Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166647/5/Sch/Eg

Linz, 02.10.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn C. H., wh, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17. Jänner 2012, VerkR96-2209-2011, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.               Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17. Jänner 2012, VerkR96-2209-2011, wurde über Herrn C. H. wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 92 Abs. 1 StVO 1960 iVm § 99 Abs. 4 lit. g StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Stunden, gemäß § 99 Abs. 4 lit. g StVO 1960 verhängt, weil er am 29.8.2011, 06:45 Uhr, in der Gemeinde St. S., B 38 Böhmerwald Straße von StrKm 141,7 bis 137,4 in Fahrtrichtung H., Gemeinde St. S. und Gemeinde H., die Straße dadurch gröblich verunreinigt habe, indem er bei der Zugmaschine x, Hydrauliköl verloren habe, obwohl jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten ist.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 7 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Die Berufung des Rechtsmittelwerbers lautet wie folgt:

 

"Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit der Strafverfügung vom 02.09.12011, Zahl: VerkR96-2209-2011, gem. § 92 Abs. 1 StVO i.V.m. § 99 Abs. 4 lit g, gegen mich eine Geldstrafe in der Höhe von 100,- Euro verhängt, obwohl eine Höchststrafe von 72,- Euro vorgesehen ist.

 

Im Straferkenntnis vom 17.01.2012, obige Zahl, setzt die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, ausgehend von einem fahrlässigen Verhalten und meiner bisherigen Unbescholtenheit, den Strafbetrag mit 70.- Euro, also fast mit der möglichen Höchststrafe fest. Es liegen also Ihrer Meinung nach zwei Strafmilderungsgründe vor und Sie verhängen dennoch fast die Höchststrafe? Meiner Meinung nach sollten aber Straferschwerungsgründe vorliegen, wenn von einer Behörde die Höchststrafe verhängt wird.

 

Im Straferkenntnis gibt es keine Begründung dafür, warum man in der Strafverfügung vom 02.09.2011 die vorgesehene Höchststrafe bei der Strafbemessung erheblich überschritten hat. Ich bezweifle auch die rechtliche Zulässigkeit einer Überschreitung der Höchststrafe.

 

Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass ich mich völlig unschuldig fühle, weil ich den Verlust der Öleinfüllschraube und den dadurch ausgelösten Ölverlust nicht schuldhaft, das heißt auch nicht fahrlässig herbeigeführt habe, sondern durch Umstände ausgelöst wurde, die ich nicht beeinflussen konnte (siehe auch Entscheidung UVS Steiermark 2002/01/14 30.3-61/2001 und VwGH 31.1.1977, Slg 9234/A). Ich habe trotz umsichtiger Fahrweise den Ölverlust nicht bemerkt, da es in der Fahrerkabine des Traktors keine Anzeige oder Kontrolleuchte für den Ölstand im Getriebe-Hydraulikblock gibt.

 

Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass ich, wenn mir auch nur im Geringsten etwas aufgefallen wäre sofort angehalten hätte. Ich glaube, das entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jeder Lenker, wenn er bemerken würde, dass sein Fahrzeug Öl verliert auch anhalten würde, weil es ja in zweierlei Hinsicht von größter Bedeutung ist, einerseits um die Verschmutzung der Straße hintanzuhalten und andererseits um einen daraus entstehenden Schaden für das Fahrzeug zu vermeiden.

 

Zur Aussage des Polizeibeamten, der in Zivil und mit seinem Privatauto unterwegs war, habe ich in meiner Stellungnahme vom 02.12.2011 ausführlich Stellung genommen. Aufgrund dessen, dass er einen ganz normalen Überholvorgang machte, indem er, wie auch alle anderen Autofahrer, die Geschwindigkeit entsprechend erhöhte und davonfuhr, habe ich eben dem Hupen keine weitere Bedeutung beigemessen.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Polizeibeamten seine Wahrnehmungen, Überholvorgang, Hupen usw, in der Anzeige (Tatbeschreibung) vom 31.08.2011, GZ: A1/0000006072/01/2011, an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach  mit keinem Wort erwähnt hat und dies erst bei seiner Zeugenaussage bekannt gab.

 

Der Vorfall war mir persönlich sehr peinlich. Ich wäre froh darüber gewesen, wenn mich jemand darauf aufmerksam gemacht hätte und so die Ölspur entsprechend kürzer gewesen wäre. Leider war auch der Polizeibeamte an einer Verkürzung der Ölspur nicht wirklich interessiert, sondern nur an der Anzeigeerstattung.

 

Im Übrigen verweise ich in diesem Zusammenhang auf meine Stellungnahmen vom 16.11.2011 und 02.12.2011.

 

Ich stelle daher den

 

A n t r a g

Meine Berufung der zuständigen Berufungsbehörde (UVS) vorzulegen.

 

Den Unabhängigen Verwaltungssenat ersuche ich, meinen Antrag auf Aufhebung des Bescheides stattzugeben.

 

Mit freundlichen Grüßen!

C. H."

 

4. Aufgrund des Einwandes des Berufungswerbers, er habe vom Ölverlust nichts bemerkt, wurde die gutachtliche Stellungnahme eines technischen Amtssachverständigen eingeholt. Dieser führt in seiner Stellungnahme vom 25. September 2012 Folgendes an:

 

"Grundsätzlich ist ein geringfügiger Getriebe- bzw. Hydraulikölverlust bei einer land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine während der Fahrt für den Lenker sehr schwer erkennbar. Da im vorliegenden Fall der Ölverlust durch den Einfüllstutzen, infolge der Bewegungen während der Fahrt erfolgte, ist bei stillstehendem Fahrzeug kein Verlust erkennbar.

 

Ein erhöhter Getriebe- bzw. Hydraulikölverlust ist während der Fahrt jedoch für den Lenker erkennbar, da durch einen Blick nach hinten deutlich sichtbar ist, dass die Fahrbahn dadurch verschmutzt wird."

 

Nach Ansicht des Amtssachverständigen hängt es also davon ab, wie intensiv der Austritt von Getriebe- bzw. Hydrauliköl stattgefunden hatte. Zumal der dem Berufungswerber zur Last gelegte Verlust des Hydrauliköls laut Spruch des Straferkenntnisses über eine Fahrtstrecke von mehr als 4 km erfolgt sein soll, kann die Berufungsbehörde nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass hier durchgängig ein erhöhter Ölverlust stattgefunden hatte. Es stellt sich somit die Frage nach dem Sorgfaltsmaßstab, also dahingehend, ob dem Lenker eines Traktors tatsächlich abverlangt werden kann, dass er nach hinten blickt, um sich zu überzeugen, ob er allenfalls Öl verliert. Ohne konkrete hinweise für den Lenker, dass dies der Fall sein könnte, wird diese Frage wohl zu verneinen sein.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde der Schluss, dass dem Berufungswerber eine verwaltungsstrafrechtlich relevante Sorgfaltswidrigkeit nicht nachgewiesen werden kann, weshalb mit der Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen war.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber soll noch angemerkt werden, dass dem Berufungswerber beizupflichten ist, wenn er unter Hinweis auf die in der Strafverfügung verhängte Geldstrafe aufzeigt, dass eine Behörde keine höhere Strafe verhängen darf, als der gesetzliche Strafrahmen vorsieht. Zu dieser Ansicht dürfte die Erstbehörde auch selbst gekommen sein, zumal darauf im Straferkenntnis Bedacht genommen worden ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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