberwachung lediglich mit einem "gewissen Entzündungs­potential" dieser Abfälle begründe, verstoße sie nicht nur gegen das Gebot der materiellen Wahrheit, wonach sie jedenfalls verpflichtet gewesen wäre, die tatsächlichen Brandlasten unter Umständen durch eine entsprechende Sachver­ständigenaussage zu ermitteln, sondern wende auch die Bestimmungen der TRVB 123 S falsch an und belaste somit den Bescheid sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch mit Rechtswidrigkeit aufgrund des Verstoßes gegen wesentliche Verfahrensvorschriften. Hätte die Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt, hätte sie festgestellt, dass sich in der Halle 8 keine relevanten Brandlasten befinden würden und ein Anschluss an die elektronische Brandüberwachung nicht erforderlich sei.

 

Die Ansicht, wonach die Halle 8 derzeit nicht an die Brandmeldeanlage ange­schlossen sei und daher der Schutzumfang der Brandmeldeanlage nicht als "Vollschutz" eingestuft werden könne, widerspreche dem eindeutigen Wortlaut der TRVB 123 S. Nach der Begriffsdefinition in Punkt 1.3. TRVB 123 S liege Vollschutz dann vor, wenn sich der Überwachungsbereich über das gesamte "Objekt" erstrecke. Unter Objekt verstehe die TRVB 123 S einen Bestandsgegen­stand, der von der Behörde definiert würde.

 

Gemäß der Begriffsdefinition in Punkt 1.3. TRVB 123 S muss sich für den Schutzumfang Vollschutz der Überwachungsbereich also auf das gesamte Objekt erstrecken. Das Objekt würde zwar als Bestandsgegenstand von der Behörde definiert, keinesfalls sei der Begriff Bestandsgegenstand jedoch mit dem Begriff Betriebsanlage gleichzusetzen, die auch mehrere Anlagenteile und sogar weiter voneinander entfernte Gebäude umfassen könne. Vielmehr müsse der Begriff Objekt im Sinne des vorbeugenden Brandschutzes einschränkend interpretiert werden, und könne nur einzelne Gebäude/Bauwerke, höchstens jedoch zusammenhängende Gebäudegruppen, die eine gewisse brandschutztechnische Einheit bilden würden, umfassen. Jede andere Auslegung des Begriffs Objekt hätte für den vorbeugenden Brandschutz keinen Sinn.

 

Von Objekt könne aber jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden, wenn zwischen einzelnen Bauwerken eine so große Distanz liege, dass von einem Übergreifen von Bränden von einem Bauwerk auf das andere nicht mehr ausgegangen werden könne. Dem Begriff Vollschutz könne nämlich nur der Sinn unter­stellt werden, als dass sämtliche Bereiche eines oder mehrerer zusammen­hängender Bauwerke lückenlos überwacht würden, damit ein Brand in einem Teil des Bauwerks nicht unbemerkt auf andere Teile übergreifen könne, ohne dass schon beim ersten Brand die Brandmeldeanlage einen Alarm auslöse. Eben das sei bei der Halle 8 in Bezug auf die restliche Betriebsanlage der Bw der Fall. Die Halle 8 sei von den übrigen Bauwerken und Gebäuden der Betriebsanlage so weit entfernt, dass sie in brandschutztechnischer Hinsicht separat zu betrachten sei und ein Übergreifen von Bränden in der Halle 8 auf die übrigen Gebäude der Betriebsanlage ausgeschlossen werden könne. Dadurch, dass die belangte Behörde die bekämpfte Auflage aber auf die Rechtsansicht stütze, dass als Objekt, auf welches sich der Überwachungsbereich im Sinne dieses Vollschutzes erstrecke, die gesamte Betriebsanlage zu betrachten sei, habe sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

 

 

3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat die Berufung mit Schreiben vom 16. Mai 2011 dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungs­entscheidung vorgelegt.

 

Gemäß § 38 Abs.8 AWG 2002 entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz der Unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes.

 

Nach § 67a Abs.1 AVG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Gemäß § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden bzw. wurde von den Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.

 

4.1. Mit Eingabe vom 28.12.2011 wurde von der Bw ein ergänzendes Berufungs­vorbringen erstattet. Im ergänzenden Berufungsvorbringen wurde unter Bezugnahme auf eine Überprüfung der Betriebsanlage der Bw am 24.10.2011 durch die Erstinstanz darauf hingewiesen, dass im Laufe der Behördenbesprechung von der brandschutztechnischen Sachverständigen zur Notwendigkeit einer Brand­meldeanlage ausgeführt worden sei, dass aus ihrer fachlichen Sicht auch eine Entrauchungsanlage (unter Umständen sogar eine solche, die nicht einmal eine Öffnung des Daches vorsehe) ebenfalls als ausreichend bezeichnet werden könne.

 

Gegenstand des Berufungsverfahrens sei Auflagepunkt 1., welcher im bekämpften Bescheid als Auflagepunkte A) 1. a) bis c) umfasse und diese Punkte daher näher begründet werden dürften. Nach Aussage des Vertreters der Feuerwehr W beim Lokalaugenschein am 24.10.2011 in Bezug auf Auflage­punkt A) 1.c) könne vom Erfordernis Klartextanzeigen zu programmieren abgesehen werden, wenn dafür entsprechende Laufkarten (für Interventionspersonal) vorhanden seien. Daraus folge, dass es für die Erfüllung des mit der genannten Auflage verfolgten Schutzziels auf jeden Fall ein weit gelinderes Mittel zur Zielerreichung gebe, das mit wesentlich geringerem wirtschaftlichem Aufwand erreicht werden könne. Die gegenständliche Auflage des bekämpften Bescheides sei jedenfalls als unverhältnismäßig zu qualifizieren und verstoße damit gegen das der Bestimmung des § 62 Abs.3 AWG 2002 zugrunde liegende Verhältnis­mäßigkeitsgebot.

 

Zum Auflagepunkt A) 1. a) sei festzuhalten, dass auch hier nach den Fest­stellungen der brandschutztechnischen Sachverständigen, wonach aus fachlicher Sicht auch eine Entrauchungsanlage dasselbe Schutzziel erreichen würde, die Auflage als unverhältnismäßig zu qualifizieren sei und somit gegen das Verhält­nismäßigkeitsgebot des § 62 Abs.3 AWG verstoße.

 

Der Vollständigkeit halber weise die Bw darauf hin, dass die ebenfalls im Auflagepunkt 1. enthaltene Auflage A) 1. b), worin eine Revision der Brand­meldeanlage nach den Forderungen der TRVB 123 gefordert worden sei, von der Bw zwischenzeitig freiwillig umgesetzt und der Behörde entsprechend gemeldet worden sei.

 

4.2. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sowie die ergänzenden Berufungsaus­führungen wurde das Ermittlungsverfahren vom Unabhängigen Verwaltungs­senat durch Einholung einer neuen brandschutztechnischen Begutachtung der beiden bekämpften Auflagepunkte ergänzt.

 

Im Gutachten vom 28.2.2012 führt die Sachverständige Folgendes aus:

"Mit Schreiben vom 02. November 2011 haben Sie um eine brandschutz­technische Beurteilung gebeten, ob aus fachlicher Sicht, die in der Halle 8 genehmigten Abfallarten eine Brandlast darstellen, welche eine automatische Brandfrüherkennung entsprechend der TRVB 123 S im Schutzumfang 'Vollschutz' rechtfertigen. Weiters soll dargelegt werden, ob durch die Situierung der Halle 8 in Verbindung mit geringen Brandlasten eine Ausnahme nach dem Punkt 3.3 der TRVB 123 S gegeben ist.

 

Zur Beurteilung wurden nachstehende Unterlagen übermittelt:

/1      Bescheid über die Abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung[1] des Landeshaupt­mannes von Oö. vom 7. Juli 2006 Gz: UR-2006-268/7-ST/SR

/2      Anzeige einer nicht wesentlichen Änderung gemäß § 37 Abs 4 Z 4 AWG 2002 durch die V K GmbH & Co KG, vertreten durch N H Rechtsanwälte GmbH, W vom 16.12.2010/BA/cm/dd

/3      Niederschrift zur Besprechung Brandschutzplan der V K GmbH & Co KG aufgenommen durch das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht vom 07. April 2011 Gz: UR-2006-268/140-Js/Sch

/4      Bescheid zur Vorschreibung zusätzlicher Auflagen des Landeshauptmannes von Oö. vom 13. April 2011 Gz: UR-2006-268/142-Js/Sch

/5      Berufung gegen den Auflagenpunkt 'A)1 a)' des Bescheides zur Vorschreibung zusätzlicher Auflagen des Landeshauptmannes von Oö. vom 13. April 2011 Gz: UR-2006-268/142-Js/Sch durch die V K GmbH & Co KG, vertreten durch N H Rechtsanwälte GmbH, W für vom 29.04.2011/BA/rn

/6      Schreiben des UVS des Landes Oö. Gz: VwSen-531148/2/Kü/Sta vom 02. November 2011

/7      Schreiben des UVS des Landes Oö. Gz: VwSen-531148/5/Kü/Ba vom 06. Februar 2012 mit Anhang eines ergänzenden Berufungsvorbringens der V K GmbH & Co KG, vertreten durch N H Rechtsanwälte GmbH, W, vom 28.12.2011/BA/ay/jf/dd sowie der Beilage ./1: Niederschrift vom 24. Oktober 2011 – UR-2006-268/190-Js/Sch zur Besprechung der zu Bescheid UR-2006-268/142 vom 13.04.2011 vorgeschriebenen Auflagen bzw. deren Erfüllung

 

Aus brandschutztechnischer Sicht ergibt sich die Notwendigkeit einer automatischen Brandmeldeanlage zur Brandfrüherkennung aus dem 'Zusammenwirken' von Betriebsgröße bzw. Bauweise und der Nutzung.

 

Als zu betrachtende Aspekte kommen für die Betriebsanlage neben bautechnischen Schutzzielen auch im speziellen jene aus abfallwirtschaftlicher Sicht iSd AWG 2002, wie dem Schutz vor nachteilige oder schädliche Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürlichen Umwelt.

 

In den bautechnischen Bestimmungen des § 35 Oö. BauTG sowie dem § 38 Oö. BauTV müssen Betriebsbauten den allgemeinen Erfordernissen, Sicherheit, Festigkeit, Brand­schutz, Wärmedämmung und Wärmeschutz sowie Schalldämmung und Schallschutz, Gesundheit, Hygiene, Unfallschutz, Bauphysik und Umweltschutz für die Dauer ihres Bestandes und den an baulichen Anlagen der betreffenden Art zu stellenden Anforderungen entsprechen. Als zulässige Brandabschnittsfläche wird an dieser Stelle auf den § 12 Abs 5 Oö. BauTG verwiesen, in dem 1.000 m2 mit einer Länge von 40 m als höchstes Ausmaß angeführt sind. Weiters wird ausgeführt, dass bei Gebäuden, deren Zweckbestimmung größere Brandabschnitte erforderlich sind, solche zulässig sind, wenn sich aus der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art oder der Umgebung der baulichen Anlage oder auf Grund besonderer Vorkehrungen vom Standpunkt des Brandschutzes keine Bedenken dagegen ergeben.

 

Nach dem § 38 Abs 1 Oö. BauTV müssen alle tragenden Bauteile von Betriebsbauten mindestens brandbeständig sein, wobei brandbeständig eine Brandwiderstandsklasse für einen Zeitraum von 90 Minuten darstellt. Eine andere Ausführung ist wiederum zulässig, wenn brandschutztechnische Ersatzmaß­nahmen getroffen werden, nach denen auf Grund der jeweiligen Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung der baulichen Anlage keine Bedenken dagegen bestehen.

 

Die gegenständliche Halle 8 weist nach dem vorliegenden Brandschutzkonzept, erstellt durch M P für die V K GmbH & Co KG, S, 4812 P, mit der Projektsnummer 06180711 vom 17.07.2011 eine Grundfläche von 1.895 m2 auf. Hinsichtlich der Baukonstruktion werden Stahlstützen, Stahldachträger und Trapezblech angeführt. Die Halle ist - soweit im Zuge des Lokalaugenscheins am 07. April 2011 ersichtlich war - aus überwiegend nicht brennbaren Baustoffen errichtet.

 

Die Baukonstruktion der Halle 8 kann aus brandschutztechnischer Sicht keiner definierten Brandwiderstandsklasse zugeordnet werden.

 

Die Situierung der Halle im östlichen Teil der Betriebsanlage kann im Bezug auf andere Gebäude nach dem vorliegenden Brandschutzplan (Beilage zu /2) als isoliert betrachtet werden. Im Bezug auf die direkt an die Halle 8 angrenzenden Freilagerboxen ist eine isolierte Betrachtung nur möglich, sofern entweder eine brandbeständige Abtrennung aus überwiegend nicht brennbaren Baustoffen zu den Freilagerboxen vorhanden ist oder ein Abstand von mindestens 10 m eingehalten wird. Direkt angrenzend zur Halle werden ohne brandschutztechnische Trennung in Freilagerboxen Abfälle gelagert.

 

Da diesbezüglich keine ausreichende Trennung vorhanden ist, ist die Halle aus brand­schutztechnischer Sicht inklusive der Freilagerboxen zu betrachten.

 

Bei den in den bautechnischen Bestimmungen ermöglichten Abweichungen von der Brandabschnittsfläche und der Brandwiderstandsklasse der Baukonstruktion sind insbesondere anlagentechnische Brandschutzeinrichtungen, wie eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage und/oder eine Brandmeldeanlage zu erwähnen. Der fachliche Hintergrund in einer solchen Ersatzmaßnahme begründet sich - wie aus der Brandpraxis erwiesen - für die Brandmeldeanlage in der frühzeitigen und automatischen Detektion eines Brandes bereits zu einem Zeitpunkt, bei dem der Brand oft mit vergleichsweise 'einfachen' Mitteln der Ersten Löschhilfe durch das betriebsinterne Personal gelöscht werden kann. Ist eine solche Intervention nicht erfolgreich oder auf Grund von Personengefährdungen nicht möglich, werden durch die automatische Alarmweiterleitung eines Brandes externe Kräfte (Freiwillige Feuerwehren des Pflichtbereiches, gegebenenfalls weitere Feuerwehren entsprechend dem individuell abgestimmten Sonderalarmplan) alarmiert. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen führen Rauch gezielt aus der Halle ab, wodurch eine rasche Lokalisation des eigentlichen Brandherdes möglich ist. Es tritt weiters eine thermische Entlastung der Baukonstruktion auf, was bei fortschreitendem Brand einen 'Zeitgewinn' vor dem Versagen des Tragwerkes darstellt. Mit solchen 'Ersatzmaßnahmen' Brandmeldeanlagen bzw. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen kann daher unter Berück­sichtigung der jeweiligen Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung der baulichen Anlage aus brandschutztechnischer Sicht ein bautechnisch vergleichbares Schutzniveau erreicht werden.

 

Als brandschutztechnische Richtlinie für die Ausführung von Brandmeldeanlagen ist österreichweit die Technische Richtlinie Vorbeugender Brandschutz - TRVB 123 S als Stand der Technik anerkannt, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. In deren Begriffsbestimmungen (relevante Ausgabe 2003) wird der 'Vollschutz' mit einem Überwachungsbereich, welcher sich über das gesamte Objekt erstreckt, definiert.

 

Ein Brand verläuft physikalisch betrachtet innerhalb eines Gebäudes anders ab als im Freien. Dabei werden innerhalb von Gebäuden brandbedingte Beeinträchtigungen von Rauch und Hitze verstanden - beide können nicht frei abströmen und haben dadurch Auswirkungen auf die primären Schutzziele (Personenschutz, Sachwertschutz, Tierschutz und Umweltschutz).

 

Der Zweck von Brandmeldeanlagen liegt im automatischen und frühzeitigen Erkennen eines Brandes - und zwar unabhängig von der Brandentdeckung durch Personen. Aus diesen Überlegungen sind bei einem Schutzumfang 'Vollschutz' der Brandmeldeanlage alle Bereiche zu überwachen, welche sich primär innerhalb von Gebäuden befinden und auch solche, die eine unmittelbare Brandeinwirkung von außen darstellen würden. Bei letzteren sind insbesondere Vordächer zu verstehen, unter denen betriebsbedingt Lagerungen vorgenommen werden und keinen brandschutztechnisch gleichwertigen Schutz aufweisen (zB Brandabschnittsbildung zum Gebäude, Sprinkleranlagen oder dgl.).

 

Nach der Diktion der TRVB 123 S (Ausgabe 2003) können unter Punkt 3.1.3 bestimmte Bereiche von der Überwachung ausgenommen werden. Die vorhandene Aufzählung in der TRVB 123 S ist taxativ zu verstehen, wobei die angeführten Punkte nachstehende Eigenschaften gemein haben:

·         Bereiche ohne betriebsbedingt oder gesetzlich zugelassene Brandlasten: zB gesicherte Fluchtwege und -treppen;

·         untergeordnete Räume mit nur sehr geringem Brandentstehungspotential: zB Sanitär­räume ohne brennbare Lagerungen und ohne (elektro-)technische Einrichtungen (ausgenommen Beleuchtung)

·         brandschutztechnisch abgetrennte Bereiche mit geringer Volumsausdehnung (zB Zwischendecken bis 200 m2, Aufzugsschächte mit besonderen Fahrschachttüren)

 

Die im Punkt 3.1.3 angeführte maximal zulässige Brandlast in Zwischendecken oder Zwischenböden mit 25 MJ/m2 ist in der zugehörigen Anmerkung mit Flächen bis 200 m2 begrenzt. Größere Flächen sind jedenfalls mit automatischen Brandmeldern auszustatten oder so auszuführen, dass durch Lüftungen ein Brand durch außerhalb befindliche automatische Brandmelder wirksam erkannt werden kann.

 

Eine Ausdehnung der taxativen Aufzählung von Ausnahmen des Überwachungsbereiches auf Hallen mit einer Grundfläche von 1.895 m2 ist nicht im Sinne der TRVB 123 S.

 

Hinsichtlich der Nutzung der Betriebshalle im Zusammenhang mit einer Brandentstehungs­gefahr, ist auf die Gleichzeitigkeit von brennbaren Materialen und wirksamen Zündquellen abzustellen. Unter dem Aspekt der Brandlast ist allgemein zwischen dem immobilen und dem mobilen Anteil zu unterscheiden.

 

In concreto kann aufgrund der beschriebenen Bauweise der immobile Anteil unberück­sichtigt bleiben. Der mobile Anteil ergibt sich aus den zur Lagerung vorgesehenen Abfällen.

 

Nach dem vorliegenden Bescheid über die Abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung des Landeshauptmannes von Oö. /1 dürfen in der Halle 8 bzw. in den umgebenden Freilagerboxen bestimmte im Bescheid vorgegebene Abfallarten übernommen, behandelt und zwischengelagert werden.

 

Aus brandschutztechnischer Sicht finden sich in der konkreten Aufzählung nicht brennbare und auch brennbare Abfälle. Bei einigen Schlüsselnummern kann aus fachlicher Sicht ohne Vorliegen einer aussagekräftigen chemischen Analyse keine gesicherte Aussage über das Brandverhalten getroffen werden.

 

Als brennbar in Anlehnung an die ÖNORM EN 13501 können jedenfalls die beispielhaft aufgezählten Abfälle entsprechend dem zitierten Bescheid eingestuft werden:

o  Papier- und Pappe

o  Kunststoff und Gummi

o  Holz

o Textilien

o brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)

o Altreifen und Altreifenschnitzel

o Rinde

o Schwarten, Spreißel aus sauberem unbeschichteten Holz

o Sägemehl und Sägespäne aus sauberem unbeschichteten Holz

o Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt

o Bau- und Abbruchholz

o Holzwolle nicht verunreinigt

o Eisenbahnschwellen

o Holz, ölimprägniert

 

Die oben angeführten Abfälle stellen jedenfalls eine Brandlast dar, welche ohne rechtzeitige Entdeckung und dem zeitgerechten Einsetzen abwehrender Maßnahmen zu einem ausge­dehnten Schadensfeuer mit Gefährdungen von Personen (Arbeitnehmern, Nachbarn etc.) von Sachen und der Umwelt führen können.

 

Eine abschließende Aussage über das Brandverhalten weiterer übernommenen, behandelten und zwischengelagerten Abfälle, wie zB verunreinigte Filtermaterialien, ölkontaminierte Böden etc., kann aus derzeitiger Sicht nicht getroffen werden. Dazu wären bei einer Reihe von nicht eindeutig einstufbaren Abfällen chemische Analysen, Brennbarkeitsnachweise in Analogie zur ÖNORM EN 13501 oder Nachweise des Heizwertes erforderlich.

 

Es wird jedoch angemerkt, dass eine eindeutige Einstufung von Abfällen hinsichtlich der Brandgefahr aufgrund mangelnder Homogenität in der Praxis nur sehr schwer realisierbar ist. Demnach wäre bereits zum Zeitpunkt der 'Abfallentstehung' eine chemotechnische Beurteilung zur Homogenität und des Brandverhaltens erforderlich.

 

Unter Berücksichtigung des besonders geschulten Personals seitens der Firma V als Abfallübernehmer verbleibt seitens der Zulieferkette dennoch eine Unsicherheit zur tatsächlichen Beschaffenheit des Abfalls, was sich aus brandschutztechnischer Sicht in Brennbarkeit, Selbsterhitzungsneigung und Selbstentzündungsmöglichkeit der Abfälle niederschlägt.

 

Um diesem Gefahrenpotential wirksam und rasch entgegen treten zu können, ist eine ständige Überwachung des Abfalls notwendig, welche in der Praxis durch automatische Brandmeldeanlagen mit selbsttätiger Alarmweiterleitung realisiert wird.

 

Wie bereits erwähnt ist nach den Zielen und Grundsätzen des AWG 2002 die Abfall­wirtschaft im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass unter anderem schädliche und nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden.

 

Bei einem Vollbrand iSe ausgedehnten Schadensfeuers sind neben der unmittelbaren Brandausbreitungsgefahr auf andere Objekte und Bereiche dergleichen Betriebsanlage auch jene zu den Nachbarliegenschaften zu betrachten. Aus den bautechnischen Bestimmungen und den darin enthaltenen normativen Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Abstände zu Grund- bzw. Bauplatzgrenzen wird ein bautechnisch akzeptiertes (Rest)-Risiko toleriert. Unter Berücksichtigung der zitierten abfallwirtschaftlicher Schutzziele sind auch Emissionen, wie insbesondere thermische Zersetzungsprodukte, welche als Rauch in Erscheinung treten, von entscheidender Bedeutung. Aus chemisch-physikalischen Gründen vervielfacht sich das Volumen an Rauch durch thermische bedingte Zumischung der Umgebungsluft. In der Literatur wird dabei von einem sieben bis zehnfachen Volumen an resultierenden Rauch, welcher auf die Umgebung einwirkt, ausgegangen.

 

Bei einem Brand, im Gegensatz zum Nutzfeuer in einer Feuerungsanlage, kommt es bedingt durch die oberflächliche Verbrennung zu einer unvollständigen Verbrennung. Die dabei entstehenden Emissionen enthalten toxische Stoffe, welche eine Gesundheits­gefährdung für Menschen und auch schädliche Auswirkungen für Tiere, Pflanzen und deren Lebensgrundlage darstellen.

 

Im Sinne einer Verminderung der schädlichen Auswirkungen für Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensgrundlage ist eine Minimierung der Emissionen erstrebenswert. Dies wird im Anhang 4 zum AWG 2002 in der lit. 5 durch die 'Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen' zum Ausdruck gebracht. Weiters wird im lit. 9 auf 'die Notwendig­keit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern', verwiesen.

 

Die angeführten Kriterien sollen neben weiteren nach der Diktion des AWG 2002 als Festlegungen für den Stand der Technik unter 'Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzes und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im allgemeinen, wie auch im Einzelfall', dienen. Der Stand der Technik wird darunter als der 'auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen' verstanden, 'deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist'.

 

Wie bereits ausgeführt, liegt das primäre Ziel einer Brandmeldeanlage in der wirksamen und zweifelsfreien Detektion eines Brandes mit automatischer Alarmierung interner und externer Kräfte zur Brandbekämpfung. Dabei soll ein Brand bereits in der Entstehungsphase unabhängig der Anwesenheit von Personen erkannt werden, um abwehrende Maßnahmen mit vergleichsweise einfachen Mitteln setzen zu können. Während der Betriebszeit ist durch die Anwesenheit von geschultem Betriebspersonal idR ein Entstehungsbrand mit den Mitteln der Ersten und Erweiterten Löschhilfe, wie tragbare Feuerlöscher oder Wandhydranten eindämmbar. Durch eine automatische Alarmierung externer Kräfte -Feuerwehren des Pflichtbereiches bzw. des Sonderalarmplanes - ist auch nach deren Eintreffen durch den 'Zeitgewinn' der automatischen Detektion von einem kleineren Brandszenario auszugehen. Durch eine automatische Brandmeldeanlage werden Emissionen nicht verhindert, jedoch unter Berücksichtigung des dargebrachten, verringert.[2]

 

Die Brandmeldertechnik ist seit Jahrzehnten bekannt und in der Praxis bewährt.

 

Mit Eingabe eines ergänzenden Berufungsvorbringens vom 28.12.2011 durch die V K GmbH & Co KG wurde die Berufung auf den Auflagenpunkt A) 1. c) ausgedehnt. Im Zuge des Lokalaugenscheins am 24. Oktober 2011 wurde in der Niederschrift festgehalten, dass von der geforderten Klartextprogrammierung abgesehen werden kann, wenn dafür entsprechende 'Laufkarten' vorhanden sind.

 

Bei automatischer Brandentdeckung durch die Brandmeldeanlage ist es von entscheidender Bedeutung, den Brand möglichst rasch durch das betriebsinterne Interventionspersonal und durch die Einsatzkräfte der Feuerwehr auffinden zu können. Bei modernen, dem Stand der Technik entsprechenden Brandmeldeanlagen wird dies durch Einzelmeldererkennung und einer Klartextprogrammierung ermöglicht, bei der der konkrete Brandort bereits bei der Brandmelderzentrale und dem Feuerwehrbedienfeld in textlich eindeutiger Form angegeben wird. Bei älteren Brandmelderzentralen, bei denen eine Auswertung der Einzelmelder technisch nicht möglich ist, kann daher aus technischen Gründen eine Klartextprogram­mierung nicht vorgenommen werden. In der Historie der Brandmeldertechnik wurde dieses Manko durch so genannte Laufkarten kompensiert. Dabei handelt es sich um vereinfachte planerische Darstellungen der kleinsten Auswerteeinheit der Brandmeldeanlage - idR einer Brandmelderlinie.[3]

 

Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Niederschrift vom 24. Oktober 2011 wird der folgende Auflagentext vorgeschlagen:

 

A) 1. c) Zur Möglichkeit einer raschen Auffindung von Brandmeldern bei Alarmen sind Laufkarten in Form von vereinfachten Plandarstellungen der jeweils betreffenden Brandmelderlinie in laminierter Form beim Feuerwehrbedienfeld aufzubewahren."

 

4.3. Zu diesem Gutachten wurde von der Bw, welcher das Gutachten der Sachver­ständigen in Wahrung des Parteiengehörs übersandt wurde, festgehalten, dass im Auflagepunkt 8. des bekämpften Bescheides der Bw aufgetragen wurde, ein Brandschutzkonzept zu erstellen, welches der Behörde mit Schriftsatz vom 20.7.2011 vorgelegt worden sei. Das von privat beigezogenem Brandschutz­experten und Sachverständigen M P erstellte Brandschutzkonzept vom 18.7.2011 sei Gegenstand der am 24.10.2011 im Betrieb der Bw abgeführten Amtshandlung gewesen.

 

Im Zuge der Verhandlung am 24.10.2011 habe die Sachverständige dem vorge­legten Brandschutzkonzept zugestimmt, da eine Ausstattung von Halle 8 mit automatischen Brandmeldeanlagen zu einer Vielzahl von Täuschungsalarmen führen würde. Die Täuschungsalarme würden zu einer gravierenden Störung des Betriebes der Bw führen, weshalb die von der Sachverständigen nun – in Abkehr von ihrer ursprünglichen Sachverständigenmeinung – geforderte automatische Brandmeldeanlage abzulehnen sei. Zur Erläuterung wird in der Stellungnahme der Bw vom 30. März 2012 Folgendes dazu ausgeführt:

 

"Die aktuelle Meinung der Sachverständigen H basiert auf einem unschlüssigen Gutachten. So hält die Sachverständige H fest, dass die Halle aus überwiegend nicht brennbaren Baustoffen errichtet ist (Seite 3 des Gutachtens). Nach ihren Ausführungen kann die Halle 8 deshalb nicht als isoliert von den Freilagerboxen betrachtet werden, da die Freilagerboxen direkt an die Halle angrenzend gelagert werden und eine brandbeständige Abtrennung aus überwiegend nicht brennbaren Baustoffen nicht gegeben ist (Seite 3 des Gutachtens).

 

Dies ist deshalb nicht schlüssig, da die Sachverständige H eben zwei Absätze darüber ausgeführt hat, dass die Halle aus überwiegend nicht brennbaren Baustoffen errich­tet ist, weshalb ja gerade eine ausreichende brandbeständige Abtrennung aus überwiegend nicht brennbaren Baustoffen vorhanden ist. Dies wird auch durch die Stellungnahme des Sachverständigen P bestätigt (Punkt 3 des beigelegten Sachverständigengutachtens). So­mit besteht nach übereinstimmender Ansicht der Sachverständigen H und P eine brandbeständige Abtrennung von Halle 8 aus überwiegend nicht brennbaren Baustof­fen, weshalb man in weiterer Folge zum Schluss kommen muss, dass Halle 8 als isoliert von den Freilagerboxen zu betrachten ist.

 

Warum die Sachverständige H hier zum gegenteiligen Ergebnis kommt, kann weder für einen Laien noch für einen Experten nachvollzogen werden, weshalb das Gutach­ten an dieser Stelle jedenfalls unschlüssig ist.

 

Die Sachverständige H hätte bei der Beurteilung der Halle 8 vielmehr nur von Halle 8 ohne die Freilagerboxen ausgehen dürfen, im Ergebnis also von einer von den Frei­lagerboxen isolierten Halle 8. In Halle 8 werden ausschließlich nicht brennbare Abfälle ge­lagert, was sich nicht nur aus dem Anlagenkonsens ergibt, sondern auch vom Sachverstän­digen P bestätigt wird (Punkt 2 des beigelegten Sachverständigengutachtens). Deshalb ist auch - entgegen den Ausführungen der Sachverständigen H - von einer niedri­gen bis nicht vorhandenen Brandlast in Halle 8 auszugehen, die keine der nun geforderten Maßnahmen rechtfertigt. Der Berufungswerberin ist klar, dass dieser falsche Schluss hin­sichtlich des Umfangs der Brandlast auf einem 'Folgefehler' basiert, der im oben dargestell­ten falschen Schluss der Sachverständigen H wurzelt, dass Halle 8 nicht isoliert von den Freilagerboxen zu betrachten ist.

 

Auch die von der Sachverständigen H ausgeführte Unmöglichkeit der Zuord­nung von Halle 8 zu einer definierten Brandwiderstandsklasse kann nicht nachvollzogen werden, da die gegenständliche Halle laut Punkt 5 der Stellungnahme des Sachverständigen P nach der zeitgemäßeren OIB Richtlinie 2.1 eindeutig zuordenbar ist. Auch nach dieser wesentlich zeitgemäßeren Richtlinie, auf deren Basis auch das Brandschutzkonzept erarbei­tet wurde, besteht keine Notwendigkeit einer automatischen Brandmeldeanlage:

 

In diesem Zusammenhang ist auf die Diskrepanz der den Gutachten zugrunde liegenden Regelwerke, also auf die Frage nach dem Stand der Technik einzugehen. Nach der für die Anlage der Berufungswerberin geltenden Rechtslage sind die bautechnischen Bestimmun­gen des Landes über die Konzentrationsanordnung des § 38 Abs. 2 AWG 2002 anzuwenden. Nach § 3 Z 1c Oö BauTG müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach dem jeweili­gen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, dass sie für die Dauer ihres Bestan­des den an bauliche Anlagen der betreffenden Art zu stellenden Anforderungen hinsichtlich Brandschutz entsprechen. Das Oö BauTG regelt somit, dass bauliche Anlagen auch unter brandschutztechnischen Gesichtspunkten dem Stand der Technik entsprechen müssen. Nun stellt sich in weiterer Folge die Frage, wie der Stand der Technik festgelegt wird.

 

§ 40 Oö BauTG vermutet, dass in der betreffenden Angelegenheit dem jeweiligen Stand der Technik entsprochen ist, soweit in einer nach diesem Landesgesetz zu beurteilenden Ange­legenheit Übereinstimmung mit allgemein anerkannten nationalen oder internationalen Normen und Richtlinien gegeben ist, auch wenn diese nicht für verbindlich erklärt sind. Der Gegenbeweis bleibt zulässig.

 

Nach der hier geltenden gesetzlichen Vermutung können somit die Standards der TRVB 123 S sowie der OIB Richtlinie 2.1 als Stand der Technik gelten. Selbst wenn man annehmen würde, dass die TRVB 123 S den 'alleinigen' Stand der Technik widerspiegeln würde, kann bewiesen werden, dass jedenfalls auch die OIB Richtlinie 2.1 dem Stand der Technik entspricht. Dafür spricht vor allem der Umstand, dass es sich bei der OIB Richtlinie 2.1 um das jüngere Regelwerk handelt, welches vom renommierten Österreichischen Institut für Bautechnik erlassen wurde.

Als Zwischenergebnis kann man somit festhalten, dass die OIB Richtlinie 2.1 aufgrund des § 40 Oö BauTG entweder direkt oder über den Umweg des Gegenbeweises als Stand der Technik gilt, weshalb den Ausführungen des Sachverständigen P besondere Aufmerk­samkeit zu schenken ist, wenn er festhält, dass nach der OIB Richtlinie 2.1 keine automati­sche Brandmeldeanlage notwendig ist (Punkt 5 des beigelegten Sachverständigengutach­tens)."

 

Zusammenfassend wurde von der Bw festgehalten, dass eine Ausführung der Brandmeldeeinrichtungen wie im Brandschutzkonzept vorgesehen, sicherstelle, dass die in Betracht kommenden Schutzgüter ausreichend geschützt seien. Die Ausführung der automatischen Brandmeldeanlage, wie von der Sachverständigen gefordert, basiere auf einem unschlüssigen Sachverständigengutachten, das in weiterer Folge zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Bw führen würde. Da die geforderten Maßnahmen überschießend seien und auf einem unschlüssigen Gutachten basieren würden, seien diese als unzulässig bzw. unverhältnismäßig abzulehnen.

 

Im Hinblick auf Auflagepunkt A) 1. c) würde, da die Bw über entsprechende Lautkarten verfüge, der Berufung in diesem Punkt stattzugeben sein, da sich die Sachverständige nun ebenfalls dieser Ansicht angeschlossen habe.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. § 62 Abs.3 AWG 2002 lautet:

Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.

 

 

5.2. Zum bekämpften Auflagepunkt A) 1.c) ist festzuhalten, dass im ergänzenden Ermittlungsverfahren von der Sachverständigen unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des Lokalaugenscheins bei der Behandlungsanlage der Bw vom 24. Oktober 2011 vorgeschlagen wurde, den Auflagentext entsprechend zu ändern und diesbezüglich von der Klartextprogrammierung abgesehen werden kann, wenn dafür entsprechende Laufkarten vorhanden sind. Von der Sachver­ständigen wurde dazu eine neue Auflagenformulierung im Gutachten aufgenommen, welche vollinhaltlich in den Spruch der gegenständlichen Entscheidung aufgenommen wurde. Insofern wurde daher durch diese Auflagen­änderung dem Berufungsvorbringen vollinhaltlich entsprochen, sodass sich eine weitere Begründung dazu erübrigt.

 

 

5.3. Die vom Auflagepunkt A 1.a) betroffene Halle 8 der Betriebsanlage der Bw war Teil eines Änderungsprojektes, welches mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 7. Juli 2006, UR-2006-268/7, abfallwirtschaftsrechtlich genehmigt wurde. Im Hinblick auf die Verfassungsbestimmung des § 38 Abs.2 AWG 2002 fanden in diesem Genehmigungsverfahren die bautechnischen Bestimmungen Anwendung und ist eine eigene baubehördliche Bewilligungspflicht entfallen. Aus diesem Grunde wurden auch eine Reihe von Auflagenvorschreibungen in bautechnischer Hinsicht in den Bescheid mit aufgenommen. Im Auflagepunkt 4.12. des genannten Genehmigungsbescheides ist festgehalten, dass die Anlagenerweiterung in die bestehende Brandschutzordnung und dem Brandschutzplan entsprechend der TRVB 121 einzuarbeiten ist.

 

In Erfüllung dieses Auflagepunktes wurde von der Bw im Zuge einer weiteren Anzeige über eine Anlagenänderung ein überarbeiteter Brandschutzplan im Entwurf der Behörde vorgelegt. Dieser Brandschutzplan wurde zum Anlass genommen, am 7.4.2011 einen Lokalaugenschein bei der Betriebsanlage der Bw vorzunehmen und wurde im Zuge dieses Lokalaugenscheins der überarbeitete Brandschutzplan einer Überprüfung unterzogen. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist in der Niederschrift vom 7. April 2011 festgehalten. Die Überprüfung des eingereichten Brandschutzplanes hat aus brandschutztechnischer Sicht – dies ist belegt durch die Stellungnahme der Sachverständige in diesem Lokalaugenschein – ergeben, dass jedenfalls Nachbesserungen durchzuführen sind. Das Ergebnis dieses Lokalaugenscheins hat die Behörde zum Anlass genommen, in Anwendung des § 62 Abs.3 AWG 2002 die im Zuge des Lokalaugenscheins ermittelten geeigneten Maßnahmen im Sinne der Brandschutztechnik vorzuschreiben. Obwohl § 62 Abs.3 AWG 2002 nicht ausdrücklich bestimmt, dass geeignete Maßnahmen nicht vorzuschreiben sind, wenn sie unverhältnismäßig sind, wird dies, wie von der Bw auch im Berufungsvorbringen zutreffend ausgeführt, schon aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Behörde zu berücksichtigen sein. Auch aus der Definition des Begriffs "Stand der Technik" in § 2 Abs.8 Z1 AWG 2002 folgt die Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit (vgl. Schmelz in Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – Kommentar § 62 Seite 410f). Dient die vorgeschriebene Maßnahme jedoch dem Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung, dann steht der mit der Erfüllung der Maßnahme verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg (VwGH 7.2.1992, 92/04/0056). In diesem Zusammenhang kann auf die Ausführungen der Sachverständigen im Gutachten hinsichtlich der primären Ziele einer Brandmeldeanlage sowie der damit verbundenen Verminderung der schädlichen Auswirkungen für Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensgrundlagen verwiesen werden. Auch zeigen Vorfälle in der Vergangenheit, dass eine Früherkennung von Brandereignissen in Halle 8 einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen zu leisten imstande sein wird. Insofern geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass der mit der Erfüllung der vorgeschriebenen brandschutztechnischen Maßnahme verbundene Aufwand in Einklang mit dem gewonnenen Ausmaß an Schutz der wahrzunehmenden Interessen steht und somit als nicht unverhältnismäßig anzusehen ist.

 

Im genannten abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheid der Anlagenänderung (Halle 8) wird durch eine Auflistung gegliedert nach Schlüsselnummern festgelegt, in welchen jeweiligen Anlagenteilen (Halle 8 oder Freilagerboxen 1-5) die bezeichneten Abfälle gelagert werden dürfen. Wesentlich ist, dass diese Abfallarten zuerst mit den Schlüsselnummern gemäß Ö-Norm S2100 bezeichnet werden und in der Folge die Abfälle auch gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2003 (Anlage 2, Abfallverzeichnis gegliedert nach Abfallcode) aufgelistet sind. Aus dieser Auflistung basierend auf den Bezeichnungen gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2003 - Anlage 2 ergibt sich, dass der Konsens für die Abfallzwischenlagerung in der Halle 8 auch Papier und Pappe, Kunststoff und Gummi, Holz, Textilien, brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) jeweils bezeichnet mit dem Abfallcode umfasst.

 

Diese Auflistung von den genannten Abfällen, welche nach allgemeiner Erfahrung als brennbar einzustufen sind, ergibt sich offensichtlich aus der Schlüsselnummer 91103 "Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung" gemäß Ö-Norm S2100. Diese Abfälle werden in Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung 2003 unter dem Abfallcode 19 12 "Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen" gelistet.

 

Die Feststellungen der Sachverständigen im Gutachten, wonach nicht nur in den Freilagerboxen brennbare Materialien gelagert werden dürfen, sondern gemäß dem Genehmigungsbescheid auch in Halle 8 brennbare Abfälle gelagert werden dürfen, entspricht daher der Richtigkeit. Die Abfallbezeichnungen in Punkt 1.1. des abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheides belegen, dass die von der Bw vertretene Ansicht, dass in Halle 8 ausschließlich nicht brennbare Materialien gelagert werden, nicht den Tatsachen entspricht.

 

Zur Stellungnahme des von der Bw beigezogenen Brandschutztechnikers ist daher festzuhalten, dass seine Befundaufnahme, wonach in Halle 8 augenscheinlich nicht oder nur schwer brennbare Materialien gelagert werden, nicht aufrecht erhalten werden kann, zumal gemäß dem Konsens auch brennbare Abfälle in der Halle gelagert werden können. Ausgehend von diesen Feststellungen vertritt der von der Bw beigezogene Brandschutztechniker die Auffassung, dass gemäß der zeitgemäßeren OIB-Richtlinie 2.1 (Brandschutz bei Betriebsbauten) die Halle 8 insgesamt der Tabelle 1 K1 der OIB-Richtlinie 2.1 zuzuordnen ist. Dem Anhang A (Einstufung der Lagergüter in Kategorien) der OIB-Richtlinie 2.1 ist allerdings zu entnehmen, dass Papier und Pappe, Kunststoff und Gummi sowie Holz und Textilien jedenfalls nicht der Kategorie I, sondern vielmehr der Kategorie II bzw. III zuzuordnen sind. Aus der Tabelle 3 der OIB-Richtlinie 2.1 lässt sich sodann entnehmen, dass bei Lagerabschnittsflächen zwischen 1.800 und 3.000 schon bei Lagergütern der Kategorie II eine Brandmeldeanlage vorzusehen ist. Auch wenn, wie vom Brandschutztechniker ausgeführt, eine geringe Überschreitung der Grundfläche von 1.800 zu akzeptieren ist, zeigt sich aus der Tabelle 3 der OIB-Richtlinie 2.1, dass bei Lagerabschnittsflächen in der Größe von 1.200 bis 1.800 m2 bei Materialien der Kategorie III eine Brandmeldeanlage vorzusehen ist.

 

Insgesamt spricht daher der im Genehmigungsbescheid enthaltene Abfallkatalog, auch wenn nur die in Halle 8 zur Zwischenlagerung genehmigten Abfälle einer Betrachtungsweise unterzogen werden, gegen die vom Brandschutztechniker der Bw gezogenen Schlüsse, wonach gemäß OIB-Richtlinie 2.1 für die Halle 8 kein Erfordernis einer automatischen Brandmeldeanlage besteht. Mithin konnte die Bw durch Vorlage ihrer Sachverständigenäußerung das Gutachten der vom Unabhängigen Verwaltungssenat beauftragten Sachverständigen für Brandschutztechnik zum Erfordernis der Brandmeldeanlage nicht entkräften, sondern konnte der Unabhängige Verwaltungssenat das letztgenannte Gutachten seiner Entscheidung zugrunde legen.

 

Wie oben dargestellt, kommt die im Berufungsverfahren nochmals befasste Sachverständige für Brandschutztechnik zum Schluss, dass zwischen Halle 8 und den Freilagerboxen keine ausreichende Trennung vorhanden ist und die Halle 8 aus brandschutztechnischer Sicht somit inklusive den Freilagerboxen zu betrachten ist. Sofern die Bw in ihrer Stellungnahme zum Gutachten der Sachverständigen diese Feststellungen als unschlüssig zu werten versucht, ist ihr Folgendes entgegen zu  halten: Richtig ist, dass die Sachverständige beschreibt, dass die Halle 8 – soweit im Zuge des Lokalaugenscheins am 7. April 2010 von ihr ersichtlich war – aus überwiegend nicht brennbaren Baustoffen besteht. Bereits im vorhergehenden Absatz des Gutachtens nimmt die Sachverständige Bezug auf § 38 Abs.1 Oö. BauTV, wonach alle tragenden Bauteile von Betriebsbauten mindestens brandbeständig sein müssen, wobei brandbeständig eine Brandwiderstandsklasse für einen Zeitraum von 90 Minuten darstellt. Ausgehend von dieser Regelung kommt die Sachverständige weiters zum Schluss, dass die Baukonstruktion der Halle 8 aus brandschutztechnischer Sicht keiner definierten Brandwiderstandsklasse zugeordnet werden kann. Dies ist eine eindeutige Feststellung der Sachverständigen und steht nicht im Zusammenhang mit der Feststellung, dass die Halle überwiegend aus nicht brennbaren Baustoffen errichtet wurde. Aus den Schlussfolgerungen der Sachverständigen geht klar und nachvollziehbar hervor, dass überwiegend nicht brennbare Baustoffe nicht gleichzusetzen sind mit einer definierten Brandwiderstandsklasse. Insofern stellen sich daher die Annahme der Sachverständigen, wonach die Halle 8 samt den Freilagerboxen brandschutztechnisch zu betrachten ist als schlüssig dar und kann die Bw mit ihren Ausführungen dieses Gutachten somit nicht entkräften. Jedenfalls kann den Ausführungen der Bw, wonach überwiegend nicht brennbare Baustoffe einer brandbeständigen Abtrennung der Halle 8 zu den Freilagerboxen gleichzusetzen ist, nicht gefolgt werden.

 

Aus diesen Gründen ist daher für den Unabhängigen Verwaltungssenat sehr wohl nachvollziehbar, dass die Sachverständige in ihrer brandschutztechnischen Beurteilung nicht, wie von der Bw gefordert, ausschließlich die Halle 8 begutachtet hat, sondern sie die Halle unter Einbeziehung der Freilagerboxen einer brandschutztechnischen Bewertung unterzogen hat.

 

Da die Halle 8 den in § 12 Abs.5 Oö. BauTG festgelegte Brandabschnittsfläche von 1.000 m² bei einer Länge von 40 m überschreitet sowie eine Zuordnung zu einer definierten Brandwiderstandsklasse nicht vorgenommen werden kann, führt die Sachverständige unter Bezugnahme auf bautechnische Bestimmungen die möglichen Abweichungen an, wobei insbesondere anlagentechnische Brandschutzeinrichtungen, wie eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage und/oder eine Brandmeldeanlage zu erwähnen sind.

 

Sofern von der Bw im ergänzenden Berufungsvorbringen ausgeführt wird, dass im Zuge der Behördenbesprechung am 24.10.2011 von der brandschutztechnischen Sachverständigen zur Notwendigkeit einer Brandmeldeanlage ausgeführt worden sei, dass aus ihrer fachlichen Sicht auch eine Entrauchungsanlage als ausreichend bezeichnet werden kann, ist festzuhalten, dass diesbezüglich in der vorgelegten Niederschrift vom 24.10.2011 keinerlei Hinweise, weder aus den Feststellungen des Leiters der Amtshandlung noch aus der Stellungnahme der Bw selbst abzuleiten sind bzw. die Sachverständige – mit diesem Vorhalt konfrontiert – mit Schreiben vom 22.2.2012 unmissverständlich mitteilte, dass die von ihr im Zuge der Amtshandlung am 24.10.2011 getroffenen Feststellungen in der Niederschrift vermerkt sind und außerhalb dieser keine diesbezüglichen Aussagen wie von der Bw dargestellt getätigt wurden, welche aus ihrer fachlichen Sicht als falsch – bestenfalls aus dem Zusammenhang "gerissen" – zu bewerten sind. Insofern erübrigt es sich, auf dieses Vorbringen weiter einzugehen, zumal die Bw auch nicht in der Lage war, ihre Behauptung durch irgendeinen Nachweis zu belegen.

 

Insgesamt kommt der Unabhängige Verwaltungssenat daher – basierend auf den Ausführungen der Sachverständigen für Brandschutztechnik – zum Schluss, dass die Bw durch die nachträgliche Auflage A)1.a), welche die Errichtung einer Brandmeldeanlage in der Halle 8 bedeutet, nicht in ihren Rechten verletzt wird, weshalb in diesem Punkt der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Spruchpunkt zu bestätigen war.

 

6. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 39,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 



[1] Eine Bewilligung nach § 37 Abs 3 Z 5 AWG (keine wesentliche Änderung der Anlage - baurechtliche Bewilligungspflicht) ist nach § 38 Abs 1 AWG im Konzentrationsverfahren abzuwickeln (vereinfachtes Verfahren). Über bautechnische Bestimmungen ist in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden (landesrechtliche Bestimmungen). Im Bescheid /1 findet sich kein eigener Spruchpunkt zu den baurechtlichen Vorschriften (Gz: UR-2006-268/7-ST7SR vom 7. Juli 2006). Es kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden, ob im Zuge des Genehmigungsverfahrens die bautechnischen Bestimmungen für die Errichtung der gegenständlichen Halle 8 im zitierten Bescheid enthalten sind.

 

[2] Eine weitgehende Verhinderung luftgetragener Emissionen wäre nur durch den Einsatz automatischer Löschanlagen möglich.

[3] Unter einer Brandmelderlinie sind eine Reihe von Brandmeldern zu verstehen, welche elektrotechnisch über ein gemeinsames Kabel an der Brendmelderzentrale angeschlossen sind.

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