Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523172/3/Sch/Bb/Eg

Linz, 27.09.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J. A. D., geb. x, wh, vom 22. Mai 2012, gegen den Bescheid  der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 14. Mai 2012, GZ 11/226061, betreffend Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 24 Abs.4 FSG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und § 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

24 Abs.4 Führerscheingesetz 1997 – FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat J. A. D. (den Berufungswerber) mit Bescheid vom 14. Mai 2012, GZ 11/226061, gemäß § 24 Abs.1 und Abs.4 FSG aufgefordert, sich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber mit Schreiben vom 24. April 2012 wegen Übertretung nach dem Suchtmittelgesetz zum Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vorgeladen worden sei, da er einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung der Klasse B eingebracht habe. Der Vorladung habe er nicht Folge geleistet. Auf Grund des dargestellten Sachverhaltes und der sich daraus ergebenden Bedenken hätte daher die Vorlage eines Gutachtens angeordnet werden müssen.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 16. Mai 2012, richtet sich die rechtzeitig vom Berufungswerber – mit Schriftsatz vom 22. Mai 2012 – erhobene Berufung.

 

Der Berufungswerber hat darin festgehalten, sich keiner strafbaren Handlung schuldig gemacht und noch in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Auto gelenkt zu haben. Außerdem habe er noch nie in seinem Leben illegales Suchtmittel konsumiert.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 22. Mai 2012, GZ 11/226061, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 35 Abs.1 FSG). Gemäß § 67a Abs.1 AVG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

4.1. Es ergibt sich folgender rechtlich relevanter Sachverhalt:

 

Der am 13. Mai 1993 geborene Berufungswerber beantragte am 28. Juni 2011 bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B. Dieses Verfahren ist laut Auskunft aus dem Zentralem Führerscheinregister vom 26. September 2012 bislang noch nicht abgeschlossen.

 

Am 23. April 2012 wurde der Führerscheinbehörde bekannt, dass der Berufungswerber am 26. August 2011 in Deutschland, anlässlich des sogenannten "Chiemsee-Reggae-Festivals" in der Gemeinde Übersee, in Zusammenhang mit Suchtmitteln in Erscheinung getreten ist. Nach dem entsprechenden Sachverhaltbericht wurde der Berufungswerber bei einer Kontrolle durch Beamte der Kriminalpolizeiinspektion Traunstein bei der Herstellung eines "Joints" betreten. Des Weiteren wurde bei ihm Marihuana im Ausmaß von 0,5 g vorgefunden, das der Berufungswerber seinen Angaben nach in Linz erworben und nach Deutschland geschmuggelt hatte..

 

Die Erstbehörde nahm diesen Umstand zum Anlass, um den Berufungswerber mit Ladung vom 24. April 2012, GZ 11/226061, zwecks Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B vorzuladen. Nachdem der Berufungswerber der Vorladung – aus nicht bekannten Gründen - keine Folge leistete, wurde er mittels nunmehr angefochtenem Bescheid gemäß § 24 Abs.1 iVm Abs.4 FSG aufgefordert, sich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Laut einem weiteren, im Berufungsverfahren nachgereichten polizeilichen Bericht der Polizeiinspektion Gaweinstal vom 30. August 2012, wurde der Berufungswerber aktuell neuerlich in Zusammenhang mit Suchtgift auffällig. Demnach wurde er am 20. Juli 2012 in Falkenstein, auf dem Festivalgelände des "Paradise Festivals" von Exekutivorganen der Suchtmittelgruppe des Bezirkes Mistelbach beim Kauf von Cannabiskraut aufgegriffen und anschließend einer Kontrolle unterzogen, bei der 1,11 g Cannabiskraut sichergestellt werden konnten. Der Berufungswerber zeigte sich geständig und gestand gelegentlichen Konsum von Cannabisprodukten seit ca. 1. Mai 2012.  

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 24 Abs.4 FSG als erste Bestimmung des 5. Abschnittes des Führerscheingesetzes mit dem Titel "Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung" lautet:

"Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen."

 

5.2. Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs.4 FSG sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt (VwGH 24. April 2001, 2000/11/0231 uva.).

 

Daraus folgt, dass die Erlassung eines Aufforderungsbescheides gemäß § 24 Abs.4 FSG jedenfalls den aufrechten Bestand einer Lenkberechtigung voraussetzt. Nur wenn eine Lenkberechtigung besteht, kann die einzige an die Nichtbefolgung eines Aufforderungsbescheides gemäß § 24 Abs.4 FSG geknüpfte Rechtsfolge, nämlich die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung, eintreten (siehe dazu die zur Rechtslage nach § 26 Abs.5 FSG – Vorgängerbestimmung des § 24 Abs.4 FSG - ergangene Judikatur des VwGH, z.B. 28. Mai 2002, 2001/11/0284).

 

Der Berufungswerber war weder im Zeitpunkt der Erlassung des Aufforderungsbescheides durch die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, noch ist er aktuell Besitzer einer Lenkberechtigung. Er beantragte vor mittlerweile mehr als einem Jahr, am 28. Juni 2011, die  Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B. Dieses Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung ist bislang nicht abgeschlossen und der Berufungswerber damit nicht im Besitz einer Lenkberechtigung.

 

Der erstinstanzlich ergangene Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG erweist sich damit mangels Besitzes einer Lenkberechtigung durch den Berufungswerber als verfehlt, weshalb der Berufung auf formalrechtlichen Gründen stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

So die Führerscheinbehörde im weiteren Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung auf Grund der vorliegenden polizeilichen Sachverhaltsberichte begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers hat, hat sie ihn im Rahmen des über Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung eingeleiteten Ermittlungsverfahrens in geeigneter Weise - im Wege einer Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs.2 AVG - aufzufordern, entsprechende Nachweise für die gesundheitliche Eignung beizubringen, wobei dieser, um seiner Mitwirkungsobliegenheit nachzukommen, solche Nachweise vorzulegen hat. Im Fall des Nichtentsprechens besteht die Möglichkeit, den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung bescheidmäßig abzuweisen, wobei die Zweifel an der gesundheitlichen Eignung zu begründen sind.

 

Die dem Aufforderungsbescheid vorangegangene Ladung vom 24. April 2012, GZ 11/226061, könnte grundsätzlich wohl dann als geeignete Verfahrensanordnung im Sinne der obigen Ausführungen angesehen werden, wenn diese dem Berufungswerber nachweislich zugestellt wurde. Nach der sich darstellenden Aktenlage ist aber offenkundig – mangels Vorliegen eines Zustellnachweises - nicht sichergestellt, dass der Berufungswerber die Ladung tatsächlich erhalten hat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständliche Fall sind Stempelgebühren in der Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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