Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523269/2/Sch/Eg

Linz, 27.09.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M. D., geb. x, wh, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 5. September 2012, Zl. VerkR-12/297976, wegen Anordnung einer Nachschulung und Verlängerung der Probezeit, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Bescheid vom 5. September 2012, VerkR-12/297976, Herrn M. D. aufgefordert, binnen vier Monaten, gerechnet ab dem Datum der Zustellung des Bescheides, sich einer Nachschulung (alkoholauffälliger Probeführerscheinbesitzer) zu unterziehen und den Führerschein binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zwecks Vornahme der erforderlichen Eintragung (Probezeitverlängerung) vorzulegen. Als Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde die §§ 4 Abs. 3, Abs. 7 und Abs. 8 FSG sowie § 59 Abs. 2 AVG an.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber Inhaber einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B ist, wobei die Probezeit gemäß § 4 Abs. 1 FSG mit 8. August 2014 abläuft.

 

Gemäß § 4 Abs. 3 leg.cit. ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß im Sinne des § 4 Abs. 6 FSG begeht oder gegen § 4 Abs. 7 FSG verstößt.

 

Letztere Bestimmung ordnet an, dass während der Probezeit der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken darf, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 Promille oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

 

Der Berufungswerber ist laut Aktenlage am 29. Juli 2012 um 7:40 Uhr in St. Pankraz als Lenker eines Pkw im Rahmen einer Verkehrskontrolle einer Alkomatuntersuchung unterzogen worden. Dabei wurde eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,09 mg/l festgestellt. Diese Wahrnehmung ist der Führerscheinbehörde mitgeteilt worden, welche hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen hat.

 

4. Die Diktion des § 4 Abs. 3 FSG lässt keinen Zweifel daran, dass hier der Gesetzgeber zwingend angeordnet hat, dass von der Führerscheinbehörde bei einem dort angeführten Verstoß eine Nachschulung für den betroffenen Inhaber der Lenkberechtigung anzuordnen ist. Bei der gegebenen Faktenlage durfte die Behörde gar nicht anders handeln, als den verfahrensgegenständlichen Bescheid zu erlassen.

 

Wenn der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel darlegt, dass ihm der festgestellte Alkoholwert nicht erklärlich sei, zumal nach dem letzten Alkoholkonsum ein Zeitraum von etwa sieben Stunden vergangen sei, so muss ihm entgegen gehalten werden, dass entgegen seiner offenkundigen Annahme doch noch einiges an Restalkohol in seiner Atemluft gewesen ist.

 

Im Hinblick auf die Zuverlässigkeit von Alkomatmessergebnissen ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Das Ergebnis einer Alkomatuntersuchung gilt demnach als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, es sei denn, dass eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes etwas anderes ergibt. Ein allfälliger Gegenbeweis zum Ergebnis der Alkomatmessung kann somit nur durch die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes erbracht werden. (VwGH 20.5.1993, 93/02/0092 uva.).

 

Eine Blutabnahme ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, sodass kein Gegenbeweismittel gegeben und daher vom Messergebnis des Alkomaten auszugehen ist.

 

Erfolgt gemäß § 4 Abs. 3 FSG die bescheidmäßige Anordnung einer Nachschulung, dann tritt als gesetzliche Folge der Umstand ein, dass sich die Probezeit um ein Jahr verlängert.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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