Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301247/2/Fra/CG

Linz, 08.10.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 25. April 2012, GZ: Pol96-156-2009, betreffend Abweisung eines Einspruches gegen die Höhe der mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27.11.2009, Zl: Pol96-156-2009, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz verhängten Geldstrafe, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren infolge Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs.3 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keine Kostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.                  Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Strafverfügung vom 27.11.2009, Pol96-156-2009, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Ab.1 Oö. Polizeistrafgesetz gemäß § 10 Abs.2 lit.b leg.cit eine Geldstrafe von 300,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt, weil er am 27.08.2009 um 16:15 Uhr, in x, x Landesstraße nächst dem Anwesen x, auf seinen landwirtschaftlichen Grundstücken Hochlandrinder in Koppeln gehalten und es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass diese in einer Weise beaufsichtigt bzw. verwahrt wurden, dass durch einen Hochlandrinderbullen dritte Personen gefährdet wurden, indem dieser auf Grund der mangelhaften Umzäunung aus der Koppel entweichen und auf die x Landesstraße gelangen konnte, wo in weiterer Folge mehrere Fahrzeuglenker zum Abbremsen bzw. Anhalten gezwungen waren, um eine Kollision mit dem Bullen zu vermeiden. Der Bw erhob fristgerecht Einspruch gegen die Strafhöhe. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Einspruch abgewiesen und die mit oa. Strafverfügung verhängte Strafe bestätigt. Zudem wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf, wenn seit dem im Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind, ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden.

Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Der Bw hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung am 27.08.2009 begangen. Es ist sohin mit Ablauf des 27.08.2012 Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung bewirkt, dass eine Bestrafung nicht mehr erfolgen darf und das Strafverfahren nach § 45 Abs.1 Z.2 VStG einzustellen ist; ist schon das Berufungsverfahren anhängig, hat der UVS das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben.

 

Dem unterfertigten Mitglied des Oö. Verwaltungssenates wurde die gegenständliche Rechtssache aufgrund der Geschäftsverteilung vom 28. September 2012, welche ab 1. Oktober 2012 wirksam wurde, zugewiesen. Da zu diesem Zeitpunkt die Strafbarkeitsverjährung bereits eingetreten war, war es dem zuständigen Mitglied des Oö. Verwaltungssenates verwehrt, eine Entscheidung betreffend das Strafausmaß zu treffen.

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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