Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101271/5/Fra/Ni

Linz, 06.09.1993

VwSen - 101271/5/Fra/Ni Linz, am 6. September 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Dr. C G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. April 1993, VerkR-96/2907/1991-K, wegen Übertretung des § 24 Abs. 1 lit.a StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, 51 und 45 Abs. 1 Z2 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Strafkostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 21. April 1993, VerkR-96/2907/1991-K, über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 22. November 1990 um 23.50 Uhr in L, auf der u Donaulände nächst 1 (Anlagestelle) den PKW, Kennzeichen: im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt hat. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung des Beschuldigten. Die Erstbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen. Sie legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch das zuständige Einzelmitglied.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Entgegen der Behauptung des Berufungswerbers, das gegenständliche Halte- und Parkverbot sei nicht verordnet, konnte sich der O.ö. Verwaltungssenat durch Vorlage der entsprechenden Verordnung überzeugen, daß das in Rede stehende Verbot doch verordnet ist.

Der Berufung war jedoch deshalb stattzugeben, da dem Akt kein Beweis dafür zu entnehmen ist, daß der Beschuldigte den gegenständlichen PKW an der in Rede stehenden Stelle abgestellt hat. Die Erstbehörde hat zwar mit Schreiben vom 28. März 1991 an den Zulassungbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen eine Lenkeranfrage gerichtet. Nicht aus dem Akt geht hervor, ob diese Anfrage auch abgesendet wurde. Sollte sie abgesendet worden sein, ist zu fragen, weshalb wegen Nichtbeantwortung dieser Aufforderung gegen den Zulassungsbesitzer kein Verfahren wegen § 103 Abs.2 KFG 1967 eingeleitet wurde. Aus dem Umstand, daß ein Zulassungsbesitzer eine Lenkeranfrage nicht beantwortet, kann jedenfalls nicht der Schluß gezogen werden, daß er auch die Person war, welche den in der Anfrage angeführten PKW abgestellt hat. Ein sonstiger beweiskräftiger Anhaltspunkt, daß der Beschuldigte das inkriminierte Verhalten gesetzt hat, liegt nicht vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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